VG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - 4 K 2699/12
Fundstelle
openJur 2013, 41027
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ihm gegenüber erlassenen denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus in L. , G. 00, bebauten Grundstücks im N.- viertel. Das Gebäude wurde aufgrund der orts- und baugeschichtlichen sowie städtebaulichen Bedeutung im Oktober 1986 in die Denkmalliste eingetragen.

Mit Schreiben vom 8. April 2011 beantragte der vom Kläger beauftragte Bautechniker M. bei der Beklagten die Genehmigung zum Austausch der im Erdgeschoss des Hauses zur Straße G. und zur I.----gasse hin gelegenen nicht öffenbaren Fenster gegen Fenstertüren und den Abbruch der vorhandenen Fensterbrüstungen.

Nachdem die Beklagte bei einer örtlichen Kontrolle Ende August 2011 festgestellt hatte, dass die Fensterbrüstungen entfernt und neue Fenstertüren eingebaut worden waren, bat sie den Bautechniker M. mit E-Mail vom 31. August 2011 um Stellungnahme.

Unter dem 8. Dezember 2011 wies die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens sowie die Möglichkeit hin, nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes zu verlangen. Sie gab dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Reaktion blieb aus.

Mit Bescheid vom 23. März 2012 forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides die Auftragsbestätigung eines zur Wiedererrichtung der ursprünglich vorhandenen Fensterbrüstungen beauftragten Unternehmens sowie die Auftragsbestätigung mit Ausführungszeichnungen eines zum Einbau von Fenstern in der ursprünglichen Größe, nach Wiedererrichtung der Brüstungen, beauftragten Unternehmens vorzulegen. Ferner forderte die Beklagte den Kläger auf, innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides, nach schriftlicher Freigabe der Ausführungszeichnungen, die Fensterbrüstungen errichten und die Fenster in der ursprünglichen Größe einbauen zu lassen. Zugleich drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe erlaubnispflichtige Maßnahmen ohne Erlaubnis durchgeführt, durch die das historische Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt werde. Alte Fotos zeigten, dass das Haus auf der Rheinseite im Erdgeschoss stets nur eine Hauseingangstür und zwei Fenster gehabt habe. Bodentiefe Fenster seien in der Altstadt unüblich. Verschärfend komme hinzu, dass durch die starke Öffnung der Erdgeschossfassade die Proportionen des Hauses gestört würden.

Am 19. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung macht er zunächst geltend, die gemauerten Brüstungen seien erst nachträglich eingefügt worden. Der Wandinnenputz um die Fenster sei älter, reiche bis zum Boden und markiere den ursprünglichen Zustand. Dies werde auch anhand alter Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1943 dokumentiert. Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung habe das Haus keine Fensterbrüstungen gehabt.

Des Weiteren sei der Kalksandstein stark durchfeuchtet gewesen. Um den Bestand des Gebäudes zu sichern und die Standsicherheit nicht zu gefährden, sei auf einem Ortstermin mit der Beklagten im Juni 2011 entschieden worden, den Kalksandstein zu entfernen. Auf diese Weise habe auch die behindertengerechte ebenerdige Erreichbarkeit des Lokals erzielt werden können. Schließlich sei das ursprüngliche Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten. Es seien lediglich gewisse Anpassungen an die Bedürfnisse der heutigen Zeit zu verzeichnen. Solche Anpassungen seien auch an anderen Geschäftshäusern im Bereich G.---markt und C.------markt erfolgt.

Der Kläger hat im Laufe des Gerichtsverfahrens eine gutachtliche Stellungnahme zur denkmalverträglichen Fassadengestaltung des Bausachverständigen und Architekten Dipl.-Ing. L1. vom 16. Januar 2013 vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen (Beiakte 2).

In dem von der Kammer auf den 25. April 2013 anberaumten Ortstermin hat die Beklagte den streitbefangenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass sie den Kläger nunmehr auffordert, die Fensterbrüstungen (d.h. die Teile der Außenwand, die sich zwischen dem Fußboden und der unteren Kante der Fenster befinden) bezogen auf die Fenster im Erdgeschoss links und rechts neben der giebelständigen Eingangstür wieder in der ursprünglichen Größe herzustellen. Dabei wird dem Kläger erlaubt, die bisherigen Fenster gekürzt weiterzuverwenden. Zudem wird dem Kläger aufgegeben, binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides und vor Beginn der Arbeiten Ausführungszeichnungen vorzulegen. Die Wiederherstellungsfrist wird auf drei Monate nach Freigabe der Ausführungszeichnungen bestimmt. Zugleich droht die Beklagte für den Fall der Nichtbefolgung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € an. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll verwiesen.

Im Anschluss an den Ortstermin führt der Kläger nunmehr aus, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung, sondern auf die Jahre 1935 bis 1939 an. Dies sei der Zeitpunkt, in dem das Haus neu errichtet worden sei und auf den in der Denkmalbeschreibung Bezug genommen werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2012 in der Gestalt vom 25. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, Fotos aus dem Archiv des Stadtkonservators zeigten, dass das Haus stets Erdgeschossfenster mit Brüstungen gehabt habe. Alles andere wäre auch völlig untypisch.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er führt aus: Der 1937 von Hubert Molis wohl unter Verwendung älterer Bauteile wiedererrichtete Bau sei in seiner zurückhaltenden Gesamterscheinung mit seinem Sockel, den Putzfassaden und den Natursteingewänden ein überaus charakteristischer Vertreter des Viertels und seiner Sanierungs- und Wiederaufbaukonzeption. Die vorgenommenen Baumaßnahmen stellten eine erhebliche Störung des überlieferten Erscheinungsbildes dar. Mit der weitergehenden Öffnung des Erdgeschosses und den substanziellen Eingriffen sei der Charakter des Gebäudes als schlichtes Wohnhaus mit bescheidenem Ladenlokal in seiner grundsätzlichen Aussage verändert worden. Nunmehr bestimme die kommerzielle Funktion das Erscheinungsbild des Erdgeschosses. Mit der angeordneten Wiederherstellung der Brüstungen sei das ursprüngliche Bild des Gebäudes ohne allzu großen Aufwand zurückzugewinnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 27 Abs. 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnisbedürftige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.

Die Anordnung der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes, um den es vorliegend geht, verlangt neben der formellen Illegalität, dass die beanstandete Handlung auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht erlaubnisfähig ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der von dem Kläger veranlasste Fensteraustausch und der Abbruch der Fensterbrüstungen sind formell illegal. Es fehlt die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 a) DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde u.a., wer Baudenkmäler verändern will. Der Begriff der Veränderung ist, ausgehend von Sinn und Zweck des präventiven Verbots, weit zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche - auch geringfügige - Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird.

Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage, § 9, Ziffer 2.1.1.

Dass der Austausch der Fenster gegen Fenstertüren und der Abbruch der vorhandenen Fensterbrüstungen eine Veränderung des Denkmals darstellen, liegt auf der Hand.

Soweit der Kläger - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - vorträgt, es handele sich um keine Veränderung, da das Haus G. 00 bei seiner Neuerrichtung in den Jahren 1935 bis 1939 keine Fensterbrüstungen gehabt habe, kann er damit nicht gehört werden. Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Eintragung. Denn erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung unterliegt das Denkmal den Vorschriften des Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Insoweit wäre es unschädlich, wenn das Gebäude im Zeitraum 1935 bis 1939 keine Fensterbrüstungen gehabt haben sollte. Demzufolge ist auch das vom Kläger eingereichte Gutachten (Beiakte 2) unergiebig, da es sich hinsichtlich des fehlenden Brüstungsmauerwerks auf Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1943 stützt.

Der weitere Einwand des Klägers, es handele sich um keine Veränderung, da das Haus G. 00 im Zeitpunkt der Unterschutzstellung keine Fensterbrüstungen gehabt habe, führt ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die im Ortstermin von Klägerseite angekündigten Fotoaufnahmen, die den Zustand ohne Brüstungen im Jahr 1986 belegen sollten, hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht beigebracht. Zeugen hat er ebenfalls nicht benannt. Zudem sprechen die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen gegen den klägerischen Vortrag. Die Bilder von 1953, 1966, 1984 und 2008 (vgl. GA, 91, 93 und 99 sowie Beiakte 3) zeigen das streitbefangene Haus mit Fensterbrüstungen links und rechts neben der giebelständigen Eingangstür. Das Haus wurde 1986 in die Denkmalliste eingetragen. Dies bedeutet, dass zwischen 1984 (Lichtbildaufnahme mit Fensterbrüstungen) und 2008 (Lichtbildaufnahme ebenfalls mit Fensterbrüstungen) mehrere Baumaßnahmen hätten durchgeführt worden sein müssen. Zunächst hätten die Fensterbrüstungen nach 1984 entfernt werden müssen. Anschließend hätten sie - vor 2008 - wieder hergestellt werden müssen. Diesbezüglich trägt der Kläger nichts vor. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, in eine weitere Aufklärung des Sachverhalts einzutreten.

Die Veränderungen sind auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG NRW erlaubnisfähig. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bei dem gesetzlichen Merkmal "Gründe des Denkmalschutzes" handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, juris Rn 17.

Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 10 A 1831/06 -, juris, Rn 7.

Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die vom Kläger bereits vorgenommenen Veränderungen des Gebäudes nicht nachträglich genehmigungsfähig sind. Einer Genehmigung stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Mit der weitergehenden Öffnung des Erdgeschosses und den substanziellen Eingriffen wird der Charakter des Gebäudes als schlichtes Wohnhaus mit bescheidenem Ladenlokal in seiner grundsätzlichen Aussage verändert. Nunmehr bestimmt die kommerzielle Funktion das Erscheinungsbild des Erdgeschosses. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht durch überwiegende schutzwürdige Belange des Klägers gerechtfertigt. Insbesondere ist eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auch dann möglich, wenn es nicht die bereits eingebauten Fenstertüren behält.

Auch der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe in der Umgebung an anderen Denkmälern Veränderungen zugelassen, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zum einen handelt es sich bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW um eine gebundene (Einzelfall-)Entscheidung. Die Klägerseite kann sich folglich von vornherein nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihr Ermessen gleichheitswidrig ausgeübt. Zum anderen hätte der Kläger auch dann, wenn die Beklagte vereinzelt Verstöße gegen die Denkmalbestimmungen dulden sollte, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, nicht gegen widerrechtlich entfernte Fensterbrüstungen vorzugehen, ist nicht ersichtlich.

Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Grenzen des ihr nach § 27 Abs. 3 DSchG NRW i.V.m. § 16 OBG NRW zustehenden Ermessens überschritten hat. Insbesondere wird eine Ausnahme nicht durch die finanzielle Belastung begründet, die auf den Kläger zukommt. Dieser hat nach Antragstellung ohne Erlaubnis mit den Veränderungen begonnen. Die daraus resultierenden Folgen hat der Kläger im Interesse eines effektiven Denkmalschutzes selbst zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.