LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.07.2012 - 2-25 O 294/11
Fundstelle
openJur 2013, 42058
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aus abgetretenem Recht.

Die Eheleute … Z2 und …Z2 (fortan: Zedenten) waren Kunden der beklagten Bank bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem Jahr 1985. Die Beklagte betreute sowohl das Aktiv- und das Passivgeschäft der Zedenten. Das Passivgeschäft betraf vor allem Kredite, die die Zedenten zur Finanzierung der Praxis und des Eigenheims aufgenommen hatten. Seit dem Jahr 2000 erwirtschafteten die Zedenten ausreichend Gewinn, um auch das Aktivgeschäft aufzunehmen. Zunächst wurden das Aktiv- und das Passivgeschäft von demselben Berater betreut. Später gab es jeweils einen Berater für das Aktiv- und einen für das Passivgeschäft. Das Depot, das die Zedenten im Rahmen des Aktivgeschäfts bei der Beklagten unterhielten, teilte sich in einen Sparplan und einen Aktienpart. Der Sparplan war für die Finanzierung der Praxis und unvorhergesehenen Finanzierungsbedarf vorgesehen. Als Anlageziel verfolgten die Zedenten jedenfalls auch den Aufbau von Vermögen. In der Folgezeit investierten die Zedent in verschiedene Produkte, zu denen Anleihen, Aktien, geschlossene Beteiligungen, Aktienfonds, Geldmarktfonds und Zertifikate gehörten. Im Jahr 2007 übernahm die Beraterin Z1 die Betreuung des Aktivgeschäfts der Zedenten. Sie vereinbarte einen ersten Gesprächstermin mit den Zedenten, um diese kennenzulernen und die vorhandenen Investitionen zu besprechen. Dieses Erstgespräch fand Anfang Februar 2007 statt. Im Rahmen des Gesprächs wurden der Bestand und die Wertentwicklung des Depots erörtert. Ebenfalls wurden seitens der Beraterin Z1 verschiedene Veränderungen an der bisherigen Depotstruktur vorgeschlagen. Die Umschichtungen betrafen etwa einen Betrag von 150.000-170.000 €, wobei die Beraterin Z1 auch den Erwerb der Zertifikate „Lehman Bros. Treasury X … (WKN A0MJHE) (im Folgenden: X) und „Lehman Bros. Treasury Y … (07.03.11) (WKN A0MHVV) (im Folgenden: Y) empfahl. Im Rahmen des Erstberatungsgesprächs überließ die Beraterin Z1 den Zedenten mindestens die mit „Key facts“ überschriebenen Teile der Anlagen B3 und B4. Die Zedenten zeichneten eine Investition nie sofort, sondern teilten erst nach einer Überlegungszeit der Beklagten ihre Entscheidung telefonisch mit.

Auch im vorliegenden Fall wurde die Kauforder später telefonisch der Beraterin Z1 erteilt. Ausweislich der Anlage K3 erwarben die Zedenten 30 Stück des Zertifikats „X“ zu einem Kurswert von 1008,53 € pro Stück und 20 Stück des Zertifikats „Y“ zu einem Kurswert von 1.012,47 € pro Stück. Die Wertpapierabrechnungen weisen den Kurswert aus. Etwaige Vertriebsprovisionen sind nicht ausgewiesen. Mit dem Verkauf der Zertifikate erzielte die Beklagte einen Gewinn von 3 % bis 3,5 %. Den Gewinn erhielt die Beklagte von der Emittentin der Zertifikate in Form eines Abschlags auf den Endverkaufspreis oder einer separaten Provision gezahlt. Die Zedenten erhielten für die X Zertifikate eine Bonuszahlung von insgesamt 2.625,00 € am 13.05.2008 (87,50 € pro Stück).

Das Zertifikat „X“ von Lehman Brothers war so konzipiert, dass dem Anleger nach Endfälligkeit eine 100%-ige Rückzahlung des Nennwerts zugesagt war, falls keiner der drei maßgeblichen Aktienindizes DJEuroStoXX 50, S&P 500 und Nikkei 225 während des jeweiligen Beobachtungszeitraums die Kursschwelle von 60 % der jeweiligen Schlusskurse am Starttag berührt oder unterschritten hatte. Unter den gleichen Voraussetzungen wurde dem Anleger pro Zertifikat ein Bonus in Höhe von 8,75 % zugesagt. Sofern einer der Indizes die Barriere berührte oder unterschritt, entfielen die Bonuszahlungen. Außerdem wurde das Zertifikat nur noch auf der Basis des am tiefsten notierten Indexes zurückgezahlt. In der Produktbeschreibung heißt es auf Seite 6 unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ ausdrücklich:

„[…] Es besteht das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit.“

„Im Falle einer Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass der Anleger nur eine geringe oder keine Zahlung erhält und sein eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verliert.“

„Rückgabemöglichkeit durch Börseneinführung ab dem 01. August 2007“

Weiterhin heißt es auf der Seite 7 unter der Überschrift „Key Facts“ u.a.:

„Emittentin: Lehman Brothers“

„Emissionstag: 06.02.2007“

„Börsennotierung: ab 01.08.2007“

Das Zertifikat „Y“ von Lehman Brothers war so konzipiert, dass dem Anleger ein festgeschriebenen Bonus von 8,8 % auf den Emissionspreis für jeden Beobachtungszeitraum bei gleichzeitiger Fälligkeit der Anleihe in Aussicht gestellt wurde, unter der Voraussetzung, dass an den ersten drei jährlichen Beobachtungstagen der DJ Euro Stoxx 50 auf oder über dem Niveau von 100 % des Ausgangswertes lag. Es gab verschiedene Verlängerungsoptionen für den Beobachtungszeitraum. Sofern der Index die Barriere von 60 % des Ausgangswertes berührt oder unterschritten, so erfolgte eine Rückzahlung im Verhältnis 1:1 nach der Entwicklung des Index. In der Produktbeschreibung heißt es auf Seite 6 unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ ausdrücklich:

Veräußerungsmöglichkeit im Freiverkehr an der Börse Frankfurt ab dem 01.08.2007;

Es besteht das Risiko des Totalverlustes am Ende der Laufzeit;

Der Anleger trägt das Bonitätsrisiko des Emittenten.

Weiterhin heißt es auf der Seite 7 unter der Überschrift „Key Facts“ u.a.:

„Emittentin: Lehman Brothers“

Gemäß dem Depotauszug der Zedenten vom 31.12.2007 waren 59,87 % des Volumens in Aktienfonds, 20,94 % in Mischfonds, 4,63 % in Geldmarktfonds und 14,56 % in Zertifikate investiert. Am 07.11.2005 verkauften die Zedenten Strategie-Zertifikate II der Beklagten im Wert von 17.565,00 €. Am 08.09.2008 zeichneten die Zedenten ein weiteres Zertifikat namens A.

Im September 2008 fiel Lehman Brothers im Zug der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise in die Insolvenz.

Bereits im Vorfeld wurden in der Presse über mögliche Zahlungsschwierigkeiten von Lehman Brothers berichtet. Im September 2008 äußerte die Zedentin … Z2 gegenüber der Beraterin Z1 die Sorge über die Entwicklung bei Lehman Brothers und den Wunsch die Zertifikate zu veräußern. In dem Gespräch teilte die Beraterin Z1 der Zedentin die Einschätzung der Analysten der Beklagten mit. Diese ging dahin, dass man erwartete, dass die Bank1 als möglicher Käufer – jedenfalls für den Geschäftsbereich der Zertifikate – in Betracht käme. Man hielt eine Übernahme bereits in den kommenden Tagen für möglich. Zu einem Verkauf der Zertifikate durch die Zedenten kam es nicht.

Infolge der Insolvenz haben die von Lehman Brothers emittierten Papiere einen erheblichen Teil ihres Werts verloren, weil allenfalls eine Insolvenzquote darauf ausgezahlt werden wird.

Die Zedenten erhielten aus der Insolvenz Zahlungen in Höhe von 890,49 € für die X-Zertifikate und 790,16 € für die Y-Zertifikate. Mit Vertrag vom 01.06.2011 traten die Zedenten ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Beratung im August 2008 an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, die Beraterin Z1 habe die Zedenten im Gespräch nicht über die mit den Zertifikaten verbundenen Risiken, die genaue Funktion sowie die an die Beklagte fließenden Vergütungen aufgeklärt. Das Anlageziel des Zedenten sei eine sichere Anlage gewesen, diese hätten ausdrücklich Umstrukturierung im Depot gewünscht, da sie bereits einen beträchtlichen Teil ihres Kapitals verloren und daher nunmehr eine konservative Anlagestrategie gewünscht hätten. Die beiden Zertifikate seien den Zedenten als „sichere Beimischung für das Wertpapierdepot“ empfohlen worden. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Berater hätten die Zedenten die Zertifikate nicht gekauft. Die Zedenten seien unerfahren gewesen und hätten sich auf die Empfehlungen der Beraterin Z1 verlassen.

Im September 2008 – wenige Tage bevor die Emittentin Gläubigerschutz beantragte - hätte die Zedentin der Beraterin Z1 eine Verkaufsorder erteilen wollen. Diese habe aber beschwichtigt und behauptet, dass kein Handlungsbedarf bestehe, da nichts passieren könne, da die Bank1 „alles“ übernehme.

Die Klägerin ist der Ansicht, deshalb stehe ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu, der sich auch auf den entgangenen Gewinn und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Verfahrensgebühr für das außergerichtliche Einigungsverfahren erstrecke.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.365,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie 2.629,44 € für entgangenen Zinsgewinn aus € 30.255,90 für den Zeitraum vom 07.02.2007 bis 10.06.2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung von 30 Stück Lehman Bros. Treasury X (WKN A0MJHE) zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 19.459,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit sowie € 3.512,15 für entgangenen Zinsgewinn aus € 20.249,40 für den Zeitraum vom 09.02.2007 bis 10.06.2011 Zug-um-Zug gegen Übertragung von 20 Stück Lehman Bros. Treasury Y ZT.07 (07.03.2011) (WKN A0MHVV) sowie weitere € 2.468,36 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass es sich bei den Zedenten Kunden handelt, die bereits seit dem Jahr 1997 Erfahrungen in Wertpapiergeschäften gesammelt haben. Insbesondere die Zedentin sei konzentriert, interessiert und detailorientiert. Beide seien stets auf der Suche nach Anlagen gewesen, die eine „gute Performance“ hatten. Ihr Anlageziel sei Vermögenswachstum gewesen. Die Zedentin habe sich regelmäßig selbst im Internet Fonds und Zertifikate herausgesucht, die ihren Renditevorstellungen entsprochen hätten. Die Zedenten seien nie bereit gewesen, zwecks Risikominimierung niedrigere Renditen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr seien höhere Risiken für die Renditeoptimierung bewusst in Kauf genommen worden. Die Zedentin sei auch durchweg über Agios informiert gewesen. So habe sie regelmäßig mit der Beraterin Z1 über Bonifikationen – von der Beklagten gewährte Abschläge auf das Agio – verhandelt. Zum Zeitpunkt des ersten Beratungsgesprächs durch die Beraterin Z1 seien die Zedenten mit der Wertentwicklung ihres Depots unzufrieden und auf der Suche nach einer renditeträchtigeren Anlage gewesen. Dabei seien von der Beraterin Z1 die Zertifikate empfohlen, aber keinesfalls als „sichere Beimischung“ zum Depot dargestellt worden. Über einen seitens der Beklagten generierten Gewinn sei aufgeklärt worden. Die Beraterin Z1 habe die Zedenten im Zug des etwa eineinhalbstündigen Gesprächs anhand der Produktbeschreibungen (Anlagen B3 und B4) über Funktion, Chancen und Risiken der Zertifikate umfassend aufgeklärt und insbesondere das Emittenten- und das Totalverlustrisiko ausdrücklich erwähnt. Die Produktbeschreibungen seien den Zedenten im Rahmen des Gesprächs ausgehändigt worden. Diese hätten sie mit nach Hause genommen. In dem Telefongespräch im September 2008 habe die Beraterin Z1 keinesfalls geäußert, dass mindestens der Nominalbetrag zurückgezahlt werde und nichts passieren könne, da die Bank1 die Emittentin übernehme.

Die Klägerin hat am 21.07.2011 Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht, welche der Beklagten am 25.08.2011 zugestellt worden ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …Z2 und …Z2 und Z1 gemäß Beweisbeschluss vom 30.01.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 02.07.2012 Bezug genommen.

Mit Erklärung vom 02.07.2012 hat die Klägerin den Klageantrag Ziffer 1 aus der Klageschrift vom 21.07.2011 in Höhe von 890,49 € und den Klageantrag Ziffer 2 aus der Klageschrift vom 21.07.2011 in Höhe von 790,16 € für erledigt erklärt. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegen getreten.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag.

Zwischen den Zedenten und der Beklagten ist ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen. Die Zedenten waren langjährige Kunden und ließen sich von der Beklagten regelmäßig im Rahmen ihrer Investitionen Empfehlungen aussprechen. Ihre Anlageziele teilten sie der Beklagten mit. Damit war für die Beklagte hinreichend deutlich, dass die Zedenten bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen wollen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. BGH, BKR 2008, 199). Dabei ist es für den Abschluss des Beratungsvertrages ohne Bedeutung, ob der Kunde von sich aus die Dienste und Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder ob die Bank auf den Kunden zugekommen ist. Auch die Vereinbarung eines Entgelts ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 123, 126). Ein Anlageberatungsvertrag kann telefonisch geschlossen werden, da im Gesetz kein besonderes Formerfordernis normiert ist. Der Anlageberater schuldet aus dem Anlagevertrag zusätzlich zu der Auskunftspflicht über alle objektbezogenen Umstände eine anlegergerechte Beratung (vgl. grundlegend BGH, NJW 1982, 1095). Er muss richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren (BGH, NJW 1983, 1730; 2004, 1868) und ist auch verpflichtet, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen (BGH, NJW-RR 2005, 1120). Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für ihre Behauptung, entgegen diesen Grundsätzen nicht anleger- oder nicht objektgerecht beraten worden zu sein, wobei die Grundsätze der sekundären Beweislast zu beachten sind.

Vorliegend ist der Beweis, dass die Zedenten durch die Beklagte nicht anleger- und anlagegerecht beraten wurden, nicht gelungen.

Im Einzelnen:

Die Klägerin trägt vor, dass sie im Februar 2007 eine Änderung ihrer Anlagestrategie gewünscht hätten, da sie bereits erhebliche Verluste erlitten hätten. Dies hätten sie der Beraterin Z1 mitgeteilt, woraufhin diese die Zertifikate als „sichere Beimischung“ zum Depot empfohlen habe. Die Zedentin hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme dahingehend geäußert, dass die Beraterin Z1 mitgeteilt habe, dass die Gelder nicht richtig angelegt sein und daher eine Umstrukturierung erforderlich sei. Die Zertifikate seien als sicher empfohlen worden. Man habe der Beraterin Z1 mitgeteilt, dass man an einem Erhalt des Kapitals interessiert sei. Die Rendite sei wichtig gewesen, noch wichtiger sei indes der Erhalt des Kapitals. Dies hat der Zedent in seiner Aussage im Wesentlichen bestätigt. Die Beraterin Z1 hingegen hat ausgesagt, dass das Depot der Zedenten – was insoweit von diesen nicht in Abrede gestellt wurde – sich in zwei Teile aufgliederte. Das eine war ein „Sparplan“ gewesen, der der Bedienung der laufenden Kredite und für unvorhergesehenen Finanzierungsbedarf diente, während der zweite Teil einen „Aktienpart“ umfasse. Für den Sparplan habe ein Bedürfnis nach Liquidität bestanden, sodass die Zedenten hier von den Anlagen einen „gesunden Inflationsausgleich“ erwarteten.

Hinsichtlich des Aktienparts hätten die Zedenten das große Interesse geäußert, an Marktentwicklungen teilzunehmen. Hier sollten maximale Renditen erzielt werden.

Die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Klägerin, die Zedenten hätten eine konservative Anlagestrategie verfolgt, die primär auf den Erhalt des Kapitals gerichtet war und dies der Beraterin Z1 auch mitgeteilt, nicht bestätigt. Vielmehr hat die Beraterin Z1 glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Zedenten im Hinblick auf den von ihr als „Aktienteil“ des Depots bezeichneten Anteil eine renditeorientierte Anlagestrategie verfolgten, die vor allem auf Vermögenswachstum ausgerichtet war. Dies wird auch ausdrücklich untermauert durch die übrigen Investitionen der Zedenten, so wie sie von der Beklagten mit Anlage B7 exemplarisch vorgetragen wurde und sich aus der seitens der Klägerin vorgelegten Anlage K7 und dem Depotauszug zum 31.12.2007 ergeben. Die dort aufgeführten Investitionen sind weitestgehend keine konservativen Anlagen, sondern durchaus mit Risiken behaftete Wertpapiergeschäfte. Da die Zedenten auch nach dem Zeitpunkt Februar 2007 diese risikogeneigten Wertpapiere in ihrem Depot hielten und weitere Zukäufe wie beispielsweise das A-Zertifikat tätigten, spricht nach Auffassung des Gerichts dagegen, dass die Zedenten im Februar 2007 ihre Anlagestrategie aufgrund vorangegangener Verluste ändern wollten und dies der Beraterin Z1 kommunizierten. Die Zedenten haben übereinstimmend in der Beweisaufnahme die Einschätzung geäußert, dass die Rendite durchaus eine Rolle spiele und man im Februar 2007 mit der Wertentwicklung des Depots unzufrieden war. Für eine wachstums- und renditeorientierte Strategie spricht auch das Anlageprofil der Zedenten, wie es die Beraterin Z1 in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Danach hatten die Zedenten eine hohe Risikoklasse und einen Anlagehorizont von zehn Jahren. Nach ihren Angaben hatten sie Kenntnisse in Aktienfonds, Mischfonds, Renten, Geldmarktfonds und alternative Investments, wozu Hedge-Papiere und Zertifikate zählen.

Gleichermaßen geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass es sich bei den Zedenten - und dabei insbesondere bei der Zedentin - um in Wertpapieren durchaus erfahrene Anleger handelt. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass die Zedentin sich den finanziellen Angelegenheiten der Familie durchaus mit Sorgfalt und Engagement widmet und dabei auch in der Lage ist, das Konzept der verschiedenen Anlageprodukte – wie auch der hier vorliegenden Zertifikate - zu erfassen und nachzuvollziehen.

Diese Einschätzung sieht das Gericht auch die Aussage der Beraterin Z1 bestätigt, die insoweit freimütig eingeräumt hat, dass sie die Nachfragen der Zedentin durchaus nicht immer beantworten konnte, sondern teilweise selbst weitere Nachforschungen tätigen musste. Der Einlassung der Zedentin, dass man nicht gewusst habe, dass es sich bei dem A-Wertpapier um ein Zertifikat handelte, vermag das Gericht daher nicht zu folgen. Hinsichtlich des Zedenten hält das Gericht es nicht für ausgeschlossen, da er insoweit auch angegeben hat, dass vor allem die Zedentin sich um finanzielle Angelegenheiten kümmere. Ebenso spricht für die Erfahrung in Bankgeschäften, dass die Zedentin – nach den Angaben der Beraterin Z1, die indes seitens der Klägerin nicht bestritten wurden – mit der Beklagten über das Agio verhandelte. Ihr war der Begriff des Agios daher durchaus geläufig und bekannt, dass die Berater der Beklagten den Kunden, auf die selbst vereinnahmten Provisionen Bonifikationen gewähren konnten. Auch der Umstand, dass die Zedenten nie sofort zeichneten, sondern sich stets eine Überlegungszeit nahmen, um die Investition in Ruhe zu prüfen, indiziert nach Auffassung des Gerichts, dass die Anlageentscheidungen bedacht und ausgewogen waren.

Das Gericht ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zedenten hinsichtlich des Aktienparts ihres Depots eine rendite- und wachstumsorientierte orientierte Anlagestrategie verfolgten. Die Klägerin hat eine wertkonservative Anlagestrategie und ein entsprechendes Risikoprofil der Zedenten nicht schlüssig vorgetragen. Allein die Behauptung, man habe „sicher“ investieren wollen, reicht nicht aus und kann eine schlüssige Darlegung der Anlagestrategie und des Risikoprofils nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die weiteren Investitionen der Zedenten – wie sie sich aus dem Depotauszug zum 31.12.2007 und den Anlagen K7 und B7 ergeben - gegen eine „sichere“ Anlagestrategie sprechen, die Zertifikate der vorliegenden Art jedenfalls ausschließt. Auch die Aufforderung der Klägerin, die Beklagte möge einen Ausdruck des von ihr vorgenommenen Risikoprofils der Zedenten vorlegen, vermag einen eigenen Vortrag der Klägerin zu dem Anlage- und Risikoprofil der Zedenten nicht ersetzen, zumal die Beraterin Z1 in der mündlichen Verhandlung dieses erläutert hat. Gründe, weswegen entsprechender Vortrag der Klägerin nicht möglich sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend schlüssig, aus welchen Gründen die Empfehlung der vorliegenden Zertifikate als „sicher“ vorliegend fehlerhaft gewesen sein soll. Dabei ist – unabhängig davon, dass die Beklagten die Empfehlung als „sichere Beimischung“ bestritten hat - Folgendes zu beachten:

Die Frage, wann eine Investition „sicher“ ist, bemisst sich stets nach dem Anlageprofil des individuellen Anlegers. Ein gänzlich risikoaverser Anleger wird möglicherweise ausschließlich ein Festgeld oder einen Bausparvertrag als sicher erachten. Ein Anleger mittlerer Risikogeneigtheit hält unter Umständen auch Aktien eines „blue chip – Unternehmens“ für sicher, während ein Anleger mit hoher Risikobereitschaft, der möglicherweise auch in Hedgefonds oder Swap-Geschäfte investiert, wiederum andere Wertpapiere für sicher hält.

Nach dem insoweit zugrunde legenden Risikoprofil der Zedenten ist es bereits nicht ausgeschlossen, dass die – nach dem Klägervortrag – ausgesprochene Empfehlung der Zertifikate als „sichere Beimischung“ vertretbar war.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Zertifikate über eine Barriere und damit über einen Faktor verfügten, der die Sicherheit im Vergleich zu anderen Anlageprodukten erhöhte. Des Weiteren hat die Beraterin Z1 in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie die Zertifikate empfohlen hat, da diese die Möglichkeit boten, das Risiko der in dem Depot vorhandenen Wertpapiere breiter zu streuen und zwar regional als auch nach Branchen. Dabei hätten die Zedenten mit den Zertifikaten für den Fall von Seitwärtsbewegungen des Marktes noch Renditen erzielen können. Die Beraterin Z1 ging im Zeitpunkt der Zeichnung der Zertifikate davon aus, dass durch diese das Depotrisiko breiter gestreut würde, was grundsätzlich ebenfalls der Erhöhung der Sicherheit des Depots dient. Einwände hiergegen, aus welchen Gründen die damalige Einschätzung der Beraterin Z1 nicht zutreffend gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht vorgebracht.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Wertpapier im Zeitpunkt der Investition vor dem Hintergrund der Anlagestrategie als „sicher“ empfohlen werden durfte, ist stets der Zeitpunkt der Einschätzung des Risikos von maßgeblicher Bedeutung. Im Zeitpunkt der Zeichnung der Zertifikate war Lehman Brothers die viertgrößte Investmentbank der Vereinigten Staaten und wurde bei den führenden Ratingagenturen durchweg als investmentwürdig geführt. Von daher ist es nicht unplausibel, dass ein Wertpapier hinter dem eine der größten und ältesten amerikanischen Investmentbanken steht, als „sicher“ beworben wird.

Die Beklagte hat daher ihre beratungsvertragliche Pflicht zur anlegergerechten Beratung nicht dadurch verletzt, dass sie die Zertifikate den Zedenten vorliegend zum Kauf empfahl.

Weiterhin rügt die Klägerin, dass die Zedenten im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die Funktionsweise der Zertifikate, das Totalverlust- und das Emittentenrisiko aufgeklärt worden seien.

Auch insoweit konnte die Beweisaufnahme den Nachweis, dass die Beklagte ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt hat, nicht erbringen.

Im Einzelnen:

Die Beraterin Z1 hat sich dahingehend geäußert, dass sie in dem Beratungsgespräch die Zertifikate anhand der Produktbeschreibungen B3 und B4 erläuterte und diese den Zedenten aushändigte. Die Zedenten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgesagt, dass ihnen allenfalls die Key Facts (jeweils die letzten beiden Seiten der Anlagen B3 und B4) ausgehändigt worden seien. Eine präzise Erinnerung äußerte keiner der Zedenten. Jedenfalls seien ihnen bei der Mehrzahl der Anlagen keinerlei Unterlagen ausgehändigt worden.

Zunächst ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, dass den Zedenten die Anlagen B3 und B4 in dem Beratungsgespräch ausgehändigt wurden. Die Beraterin Z1 hat dies glaubhaft bekundet. An der Einlassung der Beraterin hat das Gericht keine Zweifel. Die Einlassung der Zedenten, man habe allenfalls die „Key Facts“, aber keinesfalls die gesamte Kurzinformationsbroschüre ausgehändigt bekommen, vermag das Gericht aus zwei Gründen nicht zu teilen. Zum Einen haben die Zedenten nach eigenem Bekunden sich stets die Zeit genommen, die Investitionen zu prüfen und zu überlegen. Im vorliegenden Fall seien in dem Erstberatungsgespräch fünf bis zehn Anlagen besprochen worden. Da es äußerst unwahrscheinlich ist, dass man sich die mündlich mitgeteilten Informationen zu den einzelnen Anlageprodukten behalten kann, ist es sinnvoll, die Unterlagen mitzunehmen, um es später in Ruhe nachzuvollziehen. Andernfalls wäre eine spätere Prüfung der empfohlenen Anlageprodukte nur erschwert – wenn überhaupt – möglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme den Eindruck gewonnen hat, dass vor allem die Zedentin eine sorgfältige Anlegerin ist, die sich nicht ungeprüft auf die Empfehlungen der Bank verlassen würde. Zum Zweiten hält es das Gericht für nicht unbedingt wahrscheinlich, dass man es nach mehr als fünf Jahren zwar für möglich hält, dass man die Key Facts ausgehändigt bekommen hat, es andererseits aber sicher ausschließt, den übrigen Teil der Kurzbroschüre ausgehändigt bekommen zu haben.

Von daher steht für das Gericht fest, dass die Zedenten die Kurzbroschüre in Form der Anlagen B3 und B4 ausgehändigt bekamen und somit ausreichend Gelegenheit hatten, diese vor der Zeichnungsentscheidung zu lesen.

In Anlage B3 heißt es auf Seite 6 unter „Chancen und Risiken“ ausdrücklich:

„[…] Es besteht das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit.“

„Im Falle einer Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass der Anleger nur eine geringe oder keine Zahlung erhält und sein eingesetztes Kapital ganz oder teilweise verliert.“

„Rückgabemöglichkeit durch Börseneinführung ab dem 01. August 2007“

Weiterhin heißt es auf der Seite 7 unter der Überschrift „Key Facts“ u.a.:

„Emittentin: Lehman Brothers“

„Emissionstag: 06.02.2007“

„Börsennotierung: ab 01.08.2007“

Damit wurden die Zedenten auf das Bestehen eines Emittenten- und Totalverlustrisikos ausdrücklich hingewiesen. Als Emittentin ist ausdrücklich Lehman Bros. ausgewiesen. Seiner Aufklärungsverpflichtung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags kann der Berater auch und gerade durch schriftliche Informationen als Ergänzung des Beratungsgesprächs nachkommen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 687). Für eine Pflichtverletzung reicht es hier deshalb nicht aus, dass einzelne Punkte – dem Vortrag der Klägerin nach – mündlich nicht erwähnt wurden. Da die Zedenten ihre Kaufentscheidung nicht unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch traf, hatten sie die Möglichkeit, den Inhalt der Kurzbroschüren zur Kenntnis zu nehmen. Es ist auch seitens der Klägerin nicht vorgetragen worden, dass für die Zedenten Zeitdruck für die Entscheidungsfindung bestand.

Dies gilt entsprechend für das „Y“ Zertifikat. Auch hier wird in der Kurzbroschüre ausdrücklich auf das Totalverlust- und das Emittentenrisiko hingewiesen.

Weiterhin geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Beraterin Z1 in dem Beratungsgespräch mündlich auf das Totalverlust- und das Emittentenrisiko hingewiesen hat. Zwar stehen insoweit die Angaben der Zedenten und der Beraterin in direktem Widerspruch zueinander. Allerdings erachtet das Gericht die Angaben der Beraterin Z1, sie sei in dem Beratungsgespräch die Kurzbroschüre Punkt für Punkt durchgegangen für durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Die Unterlagen werden den Beratern von der Beklagten zu dem Zwecke der Kundenberatung an die Hand gegebenen. Dies dient auch der Orientierung des Beraters im Gespräch. Außerdem hat die Beraterin Z1 glaubhaft dargelegt, dass sie selbst bei der Beratung die Kurzbroschüre Punkt für Punkt durchgegangen sei. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal es den Eindruck gewonnen hat, dass die Beraterin Z1 grundsätzlich bereitwillig und umfassend erklärt. Dies gilt auch deswegen, da die Beraterin andererseits auch eingeräumt hat, dass sie sich nicht erinnern kann, ob sie den Punkt „Emittentenrisiko“ länger ausgeführt hat.

Auch insoweit konnte eine Pflichtverletzung der Beklagten durch fehlenden Hinweis auf das Emittenten- und Totalverlustrisiko nicht nachgewiesen werden.

Über die fehlende Einlagensicherung musste die Beklagte nicht aufklären, da bereits über das Emittentenrisiko aufgeklärt wurde (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2011, Az. 17 U 213/10, zit. nach juris).

Gleiches gilt für den klägerseits gerügten Vorwurf des fehlenden Hinweises auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Zertifikate. Die Anlage B3 enthält auf Seite 6 unter „Chancen und Risiken“ ausdrücklich den Hinweis darauf, eine Rückgabemöglichkeit durch Börseneinführung ab dem 01.08.2007 besteht. Gleiches gilt für Anlage B4, die das Zertifikat „Y“ betrifft. Damit war erkennbar, dass eine Rückgabe der Zertifikate zu einem Zeitpunkt vor dem 01.08.2007 offensichtlich nicht möglich war. Auch weisen die Anlagen B3 und B4 lediglich die Möglichkeit der Rückgabe aus. Ob sich im Rahmen des tatsächlichen Handels sodann ein Käufer findet, ist stets von Angebot und Nachfrage abhängig.

Keineswegs enthalten die Anlagen B3 und B4 Angaben dahingehend, dass es eine Garantie dafür gibt, dass sich für die Zertifikate im Handel tatsächlich ein Käufer finden werde.

Es ist auch nicht zu bestanden, dass die Kurzbroschüre die Rückgabemöglichkeit ab Börseneinführung ausweist. Die bei der Bafin eingereichten „Endgültigen Bedingungen“ des Zertifikats X sehen vor, dass der Antrag auf Zulassung zum Börsenhandel gestellt werden wird. Dementsprechend weist die Kurzbroschüre nur darauf hin, dass ab Börseneinführung eine Rückgabemöglichkeit besteht. Eine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Börseneinführung zum 01.08.2007 „garantiert“ erfolgt, ist den Anlagen B3 und B4 nicht zu entnehmen.

Selbst wenn man indes mit der Klägerin den Anlagen B3 und B4 eine „Garantie“ der Börseneinführung entnehmen wollte, so wäre festzustellen, dass diese wegen sachlicher Richtigkeit nicht zu beanstanden sind.

Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die Börseneinführung der Zertifikate plangemäß zum 01.08.2007 erfolgte. Die entsprechende Information der Beklagten in der Kurzbroschüre, dass mit der Börseneinführung der Zertifikate zum 01.08.2007 eine Rückgabemöglichkeit bestand „und die Börseneinführung erfolgen werde“, ist demnach nicht falsch. Entscheidend für eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung ist stets, ob dem Anleger Informationen vermittelt wurden, die im Hinblick auf die zu treffende Anlageentscheidung im Hinblick auf die Anlage fehlerhaft, unvollständig oder irreführend sind. Die Bank ist verpflichtet, dem Anleger eine sachliche richtige Informationsbasis zu vermitteln, auf deren Grundlage er eine ausgewogene Anlageentscheidung treffen kann. Eine Fehlinformation liegt indes nicht, wenn der Berater eine Information gibt, die im Zeitpunkt der Anlageberatung möglicherweise noch nicht gesichert ist, sich aber im Nachhinein als richtig herausstellt. Eine solche Information vermittelt dem Anleger – wenn auch unter Umständen unabsichtlich – den sachlich richtigen Wissensstand. Daher kann sie keine Pflichtverletzung begründen, da der Anleger seine endgültige Anlageentscheidung auf der Grundlage eines sachlich richtigen Wissensstandes getroffen hat. So liegt der Fall hier. Den Zedenten wurde mit den Kurzbroschüren mitgeteilt, dass mit Börseneinführung ab dem 01.08.2007 eine Rückgabemöglichkeit bestehe. Dies war auch sachlich richtig, denn die Börsenzulassung der Zertifikate erfolgte plangemäß.

Eine von der Klägerin gerügte vermeintlich falsche – und im Widerspruch zu dem Langprospekt stehende - Risikobewertung der Zertifikate durch die Beklagte, die jedenfalls nicht zu dem Risikoprofil der Zedenten passe, vermag eine Pflichtverletzung schon deshalb nicht begründen, da die Klägerin ein etwaiges Risikoprofil der Zedenten wie bereits dargelegt nicht schlüssig vorgetragen hat. Überdies ist es auch nicht ersichtlich, inwieweit die interne Risikobewertung der Zertifikate durch die Beklagte der Anlageentscheidung der Zedenten zugrunde gelegen haben könnte. Dies könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn diese Risikobewertung der Beklagten nicht mit dem Anlageprofil der Zedenten kongruent wäre. Wie bereits dargelegt, ist dies jedoch nicht der Fall.

Soweit die Zedenten in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, dass die Beraterin Z1 gesagt habe, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Zertifikate die Barrieren berühren oder unterschreiten würden, ist darin eine Pflichtverletzung nicht zu erblicken. Dabei handelt es sich um eine Einschätzung der Beraterin. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dabei im Zeitpunkt der Beratung um eine Fehleinschätzung handelte, die die Beraterin auch hätte erkennen können. Einen etwaigen Wissensvorsprung der Beraterin dahingehend, dass ein Berühren der Barrieren wahrscheinlich sei, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat weiterhin gerügt, dass die Beraterin die Zedenten nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Beklagten an dem Vertrieb der Zertifikate etwas verdient. Die Beraterin hat dies bestritten und dem entgegen gehalten, dass sie die Zedenten entsprechend aufgeklärt habe. Liegt ein Festpreisgeschäft vor, so ist die beratende Bank weder verpflichtet, den Kunden über ihre Gewinnmarge aufzuklären, noch darüber dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts (Kaufvertrag) erfolgt. Liegt dem Zertifikaterwerb ein Kommissionsvertrag zwischen dem Anleger und der Bank zugrunde, besteht ebenfalls keine Aufklärungspflicht der Bank über eine allein von der Emittentin an sie gezahlte Vergütung. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich nicht aus den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Rückvergütungen. Diese Grundsätze betreffen lediglich Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, deren Rückfluss an die beratende Bank dem Kunden verheimlicht wird (BGH, Urteil vom 26.06.2012, Az. XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10, XI ZR 356/10, zit. nach juris).

Vorliegend kann die Frage, ob der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigen- oder Kommissionsgeschäfts erfolgte, offen bleiben.

Bei einem Eigengeschäft wäre die Beklagte ohnehin nicht zur Aufklärung über den von ihr erzielten Gewinn verpflichtet. Eine auf geflossenen Rückvergütungen beruhende Aufklärungspflicht besteht ebenfalls nicht. Ausweislich der Anlage K3 weisen die Wertpapierabrechnungen keine Vertriebsprovisionen aus. Vielmehr erhielt die Beklagte ihre Provision von der Emittentin in Form eines Abschlags auf den Einkaufspreis oder durch eine gesondert vereinbarte Provisionszahlung. Die Wertpapierabrechnungen weisen nur den an die Beklagte zu zahlenden Nominal- bzw. Kurswert der Zertifikate aus, aber keine von den Anlegern an die Emittentin zu entrichtenden und ohne Wissen der Anleger an die Bank zurückfließenden Posten aus. Rückvergütungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind daher nicht geflossen, weswegen eine hierauf beruhende Aufklärungspflicht nicht besteht. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der von der Emittentin erhaltenen Provision folge ferner weder aus einer etwaigen Herausgabepflicht des Kommissionärs noch aus dem allgemeinen Gewinninteresse der Bank (BGH a.a.O.).

Bei einem Kommissionsgeschäft käme eine Aufklärungspflicht der Bank über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision allenfalls dann noch in Betracht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt (BGH a.a.O.). Vorliegend ist eine derartige Zahlung der Kunden an die Bank allerdings nicht vorgetragen worden.

Es steht daher fest, dass die Beklagte in dem Beratungsgespräch im Februar 2007 ihre vertraglichen Beratungspflichten nicht verletzte.

Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzungen auch nicht dadurch verletzt, dass die Beraterin Z1 im September 2008 einige Tage bevor die Emittentin Gläubigerschutz beantragte, eine Halteempfehlung aussprach. Zwar hat die Beraterin insoweit freimütig eingeräumt, dass sie der Zedentin die Einschätzung der Analysten der Beklagten mitgeteilt habe, wonach die Bank1 als potentieller Käufer in Betracht käme und sofortiger Handlungsbedarf nicht bestünde. Diese Halteempfehlung war indes nicht schadenskausal, da sie vertretbar war. Denn nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten hat bis Mitte September 2008 die große Mehrheit der Marktteilnehmer nicht damit gerechnet, dass es tatsächlich zu einem Zusammenbruch der großen Investmentbank Lehman Brothers komme. Bei Lehman Brothers handelte es sich unbestritten um eine traditionsreiche große amerikanische Investmentbank mit guten Geschäftsergebnissen und sehr gutem Rating. Vielmehr kam die Insolvenz auch aufgrund der Hilfsaktionen für andere Banken überraschend. Anerkannte Rating-Agenturen und Finanzanalysten haben bis dahin unverändert an ihren konstruktiven Einschätzungen sowie der Einstufung als „investmentgrade“ (anlagewürdig) festgehalten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012, Az. 19 U 92/11, und Urteil vom 29.06.2011, Az. 17 U 213/10, zit. nach juris). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in den Monaten Juni und Juli 2008 sich die Presseberichterstattung über Schwierigkeiten der Emittentin verstärkte, aber im Hinblick darauf, dass zu dieser Zeit mehrere Großbanken in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die jeweils durch den amerikanischen Staat gerettet wurden, musste die Beklagte nicht den Verkauf der Zertifikate empfehlen. So wurde beispielsweise die Investmentbank Bank2 durch eine staatliche Bürgschaft beim Verkauf an die … unterstützt. Ferner wurden Anfang September 2008 zwei weitere große Bankhäuser, Bank3 und Bank4, und ein großer Versicherungskonzern wie B durch die US-Regierung finanziell gerettet. Es war mithin zum diesem Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass gerade eine traditionsreiche Investmentbank wie die Emittentin keine Unterstützung durch den amerikanischen Staat erhalten würde (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.02.2012, Az. 19 U 92/11, zit. nach juris). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beraterin Z1 hier über Sonderwissen verfügt haben soll, sodass ihre Einschätzung unvertretbar gewesen wäre.

Auch insoweit liegt daher keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.

Der Klägerin steht damit kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Mangels bestehender Hauptforderung kann die Klägerin von der Beklagten im Übrigen weder die Zahlung von Zinsen, noch die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Nach alledem war die Klage als vollständig unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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