OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2013 - 12 W 1484/13
Fundstelle
openJur 2013, 43365
  • Rkr:

Das in § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG statuierte Recht eines Mitglieds einer Genos-senschaft, auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterver-sammlung (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 GenG) zur Verfügung gestellt zu bekommen, setzt - auch bei länger zurückliegenden Vertreterversammlungen - kein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Fürth vom 29. Mai 2013, GnR ..., aufgehoben.

2. Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Antragsgegner ein Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, dass dieser die Verpflichtung der B..., dem Antragsteller die Protokolle der Vertreterversammlungen der Jahr 2009 und 2010 zur Verfügung zu stellen, nicht erfüllt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens gegen den Antragsgegner.

Der Antragsteller war zunächst bis zu seinem Ausschluss Ende 2003 Mitglied der B..., welche im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht Fürth unter GenR ... eingetragen ist. Im Jahr 2010 wurde er wieder als Mitglied aufgenommen.

Der Antragsgegner ist Vorstand der B...

Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (Bl. 235 d.A.) bat der Antragsteller den Antragsgegner, ihm eine Abschrift der Protokolle der Vertreterversammlung der Jahre 2009 und 2010 zur Verfügung zu stellen. Ihm sei bei Durchsicht der Bilanzen für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 der Genossenschaft aufgefallen, dass einerseits die Mitgliederzahl von 12.752 im Jahresabschluss 2008 auf 12.595 im Jahresabschluss 2009 gesunken sei, während im gleichen Zeitraum die Anzahl der von den Mitgliedern gehaltenen Geschäftsanteilen von 41.476 auf 56.671 gestiegen sei. Zur Klärung benötige er eine Kopie der Niederschrift über die Vertreterversammlungen der Jahre 2009 und 2010.

Da der Antragsgegner die Protokolle nicht übermittelte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (Bl. 234 d.A.) beim Amtsgericht Fürth, gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeldverfahren nach § 160 Abs. 1 Satz 2 GenG einzuleiten. Das Amtsgericht Fürth drohte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2013 dem Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € an, falls er dem Antragsteller die begehrten Abschriften über die Vertreterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 nicht zur Verfügung stelle.

Mit Schreiben vom 4. März 2013 nahm der Antragsgegner hierzu Stellung und wies darauf hin, dass nach einer Kommentarmeinung zum GenG ein Einsichtsrecht in zurückliegende Niederschriften nur bei einem entsprechendem Rechtsschutzinteresse bestehe, welches der Antragsteller nicht dargetan habe. Überdies sei der Antragsteller weder zum Zeitpunkt der Vertreterversammlungen noch in den betreffenden Geschäftsjahren Mitglied der Genossenschaft gewesen. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 30. März 2013 (Bl. 242 ff. d.A.) Stellung. Ferner gab der Genossenschaftsverband ... mit Schreiben vom 15. Mai 2013 (Bl. 249 ff. d.A.) eine Stellungnahme ab.

Das Erstgericht hob mit Beschluss vom 29. Mai 2013 (Bl. 252 f. d.A.) die Androhungsverfügung vom 20. Februar 2013 auf und wies den Antrag auf Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens zurück. Ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Protokolle der Vertreterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 sei nicht ersichtlich, weil der Antragsteller seit dem Jahr 2010 wieder Mitglied bei der Genossenschaft sei und er deshalb bereits vor 2 Jahren sein Einsichtsrecht nach § 47 Abs. 4 GenG geltend machen hätte können. Überdies habe der Genossenschaftsverband ... e.V. den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt bereits geprüft.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (Bl. 257 ff. d.A.) Beschwerde eingelegt. Weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe sich eine zeitliche Beschränkung des Einsichtsrechts nach § 47 Abs. 4 GenG.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller ist nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Er beruft sich auf die Verletzung eines ihm zustehenden Mitgliedsrechts, nämlich des Einsichtsrechts aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG. Durch die Ablehnung der Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung dieses Rechts wird er in diesem Recht möglicherweise beeinträchtigt.

Die Beschwerde ist ferner form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG).

2. Die Beschwerde ist begründet. Der Antragsgegner ist durch Androhung eines Zwangsgeldes nach § 160 Abs. 1 GenG zur Befolgung der Vorschrift des § 47 Abs. 4 GenG anzuhalten, weil er zu Unrecht dem Antragsteller die begehrten Niederschriften der Vertreterversammlungen aus den Jahren 2009 und 2010 nicht zur Verfügung gestellt hat:

a) Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG kann jedes Mitglied „jederzeit“ Einsicht in die Niederschrift einer Generalversammlung verlangen. Jedem Mitglied ist ferner nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG auf Verlangen eine Abschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

b) Entgegen der Ansicht des Antragsgegners unterscheidet § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG nicht danach, wann ein Mitglied der Genossenschaft beigetreten ist. Mit seinem Betritt erwirbt das Mitglied grundsätzlich alle ihm satzungsmäßig und nach dem Gesetz zustehenden Mitgliedsrechte. Es ist vollwertiges Mitglied. Auch der Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG kann nicht entnommen werden, dass ein Mitglied nur Einsicht in Niederschriften einer Vertreterversammlung verlangen kann, wenn er zu dieser Zeit Mitglied der Genossenschaft war.

c) Dem Antragsteller kann auch nicht deshalb das geltend gemachte Einsichtsrecht versagt werden, weil, wie das Erstgericht meint, er seinen Anspruch aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG bereits bei seinem erneuten Beitritt im Jahr 2010 hätte geltend machen können. Eine zeitliche Befristung kann dem Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG nicht entnommen werden. Hierfür spricht auch nicht, wie der Genossenschaftsverband ... e.V. meint, dass auf Verlangen eines Mitglieds die Abschrift einer Vertreterversammlung „unverzüglich“ zur Verfügung zu stellen ist. Das Wort „unverzüglich“ richtet sich grammatikalisch nicht an das Mitglied, sondern vielmehr an die Genossenschaft, die nach einem Verlangen unverzüglich die Niederschriften zur Verfügung stellen soll. Es kann dem Gesetzeswortlaut somit nicht entnommen werden, dass das Abschriftsrecht nur zeitlich befristet besteht.

Zudem sprechen die Gesetzgebungsgeschichte und teleologische Gründe dafür, dass das Recht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG zeitlich unbefristet ist. In der Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts“ wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsstellung der Mitglieder bei Bestehen einer Vertreterversammlung dadurch gestärkt werden solle, dass jedem Mitglied das Recht eingeräumt werden solle, von der Genossenschaft „jederzeit“ die in den Absätzen 1 bis 3 geregelte Niederschrift zu verlangen. Ziel des Gesetzgebers war es damit erkennbar, den Mitgliedern bei Bestehen einer Vertreterversammlung gleichwertige Einsichtsrechte einzuräumen, wie es bei deren Fehlen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG der Fall ist. In § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG ist aber sogar ausdrücklich geregelt, dass jedes Mitglied „jederzeit“ Einsicht in die Niederschrift nehmen kann. Dies muss jedoch erst recht im Fall des § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG gelten, wenn also eine Vertreterversammlung besteht, an der das Mitglied nicht persönlich teilnehmen kann.

Der Ansicht des Genossenschaftsverbands ... e.V., ein Recht auf Abschriftserteilung in zurückliegende Vertreterversammlungen bestehe nur bei einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse, kann nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wird zwar vereinzelt in der Kommentarliteratur (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 5 GenG) vertreten, allerdings ohne weitere Begründung. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, dem Mitglied bei Bestehen einer Vertreterversammlung ein „jederzeitiges“ Abschriftsrecht einzuräumen. Das Recht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG ist deshalb - wie das Einsichtsrecht aus § 47 Abs. 4 Satz 1 GenG - auch bei zurückliegenden Vertreterversammlungen nicht davon abhängig, dass das Mitglied erst ein besonderes Rechtsschutzinteresse darlegt. Vom Senat ist deshalb nicht zu prüfen, ob der Antragsteller die Niederschriften zur Prüfung von Vorgängen insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung einer Stiftung wirklich benötigt. Lediglich bei einem erkennbaren Rechtsmissbrauch könnte das Abschriftsrecht ausnahmsweise versagt werden. Ein solcher evidenter Missbrauch liegt hier aber nicht vor.

Der Antragsgegner hat somit dem Antragsteller zu Unrecht die begehrten Niederschriften der Vertreterversammlungen der Jahre 2009 und 2010 nicht zur Verfügung gestellt. Es liegen deshalb die Voraussetzungen nach § 160 GenG, § 388 ff. FamFG für die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens vor.

Für die Androhung des Zwangsgeldes ist aber auch im Beschwerdeverfahren das Beschwerdegericht nicht selbst zum Erlass einer Entscheidung nach § 388 FamFG befugt (MünchKomm-FamFG/Krafka, 2. Aufl., § 388 FamFG Rdnr. 18). Es kann aber, wovon der Senat Gebrauch macht, das Amtsgericht entsprechend angewiesen werden (MünchKomm-FamFG, a.a.O.).

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Antragsgegner aufzuerlegen, da es sich der Sache nach um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und er unterlegen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung werden, soweit bekannt, keine von der Auffassung des Senats zu den Voraussetzungen des Abschriftsrechts abweichenden Ansichten vertreten. Lediglich in der Literatur wird vereinzelt die nicht nähere begründete Ansicht vertreten, ein Abschriftsrecht nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GenG bestehe bei zurückliegenden Vertreterversammlungen nur bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses. Dies reicht zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung jedoch nicht aus (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 10. Aul., § 543 ZPO Rdnr. 5a).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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