AG Köln, Urteil vom 01.04.2009 - 119 C 125/08
Fundstelle
openJur 2013, 40618
  • Rkr:

Bei der Buchung von Lufthansa Miles and More-Prämienflügen hat der Fluggast Anspruch auf Auskunft darüber, wie sich die Steuern und Gebühren sowie die Zuschläge, welche er gezahlt hat, im Einzelnen zusammen setzen. Dabei ist von der Fluggesellschaft eine detallierte Aufstellung aller Steuern und Gebühren zu beauskunften, welche die an Dritte verauslagt hat. Kann die Fluggesellschaft hinsichtlich einzelner Steuern und Gebühren nicht nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind, so hat der Fluggast einen Rückerstattungsanspruch gegen die Fluggesellschaft in Höhe dieser Gebühren.

(Leitsätze: R. Freund)

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,00 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2008 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO. -

Gründe

Die Klage war hinsichtlich des Auskunftsanspruches des Klägers insgesamt begründet, hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 21. Juli 2008 geltend gemachten Zahlungsanspruches ist sie begründet im Umfang des Tenors.

Darauf, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch hatte, wie sich die von seiner Kreditkarte abgebuchten 293,89 EUR für Gebühren, Steuern und Zuschläge im Einzelnen zusammensetzten, hat das Gericht bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 hingewiesen. Ein derartiger Auskunftsanspruch ergab sich entsprechend §§ 675, 666 BGB und auch in Anwendung von § 242 BGB (vgl. insoweit Palandt/Heinrichs, 66. Auflage, § 261, Randziffern 9/10). Davon, dass eine derartige Auskunftspflicht besteht, geht auch die Beklagte selbst gemäß Artikel 2.6 der Miles & More Teilnahmebedingungen aus. Auch gemäß Artikel 23 Abs. 1 des gemeinsamen Standpunkts (EG-Nr. 14/200) im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Erlass der EG-Verordnung wurde ausgeführt, dass neben dem Endpreis mindestens Folgendes auszuweisen war:

a.) der Flugpreis,

b.) die Steuern,

c.) die Flughafengebühren und

d.) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen.

Dieser Auskunftspflicht ist die Beklagte im Rechtsstreit teilweise nachgekommen.

Hinsichtlich der Steuern und Gebühren i. H. v. 74,89 EUR sieht die erkennende Abteilung die Aufstellung der Beklagten (Aufstellung B 6 zum Schriftsatz vom 15. August 2008) i. V. m. den weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen als ausreichend an. Insoweit hat die Beklagte auch hinreichend dargelegt und belegt, dass die sogenannte Animal & Plant Health Service Fee - Gebühr von jedem Einreisenden in die USA unabhängig davon erhoben wird, ob der Passagier tatsächlich Tiere oder Pflanzen mitführt.

Streitig blieb danach der Betrag von 219,00 EUR, der nach dem Vorbringen der Beklagten als Kerosin-Zuschlag erhoben wurde. Dabei sollten nach ihrem Vorbringen 129,00 EUR auf die Beklagte und 90,00 EUR auf die Fluglinie United Airlines entfallen. Die von der Beklagten berechneten Kerosin-Zuschläge sollten sich gemäß Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 unterteilen wie folgt:

MRS-MUC EUR 22,- Kont YQ

MUC-JFK EUR 85,- IK YQ

MUC-MRS EUR 22,- Kont YQ.

Nach den vom Kläger vorgelegten Auszügen aus "Spiegel Online" betrug allerdings der Treibstoffzuschlag für innereuropäische Flüge bei der Buchung am 18./19. Dezember 2007 nicht 22,00 EUR sondern 14,00 EUR und für Intercontinentalflüge nicht 85,00 EUR, sondern 77,00 EUR. Dieser vom Kläger durch die Veröffentlichungen belegte Vortrag wurde von der Beklagten auch nicht mehr bestritten.

Insoweit ergab sich eine Differenz für diese drei Flugabschnitte von 3 x 8,00 EUR = insgesamt 24,00 EUR, deren Erstattung der Kläger von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB beanspruchen kann.

Dies auch vor dem Hintergrund, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten der letzte Flugabschnitt auf dem Rückflug des Klägers am 7. September 2008 nicht von München nach Marseille erfolgte, sondern von Frankfurt nach München.

Nicht belegt ist darüber hinaus der Kerosinzuschlag i. H. v. 90,00 EUR, der nach dem Vortrag der Beklagten an die Fluglinie United Airlines gezahlt worden sein soll. Die Zahlung dieses Betrages ist nicht nachgewiesen, auch nicht, wie sich dieser im Einzelnen im Hinblick auf die in den USA zurückgelegten Flugabschnitte zusammensetzt. Danach ergab sich auch insoweit ein Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 BGB.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus Rechtshängigkeit, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.

Streitwert insgesamt: 293,89 EUR.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt R. Freund.
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