OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2013 - 10 W 18/13
Fundstelle
openJur 2013, 43037
  • Rkr:

1. Gegen die in einem Berufungsurteil des Landgerichts enthaltene Festsetzung des Streitwerts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft.

2. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend an-wendbar. Der Gebührenstreitwert ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung zu bewerten (entgegen KG, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 8 W 44/12 -, MDR 2012, 1085).

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2012 - 9 S 197/12 - festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 7.294,05 EUR abgeändert.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die klagende Wohnungsmieterin begehrte im Berufungsverfahren vor dem Landgericht noch die Beseitigung dreier Mängel, welche nach Ansicht der Klägerin zusammen eine Minderung von 20 % begründen sollten (Klageantrag zu a). Außerdem machte die Klägerin die Feststellung geltend, dass sie (wegen der genannten Mängel und wegen eines schlechteren sozialen Umfeldes) zur Minderung der monatlichen Warmmiete in Höhe von 30 % berechtigt sei (Klageantrag zu b). Die ungekürzte Miete beträgt einschließlich der Nebenkostenvorauszahlungen monatlich 486,27 EUR.

Das Landgericht hat die Berufung durch Urteil zurückgewiesen und (mit Ziffer 4 des Tenors) den Streitwert - gemäß der in der Berufungsschrifterfolgten Angabe - auf 3.005,15 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Streitwertbeschwerde. In Anlehnung an die erstinstanzlichen Anträge meint er, der Gesamtstreitwert betrage 13.129,48 EUR. Er vertritt die Auffassung, der Jahresminderungsbetrag sei nach § 41 Abs. 5 GKG nur für den Streitwert des Antrags auf Beseitigung der Mängel maßgeblich. Der Wert der beantragten Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung sei gemäß § 48 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem 42-fachen Betrag der monatlichen Minderung in Ansatz zu bringen.

Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde durch Beschluss vom 17. Mai 2013 nicht abgeholfen. Für den ersten Klageantrag (Mängelbeseitigung) errechne sich unter Zugrundelegung der Bewertung der Mängel mit einer Minderung von 20 % ein Jahresbetrag von 1.167,05 EUR als Streitwert. Die Feststellung einer Mietminderung (Klageantrag zu b) sei mit der Klage eines Mieters auf Instandsetzungsmaßnahmen vergleichbar. Deswegen sei die aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführte Begrenzung des Streitwerts in analoger Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG auch hier einschlägig und der 12-fache Minderungsbetrag - konkret 1.750,57 EUR - maßgeblich.II.

1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 GKG.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt. Vorliegend erfolgte die angegriffene Wertfestsetzung zwar nicht durch Beschluss, sondern im Tenor des Berufungsurteils. In der Sache handelt es sich hierbei aber nicht um ein Urteilselement, sondern um eine prozessuale Nebenentscheidung, welche nur aus Vereinfachungsgründen in das Urteil aufgenommen worden ist. Auch gegen den im Urteil festgesetzten Streitwert ist die Beschwerde statthaft (allg. Meinung, Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rn. 26 m.w.N.).

§ 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG, wonach Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht ist, aber eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, steht nicht entgegen, obwohl - im Fall der Zulassung - gegen das Berufungsurteil des Landgerichts die Revision zum Bundesgerichtshof das statthafte Rechtsmittel wäre. Denn in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG vom 5. Mai 2004) ist ausgeführt, zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens solle als Beschwerdegericht unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sein; eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache erscheine nicht zwingend geboten und die Beschwerde solle - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - auch zulässig sein, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 157 zu § 66 GKG; Deichfuß, MDR 2006, 1265). Inzwischen entspricht es ganz überwiegender Meinung, dass gegen die vom Landgericht als Berufungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft ist (vgl. OLG Koblenz, MDR 2013, 299 m.w.N.; a. A. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, § 32 Rn. 80; Madert/von Seltmann, Gegenstandswert in bürgerlichen Streitigkeiten, 5. Aufl. 2008, Rn. 45).

b) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 68 GKG) liegen vor.

Aufgrund der begehrten Erhöhung des Streitwertes von 3.005,15 EUR auf 13.129,48 EUR würden sich die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren um über 200,00 EUR erhöhen, weswegen der Beschwerdewert(§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht ist. Die Streitwertbeschwerde ist auch innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache (§§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG) eingelegt worden.

c) Zwar hat die Klägerin selbst kein Interesse an einem höheren Streitwert als dem vom Landgericht festgesetzten. Jedoch räumt § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein eigenes Beschwerderecht ein. Diesem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Wertfestsetzung des Landgerichts gemäß der Angabe des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift erfolgte. Denn die Streitwertfestsetzung steht nicht zur Disposition der Parteien bzw. ihrer Vertreter, weswegen eine antragsgemäße Festsetzung weder die Beschwer entfallen lässt noch ist ein (vorab und konkludent erklärter) Rechtsmittelverzicht anzunehmen.

2. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt insgesamt 7.294,05 EUR. Dieser Wert ergibt sich aus der Zusammenrechnung der Einzelbeträge (§ 39 Abs. 1 GKG) für die beiden im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin auf Mangelbeseitigung (a) und auf Feststellung einer Mietminderung (b).

a) Der auf die Beseitigung dreier Mängel gerichtete Antrag ist vom Landgericht zutreffend mit 1.167,05 EUR bewertet worden.

Nach dem Wortlaut von § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 GKG ist für den Streitwert bei vom Mieter begehrter Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (Mangelbeseitigung) der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Nachdem kein Anhaltspunkt besteht, die vorgetragene Minderungsquote von 20 % für die bezeichneten Mängel könnte unangemessen sein, errechnet sich bei einer monatlichen Warmmiete von 486,27 EUR hierfür ein Jahresminderungsbetrag von 1.167,05 EUR als Streitwert.

b) Der auf die Feststellung einer Minderung von 30 % gerichtete Antrag ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit 6.127,00 EUR (= 486,27 EUR x 30 % x 42 Monate) zu bewerten.

aa) Die Höhe des Gebührenstreitwerts für die Feststellungsklage eines Wohnraummieters bezüglich einer Mietminderung ist umstritten.

(1) Eine sich ausdrücklich mit dieser Streitfrage befassende höchstrichterliche Entscheidung ist - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht (a. A. Gellwitzki, JurBüro 2011, 9). Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf das bis zum 30. Juni 2004 geltende Gerichtskostengesetz (Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 -, JurBüro 2004, 378), sind zum Wert des Beschwerdegegenstandes ergangen (Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03 -, JurBüro 2004, 207 und vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99 -, MDR 2000, 975) und/oder betreffen kein Wohnraummietverhältnis (Beschlüsse vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04 -, NJW-RR 2005, 938 und vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03 -, NJW-RR 2006, 16). Sie treffen daher zur Streitfrage, ob der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Wohnungsmieters wegen Mängel entsprechend § 41 Abs. 5 GKG zu bestimmen ist, keine unmittelbare Aussage. Schließlich ist umstritten, ob die am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG nur auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet (so Hartmann, a.a.O., § 41 GKG Rn. 36 m.w.N.) oder auch für andere Mietverhältnisse gilt (so wohl BGH, NJW 2006, 3060; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG-Streitwertkommentar, Okt. 2012, Band 2, Teil 6.5 [Zivilgerichtliche Verfahren] Mietstreitigkeiten Rn. 51 und 53).

(2) Die vom 8. Zivilsenat des Kammergerichts geprägte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 8 W 44/12 -, MDR 2012, 1085; Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10 -, MDR 2010, 1493; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09 -, MDR 2009, 1135; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 U 3/13 -, Grundeigentum 2013, 943; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2009 - 3 U 169/08 -, ZMR 2009, 909) geht überwiegend davon aus, dass der Streitwert analog § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GKG mit dem zwölffachen monatlichen Minderungsbetrag zu bemessen ist (vgl. auch Kroiß, NJW 2013, 659; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, Anh § 3 Rn. 81; LG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2013 - 334 T 8/13, juris). Teilweise wird auch eine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GKG vertreten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 4 W 12/09, NJOZ 2010, 492; Woitkewitsch, ZMR 2005, 840). Wesentliches Argument ist jeweils die aus sozialpolitischen Gründen eingeführte Gebührenprivilegierung durch die Begrenzung des Streitwerts auf den Jahresbetrag der Miete (§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG) bzw. der zusätzlich geforderten Miete oder deren Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG).

(3) Nach anderer Auffassung ist § 41 Abs. 5 GKG nicht (entsprechend) anwendbar, sondern § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 und/oder § 9 ZPO maßgebend. Der Streitwert sei mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert der streitigen Minderung zu bewerten (Schneider/Herget-Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 3965 und Rn. 3967; Musielak-Heinrich, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 31a Mietstreitigkeiten; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 3 Rn. 101e; Gellwitzki, JurBüro 2011, 9; Meyer, Gerichtskostengesetz, 11. Aufl. 2009, § 41 GKG Rn. 8; Handkommentar-Bendtsen [Hrsg. Saenger], ZPO, 5. Aufl. 2013, § 9 Rn. 1; KG [22. ZS], Beschluss vom 16. Juli 2009 - 22 W 76/08 -, WuM 2010, 250; LG Berlin, Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - 63 T 171/12 -, juris und vom 20. Juni 2011 - 65 T 83/11 -, JurBüro 2011, 528; LG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 316 T 22/10 -, ZMR 2010, 855 und vom 31. März 2009 - 316 T 21/09 -, ZMR 2009, 536). Hierfür wird angeführt, die negative Feststellungsklage des Mieters, welche seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur zukünftigen Entrichtung des Mietzinses leugne, stelle in der Sache das Spiegelbild einer Mietzinsklage des Vermieters dar, so dass für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze als für eine Zahlungsklage gelten können.

bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO, denn § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG ist auf die Feststellungsklage eines Wohnraummieters über seine Berechtigung zur Mietminderung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

(1) Eine unmittelbare Anwendung von § 41 GKG scheidet aus.

§ 41 Abs. 1 GKG ist tatbestandlich nur anwendbar, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist. Der Anwendungsbereich von § 41 Abs. 1 GKG ist für bloße Streitigkeiten über den Vertragsinhalt - und damit auch über die Höhe der geschuldeten Miete - nicht eröffnet, wenn dieser Streit den rechtlichen Bestand des Mietvertrages nicht berührt (allg. Meinung: vgl. BGH, NJW-RR 2006, 16 m.w.N.). § 41 Abs. 2 GKG setzt als Streitgegenstand einen Räumungsanspruch voraus und ist deswegen vorliegend ebenfalls nicht einschlägig.

§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG normiert für drei (weitere) Fallgestaltungen die Maßgeblichkeit des Jahresbetrags der zusätzlich geforderten Miete bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete (Alt. 1), des Jahresbetrags einer angemessenen Mietminderung bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (Alt. 2) und des Jahresbetrags einer möglichen Mieterhöhung oder in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter für Ansprüche des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen (Alt. 3). Die Feststellungsklage eines Wohnraummieters, die Miete sei aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB), erfüllt keine der in den drei Alternativen von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Der von Woitke-witsch (ZMR 2005, 840) vertretenen Ansicht, mit der Neuregelung des § 41 GKG wollte der Gesetzgeber den Gebührenstreitwert für Wohnraumstreitigkeiten einheitlich auf den Jahreswert des Minderungsbetrags festgelegen, um die diesbezügliche Kontroverse in Literatur und Rechtsprechung zu beenden, fehlt eine ausreichende tatsächliche Anknüpfung an die normierten Tatbestandsvoraussetzungen. Die derzeitige Gesetzeslage ermöglicht nach der Überzeugung des Senats keine unmittelbare Anwendung von § 41 GKG auf den Feststellungsantrag der Klägerin.

(2) Der Senat hält § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG vorliegend auch nicht für entsprechend anwendbar.

Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Zudem muss die Unvollständigkeit des Gesetzes planwidrig sein (vgl. BGH, MDR 2013, 967 m.w.N.).

Der Senat stellt nicht die grundsätzliche Analogiefähigkeit von § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG (dazu BGH, NJW 2006, 3061) in Abrede. Dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung ohne Analogie aus allgemeinen Vorschriften (hier: § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 9 ZPO) ergibt, steht der entsprechenden Anwendung einer speziellen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, denn die Regelungslücke kann sich auf diese besondere Fallgestaltung (hier: Antrag auf Feststellung einer Mietminderung) beschränken.

Zweifelhaft erscheint aber schon, ob der Streit um die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung mit Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG) vergleichbar ist. Für die Annahme vergleichbarer Sachverhalte spricht zunächst zwar, dass der Bundesgerichtshof den nunmehr in § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG gesetzlich geregelten Anspruch auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters) gleichsam spiegelbildlich der Mietminderung gleichgesetzt und eine entsprechende Bewertung für gerechtfertigt gehalten hat (BGH, MDR 2000, 975). Diese Erwägung hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht zum Gebührenstreitwert (mit Blick auf die Vorgängerregelung des bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 16 GKG) angestellt, sondern in Bezug auf die Rechtsmittelbeschwer, für welche weder § 16 GKG a. F. noch § 41 GKG einschlägig war bzw. ist (Zöller-Herget, a.a.O., § 8 Rn. 1). Gegen eine Vergleichbarkeit spricht schließlich, dass auch die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses und die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit welcher er seine Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses (teilweise) leugnet, in einem spiegelbildlichen Verhältnis stehen. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Bestimmung deren Streitwerte keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, NJW-RR 2005, 938). Da für eine auf Mietzinszahlung gerichtete Leistungsklage des Vermieters nach allgemeiner Meinung der geforderte Betrag den Streitwert bestimmt ohne dass eine Begrenzung des Streitwerts auf höchstens eine Jahresmiete in Betracht kommt (Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 Mietstreitigkeiten; Thomas/Putzo-Hüßtege, a.a.O., § 3 Rn. 101b jew. m.w.N.; a. A. aber wohl Woitkewitsch, ZMR 2005, 840), ist die Argumentation (vgl. KG, MDR 2010, 1493) mit der spiegelbildlichen Natur der Ansprüche für deren Vergleichbarkeit nicht ausschlaggebend. Letztlich kann der Senat die Frage der Vergleichbarkeit eines Streits um die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung mit Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG) dahingestellt lassen. Denn eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie ermöglichen könnte, liegt nicht vor.

Die Gesetzesmaterialien zu § 41 Abs. 5 GKG machen deutlich, dass es sich bei der gesetzlichen Regelung um eine begrenzte Ausnahme handelt. In der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks. 15/1971, S. 154) heißt es:

Hintergrund für die vorgeschlagene Regelung sind sozialpolitische Erwägungen. Instandsetzungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen können hohe Kosten verursachen und damit im Streitfall zu hohen Streitwerten führen. (...) Ziel dieser Begrenzung ist es, Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abzuhalten, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen. Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine Mieterhöhung begrenzt schon jetzt § 16 Abs.5 GKG den Gebührenstreitwert. (...) Dadurch wird der besonderen Fallgestaltung der Instandsetzung, Erhaltung und Modernisierung Rechnung getragen, zugleich jedoch eine Bemessung der Streitwerthöhe nach den Kosten solcher Maßnahmen selbst vermieden.

Daraus wird der klare Wille des Gesetzgebers deutlich, nur der besonderen Fallgestaltung von Instandsetzung, Erhaltung und Modernisierung Rechnung zu tragen. Nur für diese ausdrücklich genannten Maßnahmen hat der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Erwägungen eine Anknüpfung des Streitwerts an die oftmals hohen Kosten ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit für konkret bezeichnete Fallkonstellationen, die typischerweise mit hohen Kosten verbunden sind und auf welche mangels einer Sonderregelung bei der Streitwertbemessung abgestellt werden könnte, eine gesonderte Wertbemessung vorgegeben. Der Gesetzgeber hat mit § 41 GKG nicht den Weg einer generellen Streitwertregelung für Mietstreitigkeiten gewählt, obwohl dies eine einfachere und klarere Vorgehensweise gewesen wäre. Während der Gesetzgeber zum 1. Juli 2007 § 49a GKG eingefügt hat, um für jeglichen Streitfall im Wohnungseigentumsrecht die Gebührenstreitwerte nach bestimmten allgemeinen Grundsätzen zu regulieren, ist die strukturelle Herangehensweise im Vergleich dazu bei § 41 GKG gesetzestechnisch völlig anders. Denn hier wurden die Gebührenstreitwerte unter Differenzierung nach bestimmten Fallgruppen beschränkt (Gellwitzki, JurBüro 2011, 11). Wegen des nicht übertragbaren Ausnahmecharakters der geregelten Privilegierungen sind die mietrechtlichen Wertvorschriften weder direkt noch vom Rechtsgedanken übertragbar (Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl. 2002, Miete und Pacht Rn. 39 zu § 16 GKG). Denn der Ausnahmecharakter einer Vorschrift spricht für eine restriktive Handhabung hinsichtlich einer Analogie (BGH, MDR 2005, 680). Im Umkehrschluss (argumentum e conrario) ist aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Fallkonstellation durch Gesetz regelt, vielmehr abzuleiten, dass ein anderer nicht geregelter Sachverhalt nicht unter die neue Regelung fallen soll (Haase/Keller, Grundlagen und Grundformen des Rechts, 6. Aufl., S. 60). Deswegen verbietet es sich, in der Regelung von § 41 Abs. 5 GKG einen allgemeinen Rechtsgedanken (für Mietminderungsklagen) zu sehen (so aber Woitkewitsch, a.a.O., S. 842; wohl auch Hartmann, a.a.O., § 41 GKG Rn. 35 unter Hinweis auf KG, JurBüro 2006, 258). Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist für eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf eine Mieterklage über die Feststellung einer Berechtigung zur Mietminderung kein Raum (so auch: Schneider/Herget-Kurpat, a.a.O., Rn 3965 und Rn. 3967; Gellwitzki, JurBüro 2011, 9).

Dem kann nicht entgegenhalten werden, der Wert eines einzelnen Anspruchs könne nicht nach §§ 3, 9 ZPO höher bewertet werden, als der Streit über den Bestand des Mietverhältnisses (KG, JurBüro 2013, 252 m.w.N., OLG Schleswig, OLGR 2003, 260; Hartmann, Anh I zu § 48 GKG [§ 3 ZPO] Rn. 80). Einen kostenrechtlichen Grundsatz, dass der Gebührenstreitwert eines einzelnen Anspruchs nicht höher sein kann, als der Streit über den Bestand des Vertragsverhältnisses gibt es nicht. Da für den Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses höchstens das Jahresentgelt maßgebend ist (§ 41 Abs. 1 GKG), ist der Streitwert von nicht privilegierten Leistungsklagen beispielsweise des Vermieters auf Zahlung von 15 Monatsmieten oder einer Feststellungklage des Mieters über die Berechtigung zu einer 60 %-igen Mietminderung für 2 Jahre jeweils höher ist als der (nach § 41 Abs. 1 GKG auf die Jahresmiete begrenzte) Streitwert über den Bestand des Mietverhältnisses. Dabei handelt es sich um eine Konsequenz der vom Gesetzgeber gewählten Regelungssystematik einer auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkten Begrenzung des Gebührenstreitwerts.

Zudem besteht ein dringendes Bedürfnis für eine Analogie nicht. Der auf Feststellung einer (kraft Gesetzes eingetretenen) Mietminderung klagende Mieter kann nämlich durch seine Antragstellung den Streitwert selbst begrenzen, indem er die streitgegenständliche Dauer einschränkt (vgl. Gries, NZM 2003, 890; LG Berlin, JurBüro 2011, 528).

Daher erscheint dem Senat - trotz des sozialpolitisch nachvollziehbaren Bestrebens, die Gebührenstreitwerte in Streitigkeiten von Wohnungsmietern möglichst niedrig zu halten - eine Analogie nicht begründbar, weil die Gesetzesmaterialien und die Gesetzessystematik zeigen, dass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.

Nach der Überzeugung des Senats würde mit einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf eine Feststellungsklage über die Berechtigung zur Mietminderung die Grenze der Rechtsfortbildung durch Gerichte überschritten. Sofern nach dem Willen des Gesetzgebers auch Fallkonstellationen wie die vorliegende von der in § 41 Abs. 5 GKG vorgesehenen Streitwertbegrenzung erfasst werden sollen, sieht der Senat den Gesetzgeber in der Pflicht. Dieser hat die nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bestehende Regelungslücke jedoch auch bei der aktuell erfolgten Änderung des Gerichtskostengesetzes durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG vom 23. Juli 2013) nicht zum Anlass einer (klarstellenden) Gesetzesänderung genommen.

cc) Nachdem zwischen den Parteien ein unbefristetes Mietverhältnis besteht und bei der negativen Feststellungsklage das Stammrecht Streitgegenstand ist, berechnet sich der Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 Satz 1 ZPO. Ein Abschlag vom 42-fachen Betrag der monatlichen Minderung ist nicht vorzunehmen. Es handelt sich um eine negative (leugnende) Feststellungsklage, bei der grundsätzlich der volle Wert gilt (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Feststellungsklage). Ausgehend von der begehrten Minderung in Höhe von 30 % errechnet sich bei einer monatlichen Warmmiete von 486,27 EUR ein Gebührenstreitwert von 6.127,00 EUR für den Feststellungsantrag der Klägerin.

3. Eine Kostenentscheidung oder die Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Das Verfahren über eine Streitwertbeschwerde ist gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof kommt trotz der grundsätzlichen Bedeutung nicht in Betracht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist - unabhängig von ihrer Zulassung - nicht statthaft (BGH, WuM 2012, 114).