FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2013 - 7 V 7112/13
Fundstelle
openJur 2013, 42049
  • Rkr:

Wenn eine Linienverkehrsgenehmigung mit Rückwirkung erteilt wird, kommt in Betracht, dass dies auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu berücksichtigen ist.

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2007 vom 19. Januar 2012 und der Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 vom 16. November 2011 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils im Verfahren 7 K 7090/13 oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 84.684,31 Euro zur Umsatzsteuer 2005, in Höhe von 96.432,38 Euro zur Umsatzsteuer 2006, in Höhe von 139.281,50 Euro zur Umsatzsteuer 2007, in Höhe von 137.268,89 Euro zur Umsatzsteuer 2008, in Höhe von 132.949,95 Euro zur Umsatzsteuer 2009, in Höhe von 140.380,13 Euro zur Umsatzsteuer 2010 und in Höhe von 150.415,89 Euro zur Umsatzsteuer 2011 ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze der Antragstellerin aus Stadtrundfahrten in C… dem ermäßigten Steuersatz oder dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sind.

Die Antragstellerin entstand im Jahre 1995 durch Umwandlung aus einer GmbH. Kommanditisten waren die Eheleute B… (bis zu seinem Tod im Jahre 2006) und D…, letztere seit dem Tod ihres Ehemanns als alleinige Kommanditistin. Komplementärin war und ist die E… GmbH, deren Geschäftsführer B… und F… waren bzw. ist.

Ebenso ging aus einer Umwandlung aus einer GmbH die G… OHG hervor, deren Gesellschafter ebenfalls das Ehepaar waren. Nach dem Tod des Ehemanns führte die D… das Unternehmen als Einzelunternehmerin, bis im Jahre 2007 die Gesellschaft in eine KG umgewandelt und H… als Kommanditistin aufgenommen wurde. Seit 2013 firmiert diese Gesellschaft als GmbH & Co. KG.

Am 28. März 2000 genehmigte die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Antragstellerin bis zum 30. März 2005 die Durchführung sogenannter „Open-Door-Stadtrundfahrten“, also Stadtrundfahrten, bei denen die Fahrgäste an verschiedenen über das Stadtgebiet verteilten Haltestellen ein- und aussteigen können. Im Hinblick auf Vereinbarungen mit den I…-Betrieben beantragten die Antragstellerin und die G… OHG am 28. März 2000, die Genehmigung auf die G… OHG zu übertragen. Dem kam die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit Verfügung vom 19. Juli 2000 nach.

Am 27. Dezember 2001 schlossen die G… OHG und die Antragstellerin einen Vertrag zur Nutzung von Konzessionen. Danach gestattete die G… OHG der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2002 die vollständige, selbständige und exklusive Nutzung der Genehmigung zur Durchführung von Stadtrundfahrten. Dafür erhielt sie eine Gebühr von jährlich 12,5 Prozent der erzielten Nettoumsätze.

Am 23. März 2005 genehmigte das J…-Amt der G… OHG erneut die Durchführung von Stadtrundfahrten, nunmehr für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2013.

Davon abweichend wurden die streitbefangenen Stadtrundfahrten durch die Antragstellerin durchgeführt und die entsprechenden Umsätze als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz erklärt.

Unter dem 14. November 2012 beantragten die G… OHG und die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben an das J…-Amt die Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung ab dem 1. Januar 2002 auf die Antragstellerin. Die beiden Gesellschaften verwiesen auf den zuvor erwähnten Vertrag vom 27. Dezember 2001 und legten diesen in Kopie bei. Diesem Antrag entsprach das J…-Amt mit Verfügung vom 19. November 2012 gegenüber beiden Gesellschaften. Darin heißt es wörtlich:

„Dem Antrag der beiden Unternehmen auf Übertragung der Betriebsführung der Open-Door-Stadtrundfahrten-Genehmigung, welche als Sonderlinienverkehr … mit einer Gültigkeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2013 genehmigt wurde, gebe ich statt. Die Betriebsführerschaft zur Ausübung des ursprünglich genehmigten Verkehrs wird somit auf die [Antragstellerin] übertragen. … An dem rechtsbestimmten Inhalt der Verkehrsgenehmigung wird durch die Übertragung nichts geändert. Deshalb wird auch weder der Inhalt der Linien-Urkunde verändert noch findet eine Anpassung der Laufzeit statt. … Dieser Bescheid ergeht als Ergänzung zur bereits erteilten Genehmigung. Die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen gelten fortan und sind durch den Betriebsführer ebenso zu beachten.“.

Vom 1. März 2010 bis 17. März 2011 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch, die unter anderem die Umsatzsteuer 2005 bis 2007 umfasste. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, die streitbefangenen Stadtrundfahrten unterlägen der Art nach nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil sie nicht der Raumüberwindung dienten. Davon ausgehend vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Antragstellerin keine Leistungen zum ermäßigten Steuersatz erbracht habe. Die Umsätze zum Regelsteuersatz erhöhte sie in gleicher Höhe. Dieser Auffassung schloss sich der Antragsgegner auch für die Folgejahre 2008 bis 2011 an und erließ dem folgend am 16. November 2011, 19. Januar 2012 und 13. Juni 2012 geänderte bzw. erstmalige Umsatzsteuerfestsetzungen 2005 bis 2011. Gegen diese legte die Antragstellerin am 23. November 2011, 31. Januar 2012 und 25. Juni 2012 Einsprüche ein, die lediglich in der Weise Erfolg hatten, dass der Antragsgegner nunmehr berücksichtigte, dass ausgehend von seiner Rechtsauffassung aus den von der Antragstellerin vereinnahmten Brutto-Entgelten höhere Umsatzsteuerbeträge herauszurechnen sind. Im Übrigen wies der Antragsgegner die Einsprüche als unbegründet zurück, weil die Antragstellerin in den Streitjahren nicht Inhaber der für den ausgeübten Linienverkehr erforderlichen Genehmigung gewesen sei. Diese sei vielmehr der G… OHG erteilt worden. Dem Schreiben vom 19. November 2012 komme keine Rückwirkung zu, da § 184 Abs. 1 - Bürgerliches Gesetzbuch - BGB im öffentlichen Recht keine Anwendung finde.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 4. April 2013 Klage erhoben, die bei dem erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7090/13 anhängig ist. Gleichzeitig hat sie beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den dieser am 16. April 2013 abgelehnt hat. Daraufhin hat die Antragstellerin am 18. April 2013 einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - gestellt.

Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner versage zu Unrecht die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für die streitigen Stadtrundfahrten. Denn die Übertragung der Genehmigung am 19. November 2012 entfalte Rückwirkung auf die Streitjahre. Zwar sei § 184 BGB im öffentlichen Recht nicht unmittelbar anwendbar, andererseits seien rückwirkende Genehmigungen im öffentlichen Recht nicht schlechthin ausgeschlossen. Allein die Wortwahl „Genehmigung“ spreche dafür, dass diese auch mit Rückwirkung erteilt werden könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde keinen Anlass gesehen habe, gegen die Antragstellerin ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit trotz voller Kenntnis des Sachverhalts einzuleiten. Überdies sei der Behörde schon seit Jahren bekannt gewesen, dass nur sie, die Antragstellerin, über die erforderlichen Fahrzeuge verfügt habe. Auch an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit hätten keine Zweifel bestanden, da sie im Besitz von Genehmigungen gemäß §§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - gewesen sei. Bei beiden Gesellschaften sei der gleiche Betriebsleiter, zunächst K…, später F…, tätig gewesen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2011 vom 16. November 2011, 19. Januar 2012 und 13. Juni 2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13. März 2013 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Antragstellerin in den Streitjahren nicht Inhaberin einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Durchführung des Linienverkehrs in Gestalt der streitbefangenen Stadtrundfahrten gewesen sei. Eine solche Genehmigung sei vielmehr am 19. November 2012 erteilt worden. Gegen eine Rückwirkung spreche der Wortlaut der Verfügung vom 19. November 2012, in dem es unter anderem heiße, dass die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen fortan gelten würden. Auch der Sinn und Zweck der Genehmigungsverpflichtung spreche nicht für eine Rückwirkung. Die Zulässigkeitsprüfung sei eine Prognoseentscheidung für die Zukunft, die nur auf den zum jeweiligen Antragszeitpunkt gegebenen Verhältnissen beruhe. Da die Linienbeförderungsgenehmigung die Wahrnehmung spezieller Rechte erlaube, könne sie nur für die Zukunft gelten bzw. nur für die Zukunft übertragen werden.

Dem Gericht haben die Streitakten des Verfahrens 7 K 7090/13, ferner je zwei Bände Umsatzsteuer- und Bilanzakten sowie je ein Band Rechtsbehelfs-, Vertrags- und Betriebsprüfungsakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuernummer … geführt werden.

Gründe

II. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin dahin gehend aus, dass sie die Aussetzung der Vollziehung jeweils in Höhe der im Schriftsatz vom 22. Mai 2013 genannten Streitwerte begehrt.

Der Antrag ist nach § 69 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 FGO unzulässig, soweit die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2010 vom 16. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. März 2013 in Höhe von 145.624,57 Euro und nicht nur in Höhe der offenen Nachzahlung in Höhe von 140.380,13 Euro auszusetzen. Denn nach Aktenlage bestanden vor Erlass des erstmaligen Umsatzsteuerjahresbescheids 2010 vom 16. November 2011 Vorauszahlungsfestsetzungen in Höhe von 10.090,31 Euro. Die Differenz zwischen festgesetzter Steuer und den festgesetzten Vorauszahlungen beträgt 140.380,13 Euro. Auf diesen Betrag ist nach § 69 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 FGO die mögliche Aussetzung der Vollziehung beschränkt. Dass die Antragstellerin durch die Versagung der weitergehenden Aussetzung der Vollziehung in Höhe von ca. 5.000,00 Euro in ihrer Existenz gefährdet wird, kann ausgeschlossen werden. Daher greift die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 8, 2. Halbsatz FGO nicht ein.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet. Es bestehen i. S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 87, 447, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschluss vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

Ausgehend von diesen Kriterien ist es ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner zu Recht die Umsätze der Antragstellerin aus den streitbefangenen Stadtrundfahrten dem Regelsteuersatz unterworfen hat. Vielmehr kann das Gericht bei summarischer Prüfung nicht ausschließen, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz - UStG - zu unterwerfen sind. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Umsätze im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass auch touristischen Zwecken dienende Stadtrundfahrten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen können, wenn es sich insoweit um genehmigten Linienverkehr handelt (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003)

Die Beteiligten gehen ferner zu Recht davon aus, dass ein Unternehmer, der sich auf die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG berufen will, derjenige sein muss, der gegenüber den Leistungsempfängern der Beförderungsleistungen als Erbringer dieser Beförderungsleistung auftreten muss. Ferner muss dieser Unternehmer im Besitz einer nach dem PBefG erforderlichen Genehmigung sein. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefGi. V. m. § 42 PBefG bedarf jeder, der Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können) einer Genehmigung. Gleiches gilt für sogenannte Sonderformen des Linienverkehrs i. S. des § 43 PBefG, zu denen u. a. der Verkehr unter Ausschluss anderer Fahrgäste zur regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten und von Theaterbesuchern gehört. Nach § 2 Abs. 6 PBefG in der in den Streitjahren geltenden Fassung konnten Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die streitbefangenen Stadtrundfahrten nach § 42 PBefG oder § 43 PBefG Linienverkehr darstellten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das J…-Amt die Stadtrundfahrten zu Recht als Verkehr i. S. des § 43 PBefG (i. V. m. § 2 Abs. 6 PBefG) eingeordnet hat oder ob es sich um Linienverkehr i. S. d. § 42 PBefG handelt (vgl. zur unterschiedlichen Würdigung von Stadtrundfahrten mit Unterwegshalten BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003). Denn nach dieser Entscheidung ist unerheblich, auf welcher der genannten Rechtsgrundlagen die Genehmigungspflicht beruht. Unabhängig davon, nach welcher der genannten Vorschriften die Genehmigung erteilt wird, ist sie im Rahmen der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zu berücksichtigen.

Bei einer rein chronologischen Betrachtung lagen in den Streitjahren keine Genehmigungen für die Antragstellerin zur Durchführung des Linienverkehrs vor. Denn die entsprechenden Genehmigungen waren ursprünglich der G… OHG erteilt worden.

Im Streitfall kommt jedoch bei summarischer Prüfung in Betracht, dass die am 19. November 2012 erteilte Genehmigung zur Übertragung der bereits bestehenden Genehmigung zum Linienverkehr auf die Antragstellerin auf die Zeiträume ab dem 1. April 2005 zurückwirkte.

Dass behördliche Verwaltungsakte dem Grunde nach auf zurückliegende Zeiträume zurückwirken können, ist allgemein anerkannt. So sieht § 109 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung - AO - ausdrücklich die Möglichkeit einer rückwirkenden Fristverlängerung vor. In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist anerkannt, dass Bescheinigungen i. S. d. § 4 Nrn. 20 und 21 UStG Rückwirkung haben können (BFH, Urteile vom 24. September 1998 V R 3/98, BFHE 187, 334, BStBl II 1999, 147; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15; vom 28. Mai 2013 XI R 35/11, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 1887). Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Rückwirkung von Genehmigungen im öffentlichen Recht für möglich gehalten. So hat das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (Urteil vom 21. Januar 2004 6 C 1/03, Entscheidungen des BVerwG - BVerwGE - 120, 54, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2004, 871) einer Entgeltgenehmigung im Telekommunikationsrecht Rückwirkung hinsichtlich der davon betroffenen Verträge zugebilligt. Ob ein Verwaltungsakt Rückwirkung hat, bestimmt sich nicht nach § 184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Genehmigungserfordernis selbst und den mit ihm im Zusammenhang stehenden Bestimmungen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2004 6 C 1/03, BVerwGE 120, 54, NVwZ 2004, 871). In der Literatur wird im Übrigen vertreten, dass die Verwendung des Wortes „Genehmigung“ im Gesetzestext ein gewisses Indiz dafür bildet, dass die behördliche Zustimmung Rückwirkung entfalten soll (Gursky in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 182 - 185, Randziffer 62).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die am 19. November 2012 erteilte Genehmigung im Rahmen der Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG jedenfalls Tatbestandswirkung hat (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003), sofern es sich nicht sogar um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO handelt, was der BFH z. B. für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG annimmt (BFH, Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 35/11 DStR 2013, 1887). Davon ausgehend ist das erkennende Gericht in seiner Entscheidung gebunden, wenn das J…-Amt die Linienverkehrsgenehmigung mit Rückwirkung für die Streitjahre auf die Antragstellerin übertragen hat. Dafür kommt es darauf an, wie die Antragstellerin die Verfügung vom 19. November 2012 aus ihrem Empfängerhorizont verstehen musste (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 35 Randziffer 71; Brockmeyer/Ratschow in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 119 Randziffer 5 jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Antragstellerin nach den für sie erkennbaren Gesamtumständen davon ausgehen durfte, dass ihr die Linienverkehrsgenehmigung rückwirkend ab dem 1. April 2005 übertragen wurde. Denn sowohl G… OHG als auch die Antragstellerin hatten dem J…-Amt mit ihrem Übertragungsantrag vom 14. November 2012 den Vertrag vom 27. Dezember 2001 vorgelegt, nach dem die Antragstellerin unter Nutzung der der G… OHG erteilten Genehmigung die streitbefangenen Stadtrundfahrten durchführen sollte. Ferner haben sowohl G… OHG als auch die Antragstellerin mit ihren Anträgen vom 14. November 2012 beantragt, der Übertragung der Betriebsführung ab dem 1. Januar 2002 zuzustimmen. Diesem Antrag hat das J…-Amt im Eingangssatz der Verfügung vom 19. November 2012 stattgegeben. Eine Einschränkung lässt sich diesem Eingangssatz allenfalls in der Hinsicht entnehmen, dass die Behörde auf die aktuelle Genehmigung vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2013 Bezug nahm. Daraus lässt sich aber nur ableiten, dass die Rückwirkung auf den Zeitraum bis zum 1. April 2005 begrenzt wurde. Soweit die Behörde im weiteren Text der Verfügung darauf hinweist, dass die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen „fortan“ gelten, musste die Antragstellerin dies nicht als eine Versagung der begehrten Rückwirkung auffassen. Vielmehr durfte die Antragstellerin diese Formulierung allein dahingehend verstehen, dass die mit der ursprünglichen Genehmigung verbundenen Bedingungen und Auflagen unverändert fortgalten. Im Hinblick darauf, dass eine rückwirkende Genehmigung die Antragstellerin von der Gefahr entlastete, wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 61 PBefG verfolgt zu werden, bestand einerseits für das J…-Amt Anlass, einer Versagung der beantragten Rückwirkung deutlich Ausdruck zu geben, und bestand andererseits Anlass für die Antragstellerin, ohne eine ausdrückliche Versagung von einer rückwirkenden Genehmigung ausgehen zu können.

Gesichtspunkte, aufgrund derer die mit Rückwirkung erteilte Genehmigung vom 19. November 2012 steuerlich unbeachtlich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Denn die oben erläuterte Bindungswirkung dieses Verwaltungsakts könnte nur dann fehlen, wenn er offensichtlich rechtswidrig und daher nichtig wäre (BFH, Urteil vom 30. Juni 2011 V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003). Dafür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte.

Zwar spricht die Regelungstechnik des Personenbeförderungsgesetzes, wonach der Betreiber eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG einer Genehmigung bedarf und wonach derjenige, der ungenehmigt solchen Linienverkehr betreibt, eine Ordnungswidrigkeit i. S. des § 61 PBefG begeht, dafür, dass jedenfalls im Regelfall eine Genehmigung nach dem PBefG nur mit Wirkung für die Zukunft erteilt wird. Diese Regelungen verfolgen ersichtlich den Zweck, zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Personenverkehr und zur Durchsetzung verkehrspolitischer Ziele präventiv und regulierend in den Markt der Personenbeförderung einzugreifen. Dies kann effektiv nur sichergestellt werden, wenn im Regelfall die erforderlichen Genehmigungen im Vorhinein beantragt und erteilt werden. Diese Erwägungen schließen jedoch nicht aus, dass die zuständige Behörde im Einzelfall, wenn die genannten Regelungszwecke des PBefG nicht gefährdet sind, die erforderlichen Genehmigungen rückwirkend erteilt. Anlass für eine solche Abweichung vom Regelfall könnte im Streitfall gewesen sein, dass die Antragstellerin ohnehin als Inhaberin von Genehmigungen nach §§ 48, 49 PBefG der Überwachung durch die zuständige Behörde unterlag. Ferner war das Leitungspersonal der vorherigen Genehmigungsinhaberin, der G… OHG, und der Antragstellerin identisch. Schließlich hat nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin die zuständige Behörde Kenntnis von der durch die G… OHG und die Antragstellerin gewählten Gestaltung in den Streitjahren gehabt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es eine gefestigte Rechtsprechung oder auf andere Weise in Fachkreisen gebildete einhellige Auffassung dahingehend gibt, dass Genehmigungen nach § 43 PBefG bzw. die Übertragung derselben nicht mit Rückwirkung erteilt werden können.

Es spricht zwar viel dafür, dass die Rückwirkung auf den Zeitraum ab dem 1. April 2005 begrenzt ist. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zu einer weiteren Teilzurückweisung, da unklar ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin I. Quartal 2005 Umsätze aus Stadtrundfahrten erzielt hat. Da der streitige Betrag für das gesamte Jahr 2005 nur ca. 10 % des Gesamtstreitwerts ausmacht, kann es sich dabei ohnehin nur um marginale Beträge gehandelt haben, zumal das I. Quartal eines Jahres im Städtetourismus eher schwach ausgeprägt ist.

Nachdem im Rahmen der Steuerbefreiungsvorschriften wie § 4 Nrn. 20 und 21 UStG Verwaltungsakte von Behörden, die nicht der Steuerverwaltung angehören, Rückwirkung auf das Besteuerungsverfahren haben können, ist nichts dafür ersichtlich, warum dies im Rahmen der Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht ebenfalls in Betracht kommen sollte. Im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass keine gegenteilige Meinungsäußerung in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich ist.

Nach alldem kann bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung nicht mit der zum Ausschluss ernstlicher Zweifel erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Genehmigung vom 19. November 2012  nicht auf die Streitjahre zurückwirkte und der Antragstellerin hinsichtlich der streitbefangenen Stadtrundfahrten keine Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zuzurechnen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.