OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013 - 4 U 163/12
Fundstelle
openJur 2013, 43014
  • Rkr:

1. Werden über die Teilnehmer einer Veranstaltung in einer Presseveröffentlichung unwahre ehrenrührige Tatsachen geäußert (hier: aus dem Kreis der Teilnehmer seien Gewalttaten gegen Polizeibeamte verübt worden), verletzt dies nicht ohne Weiteres die Rechte der Personenvereinigung, welche die Kundgebung veranstaltet hat (hier: eine politische Partei), auch wenn es sich um Anhänger der Vereinigung handelt. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn der Leser das Verhalten der Teilnehmer mit der Personenvereinigung identifiziert und diese damit unmittelbar betroffen ist.

2. Wir die Personenvereinigung als solche nicht direkt benannt bzw. angesprochen, kann dies in der Regel nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereingiung Gegenstand der Äußerung ist oder es sich um Führungspersönlichkeiten der Vereinigung handelt, ggf. auch aufgrund der Zahl der Personen.

3. MIt der Begründung, der Leser sehe den Veranstalter als mitverantwortlich für das Verhalten der Teilnehmer an, kann eine Verletzung der Rechte des Veranstalters (der Personenvereinigung) nur bejaht werden, wenn eine solche Behauptung zumindest verdeckt aufgestellt oder dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung nahe gelegt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2012 (Az.: 11 O 152/12) abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 10.000 EUR

Gründe

I.

Die Klägerin, Bundesverband einer politischen Partei, macht gegen die Beklagte, Verlegerin u. a. der Tageszeitung B, Ansprüche auf Unterlassung und Berichtigung wegen des nachfolgend wiedergegebenen Artikels geltend, welcher in der Ausgabe für B-W vom 10.04.2012 erschien:...

Sie sieht in den Äußerungen Während der Kundgebungen (80 Teilnehmer, u. a. in G), wurden die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert und Die N-Chaoten beschädigten auch zwei Kabelschächte am G Bahnhof, 15.000 EUR Schaden unwahre, sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptungen.

Die Beklagte hält die geltend gemachten Ansprüche nicht für gegeben. Die Klägerin sei insbesondere nicht aktiv legitimiert, weil durch die beanstandeten Äußerungen nicht unmittelbar betroffen und in eigenen Rechten verletzt.1.

Im Übrigen wird für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.2.

Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Äußerungen

während der Kundgebungen der N, unter anderem auch in G, im April 2012 seien Polizeibeamte mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert worden, wenn dabei nicht mitgeteilt wird, dass diese aus den Reihen der Gegendemonstranten beworfen wurden (Tenor Ziff. 1. a)

sowie

N-Chaoten hätten im April 2012 auch zwei Kabelschächte am G Bahnhof, 15.000 EUR Schaden, beschädigt (Tenor Ziff. 1.b)

zu behaupten und/oder zu verbreiten.

Ferner hat es die Beklagte zur Veröffentlichung folgender Richtigstellung verurteilt (Tenor Ziff. 2):

Richtigstellung: In unserer Zeitung B vom 10.04.2012 haben wir in dem Beitrag Polizeihund beißt Demonstrant in Jacke fälschlich behauptet, N-Chaoten hätten zwei Kabelschächte beschädigt. Dies ist falsch. Unbekannte haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof beschädigt. Die Redaktion.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig.

Die Klägerin sei nach § 3 PartG, § 50 ZPO parteifähig.

Die Unterlassungsanträge seien auch hinreichend bestimmt. Der Beklagten sei erkennbar, in welchen konkreten Teilen die von ihr tatsächlich gemachten bzw. verdeckten Äußerungen enthalten seien, welche sie künftig nicht wiederholen dürfe. Für die Zulässigkeit der Klage sei es unerheblich, dass die Klägerin die Sätze nicht wörtlich übernommen, sondern zum besseren Verständnis mit weiteren Angaben versehen habe.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung des Klagantrags Ziffer 2 sei nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht an die Voraussetzungen des § 263 ZPO gebunden. Bei dem Antrag auf Richtigstellung handle es sich gegenüber dem Widerruf um ein Weniger. Tatsächlich habe die Klägerin entgegen der Überschrift Widerruf von Anfang an eine Richtigstellung verlangt.

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß Ziffer 1. a) des Tenors nach § 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu.

Die Aussage Während der Kundgebungen (80 Teilnehmer, u.a. auch in G), wurden die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert beinhalte unter Berücksichtigung des Kontextes eine unwahre Tatsachenbehauptung, da zum Ausdruck gebracht werde, dass während der Kundgebungen der N deren Teilnehmer bzw. Mitglieder die Gegenstände geworfen hätten.

Es sei aber unstreitig, dass die genannten Gegenstände nicht von Teilnehmern der beiden N-Kundgebungen, sondern von den Gegendemonstranten auf die eingesetzten Polizeibeamten geworfen worden seien.

Für die Beurteilung des Sinngehalts des Presseartikels sei das Verständnis eines unvoreingenommenen verständigen Publikums unter Heranziehung des Wortlauts, des sprachlichen Kontextes der Äußerung sowie der Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar würden, maßgebend.

Aufgrund des Gesamteindrucks nehme der Leser bei der Lektüre des Satzes Während der Kundgebungen (80 Teilnehmer, u.a. auch in G), wurden die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert an, dass es sich ausschließlich um Kundgebungen der N in Gö und G gehandelt habe und Mitglieder der N die beschriebenen Handlungen vorgenommen hätten. Der Umstand, dass eine Gegendemonstration stattgefunden habe, sei in dem Bericht durch das Wort Kundgebungen nicht erkennbar angedeutet. Allein die Tatsache, dass bei einer N-Kundgebung in vielen Fällen auch eine (genehmigte) Gegendemonstration stattfinde, lasse keine andere Schlussfolgerung betreffend der Verursacher der Ausschreitungen gegenüber der Polizei zu.

Die Klägerin sei auch aktiv legitimiert.

Einer politischen Partei könnten auf Ehrenschutz gestützte Abwehransprüche zustehen, wenn ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt werde.

Hierfür genügten allerdings mittelbare Belastungen oder Fernwirkungen nicht, sondern es sei eine unmittelbare Betroffenheit erforderlich, die voraussetze, dass sich der Bericht mit der Partei selbst befasse oder die Aussage mit ihrer Betätigung oder Leistung eng zusammen hingen. Ehrenrührige Äußerungen über Parteimitglieder könnten die Partei selbst beeinträchtigen, wenn aufgrund der Zahl oder des Einflusses der Kritisierten das Ansehen der Partei selbst leide.

In dem Bericht sei nicht erwähnt worden, dass die beiden Demonstrationen ausschließlich vom N-Landesverband veranstaltet worden seien und was deren Anlass gewesen sei, so dass die Leserschaft nach der Lebenserfahrung habe davon ausgehen können, dass auf den Parteikundgebungen führende bzw. aktive Parteimitglieder des Bundesverbandes teilnähmen. Zudem werde die Klägerin in dem Artikel neben einem Teil des Kollektivs mehrmals selbst benannt. Da in dem Bericht keine Einschränkung auf den Landesverband der N vorgenommen worden sei, tangierten die Quantität und Qualität der vorgetragenen negativen Verhaltensweisen gegenüber den Polizeibeamten vor allem durch die Hinweise auf die rechtsextreme N und 80 Kundgebungsteilnehmer den Ruf und die Interessen der Klägerin. Für den unbefangenen Leser stehe diese selbst in der Kritik; er identifiziere sie als Mitverantwortliche, welche durch Ausübung von Gewalttaten seitens ihrer Mitglieder gegenüber der Polizei die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletze und die Versammlungsfreiheit missbrauche. Dies beeinträchtige ihren sozialen Geltungsanspruch.

Durch die Annahme einer Betroffenheit der Klägerin werde das Grundrecht der Pressefreiheit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Bei einer noch engeren Grenzziehung der Betroffenheit wäre vielmehr ein rechtsfreier Raum für unwahre Tatsachenbehauptungen gegeben, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitglieds als nicht benannter Teil der 80 Demonstranten aufgrund der Größe der Gruppe nicht verletzt sei.

Die Äußerung sei auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt, da die Beklagte den zu beachtenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten nicht genügt habe. Dies werde dadurch deutlich, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zeitungsartikels bereits die Mitteilung der Nachrichtenagentur der d vorgelegen habe, wonach die Gegendemonstranten die Polizeibeamten mit Gegenständen beworfen hätten.

Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr werde aufgrund der rechtswidrigen Erstveröffentlichung der Behauptung vermutet. Umstände, bei deren Vorliegen eine einmal begründete Wiederholungsgefahr entfiele, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1. b) des Tenors stehe der Klägerin nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 8. Seite Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu.

Die Aussage Die N-Chaoten beschädigten auch zwei Kabelschächte am G Bahnhof... sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Nach der in das Zivilrecht transferierten Beweislastregel des § 186 StGB hätte die Beklagte darlegen und beweisen müssen, dass die von ihr verbreitete Passage, welche geeignet sei, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit weiter herabzusetzen, zutreffend sei, was ihr nicht gelungen sei. Die Beklagte habe durch die Angabe Die N-Chaoten beschädigten auch... nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich lediglich um Anhänger der N handle. Vielmehr habe beim Leser im Rahmen der Gesamtschau der Eindruck entstehen müssen, dass die Bezeichnung Chaoten der N auch als Synonym für N-Mitglieder verwendet werde, was das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit beeinträchtige, weil hieraus der Schluss gezogen werde, dass sie als Verantwortliche solche gravierenden destruktiven Verhaltensweisen ihrer Mitglieder nicht verhindern könne oder möchte.

Ein Rechtfertigungsgrund sei nicht ersichtlich, denn die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie unter Beobachtung der presserechtlichen Sorgfaltspflicht Recherchen durchgeführt habe, nach deren Ergebnis sie entgegen der d-Meldung von einer Täterschaft der N-Chaoten habe ausgehen können.

Da die Beklagte aber nicht behauptet habe, dass die Sachbeschädigung im Anschluss an die N-Demonstration erfolgt sei, sei der Unterlassungsantrag insoweit abzuweisen gewesen.

Schließlich stehe der Klägerin nach §§ 1004 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB auch ein Anspruch auf Richtigstellung in dem in Ziffer 2 des Tenors genannten Umfang zu.

Der Anspruch auf Berichtigung (Widerruf/Richtigstellung) setze zwar voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung fest stehe, wofür grundsätzlich der Verletzte die Beweislast trage. Die Beklagte hätte aber angeben müssen, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie zu der Annahme gekommen sei, N-Chaoten hätten die Kabelschächte beschädigt. Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung seien nicht gegeben, weil die Beklagte die Täterschaft als feststehend dargestellt habe. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei, sei nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung auszugehen.

Die Betroffenheit der Klägerin sei gegeben und die gegenüber dem Widerruf weniger einschneidende Richtigstellung der Beseitigung der Rufbeeinträchtigung geeignet und erforderlich. Grundsätzlich könne eine ergänzende Darstellung genügen, um ein Fortwirken des durch die ursprüngliche Fassung bewirkten Eindrucks zu beseitigen. Auch wenn mit dem Satz Unbekannte haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof beschädigt eine Täterschaft von N-Mitgliedern nicht widerlegt werde, fehle daher nicht die Eignung zur Beseitigung der Rufbeeinträchtigung, denn die Beklagte habe nicht nur über einen Verdacht der Täterschaft berichtet.3.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Ziel vollständiger Klagabweisung unter pauschaler Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter verfolgt.

Das Landgericht habe zum Einen prozessrechtliche Vorschriften verletzt:

So stütze es seine Entscheidung u.a. auch darauf, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung des beanstandeten Artikels die Mitteilung der Nachrichtenagentur dpa vom 7.4.2012 bereits vorgelegen habe (LGU Seite 9 f. unter II. 1.c der Entscheidungsgründe), womit das Landgericht unterstelle, sie habe im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels die Mitteilung der Nachrichtenagentur dpa bereits gekannt, was aber nicht einmal die Klägerin behauptet habe. Dies verletze die Dispositionsmaxime und ihr Recht auf rechtliches Gehör. Nachdem die Klägerin nicht behauptet habe, sie habe im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels die d-Mitteilung gekannt, hätte das Gericht die Frage aufklären müssen, insbesondere ihr einen richterlichen Hinweis erteilen müssen, dass es trotz fehlenden entsprechenden Vortrags beider Parteien eine Kenntnis unterstelle.

Soweit das Landgericht meine, für die Abänderung des Klagantrags Ziffer 2 habe es einer Zustimmung der Beklagten nicht bedurft, weil es sich um eine Beschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO handle, sei dies zwar insoweit richtig, als die Abänderung des Widerrufsanspruchs in einen Richtigstellungsanspruch in Rede stehe; rechtsfehlerhaft sei dies jedoch im Hinblick auf den geänderten Inhalt des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs, nachdem die Klägerin ursprünglich als Korrekturerklärung beantragt habe N-Anhänger haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof nicht beschädigt, so dass der nunmehr zuerkannte Richtigstellungsanspruch Unbekannte haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof beschädigt demgegenüber kein Minus, sondern eine völlig andere Erklärung enthalte. Es liege deshalb eine Klagänderung im Sinne von § 263 ZPO vor, zu der sie keine Einwilligung erteilt habe; da das Landgericht auch die Sachdienlichkeit einer derartigen Klagänderung nicht festgestellt habe, hätte die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werden müssen.

Das Landgericht habe aber auch materiell-rechtliche Vorschriften verletzt.

Zu Unrecht habe es angenommen, die Klägerin sei aktiv legitimiert. Es verkenne, dass die Klägerin von der Berichterstattung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Darüber hinaus greife das Landgericht durch seine Erwägung, bei einer noch engeren Grenzziehung der Betroffenheit wäre vielmehr ein rechtsfreier Raum gegeben (LGU Seite 9 unter II. 1. b. cc. der Entscheidungsgründe), in ihr Grundrecht der freien Meinungsäußerung sowie der Freiheit der Presse ein. Das Landgericht verkenne den Schutzumfang dieser Grundrechte, die auch bei der Auslegung des einfachen Rechts wie hier bei der Frage der Betroffenheit der Klägerin zu beachten seien.

Zwar gehe das Landgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass ehrenrührige Äußerungen über Parteimitglieder die Partei selbst beeinträchtigen (können), wenn aufgrund der Zahl oder des Einflusses der Kritisierten das Ansehen der Partei selbst leide; es verkenne jedoch, dass diese Voraussetzungen vorliegend gerade nicht gegeben seien. Darüber hinaus unterstelle das Landgericht einen Lebenssachverhalt, welchen keine der Parteien vorgetragen habe, wenn es ausführe, dass die Leserschaft der Zeitung nach der Lebenserfahrung davon habe ausgehen können, dass auf Parteikundgebungen auch führende bzw. aktive Parteimitglieder des Bundesverbandes teilgenommen hätten (LGU Seite 9 unter 1. b. bb. der Entscheidungsgründe). Eine derartige Behauptung finde sich weder im klägerischen noch in ihrem Vortrag. Es handle sich vielmehr um eine lebensferne Unterstellung des Landgerichts. Es entspreche gerade nicht der Üblichkeit, dass bei örtlichen Parteikundgebungen Bundesprominenz anwesend sei.

Unzutreffend sei auch die weitere Annahme des Landgerichts, in dem angegriffenen Artikel würde die Klägerin mehrmals selbst benannt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde die Klägerin in dem Bericht nicht als solche erwähnt. Der gesamte Beitrag befasse sich nicht mit der Klägerin, sondern ausschließlich mit einzelnen Personen, die teilweise Teilnehmer der Demonstrationen in Gö und G gewesen seien.

Dies gelte auch für den vom Landgericht herausgearbeiteten Äußerungsgehalt Mitglieder der N hätten die beschriebenen Handlungen vorgenommen. In der Äußerung, welche Gegenstand des Antrags Ziffer 1 a) sei, würden weder die Klägerin noch Teilnehmer der vom Landesverband B-W veranstalteten Demonstration erwähnt; schon gar nicht werde behauptet, es habe sich um Mitglieder, Sympathisanten oder sonstige Anhänger der Klägerin gehandelt.

Die Annahme des Landgerichts, für den unbefangenen Leser stehe die Klägerin selbst in der Kritik, sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Weder sei eine derartige Behauptung in dem Bericht enthalten, noch dränge sich eine solche Schlussfolgerung auf. Gegenstand der Berichterstattung seien ausschließlich Handlungen einzelner Teilnehmer der Kundgebungen. Dies führe nicht dazu, dass die Klägerin durch die Berichterstattung in ihren Rechten betroffen sei. Hierzu hätte es einerseits der Nennung der Klägerin selbst und andererseits eines Eingriffs in deren Rechte bedurft, soweit ihr ein eigenständiges Schutzbedürfnis nach Maßgabe ihrer Funktion als Partei als Zweckschöpfung des Rechts in einer parlamentarischen Demokratie überhaupt zustehe. Dabei stünde der Klägerin als juristische Person kein Schutz aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zu, da diesen nur natürliche Personen genössen. Als politische Partei sei sie wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu behandeln, der auch kein Schutz nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz zustehe.

Die grundrechtlich garantierte Berichterstattungs- und Pressefreiheit gebiete, den Kreis der von einer Berichterstattung in eigenen Rechten betroffenen Personen nicht zu weit zu ziehen, was das Landgericht verkenne. Die vom Landgericht vorgenommene großzügige Annahme von Betroffenheit hätte zur Folge, dass die Medien über Missstände und den Verdacht von solchen auch in neutraler Form nicht berichten könnten ohne befürchten zu müssen, in Anspruch genommen zu werden, was mit der grundrechtlichen Berichterstattungs- und Pressefreiheit nicht zu vereinbaren sei.

Das Landgericht verkenne, dass eine Äußerung, die sich mit Handlungen einer oder mehrerer Personen befasse, nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann zur Betroffenheit eines Verbandes führe, wenn die handelnden Personen Mitglieder des Verbandes seien. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als bei den Teilnehmern einer Demonstration jedem Leser klar sei, dass die Teilnehmer keineswegs alle Mitglieder des Demonstrationsveranstalters seien bzw. sein müssten; zum Anderen sei allgemein bekannt, dass zur Teilnahme an Demonstrationen gerade auch Sympathisanten aufgefordert würden und es bei Demonstrationen der rechtsextremen Szene eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Teilnehmer gebe, die in großem Umfang nicht Mitglied des jeweiligen Veranstalters seien.

Eine Berichterstattung über einzelne Teilnehmer einer solchen Kundgebung führe nicht zu einer Betroffenheit der Organisation, deren Ziele möglicherweise mit verfolgt würden. Soweit die Klägerin moniere, Inhalt der Berichterstattung seien nicht Inhalt und Motto und die Forderungen der Demonstration, sei dies zutreffend, führe aber nicht zu einer verzerrenden Berichterstattung, wie die Klägerin meine, sondern zeige, dass diese eben gar nicht Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei.

Das Landgericht verkenne auch, dass es sich bei der Betroffenheit um eine rechtliche Bewertung handle, die sich nicht nach dem Eindruck eines unbefangenen Lesers richte. Juristische Personen verfügten lediglich über einen eingeschränkten Schutzbereich, insbesondere politische Parteien. Der Schutz sei auf das jeweils zugewiesene Tätigkeitsfeld beschränkt und nur eröffnet, wenn die Partei unmittelbar selbst betroffen sei, nicht aber in Fällen einer reflexartigen Berührtheit. Äußerungen über einzelne Handlungen von Mitgliedern, Sympathisanten oder sonstigem Dunstkreis der Klägerin irgendwie zuzurechnenden Personen führten nicht zu einer Betroffenheit der Klägerin selbst.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1 b) sei das Landgericht rechtsfehlerhaft der Ansicht, der Begriff N-Chaoten erwecke beim Leser den Eindruck, dass diese Bezeichnung als Synonym für N-Mitglieder verwendet werde. Der Begriff N-Chaoten sei kein Synonym für N-Mitglieder. Er mache vielmehr deutlich, dass es sich um eine unbestimmte Anzahl von Personen bzw. eine Gruppierung handle, die sich im Dunstkreis der Klägerin bzw. deren Unterverbände als Sympathisanten oder Anhänger bewege oder auch nur wegen der Möglichkeit, Randale zu machen, an rechtsradikalen Aufzügen teilnehme. Der Begriff Chaoten umfasse quasi mithin eine völlig andere, unbestimmte Personengruppierung als der Begriff N-Mitglied, weshalb eine Betroffenheit der Klägerin von vorne herein nicht gegeben sei. Ebenso fehlerhaft sei die Annahme, dass sich aus der Berichterstattung dem Leser der Eindruck aufdränge, die Klägerin als Verantwortliche könne oder wolle derartige Verhaltensweisen nicht verhindern. Dies ergebe sich bereits daraus, dass - was das Landgericht zutreffend sehe - nicht geäußert worden sei, die Sachbeschädigungen seien während oder im Anschluss an die NPD-Demonstration erfolgt.

Damit sei die Klägerin auch hinsichtlich des mit Antrag Ziffer 2 geltend gemachten Richtigstellungsanspruchs nicht aktiv legitimiert.

Bei diesem nehme das Landgericht im Übrigen zu Unrecht an, sie treffe eine sekundäre Darlegungslast. Es übersehe, dass der Vortrag der Klägerin unschlüssig sei. Sie behaupte, die Berichterstattung, N-Chaoten hätten zwei Kabelschächte beschädigt, sei unwahr, weil es Unbekannte gewesen seien. Damit räume sie aber selbst ein, nicht ausschließen zu können, dass N-Chaoten die Tat verübt hätten. Zweck der sekundären Darlegungslast, die entgegen der offensichtlichen Annahme des Landgerichts nicht stets eingreife, sondern nur wenn der Betroffene sich sonst nicht wirksam verteidigen könne, sei es, dem Betroffenen die Führung des ihm obliegenden Negativbeweises zu ermöglichen. Dieses Ziel sei aber schon aufgrund des klägerischen Vortrags nicht erreichbar, da die Klägerin selbst nur behaupte, Unbekannte hätten die Sachbeschädigungen begangen und damit selbst offen lasse, ob es sich bei den Unbekannten um Mitglieder, Anhänger, Sympathisanten oder sonstige Personen handle.

Auch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Berichtigungsbedürfnis gemäß dem ausgeurteilten Wortlaut der Richtigstellung vor, sei nicht zutreffend:

Zum Einen sei diese zu umfangreich, da sie mit dem Wort fälschlich und dem zweiten Satz dies ist falsch eine Doppelung enthalte, und damit den Eingriff in die Pressefreiheit nicht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränke.

Zum Anderen enthalte die Richtigstellung keine Korrekturerklärung und sei vielmehr irreführend. Sie enthalte nämlich keine zur Erstäußerung gegenteilige Äußerung. Vielmehr lasse der Text es gerade offen, ob es sich bei den Tätern, die nunmehr als Unbekannte bezeichnet würden, um N-Chaoten gehandelt habe oder nicht. Damit fehle es an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Erklärung zur Berichtigung notwendig sei. Sie sei vielmehr zur Beseitigung der angeblichen Rechtsverletzung nicht geeignet. Soweit das Landgericht darauf hinweise, die Beklagte habe nicht nur über einen Verdacht der Täterschaft berichtet, hätte die Klägerin, wenn sie sich hiergegen habe wenden wollen, eine andere Richtigstellung begehren müssen, die nicht irreführend sei.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2012, Az. 11 U 152/12 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Hinnahme der Teilklageabweisung das landgerichtliche Urteil.

Sie sei als Partei wie eine juristische Person des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts, zu behandeln und sei als nicht eingetragener Verein Inhaberin ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und Inhaberin ihrer Ehre.

Sie sei durch die Äußerung, Polizeibeamte seien mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert worden in ihrem eigenen Recht, nämlich in ihrem Persönlichkeitsrecht, betroffen unabhängig davon, ob auf der Versammlung Vertreter der Bundespartei oder prominente Mitglieder anwesend gewesen seien, denn in dem gesamten Artikel gehe es ausschließlich um sie, die Klägerin. Immer wieder werde über den Artikel verteilt über die N geschrieben. Der Artikel sei sogar durch das Wort N eingerahmt, die Bildüberschrift über dem Artikel und die Bildunterschrift enthielten jeweils ihren Namen.

Zu Unrecht meine die Beklagte, in dem Artikel sei nur von ihren Mitgliedern und nicht von ihr selbst die Rede. In der unteren Bildüberschrift sei ausdrücklich die Rede von der N-Kundgebung, also von ihr selbst.

Der flüchtige Durchschnittsleser, auf den es bei der Auslegung des Textes ankomme, nehme aus dem Artikel mit, dass es darin um die N gehe. Die verschiedenen Zusätze zu dem Wort N, nämlich Mitglied und Chaoten träten demgegenüber hinter die Wiederholung des Wortes N zurück.

Soweit im Übrigen von N-Mitgliedern die Rede sei, seien nicht so sehr diese Personen von der streitigen Äußerung betroffen, sondern vor allem sie selbst, die Gesamtpartei. Die Berichterstattung strahle auf ihre Verhältnisse aus. Sie stehe in der Kritik des Artikels, weil die N-Mitglieder nur in dieser Eigenschaft angegriffen würden und sie mit diesem identifiziert und dadurch ihr eigenes Ansehen leide. Die N-Mitglieder würden namentlich nicht benannt, sondern nur in dieser Eigenschaft und als N-Demonstranten erwähnt.

Sinn und Zweck des Artikels sei überdies eine einseitige Berichterstattung zu ihren Lasten. Dies geschehe durch eine doppelte Verzerrung in dem Artikel. Die erste bestehe darin, dass die Beklagte die dritte an dem Geschehen beteiligte Personengruppe, nämlich die Gegendemonstranten, einfach weggelassen und ihre Anwesenheit verschwiegen habe. Der flüchtige Durchschnittsleser gehe daher davon aus, dass an dem Geschehen nur zwei Personengruppen, nämlich die Polizisten und die N-Demonstranten teilgenommen hätten. Die zweite Verzerrung bestehe darin, dass die Beklagte über den Inhalt, das Motto und die Forderungen der Demonstranten nichts berichte.

Statt dessen berichte die Beklagte ausschließlich über den Hundebiss, die Bombardierung der Polizisten mit Flaschen und anderen Wurfgeschossen und die Beschädigung der Kabelschächte, also mit einem Wort über Gewalt und Krawall. Da die Gruppe der Gegendemonstranten, welche die Gewalt und den Krawall ausgeübt hätten, verschwiegen worden sei, habe die Beklagte damit beim flüchtigen Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, als hätte sie bzw. die N-Demonstranten die Gewalt ausgeübt. Dies zeige, dass es der Beklagten nur darum gegangen sei, sie und nicht nur einzelne ihrer Mitglieder schlecht zu machen.

Von einem Einschüchterungseffekt durch ein angeblich zu strenges Urteil könne daher keine Rede sein, vielmehr werde die Beklagte durch den Unterlassungsantrag nur dazu angehalten, künftig nicht durch raffiniertes Verschweigen wesentlicher Umstände und die Kunst des Weglassens eine verbogene Wahrheit über eine Demonstration zu veröffentlichen.

Die unstreitig unwahre beanstandete Tatsachenbehauptung verletze ihre Persönlichkeitsrechte. Sie sei gesetzestreu und friedlich tätig und wolle ihre politischen Ziele vor allem durch die Teilnahme an Wahlen verwirklichen. Unwahre Behauptungen der Beklagten über die Bombardierung der Polizisten unterstellten demgegenüber das Gegenteil und schreckten Wähler ab.

Entgegen der Meinung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob sie von der dpa-Meldung (Anlage K 3) Kenntnis gehabt habe, denn es gehe um einen Unterlassungsanspruch, mithin genüge es, wenn die objektiven Voraussetzungen für diesen vorlägen. Im Übrigen stelle die Unkenntnis der d-Meldung eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, denn jeder Journalist informiere sich vor der Verfassung eines Artikels über die Meldungen der dpa.

Auch das rechtliche Gehör der Beklagten sei nicht verletzt worden; die d-Meldung sei bereits der Klageschrift beigefügt gewesen, so dass die Beklagte ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, sich zur d-Meldung zu äußern.

Ihr stehe auch ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu, N-Chaoten hätten zwei Kabelschächte am G Bahnhof beschädigt (Antrag 1. b)).

Aus den gleichen Gründen wie zum Antrag Ziffer 1. a) ausgeführt sei sie auch durch diese Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Hinzu komme, dass das Wort Chaoten ein unbestimmter Begriff sei. Es sei nicht klar, ob diese Mitglieder oder Anhänger seien oder wie solche Leute zur N eigentlich stünden. Angesichts dieser völlig unbestimmten Beziehung sei das Wort Chaoten nur ein unwesentlicher Zusatz zum Wort N.

Im Übrigen habe sie nicht inzident eingeräumt, die unbekannten Täter könnten ihre eigenen Mitglieder oder Anhänger gewesen sein. Unbekannte Täter gehörten einer anderen Personengruppe an als die Mitglieder und Anhänger der N. N-Chaoten seien im Übrigen auch nicht mit Unbekannten gleichzusetzen. Sie zeichneten sich vielmehr dadurch aus, dass sie keine irgendwie geartete Nähe zur N (als Mitglied, Anhänger, Sympathisant oder ähnliches) hätten. Während ein N-Chaot einer zumindest bestimmbaren oder ermittelbaren Gruppe angehöre, gehörten Unbekannte keiner bestimmten oder auch bestimmbaren oder ermittelbaren Gruppe an, sondern gar keiner oder einer andern Gruppe, nämlich der Unbekannten.

Die Äußerung sei auch unwahr. Insofern habe die Beklagte nicht einmal ihren Vortrag, erst recht nicht den Inhalt der d-Meldung substantiiert bestritten. Darüber hinaus habe sie entgegen der Behauptung der Beklagten auf Seite 3 der Klageschrift Beweis für die Unwahrheit durch Auskunft der Polizeidirektion Gö und des Polizeireviers G und durch Zeugenbenennung angeboten.

Ihr stehe gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Richtigstellung zu wie mit Tenor Ziffer 2 zuerkannt.

Die Klageänderung sei zumindest nach § 263 ZPO wirksam, weil sachdienlich.

Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass es den ursprünglichen Klagantrag Ziffer 2 abweisen werde, weil er eine bloße Verneinung der streitigen Äußerung über die Kabelschächte enthalte. Sie hätte daher die Klage zurücknehmen und eine neue Klage mit dem geänderten Text der Richtigstellung einreichen können. Um diese neue Klage zu vermeiden, sei es prozesswirtschaftlich gewesen, den Klagantrag Ziffer 2 zu ändern.

Die Richtigstellung sei nicht irreführend und durchaus geeignet zur Beseitigung der Rechtsverletzung der unwahren Behauptung der Beklagten über die wirklichen Täter, denn sie gebe das wieder, was in der d-Meldung und in dem Polizeibericht über den Vorfall in G enthalten sei. Sie sei erforderlich, weil die bloße Negation ohne den Zusatz der unbekannten Täter offenbleibe, ob die Beschädigung der Kabelschächte tatsächlich stattgefunden habe oder nur nicht in der dargestellten Weise. Durch die Formulierung der Richtigstellung sei klar, dass die Kabelschächte tatsächlich beschädigt worden seien und nur die Frage der Täterschaft von der Beklagten fälschlicherweise ihr in die Schuhe geschoben worden sei.

Die Richtigstellung als weniger demütigende und damit schonendere Maßnahme sei der Beklagten im Zweifel ohne weiteres zumutbar.4.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2013 verwiesen.II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.A.1.

Zutreffend hat das Landgericht die Parteifähigkeit der Klägerin nach §§ 3 Satz 1 PartG, 50 Abs. 2 ZPO bejaht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 50 RN 23).2.

Die in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2011, 152 Tz. 57 - Kinderhochstühle im Internet) Bestimmtheit der Klageanträge im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Unbestimmt ist ein Klagantrag dann, wenn er so undeutlich gefasst ist, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist und sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was verboten sein soll (BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter, st. Rspr.).

Davon kann hier keine Rede sein; vielmehr hat das Landgericht zu Recht angenommen, für die Beklagte sei erkennbar, welche Äußerungen ihr künftig verboten würden. Die von der Klägerin in die Anträge (und vom Landgericht in den Tenor) aufgenommenen zusätzlichen Angaben stellen die Bestimmtheit der Unterlassungsanträge nicht in Frage. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Verbote dieses Inhalts hat, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage.3.

Zulässig ist auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgenommene Änderung des Klagantrags Ziffer 2 (Protokoll vom 20.9.2012, Bl. 30 f.). Das Landgericht hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die Änderung nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht an die Voraussetzungen des § 263 ZPO gebunden und damit die fehlende Einwilligung der Beklagten unerheblich sei, weil das geänderte Klagbegehren vom bisherigen Begehren als inhaltsgleiches Minus mit umfasst gewesen sei. Die darin liegende Entscheidung, eine Änderung der Klage liege nicht vor, ist unanfechtbar (§ 268 ZPO). Anders wäre dies nur, wenn das Landgericht über die geänderte Klage entschieden hätte, ohne sich erkennbar mit der Zulässigkeit der Änderung auseinander zu setzen (Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 268 RN 1). Dies ist aber nicht der Fall: Zwar führt das Landgericht in diesem Zusammenhang aus, beim Antrag auf Richtigstellung handele es sich gegenüber dem Widerruf um ein Weniger und nicht um etwas Anderes; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, Gegenstand dieser Ausführungen sei gar nicht die vorgenommene Abänderung dahingehend, dass als Satz 3 der geforderten Erklärung statt des Satzes N-Anhänger haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof nicht beschädigt. der Satz treten sollte Unbekannte haben zwei Kabelschächte am G Bahnhof beschädigt, denn Gegenstand der Klagänderung war gar nicht ein Übergang vom Widerruf zur Richtigstellung - die Klägerin beantragt nach wie vor Widerruf, siehe auch den Tatbestand des angefochtenen Urteils, LGU Seite 5 oben), sondern der Austausch des zitierten Satzes, so dass sich die Annahme des Landgerichts, es liege ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor, auch hierauf beziehen muss. Ob diese Annahme des Landgerichts falsch war, weil es sich nicht um ein minus, sondern um ein aliud handelt, wie die Beklagte meint, ist demgegenüber irrelevant und kann somit dahinstehen.

Im Übrigen wäre die Klagänderung jedenfalls nach § 263 ZPO, weil sachdienlich, zuzulassen. Unterstellt, das Landgericht hätte nicht über die Zulassung entschieden (indem es aussprach, es liege ein Fall des § 264 Nr.2 ZPO vor), hätte dies nicht zur Folge, dass die Klage als unzulässig abzuweisen wäre, wie die Beklagte meint; vielmehr wäre dann die Prüfung der Zulässigkeit der Klage nach § 263 ZPO vom Senat als Berufungsgericht nachzuholen (BGH MDR 1979, 829 RN 32 in Juris - für das Revisionsgericht). Sachdienlichkeit wäre dann zu bejahen, weil erstens dadurch ein neuer Prozess vermieden würde, der den nicht zuzulassenden neuen Klagantrag Ziffer 2 zum Gegenstand hätte, und zweitens mit dem geänderten Antrag auch kein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden könnten, vielmehr als Lebenssachverhalt den Anträgen jeweils dieselbe beanstandete Passage in dem angegriffenen Bericht zugrunde liegt (zu diesen Kriterien Zöller-Greger, a.a.O., § 263 RN 13 mit Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).B.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die angegriffenen Äußerungen nicht in eigenen Rechten verletzt ist und ihr daher weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch der geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung (Richtigstellung) zustehen.1.

Der Klägerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, § 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) oder § 1004 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB auf Unterlassung der Äußerung zu, während der Kundgebungen der N, unter anderem auch in G im April 2012 seien Polizeibeamte mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert worden, wenn dabei nicht mitgeteilt wird, dass diese aus den Reihen der Gegendemonstranten beworfen wurden.a)

Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, die Aussage Während der Kundgebungen (80 Teilnehmer, u.a. auch in G), wurden die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert beinhalte unter Berücksichtigung des Kontextes eine unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gesamtzusammenhang enthält der Artikel die unwahre Aussage, während der Kundgebungen der N hätten deren Teilnehmer die Polizeibeamten mit den genannten Gegenständen bombardiert.aa)

Für die Beurteilung des Sinngehalts der Veröffentlichung ist dabei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einen flüchtigen Leser abzustellen; maßgebend ist vielmehr, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (LGU Seite 7 unter II. 1. a. bb. der Entscheidungsgründe), das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Heranziehung des Wortlauts, des sprachlichen Kontextes der Äußerung sowie der Begleitumstände, soweit diese für den Leser erkennbar sind (BVerfG NJW 1995, Seite 3303 RN 125 in Juris - Soldaten sind Mörder; BGH NJW 2006, 601 Tz. 14).

Eine verdeckte Aussage liegt dann vor, wenn durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage gemacht wird bzw. für den Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird, und der Äußernde nicht nur einzelne Fakten mitteilt, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll. Nur in dem zuerst genannten Fall kann unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden, während sich der von der Äußerung Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren kann, dass der Leser aus den ihm offen mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, die aber vom Äußernden so aber weder offen noch verdeckt aufgestellt worden sind (BGH NJW 2006, 601 Tz. 17 m.w.N.; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 16 in Juris).bb)

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend aus dem Kontext des Artikels die (verdeckte) Behauptung im Sinne einer zusätzlichen Sachaussage, es seien Teilnehmer der Kundgebungen der NPD gewesen, welche die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert hätten.

Im Gesamtzusammenhang der Aussage Ein Polizeihund beißt in die Jacke eines rechtsextremen N-Mitglieds als Überschrift des in dem Beitrag oben angebrachten Bildes und der Aussagen im Text Bissiger Einsatz bei einer Demo in Gö, ...auf einer Demo mehrmals ein Mitglied der rechtsextremen N aufgefordert, den Platz vor dem Gö Bahnhof zu verlassen, Während der Kundgebungen (80 Teilnehmer, u.a. G) wurden die Beamten mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert..., Die N-Chaoten beschädigten auch zwei Kabelschächte am G Bahnhof und der Bildunterschrift unter dem unteren Bild Ein Spezialeinsatz-Kommando drängt Demonstranten bei der N-Kundgebung zurück, enthält der Artikel die zusätzliche Sachaussage, es habe sich um Kundgebungen der N in Gö und G gehandelt und es seien Teilnehmer dieser Kundgebungen gewesen, welche die beschriebenen Handlungen vorgenommen hätten. Der Argumentation des Landgerichts auf LGU Seite 7 f. unter II. 1. a. bb. und cc. der Entscheidungsgründe kann mithin im Kern zugestimmt werden. Insbesondere trifft es zu, wenn das Landgericht meint, dass der Leser bei Würdigung des Gesamtzusammenhangs des Artikels nicht assoziiert, es habe eine Gegendemonstration gegeben und über deren Teilnehmer werde berichtet.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings insoweit, als es dem Artikel die Aussage entnimmt (Seite 7 unter II. 1. a. der Entscheidungsgründe), es seien gerade Mitglieder der N gewesen, welche die beschriebenen Handlungen (Bombardierung mit Flaschen, Eiern und Böllern) vorgenommen hätten. Auch wenn in dem vor der Passage über die Bombardierung stehenden Absatz des Artikels über ein Mitglied der N berichtet wird, welches sich weigerte, einem Platzverweis nachzukommen, und auch wenn im letzten Absatz des Artikels davon die Rede ist, die N-Chaoten hätten zwei Kabelschächte beschädigt, ergibt sich daraus nicht die Aussage, alle Teilnehmer und damit auch diejenigen, welche die Beamten bewarfen, seien Mitglieder der Klägerin. Insoweit weist die Berufung zu Recht darauf hin, es sei allgemein bekannt, dass Teilnehmer an einer Demonstration nicht zwingend und ohne weiteres Mitglied des Veranstalters sein müssten. Bezeichnenderweise hat die Klägerin in der Klageschrift selbst (noch) nicht vorgetragen, es werde der Eindruck erweckt, es handle sich um N-Mitglieder, sondern nur, es handle sich um N-Anhänger (Klageschrift S. 3 = Bl. 3).

Insoweit sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auch nicht ganz widerspruchsfrei, als auf LGU Seite 7 unter a. ausgeführt wird, es sei zum Ausdruck gebracht worden, Teilnehmer bzw. Mitglieder hätten die Gegenstände geworfen, während das LG auf S. 8 unter cc. meint, der Leser würde annehmen, Mitglieder der N hätten diese Handlungen vorgenommen.cc)

Bei der Äußerung, Teilnehmer der Kundgebungen der Klägerin hätten Beamte mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert, handelt es sich auch, weil einer Überprüfung auf Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich (BGH NJW 1997, 1148, 1149 m.w.N.; st. Rspr.), um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist unstreitig auch unwahr, da unstreitig die Gegenstände von Teilnehmern der Gegendemonstration geworfen wurden.b)

Die Klägerin wird jedoch durch diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht in eigenen Rechten verletzt. Es liegt nur eine mittelbare Betroffenheit, eine Reflexwirkung vor.

Zwar handelt es sich bei der Behauptung, jemand habe Beamte mit Flaschen, Eiern und Böller bombardiert, ohne weiteres um eine unter § 186 StGB fallende Tatsachenbehauptung, nachdem die Vorschrift jede ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfasst, die geeignet ist, den Betroffenen in den Augen eines größeren, individuell bestimmten, nicht geschlossenen Teils der Bevölkerung herabzusetzen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 186 RN 4), so dass das Behaupten und Verbreiten jedweder ehrenrühriger Tatsachen erfasst ist (Leipziger Kommentar zum StGB-Hilgendorf, 12. Aufl., § 186 RN 10) und mithin unter § 186 StGB alle den Ruf beeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen fallen (BGH NJW 1987, 2225, 2226). Die Klägerin ist aber nicht Betroffene in diesem Sinne.aa)

Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass der Klägerin als politischer Partei auf den Ehrenschutz gestützte Abwehransprüche zustehen können. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell), und zwar nicht nur nach den §§ 185 ff. StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB); vielmehr können sie sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH NJW 1994, 1281, 1282). Nichts anderes gilt für nicht rechtsfähige Handelsgesellschaften (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I) und für nicht rechtsfähige Vereine, insbesondere Gewerkschaften (BGH GRUR 1971, 591 - Sabotage), und mithin auch für politische Parteien (OLG München AfP 1976, 130 und NJW 1996, 2515; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 13 Tz. 15); diese sind nicht, wie die Beklagte meint, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts zu behandeln.

Allerdings ist dieser Ehrenschutz und auch die Zuerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an derartige Personenvereinigungen eingeschränkt: Es besteht insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH NJW 1994, 1281, 1282) . Dies ist der Fall, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I).

Bei der Entscheidung, ob eine individuelle Betroffenheit der Personenvereinigung vorliegt, handelt es sich letztlich um eine Wertung (Prinz / Peters, Medienrecht, RN 144). Erforderlich ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (LGU Seite 8 unter II. 1. b. aa. der Entscheidungsgründe), dass die Personenvereinigung von der Äußerung unmittelbar betroffen ist und nicht nur eine mittelbare Beeinträchtigung, eine Reflexwirkung vorliegt (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 766, 768). Hierdurch soll auch erreicht werden, dass die Presse in der freien Berichterstattung nicht ohne Sachgrund durch eine zu große, unüberschaubare Ausdehnung der Anspruchsberechtigten übermäßig belastet wird (BGH GRUR 1980, 813, 814 - Familienname; ferner OLG Hamburg NJW 1988, 3211 und AfP 2008, 632 RN 15 in Juris).

Eine solche Betroffenheit ist unproblematisch dann gegeben, wenn die Personenvereinigung als solche direkt benannt bzw. angesprochen wird (vgl. BGH NJW 2006, 601 Tz. 11). Betrifft die Äußerung hingegen einzelne oder mehrere Personen, etwa Mitglieder, Gesellschafter oder Betriebsangehörige, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsanschauung festzustellen, ob dadurch auch die Gesellschaft (Personenvereinigung) selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird (BGH NJW 1980, 2807, 2808; BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris - Medizin-Syndikat IV). Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob sich die Gesellschaft das Verhalten einer solchen Person aus Rechtsgründen zurechnen lassen muss; vielmehr ist eine rechtliche Einstandspflicht unerheblich und kommt es entscheidend darauf an, ob der unbefangene Leser die Personenvereinigung mit der Kritik identifiziert (BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 58 in Juris - Medizin-Syndikat IV). Dies kann dann angenommen werden, wenn das kritisierte Verhalten der handelnden Personen mit der Tätigkeit der juristischen Person bzw. Personenvereinigung in enger Verbindung steht (BGH, ebenda). Die Kritik muss also die Personenvereinigung selbst negativ kennzeichnen (BGH GRUR 1976, 210).

In Konkretisierung dieser Grundsätze wird angenommen, dass bei einer Gesellschaft deren Herabwürdigung insbesondere in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert (BGH NJW 1980, 2807, 2808, BGH GRUR 1981, 80, 83 RN 57 in Juris). Ehrenrührige Äußerungen über Angehörige eines Vereins oder Unternehmens beeinträchtigen die Organisation selbst, wenn aufgrund der Zahl oder des Einflusses der Kritisierten das Ansehen des Vereins oder Unternehmens selbst leidet (MünchKomm zum BGB-Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 RN 84), während Äußerungen, welche das Verhalten eines einzelnen Vereinsmitglieds oder eines einfachen Mitarbeiters eines Unternehmens oder eines Beamten einer Behörde zum Gegenstand haben, das Unternehmen (bzw. den Verein oder die juristische Person) nicht ohne weiteres individuell betreffen (Soehring, a.a.O., § 13 Tz. 29 und 32; Damm / Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. RN 815; BGH NJW 1981, 1089, 1094 - Der Aufmacher I).bb)

In Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich, dass der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin sei durch die angegriffene Äußerung individuell und unmittelbar betroffen und damit in ihren Rechten verletzt, weder in der Begründung noch im Ergebnis gefolgt werden kann.(1)

Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Leser habe nach der Lebenserfahrung davon ausgehen können, dass auf den Kundgebungen auch führende bzw. aktive Parteimitglieder des Bundesverbandes teilgenommen hätten, entbehrt diese Annahme wie die Berufung zu Recht vorbringt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage; derartiges hat auch die Klägerin nicht behauptet. Auch der Aussage des Landgerichts, in dem streitgegenständlichen Artikel werde neben einem Teil des Kollektivs die Klägerin, also die N, selbst mehrmals benannt, kann so nicht gefolgt werden. Das Wort N wird vielmehr im Hinblick auf einzelne Personen bzw. Personengruppen (ein rechtsextremes N-Mitglied, N-Chaoten) verwendet; von der Organisation als solche ist nur insoweit (als Handelnde) die Rede, als in der Bildunterschrift von einer N-Kundgebung die Rede ist, mithin geäußert wird, die N sei Veranstalterin (bzw. Anmelderin) der Kundgebung / Demonstration. Im Übrigen gilt hierfür ebenso wie für das weitere Argument des Landgerichts, mit der Äußerung Mitglied der rechtsextremen N würde ein starker Bezug zur Partei hergestellt, dass sich hieraus nichts Entscheidendes für die maßgebliche Frage ableiten lässt, nämlich ob die Klägerin gerade wie erforderlich durch die von der Klägerin angegriffene (verdeckte) Äußerung, Teilnehmer ihrer Kundgebungen hätten Polizeibeamte mit Flaschen, Eiern und Böllern bombardiert, unmittelbar betroffen ist. Kommt es hierauf entscheidend an, ist auch die Argumentation der Klägerin, eine (weitere) Verzerrung liege darin, dass über Inhalt, Motto und Forderungen ihrer Demonstration nichts berichtet werde, unbehelflich, weil hierfür irrelevant, abgesehen davon, dass es nicht einen Anspruch auf objektive Berichterstattung schlechthin gibt und es zum Kern der Presse- und Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum hat, in dem sie nach publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie für berichtenswert hält (BVerfGE 101, 361, 392).

Dem Landgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, für den unbefangenen Leser stehe die Klägerin selbst in der Kritik, weil er diese als Mitverantwortliche identifiziere, welche durch Ausübung von Gewalttaten seitens ihrer Mitglieder gegenüber der Polizei die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletze und die Versammlungsfreiheit missbrauche, was ihren sozialen Geltungsanspruch beeinträchtige. Mit dieser Argumentation leitet das Landgericht die Betroffenheit der Klägerin aus einer Schlussfolgerung ab, die der Äußernde so aber nicht - auch nicht verdeckt - aufgestellt hat. Der Autor oder Verbreiter einer Äußerung muss sich zwar an deren Inhalt (auch soweit eine verdeckte Aussage vorliegt, s .o. unter a) aa) S. 21), aber eben nur an diesem festhalten lassen (BGH NJW 1983, 1183, 1184 - Vetternwirtschaft; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

Dass die Klägerin als Organisation mitverantwortlich für die Ausübung von Gewalttaten der Teilnehmer ihrer Kundgebung sei und die Versammlungsfreiheit missbrauche, kann nicht mehr als Begleitumstand angesehen werden, welcher vom Inhalt der angegriffenen verdeckten Äußerung umfasst ist. So hat es der Bundesgerichtshof in einem unter diesem Aspekt vergleichbaren Fall abgelehnt, in der Behauptung, die Leiterin eines Arbeitsamtes verschwende und verschleudere nach willkürlichem Ermessen öffentliche Gelder, auch die Aussage mit umfasst zu sehen, die Aufsichtsbehörde sei nicht in der Lage, einem derartigen Treiben Einhalt zu gebieten oder sei zumindest ihrer Aufsichtspflicht in gröblichster Weise nicht nachgekommen (BGH, ebenda). Ein solches Verständnis der Äußerung beruhe auf einer mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbarenden, zu weiten Sinninterpretation, da sie auf Schlussfolgerungen des Lesers abhebe, die im Text nicht, auch nicht verdeckt als eigene des Äußernden mitgeteilt würden; sie verwischte zudem weithin die Grenzziehung zwischen unmittelbar und mittelbar Verletzten (BGH, ebenda). Das ist auch für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzunehmen.(2)

Vielmehr ist die Klägerin durch die Aussage, Teilnehmer der N-Kundgebung(en) hätten die Beamten bombardiert, nicht unmittelbar betroffen und in eigenen Rechten verletzt.

Wie die oben unter aa) S. 23 ff. wiedergegebenen Äußerungen in Rechtsprechung und Literatur zeigen, wird eine Identifizierung der Personenvereinigung mit der am Verhalten einzelner Personen geäußerten Kritik in der Regel nur angenommen, wenn die Personen, über die berichtet wird, die Verhältnisse der Personenvereinigung maßgeblich mitgestalten, etwa bei Führungskräften in Unternehmen. Nur dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Verkehrsauffassung das Verhalten der Person(en) mit der Personenvereinigung identifiziert. Um derartige Personen geht es vorliegend aber nicht.

Bei einfachen Beschäftigten, Mitgliedern oder Bediensteten kann hingegen eine unmittelbare Betroffenheit der Personenvereinigung (des Unternehmens, des Vereins etc.) gewöhnlich nur angenommen werden, wenn eine Tätigkeit für die Personenvereinigung Gegenstand der Kritik ist und diese durch die handelnden Personen repräsentiert wird (vgl. etwa OLG Köln AfP 1983, 472, 473). Die Teilnahme an einer von einer Personenvereinigung veranstalteten Demonstration kann jedoch nicht als eine Tätigkeit für die Personenvereinigung in diesem Sinne angesehen werden.

Hinzu kommt, dass vorliegend die (verdeckte) Aussage nach dem oben unter a) bb) S. 21 f. ermittelten Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung nicht beinhaltet, dass es sich bei den Bombardierern überhaupt um (auch nur einfache) Mitglieder der Klägerin handelte, vielmehr kann lediglich eine Aussage dahingehend angenommen werden, dass es sich um Teilnehmer der vom Landesverband der Klägerin organisierten Kundgebungen handelt.

Schließlich kann auch nicht angenommen werden, dass aufgrund der Zahl der Kritisierten das Ansehen der Klägerin selbst beeinträchtigt würde, nachdem in dem Artikel mitgeteilt wird, die Kundgebungen hätten (zusammen) lediglich rund 80 Teilnehmer gehabt; dies ist selbst bei einer kleineren Partei wie der Klägerin keine Zahl, aufgrund der angenommen werden könnte, das Ansehen der Klägerin selbst leide, zumal sich dem Artikel auch nicht die Aussage entnehmen lässt, sämtliche Teilnehmer der Kundgebungen hätten die Polizeibeamten bombardiert.

Im Ergebnis ist aufgrund dessen festzustellen, dass die Klägerin als Personenvereinigung nach der Verkehrsauffassung nicht mit der Äußerung über Teilnehmer der Demonstration identifiziert werden wird.(3)

Soweit das Landgericht meint (LGU Seite 9 unter II. 1. c. cc. der Entscheidungsgründe), gegen dieses Ergebnis spreche, dass bei einer solchen Grenzziehung der Betroffenheit ein rechtsfreier Raum für unwahre Tatsachenbehauptungen gegeben wäre, weil auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Teilnehmers als nicht genannter Teil der 80 Demonstranten nicht betroffen sei, kann mit dieser Überlegung die Annahme der Betroffenheit der Klägerin nicht gerechtfertigt werden: Fehlt es dann eben sowohl an einer Rechtsverletzung zum Nachteil des einzelnen Demonstranten als auch zum Nachteil der Klägerin, ist es nur konsequent, dass kein Individualrechtsschutz gegen die angegriffene Behauptung besteht. Im Übrigen erscheint es auch nicht zwingend, bei einer Zahl von 80 Demonstranten anzunehmen, der Kreis der Betroffenen sei bereits derart groß und unübersehbar, dass der einzelne Demonstrant durch die Behauptung, von den Teilnehmern der Demonstration seien die Bombardierungen ausgegangen, nicht in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen ist.2.

Auch hinsichtlich der Äußerung N-Chaoten hätten im April 2012 auch zwei Kabelschächte am G Bahnhof, 15.000,-- EUR Schaden, beschädigt steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB oder §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, 823 Abs. 1 BGB (allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu. Auch insoweit ist die Klägerin durch die angegriffene Äußerung nicht in eigenen Rechten verletzt.a)

Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, es handle sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB, deren Richtigkeit die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, wofür sie aber nicht einmal Beweis angetreten habe.aa)

Unabhängig davon, wie man den Begriff N-Chaoten zu verstehen hat - ob im Sinn von Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der N - handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, weil mit den Mitteln des Beweises überprüft werden kann, ob der so definierte Personenkreis die Kabelschächte beschädigt hat oder nicht.

Der Vorwurf, Kabelschächte beschädigt und damit eine Sachbeschädigung begangen zu haben, stellt für hiervon Betroffene auch eine den Ruf beeinträchtigende ehrenrührige Tatsachenbehauptung dar, so dass der objektive Tatbestand des § 186 StGB erfüllt ist.bb)

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dann, wenn es sich - wie hier - um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung handelt, die Beweislast für deren Wahrheit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden trifft (BGH GRUR 2013, 312 Tz. 15 - IM Christoph; ferner etwa BGH NJW 1985, 1621, 1622; NJW 1987, 2225 f.; NJW 1996, 1131, 1133 - st. Rspr.).

Anders ist dies nur dann, wenn sich der Äußernde auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann (§ 193 StGB, Art. 5 Abs. 1 GG; Soehring, a.a.O., § 30 Tz. 25 und Damm / Rehbock, a.a.O., RN 828, jeweils mit zahlreichen Nachweisen in Fn. 3 bzw. Fn. 2734). Dies würde aber wiederum voraussetzen, dass die Beklagte der pressemäßigen Sorgfalt genügt, also hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Behauptung aufgestellt hat. Das behauptet sie in diesem Zusammenhang nicht einmal selbst. Einen Beweis für die Richtigkeit der Äußerung, die N-Chaoten hätten die Kabelschächte beschädigt, hat die Klägerin nicht angetreten.b)

Bei der Bestimmung des Sinngehalts der beanstandeten Äußerung ergibt sich aber bei Anwendung der unter 1. a) aa) aufgezeigten Maßstäbe, dass im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden kann, mit der Äußerung sei zum Ausdruck gebracht worden, es habe sich bei den N-Chaoten um Mitglieder der N gehandelt. Gerade die vom Landgericht zu Recht herangezogene Gesamtschau des Artikels rechtfertigt ein solches Verständnis nicht, denn der Kontext ergibt, dass mit den N-Chaoten die Teilnehmer der Kundgebungen der N bezeichnet werden, welche die Polizeibeamten bombardiert hatten. Dies folgt daraus, dass durch den Artikel die und das Wort auch in Verbindung mit der Charakterisierung dieser Personen als Chaoten ein eindeutiger Bezug zu den Personen hergestellt wird, welche - wie zwei Absätze vorher berichtet wird - Polizeibeamte mit den dort näher bezeichneten Wurfgeschossen bombardiert hatten. Wie bereits unter 1. a) bb) näher ausgeführt, wird der unbefangene Leser unter diesen Personen Teilnehmer der Kundgebungen der Klägerin verstehen, aber nicht annehmen, dass es sich bei den Teilnehmern ohne weiteres um Mitglieder der Klägerin als der die Kundgebung veranstaltenden Partei handelt. Allenfalls kann angenommen werden, dass er unter N-Chaoten N-Anhänger versteht, allerdings aufgrund des Kontexts nur jene, welche wie zuvor berichtet randaliert haben. Bezeichnenderweise hat die Klägerin selbst in der Klageschrift nicht behauptet, es seien N-Mitglieder gemeint, sondern nur von N-Anhängern gesprochen (Seite 2 und 3 = Bl. 2 und 3). Überdies führt sie in der Berufungserwiderung selbst aus, das Wort Chaoten stelle zwischen sich und der N keine bestimmte Beziehung her, so dass nicht klar sei, ob die Chaoten Mitglieder oder Anhänger sein sollen oder wie solche Leute zur N eigentlich stünden (Seite 6, Bl. 79).c)

Jedoch ist die Klägerin auch durch diese Äußerung nicht unmittelbar betroffen und nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wie sich bei Anwendung der unter 1. b) aa) dargestellten Kriterien, welche auch vorliegend Geltung beanspruchen, ergibt. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts kann weder in der Begründung noch im Ergebnis beigetreten werden.aa)

Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin in der Öffentlichkeit und eine hieraus resultierende unmittelbare Betroffenheit der Klägerin kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht damit begründet werden, aus der angegriffenen Äußerung werde der Leser den Schluss ziehen, die Klägerin als Verantwortliche könne oder wolle solch gravierende destruktive Verhaltensweisen ihrer Mitglieder nicht verhindern. Auch insoweit gilt wie zu 1. b) bb) (1) ausgeführt, dass es sich dabei (nur) um eine mögliche Schlussfolgerung des Lesers handelt, die inhaltlich in der beanstandeten Aussage nicht - auch nicht verdeckt - als Aussage der Beklagten enthalten ist und deshalb für die Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit nicht zugrunde gelegt werden darf (siehe auch in diesem Zusammenhang BGH NJW 1983, 1183, 1184 und OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).bb)

Vielmehr fehlt es aus denselben Gründen, welche hinsichtlich der mit Tenor Ziff. 1. b) des landgerichtlichen Urteil untersagten Äußerung dargelegt wurden (s o. unter 1. b) bb) (2)), nach der Verkehrsauffassung auch insoweit an einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin, nachdem mit den N-Chaoten weder führende noch überhaupt Mitglieder der Klägerin bezeichnet werden noch eine Tätigkeit für die Klägerin in Rede steht.

Eine andere Wertung wäre allenfalls dann denkbar, wenn mit der Äußerung Die N-Chaoten... der gesamte Anhang der Klägerin charakterisiert worden wäre (vgl. OLG Köln AfP 1983, 472, 473 für die pauschale Bezeichnung der Mitglieder - aber eben Mitglieder und nicht nur Anhänger - eines Vereins als Gesindel). Diesen Aussagegehalt hat die Äußerung nach dem oben unter b) S. 30 f. Ausgeführten gerade nicht.

So aber kann eine Identifikation der Klägerin mit der geäußerten Kritik auch nicht aufgrund der Zahl der Kritisierten angenommen werden. Vielmehr liegt die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin noch ferner als bei der Äußerung über die Kundgebungsteilnehmer, welche die Polizeibeamten bombardiert hätten, nachdem in dem Artikel nicht behauptet wird (auch nicht geltend gemacht wird, dies ergebe sich aus dem Artikel), dass die Sachbeschädigung durch die N-Chaoten während oder in Zusammenhang mit den Kundgebungen erfolgt sind und damit jeder Zusammenhang zur Tätigkeit der Klägerin als Veranstalterin einer Kundgebung von vornherein fehlt.

Schließlich führt die Klägerin in der Berufungserwiderung selbst aus, dass das Wort Chaot ein unbestimmter Begriff sei, der zwischen sich und der N keine bestimmbare Beziehung herstelle und nicht klar sei, wie solche Leute zur N eigentlich stünden. Dann ist aber nicht ersichtlich, warum nach der Verkehrsanschauung die Klägerin mit diesen Personen und den über diese gemachten Äußerungen identifiziert werden sollte, was aber nach den unter 1. b) aa) dargestellten Kriterien für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit notwendig wäre.3.

Ist die Klägerin mithin durch die Äußerung, Die N-Chaoten... nicht unmittelbar betroffen und in eigenen Rechten verletzt, kann ihr auch der in Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Anspruch auf Richtigstellung nicht zustehen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.III.1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO ist nicht anwendbar, da eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 978 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., Einl. IV Rn. 4 m.w.N.).2.

Die von beiden Parteien beantragte Zulassung der Revision ist nicht auszusprechen. Die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kriterien, nach welchen zu beurteilen ist, ob eine juristische Person / Personenvereinigung des Privatrechts von einer Äußerung, die nicht unmittelbar über sie, sondern über einzelne oder mehrere natürliche Personen (Mitglieder etc.) aufgestellt wurde, unmittelbar betroffen und dadurch in ihren Rechten verletzt ist, sind durch (höchstrichterliche) Rechtsprechung und Literatur geklärt (s. o. unter II. 1. b) aa)). Die vorliegende Entscheidung erschöpft sich in deren Anwendung auf den vorliegenden Fall.3.

Den Streitwert setzt der Senat in Ausübung des ihm nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG zustehenden Ermessens auf bis zu 10.000 EUR fest.

Er legt dabei die landgerichtliche Festsetzung von 10.000 EUR zugrunde, die angemessen erscheint. Diese entspricht der Streitwertangabe der Klägerin in der Klageschrift, welcher indizielle Bedeutung zukommt (BGH GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme - m.w.N.), zumal die Beklagte gegen diese bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Einwände erhoben hat. Soweit die Beklagte nun meint (S. 2 des Protokolls vom 24.04.2013, Bl. 96), ein höherer Streitwert sei angemessen, kann der Senat dem nicht folgen. Die angeführte grundsätzliche oder herausragende Bedeutung ist nicht ersichtlich. Auch ist der beanstandete Artikel nicht bundesweit, sondern nur in der Ausgabe für Baden-Württemberg erschienen.

Da das Landgericht zu Recht angenommen hat, dass die Zuvielforderung betreffend die Ergänzung im Anschluss an die N-Demonstration im Unterlassungsantrag 1.b), die ursprüngliche Fassung des Antrags Ziff. 2 und dessen Falschbezeichnung als Widerruf statt Richtigstellung i. S. v. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unerheblich war, ist der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht nennenswert geringer und mithin auf bis zu 10.000 EUR festzusetzen.