ArbG Hamburg, Urteil vom 11.09.2013 - 27 Ca 153/13
Fundstelle
openJur 2013, 40516
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger 2,5 weitere bezahlte freie Tage im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu gewähren sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.806,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 31/100 und die Beklagte 69/100.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.850,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten bezahlte freie Tage, eine Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Betrieb aus dem Hamburger Hafen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 17.01.1977 als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt € 22,00 brutto. Die Beklagte war und ist - unabhängig von ihrem zwischenzeitlich erklärten Austritt - Mitglied im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., der im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. Mitglied ist. Der Kläger ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di.

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und die Gewerkschaft ver.di haben einen „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“ (im Folgenden: RTV) geschlossen. Der RTV findet grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Im RTV ist u.a. Folgendes geregelt:

§ 3Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage

1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurchschnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frühschicht zu vergüten sind.

2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 bezahlten freien Tagen.

b.) Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage nach folgender Staffelung:

Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 TageIm 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 TageIm 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 TageAb dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Tage

3. Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.

4.-5. (...)

6. Eine Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7.-16. (...)

§ 9Jahreszuwendung (13. Monatslohn)

1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung.

2. Diese Jahreszuwendung beträgt:

a-c) (...)d) nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstundenlöhne (13. Monatslohn).(...)

3. (...)

4. Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßgebliche Lohngruppe des Mitarbeiters heranzuziehen. (...)Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen.(...)

5. Hafenarbeiter, die im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt werden, erhalten für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses (gerechnet bis zum 31.12.) ein Zwölftel der Jahreszuwendung gemäß Ziff. 2 a). (...)(...)

Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis am 31.12. jedoch nicht mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben keinen Anspruch auf eine Jahreszuwendung.

Hafenarbeiter, die in dem Kalenderjahr, für das die Jahreszuwendung gezahlt werden soll, keine Arbeitsleistung erbracht haben, haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. Sofern sie jedoch das 50. Lebensjahr vollendet und eine 15jährige Betriebszugehörigkeit erreicht haben, erhalten sie einmalig sechs Zwölftel der Jahreszuwendung.

Bei Fehlzeiten über 6 volle Kalendermonate hinaus hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf so viele Zwölftel der Jahreszuwendung, wie er volle Kalendermonate gearbeitet hat. Dies gilt nicht für Hafenarbeiter, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind. Darüber hinaus werden Härtefälle in örtlichen Sonderbestimmungen geregelt.

6. Hafenarbeiter, die im Dezember dem Betrieb nicht mehr angehören oder deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. (...)

7. Die Jahreszuwendung ist zurückzuzahlen, wenn der Hafenarbeiter bis zum 31.03. (einschließlich) des folgenden Kalenderjahres aus Gründen ausscheidet, die in seiner Person oder in seinem Verhalten liegen. (...)

8.-11. (...)

§ 12Urlaub

1.-8. (...)

9. Hafenarbeiter haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld, dessen Höhe im Lohntarifvertrag festgelegt wird. Bei Erhöhung des Urlaubsgeldes im Laufe des Kalenderjahres ist der jeweils höhere Betrag zu zahlen, ggf. ist die Differenz nachzuzahlen. Der Betrag ist bei Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger Dauer auszuzahlen. Abweichende Regelungen zum Zahlungszeitpunkt können durch Betriebsvereinbarungen getroffen werden.

Im Laufe des Kalenderjahres eintretende bzw. ausscheidende Arbeitnehmer haben Anspruch auf so viele Zwölftel des Urlaubsgeldes, wie sie in diesem Jahr volle Kalendermonate in dem Betrieb beschäftigt worden sind. Angefangene Kalendermonate werden als volle Kalendermonate gerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage in diesem Monat bestanden hat.

Nach dem Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (dort unter Abschnitt V) erhalten Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2001 begründet wurde, ein Urlaubsgeld gemäß § 12 Ziffer 9 RTV in Höhe von € 1.340,00.

Aufgrund besonderer wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Beklagten schloss diese zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit ver.di mit Datum vom 20.02.2012 einen „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. C. T. (GmbH & Co.) KG“ (im Folgenden: HausTV). In diesem ist u.a. geregelt:

§ 2 Mitgliedschaft der Fa. C. T. im Unternehmensverband Hafen Hamburg

CT verpflichtet sich zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit dieses Tarifvertrages.

§ 3 Reorganisationsverfahren

Bestandteil dieses Tarifvertrages ist die Verpflichtung seitens CT, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, durch eine Überprüfung des gesamten Betriebes in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht und dauerhafte Verbesserungen der innerbetrieblichen Abläufe die wirtschaftliche Basis des Betriebes zu konsolidieren.

Über die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die Bestandteil dieses Haustarifvertrages ist.

§ 4- § 5(...)

§ 6 Regelungen für Hafenarbeiter6.1-6.2 (...)6.3 Freie Tage nach § 3 RTVAbweichend von § 3 RTV besteht Anspruch auf 25 bezahlte freie Tage (AZV-Tage). (...)6.3 JahreszuwendungDie Zahlung der Jahreszuwendung gemäß § 9 Ziffer 2 RTV entfällt.6.4 UrlaubsgeldDie Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes gemäß § 12 Ziffer 9 RTV i.V.m. dem jeweiligen gültigen Lohntarifvertrag entfällt.6.5 (...)

§ 7-§ 16 (...)

§ 17 Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt 01.01.2012 in Kraft und endet am 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er entfaltet keine Nachwirkung.

2. Der Tarifvertrag endet ohne Frist und ohne Nachwirkung

- bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge,- mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung,- bei Nichteinhaltung der Vereinbarung gem. § 3 dieses Tarifvertrages.

3.-4. (...)

Es wird im Übrigen auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Ein entsprechender Tarifvertrag wurde zwischenzeitlich für das Jahr 2013 abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage B 2, Bl. 54 d.A.) kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. fristgerecht zum 31.12.2012. Nach § 4 der Satzung des Unternehmensverbands Hafen Hamburg e.V. sind sowohl die Kündigung als auch die Umwandlung der Mitgliedschaft nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich (Anlage B 1, Bl. 39 ff. d.A.). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03.12.2012 (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.) an den Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., die „ausgesprochene Ankündigung einer Kündigung (...) im vollen Umfang zurückzuziehen.“ Die Beklagte teilte dem Betriebsrat und dem Kläger am 12.09. bzw. 19.09.2012 mit, dass sie ihren Austritt erklärt habe. Der Kläger machte mit Schreiben vom 31.10.2012 (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.). tarifliche Lohnansprüche geltend. Mit E-Mail vom 04.12.2012 bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., dass die Beklagte auch über den 31.12.2012 hinaus tarifgebundenes Vollmitglied sein werde (Anlage K 6, Bl. 19 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom 06.12.2012 die bezahlten freien Tage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung geltend (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d.A.).

Der Kläger trägt vor, dass der HausTV seine Geltung verloren habe mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband. Dies folge aus § 17 Abs. 2 HausTV. Auf den Ablauf der Kündigungsfrist komme es nach dem Wortlaut nicht an. Durch diese Regelung solle - so der Vortrag im Kammertermin - der Ankündigung der Beklagten während laufender Tarifvertragsverhandlungen, aus dem Unternehmensverband auszutreten, entgegengewirkt werden. Die Wirkung der Kündigungserklärung könne nicht nachträglich mehr beseitigt werden. Die entsprechende Klausel verstoße auch nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten, da sie nicht am Austritt aus dem Unternehmensverband gehindert werde. Die Entscheidungsfreiheit verbleibe bei ihr. Da der HausTV seine Wirkung verloren habe, richteten sich die Ansprüche wieder ausschließlich nach dem RTV. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf fünf bezahlte freie Tage, die gegebenenfalls als Schadensersatz zu gewähren seien. Auch die Jahreszuwendung und das Urlaubsgeld seien in voller Höhe zu gewähren. Da der Kläger erst im September 2012 von der Austrittserklärung erfahren habe, habe er die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Die Jahreszuwendung habe er zudem bereits vor ihrer Fälligkeit fristwahrend geltend machen können.

Nach der Änderung des zunächst auf Leistung gerichteten Antrags zu 1 beantragt der Kläger zuletzt,

1. festzustellen, dass dem Kläger fünf weitere bezahlte freie Tage im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu gewähren sind,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.806,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 01.01.2013 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.340,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 01.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der HausTV den Ansprüchen des Klägers entgegenstehe. Der HausTV habe auch nicht seine Geltung verloren. Bei § 17 Abs. 2 HausTV komme es auf das Wirksamwerden der Kündigungserklärung an. Gemäß § 2 HausTV gehe es um die Mitgliedschaft der Beklagten im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit des HausTV. Dies habe durch § 17 Abs. 2 HausTV abgesichert werden sollen. Bei einer sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft würde auch der HausTV enden. Die Beklagte sei jedoch bis zum 31.12.2012 tarifgebunden gewesen. Hätte gleichwohl der HausTV seine Geltung verloren, wäre es quasi zu einer nicht gewollten Übersicherung gekommen. Im Übrigen verstoße die Pflicht, Mitglied im Unternehmensverband zu bleiben, gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit. Soweit der RTV überhaupt Anwendung gefunden habe, könne der Kläger allenfalls zeitanteilig Ansprüche geltend machen. Er habe jedoch die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 22 RTV versäumt. Insbesondere habe er die Jahressonderzahlung bereits vor ihrer Fälligkeit geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist im überwiegend begründet.

I.

Der HausTV hat mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband seine Wirkung verloren, sodass sich die Ansprüche des Klägers grundsätzlich nach dem RTV richten. Die bezahlten freien Tage können jedoch nur zeitanteilig beansprucht werden, die Jahreszuwendung in voller Höhe. Hinsichtlich des Urlaubsgeldes lagen die tarifvertraglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entstehung hingegen nicht vor, sodass der Kläger dieses nicht beanspruchen kann.

1. Der HausTV hat mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. sein Ende gefunden. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 HausTV.

Nach § 17 Abs. 2 HausTV endet der Tarifvertrag „ohne Frist und ohne Nachwirkung mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung“. Diese Regelung ist nach ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass es auf die Erklärung des Austritts ankommt, nicht hingegen auf die Wirkung, d.h. den Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 514/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).

In § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV, ist geregelt, dass bereits die „Erklärung“ des Austritts aus dem Unternehmensverband zu einer Beendigung des HausTV führen soll. Zu den möglichen Wortbedeutungen von „Erklärung“ heißt es im Duden (www.duden.de):

1. das Erklären; Deutung, Begründung; Darlegung der Zusammenhänge2. Mitteilung; [offizielle] Äußerung

Entsprechend heißt es im Brockhaus Wahrig (Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 2. Bd., 1981) zur Wortbedeutung von Erklärung

1. (unz.) das Erklären, das Erklärtwerden, Auslegung, Ausdeutung (...)2. bindende Äußerung, Mitteilung (...)

Entsprechend der unter Ziffer 2. aufgeführten Bedeutungen ist nach dem juristischen Sprachgebrauch mit „Erklärung“ die Abgabe einer Willenserklärung gemeint, nicht hingegen der Zeitpunkt, zu dem etwaige Rechtsfolgen aufgrund der Erklärung eintreten. In diesem Sinne hat beispielsweise das BAG zwischen der Kündigungsklärung und der tatsächlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschieden (vgl. BAG v. 23.03.2006 - 2 AZR 343/06 - juris Rn. 19). Im Wortlaut des § 17 HausTV fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Erklärung“ in einem anderen als dem üblichen Sinne verstanden haben könnten. Im Wortlaut des § 17 Abs. 2 HausTV heißt es auch nicht bloß „Austritt“. In diesem Fall wäre es unklar, ob mit Austritt die Erklärung gemeint ist oder aber die Wirkung der Erklärung. Eine solche doppelte Bedeutung haftet dem Begriff der „Erklärung“ entgegen der Ansicht der Beklagte nicht an.

Auch der Gesamtzusammenhang spricht nicht dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen übereinstimmenden Willen hatten, dass der HausTV erst dann enden sollte, wenn die Mitgliedschaft im Unternehmerverband enden sollte, sei es nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, einer außerordentlichen Kündigung oder aber der Vereinbarung des sofortigen Wechsels in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Dies gilt unabhängig davon, dass eine solche Auslegung schwerlich mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV zu vereinbaren wäre. Die außerordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft ist ein ganz besonderer Ausnahmefall. Entsprechendes gilt für den sofortigen - quasi fristlosen - Wechsel in die OT-Mitgliedschaft. Für letztere sieht die Satzung des Unternehmerverbandes eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vor. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien allein für derartige Ausnahmefälle eine entsprechende Tarifklausel vereinbart haben, ohne dies in der Formulierung überhaupt nur anklingen zu lassen.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Beendigungswirkung des § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV für die regulären Fälle - ordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft und Wechsel in die OT-Mitgliedschaft - auf den Ablauf der entsprechenden Frist beschränken wollten. Nach der Satzung des Unternehmerverbandes ist die ordentliche Kündigung nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der HausTV wurde im Februar 2012 geschlossen mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2012. Danach sollte er ohne Nachwirkung enden. Die ordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft konnte ebenfalls erst zum 31.12.2012 erfolgen. Würde man das Verständnis der Beklagten dem Tarifvertrag zugrunde legen, hätte § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV für die allermeisten Fälle keine Bedeutung. Dies kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden. Dass die Tarifvertragsparteien die Beendigung der Tarifwirkung sofort und nicht erst nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist wollten, wird schließlich daran deutlich, dass es in § 17 Abs. 2 HausTV eingangs heißt, dass der Tarifvertrag „ohne Frist“ endet. Der Zusatz „ohne Frist“ spricht dafür, dass in allen aufgeführten Fällen die sofortige Beendigung des HausTV erfolgen sollte. Damit ist nicht zu vereinbaren, wenn der zweite Spiegelstrich zwar die ordentliche Kündigung erfasst, jedoch erst mit der Wirkung für den HausTV nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV lediglich die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Unternehmerverband abgesichert werden sollte. Aus systematischen Erwägungen beziehe sich dieser Beendigungsgrund auf § 2 HausTV. Zwar ist zuzugeben, dass die sofortige Beendigung des HausTV bei einer ordentlichen Kündigung dazu führt, dass die Beklagte zwar noch Mitglied im Unternehmerverband bleibt bis zur Beendigung der Kündigungsfrist, gleichwohl nicht mehr vom HausTV profitiert. Dass die Tarifvertragsparteien einen solchen Zustand vermeiden wollten, ist allerdings dem HausTV nicht zu entnehmen. Der Kläger hat im Kammertermin darauf verwiesen, dass gerade der Drohung mit dem Austritt aus dem Unternehmensverband zur Verbesserung der Verhandlungsposition entgegengewirkt werden sollte. Diese Deutungsvariante ist gleichermaßen plausibel wie die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Beklagten, hat jedoch eine klare Stütze im Wortlaut. § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV verweist hingegen - anders als die anderen beiden Spiegelstriche - nicht auf andere Tarifvertragsnormen zur Absicherung. § 17 Abs. 2 HausTV ist zudem § 8 Nr. 2 des Beschäftigungssicherungstarifvertrags nachgebildet, auf den in der Präambel des HausTV ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag enthält jedoch keine dem § 2 HausTV nachgebildete Klausel, sondern enthält in § 1 lediglich die Voraussetzung, dass ein Unternehmen tarifgebunden sein muss, um den Tarifvertrag anzuwenden und vom RTV abzuweichen. Auch dies spricht dagegen, dass die Parteien des HausTV mit § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich lediglich § 2 HausTV absichern wollten. Insofern geht der aus Sicht der Kammer klare Wortlaut des § 17 HausTV etwaigen systematischen Erwägungen, die keinen ausreichenden Niederschlag im Tarifvertrag gefunden haben, vor.

2. Die Regelung zur Beendigung des HausTV in § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich ist wirksam.

Sie verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des BVerfG wird von Art. 9 Abs. 3 GG die negative Koalitionsfreiheit geschützt, also die Freiheit einer Koalition fernzubleiben oder aus einer solchen auszutreten (vgl. BVerfG v. 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 u.a. - juris Rn. 154). Das Grundrecht schützt davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nicht-Organisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung nicht (BVerfG v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - juris Rn. 66). Nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst wird hingegen, wenn ein Unternehmer verpflichtet wird, Tarifverträge unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband anzuwenden (BVerfG v. 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 - juris Rn. 67). Das BAG hat entschieden, dass die firmentarifvertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband insgesamt unheilbar rechtswidrig ist (BAG v. 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - juris Rn. 50). Unabhängig von der Frage, ob Art. 9 Abs. 3 GG oder aber Art. 2 Abs. 1 GG der richtige Anknüpfungspunkt für die negative Koalitionsfreiheit ist, fehlt es vorliegend an einem erheblichen Druck oder einer Verpflichtung, im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. zu bleiben. Die Beklagte wird - anders als beispielsweise durch § 2 HausTV - nicht am Austritt aus dem Unternehmerverband gehindert. Eine solche Verpflichtung ist in § 17 Abs. 2 HausTV nicht enthalten. Zudem ist die Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband nicht mit unzumutbaren Rechtsfolgen verknüpft. Das BAG hat anerkannt, dass es der Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit entgegenstehen kann, wenn ein Arbeitgeber zur Erfüllung der von ihm mit dem Verbandsbeitritt freiwillig eingegangenen Verpflichtung angehalten wird (BAG v. 10.12.2002 - 1 AZR 96/02 - juris Rn. 48). So liegt der Fall hier. Nach der Erklärung des Austritts gilt der RTV, an den die Beklagte ohne den HausTV ohnehin Kraft Mitgliedschaft gebunden wäre und nach Beendigung der Laufzeit des HausTV wieder gebunden ist. Eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit, den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu erklären, kann hierin nicht gesehen werden.

Die Regelung ist auch bestimmt genug. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung, da der HausTV mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband verliert. Eine solche auflösende Bedingung ist grundsätzlich zulässig. Da Tarifverträge aber wie Gesetze gelten, muss die auflösende Bedingung bestimmt genug sein (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 3. 2012, § 1 Rn. 1359; Deinert, in: Däubler, TVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 75). Es darf für die Normunterworfenen kein Zweifel bestehen, welche Regelungen auf sie Anwendung finden, d.h. ob der HausTV geendet hat. Die Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband kann objektiv und zweifellos festgestellt werden, auch wenn im Einzelfall sich die Beklagte oder der Arbeitgeberverband gegen die Auskunft sperren mag. Anders als beispielsweise die Beendigung nach § 17 Abs. 2, 3. Spiegelstrich HausTV - Nichteinhaltung des Reorganisationsverfahrens - ist die Austrittserklärung ein klar definiertes und zeitlich zuordenbares Ereignis. Etwaige Unsicherheiten, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, bestehen dabei nicht.

3. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Tage der bezahlten Freistellung als Schadensersatz, jedoch nur anteilig. Nach § 3 RTV hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf 30 freie bezahlte Tage pro Jahr, um im Jahresdurchschnitt die Arbeitszeit zu verkürzen. Der RTV hat aufgrund der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband Ende Juni 2012 erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 Geltung erlangt. Wie in einem solchen Fall die Anzahl der freien Tage zu berechnen ist, ist im RTV nicht geregelt. Hierin findet sich lediglich in § 3 Nr. 3 RTV eine Regelung für Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres neue eingestellt werden bzw. das Arbeitsverhältnis beenden. Dieser Fall ist jedoch nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, da beim unterjährigen Ein- oder Austritt aus dem Unternehmen ein kürzerer Zeitraum gearbeitet wird, mithin weniger Wochenstunden im Kalenderjahr anfallen. Um die durchschnittliche Arbeitszeit zu senken sind dementsprechend die arbeitsfreien Tage zeitanteilig anzupassen.

Für eine zeitanteilige Anpassung der freien Tage spricht aus Sicht der Kammer jedoch Folgendes: Durch die Gewährung bezahlter freier Tage wird unmittelbar in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch ohne ihrerseits eine Arbeitsleistung zu erbringen. Erlangt der RTV mit der Regelung in § 3 erst in der zweiten Jahreshälfte seine Geltung, kann die dann nach dem RTV geltende durchschnittliche Arbeitszeit auch erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden. Andernfalls würde die Arbeitszeit rückwirkend für das gesamte Jahr verkürzt, was mit den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren wäre. Da der RTV ab der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Anwendung gekommen ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf weitere 2,5 bezahlte freie Tage zu.

Der Anspruch des Klägers auf 2,5 bezahlte freie Tage folgt hier aus §§ 280, 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatzanspruch. Der Anspruch ist noch im Jahr 2012 entstanden. Die weiteren bezahlten freien Tage wurden im Jahr 2012 von der Beklagten nicht gewährt. Aus diesem Grund sind sie nach § 3 Nr. 6 RTV verfallen. § 3 Nr. 6 RTV schließt die Übertragung auf das Folgejahr aus. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG zum Schadensersatzanspruch bei der Nichtgewährung von Urlaub (BAG v. 14.05.2013 - 9 AZR 760/11 - juris) wandelt sich der Anspruch des Klägers auf weitere 2,5 bezahlte freie Tage in einen Schadensersatzanspruch um. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 auch rechtzeitig zur Gewährung der freien Tage aufgefordert. Der Anspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte hat dem Kläger insofern die weiteren freien Tage als Schadensersatz zu gewähren, die mit Ablauf des Jahres 2012 verfallen sind.

4. Der Kläger hat Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung aus § 9 RTV. Eine ratierliche Kürzung war nicht vorzunehmen.

Es liegen die tarifvertraglichen Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2 d) RTV vor. Demnach hat der Kläger Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 173 Grundstundenlöhnen. Eine Kürzung war nicht vorzunehmen, auch wenn der RTV erst in der zweiten Jahreshälfte nach der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmerverband zur Anwendung gekommen ist. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ist erst zum Jahresende entstanden und fällig geworden, nicht ratierlich für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Maßgeblich war insofern, dass der RTV im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf den Kläger Anwendung gefunden hat. Dies entspricht dem Fall, dass ein Arbeitnehmer erst kurz vor Anspruchsentstehung in die Gewerkschaft eintritt und so die Tarifgeltung herbeiführt. Auch in einem solchen Fall hat das BAG einen vollen Leistungsanspruch bejaht (BAG v. 23.04.2008 - 10 AZR 258/07 - juris).

Entgegen der Ansicht der Beklagten entsteht der Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht anteilig für jeden Beschäftigungsmonat. Zwar wird die Jahressonderzahlung in § 9 RTV als „13. Monatslohn“ bezeichnet. Auch wird der Anspruch nach § 9 Nr. 5 RTV dann gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis kein volles Jahr gedauert hat. Das BAG hat in einer Entscheidung bei einer tarifvertraglichen Sonderzahlung den Mischcharakter angenommen, da sich die Höhe nach dem Jahresdurchschnitt berechnet und nicht ausschließlich geleistete Arbeit vergütet wird, sondern beispielsweise auch die Betriebstreue (vgl. BAG v. 23.04.2008 - 10 AZR 258/07 - juris Rn. 17 ff.). Diese Rechtsprechung der sich die Kammer anschließt, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Jahressonderzahlung hängt vorliegend von der maßgeblichen Lohngruppe im Oktober ab (§ 9 Nr. 4 RTV). Bereits dieser Referenzmonat spricht dagegen, dass in den vorherigen Monaten ein anteiliger Anspruch entstanden ist. Weiterhin hängt die Jahressonderzahlung nicht von einer Arbeitsleistung ab. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate gedauert hat, werden vom Anspruch ausgeschlossen (§ 9 Nr. 5 Abs. 3 RTV). Auch Hafenarbeiter, die im Dezember dem Betrieb nicht mehr angehören, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung (§ 9 Nr. 6 Abs. 1 RTV). In § 9 Nr. 5 RTV sind weitere Regelungen enthalten, bei denen ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Jahressonderzahlung hat, auch wenn er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Demgegenüber sieht § 9 Nr. 7 S. 1 RTV sogar die Rückzahlung vor, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Diese Umfangreichen Regelungen sprechen dagegen, dass durch die Jahressonderzahlung allein die monatliche Arbeitsleistung honoriert werden soll. Vielmehr geht es neben der Arbeitsleistung auch um die Betriebstreue der Arbeitnehmer. Aus diesem Grund entsteht der Anspruch auf die Jahressonderzahlung erst zum Ende des Jahres. Mithin handelt es sich bei der Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahresende (§ 9 Nr. 4 Abs. 2 RTV) nicht bloß um eine Regelung der Fälligkeit. Zusammen mit § 9 Nr. 6 Abs. 1 RTV - Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses im Dezember als allgemeine Anspruchsvoraussetzung - folgt daraus, dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung erst im Dezember entsteht. Zu diesem Zeitpunkt fand § 9 RTV auf den Kläger Anwendung.

Dem Anspruch des Klägers steht auch die Ausschlussfrist des § 22 RTV nicht entgegen. Nach § 22 RTV sind Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 zur Zahlung der Jahressonderzahlung aufgefordert. In diesem Schreiben hat der Kläger seinen Anspruch nach Grund und Höhe genau bezeichnet. Damit hat er die Ausschlussfrist gewahrt. Dem steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch bereits vor Fälligkeit geltend gemacht hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ein Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist grundsätzlich erst nach Entstehung fristwahrend geltend gemacht werden kann, da andernfalls eine rasche Klärung der Ansprüche nicht erreicht werden kann (vgl. BAG v. 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - juris Rn. 35). Vorliegend ist in § 9 RTV weder ein genauer Zeitpunkt für die Entstehung oder die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung genannt. Wie bereits dargelegt folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 9 RTV jedoch, dass der Anspruch im Dezember entsteht. Besteht am 01.12. eines Jahres noch ein Beschäftigungsverhältnis, können die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch festgestellt werden. Dementsprechend hat der Kläger seinen Anspruch nach dem Entstehen schriftlich geltend gemacht innerhalb der Frist von zwei Monaten. Im Übrigen hat das BAG anerkannt, dass eine Ausschlussfrist ausnahmsweise bereits vor Entstehung des Anspruchs gewahrt werden kann, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann (BAG v. 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - juris Rn. 31). Maßgeblich ist, dass der Schuldner sich zeitnah Gewissheit verschaffen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 06.12.2012 war allein die Anwendung des RTV bzw. HausTV streitig. Dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 RTV erfüllt hat, stand hingegen von Anfang an außer Streit. Insofern konnte die Beklagte unzweifelhaft erkennen, welche Ansprüche der Kläger geltend macht und von welchen tatsächlichen und rechtlichen Umständen die Ansprüche abhängen. In einem solchen Fall wird das Ziel der Ausschlussfrist auch dann gewahrt, wenn das Geltendmachungsschreiben kurz vor einer etwaigen Anspruchsentstehung eingegangen sein sollte.

Die geltend gemachten Zinsen werden im titulierten Umfange geschuldet gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung war spätestens zum Ende des Jahres 2012 fällig. Verzug trat damit spätestens am 01. des Folgemonats ein.

5. Ein Anspruch auf das Urlaubsgeld besteht hingegen nicht. Weder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs noch zum Zeitpunkt der Fälligkeit lagen die tarifvertraglichen Voraussetzungen vor. Wie bereits dargelegt, kommt es für tarifvertragliche Ansprüche darauf an, ob der Tarifvertrag im Zeitpunkt des Entstehens der Ansprüche Anwendung findet. Dies hat das BAG - soweit ersichtlich - zwar bislang nur für den Eintritt in die tarifschließende Gewerkschaft entschieden (BAG v. 23.04.2008 - 10 AZR 258/07). Dieser Gedanke ist jedoch auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Der RTV hat erst mit der Beendigung des HausTV in vollem Umfang Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers gefunden.

Der Anspruch auf das Urlaubsgeld ist nach dem Vortrag des Klägers zum 31.05.2012 fällig geworden. Nach § 12 Nr. 9 Abs. 1 ist das zusätzliche Urlaubsgeld bei Antritt eines Urlaubs von mindestens zweiwöchiger Dauer auszuzahlen. Insofern spricht einiges dafür, dass der Anspruch auf das Urlaubsgeld bereits zu Beginn eines Kalenderjahres entsteht, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Dies kann jedoch dahinstehen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sein Anspruch erst in der zweiten Jahreshälfte entstanden ist. Dementsprechend galt im Zeitpunkt eines etwaigen Entstehens des Urlaubsgeldanspruchs noch der HausTV. Dieser sieht in § 6.4 vor, dass der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld entfällt. Auch wenn der RTV in der zweiten Jahreshälfte voll zur Anwendung gekommen ist, können hierdurch rückwirkend keine Ansprüche mehr entstehen.

Da der Kläger keinen Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2012 erlangt hat, kam es nicht darauf an, ob der wann der Kläger von der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband Kenntnis erlangt hat, um die Ausschlussfrist des § 22 RTV zu wahren.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

In der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klage von dem ursprünglich angekündigten Leistungsantrag auf Gewährung fünf bezahlter freier Tage hin zu einem Feststellungsantrag geändert hat. Hierin ist eine teilweise Rücknahme zu sehen. Gegenüber dem Leistungsantrag war bei dem Feststellungsantrag ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen auf den Wert der freien Tage. Die Berücksichtigung einer teilweisen Rücknahme bei der Kostenentscheidung ist aufgrund des seit 1.7.2004 geltenden Kostenrechts geboten. Danach führt eine Teilklagerücknahme vor streitiger Verhandlung nicht mehr zu einer teilweisen Gebührenprivilegierung (vgl. Bader, NZA 2005, 971). Dies ergibt sich aus dem Teil 8 der Anlage 1 zum GKG. Kostenprivilegiert sind lediglich die vollständige Erledigung des Rechtsstreits bis zum Stellen der Anträge und ein Vergleich auch noch nach dem Stellen der Anträge. In diesem Fall entfallen die Gerichtsgebühren vollständig. Folglich war die teilweise Klagrücknahme zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgeblich war der Wert der zuletzt gestellten Anträge. Der Wert der freien Tage wurde anhand des Stundenlohns berechnet bezogen auf eine achtstündige Schicht (vgl. § 2 Nr. 1 RTV). Für den Feststellungsantrag war ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Die Berufung war für die Beklagte nach § 64 Abs. 3 ArbGG aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Von der Frage, ob der HausTV aufgrund der Erklärung des Austritts aus dem Arbeitgeberverband sein Ende gefunden hat, hängen sowohl die Erfolgsaussichten von drei Klagen, die in der hiesigen Kammer anhängig sind, als auch die Ansprüche zahlreicher weiterer Arbeitnehmer der Beklagten ab. Insofern kommt der Rechtsfrage, wie der Haustarifvertrag auszulegen ist, eine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Berufungsmöglichkeit des Klägers folgt aus § 64 Abs. 2 lit. b).

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