AG Soest, Urteil vom 06.02.2013 - 12 C 280/12
Fundstelle
openJur 2013, 43410
  • Rkr:
Tenor

1)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 112,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus jeweils 7,20 EUR seit dem 06.08.2012 und 06.09.2012 sowie aus weiteren 98,18 EUR seit dem 20.07.2012 zu zahlen.

2)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen.

3)

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5)

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

(Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Gründe

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Kläger können vollständigen Ausgleich ihrer Nebenkostenabrechnung vom 20.06.2012 für das Kalenderjahr 2011 aus § 556 Abs. 3 S. 1, 1. Halbsatz BGB verlangen.

Denn die Beklagten haben zu Unrecht die Kosten für die Feuerstättenbescheide und die Abwassergebühren nicht bezahlt.

1) Die Umlage der Kosten für die Feuerstättenbescheide erfolgt aus § 2 (5.1) 1. a) (laufende öffentliche Lasten des Grundstücks). Nach § 2 Ziff. 1. der Betriebskostenverordnung gehört hierzu namentlich die Grundsteuer. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend ausfüllt. Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, erfolgte im maßgeblichen Zeitraum alle 5 Jahre und ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren. Damit ist der Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks erfüllt.

2) Hinsichtlich der Abwasserkosten hat zwar gemäß § 556 a Abs. 1 S. 2 BGB die Umlage bei Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, nach dem unterschiedlichen Verbrauch zu erfolgen.

Dies muss aber dem Vermieter zumutbar sein. Vorliegend ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung, Anlage 1) am Ende, dass die verbrauchsabhängige Verteilung daran scheiterte, dass nicht alle Mieter ihre Stadtwerkerechnungen eingereicht hatten. Dadurch wird das Bemühen der Klägerin erkennbar, verbrauchsabhängig auch die Abwasserkosten abzurechnen. Es ist der Klägerin aber nicht zuzumuten, mit der Abrechnung so lange zu warten, bis sämtliche Mieter ihre Abrechnungen eingereicht haben, im Übrigen ist auch das Bestehen eines Auskunftsanspruchs insoweit fraglich, da unstreitig die Mieter eigene Versorgungsverträge mit dem Wasserversorgungsunternehmen abgeschlossen haben.

Im Übrigen liegt der Fall vorliegend so, dass der von den Beklagten in Abzug gebrachte Betrag bezüglich der Abwassergebühren an dem Frischwasserbezug für das Kalenderjahr 2011 ausgerichtet wird, was aber eine falsche Berechnungsgrundlage darstellt, da Bezugsgröße für die Abwassergebühren der Frischwasserbezug aus dem vorletzten Kalenderjahr, hier also aus dem Kalenderjahr 2010 ist. Darauf hatte die Klägerin auch hingewiesen.

Gegen die Anhebung der Vorauszahlungen sind keine substantiierten Einwendungen erhoben worden.

Die Nebenansprüche ergeben sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 nicht zuzulassen, da die Rechtslage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Denn bezüglich der Umlagekosten für die Feuerstättenbescheide hat das Gericht lediglich eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung des Mietvertrages vorgenommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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