Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
Fundstelle
openJur 2013, 42024
  • Rkr:
Tenor

Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 12. November 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin, trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gem. § 48 a, 13 GKG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Das Landgericht ... ordnete mit Urteil vom 15. Februar 2011 … die Unterbringung der Betroffenen und Antragstellerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Antragstellerin, die seit Jahren an einer unbehandelten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet und deswegen spätestens seit 1996 mehrfach stationär in psychiatrische Krankenhäuser eingeliefert worden war, im Zeitraum zwischen dem 20. Juni 2010 und dem 2. August 2010 in sechs Fällen im Zustand der Schuldunfähigkeit die Straftatbestände der Bedrohung, Beleidigung, Nötigung, gefährlichen Körperverletzung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verwirklicht hatte. …

Die Betroffene hat in der Vergangenheit eine Behandlung mit Neuroleptika zeitweise und in der ihr angetragenen Dosis abgelehnt.

Sie steht u.a. für den Bereich der Gesundheitsfürsorge unter gesetzlicher Betreuung.

Mit Erklärung vom 4. Oktober 2011 erteilte der Betreuer der Betroffenen seine (allgemeine) Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung. Darin heißt es: „Frau ... leidet an einer psychischen Erkrankung, die einer neuroleptischen Behandlung bedarf. Ohne eine medikamentöse Behandlung ist eine Verbesserung des Zustandes nicht wahrscheinlich. Da Frau ... krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit und Nutzen einer Medikamentenbehandlung zu erkennen, ist die Zustimmung von mir zu erteilen.“

Die Klinik hat daher mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 gegenüber dem gesetzlichen Betreuer der Betroffenen für den Fall der weiteren Ablehnung der oralen Aufnahme von Neuroleptika angekündigt, die Betroffene mittels einer Depot-Neuroleptika-Medikation (Vergabe von 150-300 mg Olanzapin alle 2 Wochen, 0,5-3 ml Flupentixol alle 2 Wochen und 25-150 mg Paliperidon alle 4 Wochen) zwangsbehandeln zu wollen.

Unter dem Datum des 4. Januar 2012 bestätigte der gesetzliche Betreuer der Antragstellerin gegenüber dem Asklepios Fachklinikum ..., dass er über die beabsichtigte Zwangsbehandlung und deren Nebenwirkungen und möglichen Spätfolgen, u. a. Krämpfe im Zungen- und Schlundbereich, Akathisie, Spätdyskenesien, Verstopfung, Blasenentleerungsstörungen, Kreislaufstörungen, Diabetes, Blutfetterhöhung, Hormonregulierungsstörungen, Blutbild- und Leberschäden, Herzrhythmusstörungen, Hautausschläge sowie marginales neuroleptisches Syndrom aufgeklärt worden sei.

Mit Anwaltschriftsatz vom 31. Januar 2012 stellte die Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG und beantragte u.a., der Antragsgegnerin die mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 angekündigte zwangsweise Behandlung der Antragsgegnerin mit Neuroleptika zu untersagen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die angekündigte Zwangsbehandlung rechtswidrig sei, da keine gesetzliche Grundlage bestehe, die den Anforderungen genüge, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 15. April 2011 (2 BvR 882/09) in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht an eine Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug gestellt habe. Insbesondere könne nicht auf § 40 Abs. 2 und 3 BbgPsychKG zurückgegriffen werden, weil diese Bestimmungen den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht würden und damit keine hinreichende Grundlage für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff böten und nichtig seien. Es sei auch nicht aufgezeigt, dass die Vorteile einer Zwangsbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zu den ihr innewohnenden Risiken und Nebenwirkungen stünden.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 30. August 2012 dargelegt, dass die Antragstellerin seit Februar 2012 dahingehend zu motivieren war, das Neuroleptikum Risperidon, zuletzt 4 mg/täglich, einzunehmen, was jedoch als noch nicht ausreichend einzuschätzen sei. Erst bei einer ausreichenden Dosierung mit Neuroleptika sei eine Rückbildung der psychosomatischen Symptomatik zu erwarten. Eine Verzögerung der medikamentösen Behandlung stelle eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen dar, weil sich die bestehende eingeschliffene Wahnsymptomatik nicht zurückbilde und die Klinik daran hindere, gebotene ärztliche Maßnahmen (zahnärztliche Behandlung, Blutentnahmen und EKG-Ableitungen) wahrzunehmen. Im Fall der Ablehnung einer oralen Medikation werde weiterhin erwogen, die Zwangsmedikation durch Depotmedikamente durchzuführen; hierfür sei § 40 Abs. 2 BbgPsychKG mit Einwilligung des Betreuers bzw. § 40 Abs. 3 BbgPsychKG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

Die Antragstellerin hat mit Anwaltschriftsatz vom 24. September 2012 beantragt festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin angekündigte Zwangsbehandlung rechtlich unzulässig sei und diese der Antragsgegnerin zu untersagen.

Mit Beschluss vom 4. Januar 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... festgestellt, dass die von der Klinik angekündigte zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika unzulässig ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

Gegen diese Entscheidung, die der Antragsgegnerin am 25. Januar 2013 zugestellt worden ist, hat sie mit Anwaltschriftsatz vom 22. Februar 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Beschluss des Landgerichts ... vom 4. Januar 2013 aufzuheben. Die Antragsgegnerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zulässig.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg; die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... hat zu Recht die Zwangsmedikation, d. h. die zwangsweise Behandlung der Antragstellerin mit Neuroleptika für unzulässig erachtet.

Bei der avisierten Zwangsbehandlung der Betroffenen handelt es sich – unabhängig von der Frage, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird – um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG, der sowohl die körperliche Integrität als solche als auch in besonders intensiver Weise das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282, 300; BVerfGE 129, 269; 280; BVerfGE 79, 174, 201).

Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann zwar ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282, 304 ff.; BVerfGE 129, 269, 280 ff.). Sie ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (BVerfGE 128, 282, 317). Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69, 80; BVerfGE 9, 123, 126 f.). Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass in Grundrechte nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes), hat gerade den Sinn, die primäre Zuständigkeit für die Bewertung von Grundrechtsbeschränkungen als wohlbegründet oder ungerechtfertigt zu bestimmen.

Er stellt sicher, dass die Grenzen zwischen zulässigem und unzulässigem Grundrechtsgebrauch, zwischen zulässiger und unzulässiger Grundrechtseinschränkung nicht fallweise nach eigener Einschätzung von beliebigen Behörden oder Gerichten, sondern primär - in der Form eines allgemeinen Gesetzes - durch den Gesetzgeber gezogen werden.

Der Vorbehalt des Gesetzes gilt nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen in verfahrensrechtlicher wie in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein. Für aktuell und potentiell betroffene Untergebrachte und für die zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage auch im eigenen Interesse bedürfen, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar sein. Sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 52 ff. zit. n. Juris; BVerfGE 128, 282, 318 ff.; BVerfGE 129, 269, 283).

An einer solchen, die Zwangsmedikation ermöglichenden Eingriffsnorm fehlt es jedoch.

(1.) Wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... zu Recht ausführte, kommt § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ermächtigungsgrundlage bzw. zur Überwindung des entgegenstehenden Willens der Betroffenen nicht in Betracht. Zwar hat der BGH ursprünglich angenommen, dass die Unterbringungsermächtigung in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, einschließe (vgl. BHGZ 166, 141, 151 f.). Dies betreffe allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus dem Wortlaut der Norm, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten zivilrechtlichen Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297, 300 f.). Für medizinische Zwangsbehandlungen im Rahmen von Unterbringungen, die auf anderer Rechtsgrundlage erfolgt seien, einschließlich einer Unterbringung im Maßregelvollzug nach strafrechtlichen Normen (§ 63 StGB), böte § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB danach bereits in seiner Auslegung durch die frühere Rechtsprechung keine gesetzliche Grundlage. Die zwischenzeitliche Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Rahmen von Unterbringungen nach dieser Vorschrift keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Grundlage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012, XII ZB 130/12, zit. nach juris), verdeutlicht, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts als - sei es primäre oder ergänzende - Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug aus verfassungsrechtlichen Gründen erst recht nicht in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 63, zit. n. juris).

(2.) Aus dem gleichen Grund kann Ermächtigungsgrundlage nicht § 40 Abs. 2 BbgPsychKG sein, der eine Behandlungsmaßnahme von der Zustimmung des Betreuers der Betroffenen abhängig macht. Die landesrechtliche Anknüpfung der Befugnis, einen Untergebrachten zur Herstellung seiner Entlassungsfähigkeit gegen seinen erklärten Willen zu behandeln, an das Vorliegen der Einwilligung des Betreuers ist schon im Ansatz ungeeignet, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Bestimmung der materiellen und verfahrensmäßigen Voraussetzungen einer solchen Behandlung Rechnung zu tragen. Denn die mit dieser Anknüpfung in Bezug genommenen bundesrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts selbst gestatten dem Betreuer - dessen Befugnisse schon aus kompetenziellen Gründen nicht durch den Landesgesetzgeber erweitert werden können - die Erteilung einer auch eine Zwangsbehandlung einschließenden Einwilligung nicht (BVerfG a.a.O., Rdnr. 62).

(3.) § 40 Abs. 3 BbgPsychKG kommt als Eingriffsnorm ebenfalls nicht in Betracht. Schon der Anwendungsbereich dieser Norm erfasst den vorliegenden Fall nicht. § 40 Abs. 3 BbgPsychKG erklärt Behandlungsmaßnahmen ohne Einvernehmen der untergebrachten Person und auch ohne Einvernehmen der Betreuungsperson nur für zulässig, „um eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person oder für Leben oder Gesundheit Dritter abzuwenden.“ Dass im vorliegende Fall eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Untergebrachten droht, ist weder von der Antragsgegnerin behauptet oder dargelegt worden noch aus den Akten ersichtlich. Auch eine Gefahr für Leib und Leben von Dritten ist vorliegend nicht gegeben. Insofern ist zwar der Schutz Dritter vor Straftaten in Betracht zu ziehen, die die Untergebrachte im Fall ihrer Entlassung begehen könnte. Denn aufgrund der zur Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus führenden Gefährlichkeitsprognose geht von der Betroffenen im Falle ihrer Entlassung ohne erfolgreiche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung eine potentielle Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Dieser Schutz kann jedoch schon dadurch gewährleistet werden, dass die Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Die Norm rechtfertigt daher eine zwangsweise Behandlung des Untergebrachten nicht, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011, 2 BvR 882/09, Rdnr. 46, zit. n. juris.); ohne erfolgreiche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung ist eine Entlassung der Betroffenen aus dem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu befürchten (vgl. § 67d Abs. 2 StGB).

Eine Rechtfertigung für eine Zwangsbehandlung könnte sich aus dem grundrechtlich geschützten Freiheitsinteresse der Untergebrachten ergeben. Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner "Besserung" dienen (vgl. BVerfGE 22, 180, 219 f.). Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208, 226; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 22, 180, 219). Aber selbst die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugziels und damit zugleich der Freiheit setzt eine den Grundrechtseingriff rechtfertigende Eingriffsnorm voraus. Daran fehlt es hier jedoch, da § 40 Abs. 3 BbgPsychKG Behandlungsmaßnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen und ihres Betreuers nur bei Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen oder Dritter und nicht schon bei Beeinträchtigung der Freiheit erfasst.

Damit unterfällt der vorliegende Fall schon nicht dem Anwendungsbereich des § 40 Abs. 3 BbgPsychKG, weshalb es nicht auf die Frage ankommen kann, ob diese Norm verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

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