OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012 - 26 UF 132/11
Fundstelle
openJur 2013, 40996
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 22.6.2011 ( 24 F 62/11) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.Die Beteiligten sind Eheleute, die seit Februar 2010 getrennt leben. Unter dem 28.7.2010 haben sie einen notariellen Vertrag zur Vermögensauseinandersetzung geschlossen, in dem sie ausdrücklich eine Regelung des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts mit der Begründung ausgeschlossen haben, dass "diese Punkte als gesonderte Regelungen dem Scheidungsverfahren vorbehalten bleiben" sollten.Durch Antrag vom 10.2.2011 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe; dieser Antrag wurde der Antragsgegnerin unter dem 23.3.2011 zugestellt. Am 13.5.2011 erhielt sie - ebenfalls durch Zustellung - die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 9.6.2011. In diesem Termin, in dem sie anwaltlich nicht vertreten war, stimmte sie dem Scheidungsantrag des Antragstellers zu. Ausweislich des Protokolls erklärten die Beteiligten sodann übereinstimmend, dass "in dem notariellen Vertrag vom 28.7.2010 die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bis auf die Regelung der Rente getroffen" worden war. Im weiteren Verlauf des Termins zeigte sich die Antragsgegnerin überrascht, dass es sich um den Scheidungstermin handele und erklärte, dass sie keine Ladung erhalten habe. Sie wies darauf hin, dass ihr Rechtsanwalt mit dem gegnerischen Anwalt über den nachehelichen Unterhalt korrespondiere und dass sie es gerne hätte, wenn die ganze Sache verschoben würde.Durch Beschluss vom 22.6.2011 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt.Gegen die Ehescheidung (Ziffer 1 des Beschlusses) hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und ihre Zustimmungserklärung zu der Scheidung widerrufen.Sie stützt sich darauf, dass in dem notariellen Vertrag der nacheheliche Unterhalt entgegen den Ausführungen im Protokoll nicht geregelt worden, sondern dem Scheidungsverfahren vorbehalten gewesen sei. Das Gericht habe aus Fürsorgegründen dem Antrag des Verfahrensbevollmächtigen vom 16.6.2011 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben müssen, denn sie habe den Antrag auf nachehelichen Unterhalt im Verbundverfahren geltend machen wollen; diese Möglichkeit sei ihr durch das Amtsgericht genommen worden, indem dem Verlegungsbegehren der Antragsgegnerin im Termin nicht stattgegeben worden sei.Sie beantragt,

den Beschluss zu Ziffer 1) aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Düren zurückzuverweisen.Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.Die Beschwerde ist unzulässig. Gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag zu stellen, der - wie sich aus der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG ergibt - inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügen muss. Der Antrag muss daher insbesondere die Erklärung enthalten, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird. Daran fehlt es hier, denn die Antragsgegnerin beantragt nur, die Entscheidung - soweit die Ehescheidung betroffen ist - aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Familiengericht erster Instanz zurückzuverweisen. In dem bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist jedoch kein Sachantrag zu sehen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl., § 520, Rdnr. 28). Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass kein ausdrücklich formulierter Antrag erforderlich ist, wenn sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung insgesamt mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, inwieweit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt wird (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., m.w.N.). Auch dies führt jedoch hier zu keiner anderen Beurteilung, denn auch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Begründung ergibt sich nicht, dass sie überhaupt eine Abänderung des Scheidungsausspruchs begehrt. Sie möchte letztlich nicht die Abänderung und Abweisung des Scheidungsantrags, sondern nur erreichen, dass in das Verfahren selbst der nacheheliche Unterhaltsanspruch als Folgesache einbezogen wird.Da schon der erforderliche Sachantrag fehlt und die Beschwerde aus diesem Grund unzulässig ist, kommt der Frage, ob die Antragsgegnerin die Zustimmung zur Scheidung wirksam widerrufen konnte, keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass im Übrigen auf die unterlassene Einbeziehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs keine Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache gestützt werden kann, da dem Amtsgericht insoweit kein Verfahrensfehler zur Last zu legen ist (§ 69 FamFG).Zwar stellt der nacheheliche Unterhalt gem. § 137 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG eine Folgesache dar, die in den Scheidungsverbund gehört, so dass gem. § 142 Abs. 1 FamFG über ihn zusammen mit der Scheidung einheitlich zu entscheiden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag innerhalb der Frist des § 137 FamFG gestellt hat. Dies ist hier nicht der Fall:Gem. § 137 Abs. 2 FamFG ist eine Folgesache wie der nacheheliche Unterhalt spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache anhängig zu machen. Der Termin in der Scheidungssache fand am 9.6.2011 statt; die Antragsgegnerin hätte daher grundsätzlich bis zum 25.5.2011 den nachehelichen Unterhalt als Folgesache anhängig machen können. Dazu wäre sie auch in der Lage gewesen, da ihr ausweislich der Zustellungsurkunde am 13.5.2011 die Ladung zu dem Termin zugestellt worden ist. Sie hat jedoch weder innerhalb dieser Frist noch danach einen solchen Antrag gestellt, so dass es auf die seit der Neufassung der Vorschrift durch das FamFG umstrittene Frage, ob die Zweiwochenfrist unangemessen kurz ist (vgl dazu OLG Hamm FamFR 23011, 544 m.w.N.), nicht entscheidungserheblich ankommt.Das Amtsgericht war auch aus Fürsorgegründen nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt ist, lagen Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO nicht vor. Sie sind insbesondere nicht in dem Wunsch zu sehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, damit die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht werden kann, denn dies wäre wegen der Versäumung der Frist des § 137 FamFG ohnehin nicht mehr möglich gewesen.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

Beschwerdewert: 12.900 €