KG, Beschluss vom 04.09.2013 - 2 Ws 327
Fundstelle
openJur 2013, 40444
  • Rkr:

1. Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Sicherungsverwahrung wegen Unverhältnismäßigkeit zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Täter bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verlaufes der zuvor vollzogenen Strafhaft keine ausreichende Betreuung i.S.d. § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist.

2. § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht nach fruchtlosem Ablauf einer "Nachfrist" die Aussetzung der Unterbringung vor, wenn es zu maßgeblichen Defiziten bei dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gekommen ist.

3. Für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist es ohne Belang, ob dem Täter eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

4. Das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (SVVollzG Berlin) stellt die Einhaltung der Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB sicher, wobei einzelne Unzulänglichkeiten im Vollzugsalltag nicht zur Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrung an sich führen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 24.Mai 2013 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 23. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2013 zu tragen.

Gründe

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 3. November 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Die Strafe war am 24. März 2013 vollständig verbüßt. Seither wird die (faktische) Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 hat das Landgericht angeordnet, dass die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil vom 3. November 2008 zu vollziehen ist.

Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie ist jedoch unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung (siehe dazu nachfolgend A.).

Ohne Erfolg bleiben auch die materiellrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers; die Strafvollstreckungskammer hat den Vollzug der Sicherungsverwahrung im Ergebnis zu Recht angeordnet (siehe dazu nachfolgend B.).

Die vom Verurteilten gesondert erhobene Beschwerde, die sich gegen den Beschluss vom 23. April 2013 richtet, mit dem sein Ablehnungsgesuch vom 27. März 2013 zurückgewiesen worden war, ist dagegen schon nicht zulässig (siehe dazu nachfolgend C.).

Da die letztgenannte Entscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war, hat der Senat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen; die Kosten der gegen den Beschluss vom 24. Mai 2013 gerichteten Beschwerde hat der Beschwerdeführer dagegen zu tragen (siehe dazu nachfolgend D.).

A.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel führen nicht zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer 97 war für die anstehende Entscheidung nach § 67c StGB zuständig. Die vom Verurteilten gegen die Mitglieder dieser Kammer erhobenen Ablehnungsgesuche waren unzulässig oder unbegründet. Sein Recht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Im Einzelnen:

I. Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer 97

Die funktionelle Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c StGB folgt vorliegend aus § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 462a, 454 Abs. 3 StPO. Die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene geschäftsplanmäßige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer 97 ergibt sich aus dem für das Jahr 2013 erlassenen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin. Zwar bestimmt deren Randnummer 59, dass ab dem 1. März 2013 für Verfahren nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GVG und solcher nach § 119a StVollzG, soweit gegen den Inhaftierten, Untergebrachten oder Antragsteller die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, angeordnet oder vorbehalten ist, ausschließlich die Strafvollstreckungskammern 89, 90 und 98 zuständig sind. Davon abweichend sieht der Geschäftsverteilungsplan aber in Randnummer 135 u.a. vor, dass im Falle einer Vorbefassung nach dem 31. Dezember 2010 die bisherige Strafvollstreckungskammer für das Verfahren weiter zuständig bleibt. Das war vorliegend der Fall. Die Strafvollstreckungskammer 97 war seit dem seit dem 27. Juni 2012 mit der Vorbereitung der Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung bereits befasst gewesen. Im Übrigen ergibt sich deren Zuständigkeit auch aus dem Umstand, dass sie schon ab dem 22. März 2011 mit der Prüfung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe bei vornotierter Sicherungsverwahrung befasst gewesen war (in Verbindung mit den weiteren Ausnahmeregelungen in Rdnr. 135 des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2013).

II. Ablehnungsanträge des Beschwerdeführers

Die vom Beschwerdeführer gestellten Ablehnungsgesuche bleiben ohne Erfolg. Im Einzelnen:

1. Ablehnungsgesuch vom 27. März 2013

Am 27. März 2013 lehnte der Beschwerdeführer die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Richterin B und den Richter am Landgericht C ab, da diese am 21. März 2013 willkürlich eine Überraschungsentscheidung getroffen hätten. Dem lag folgendes prozessuales Geschehen zugrunde:

Mit Verfügung vom 7. März 2013 lud die Vorsitzende unter anderem den Verurteilten, seinen Verteidiger und den Sachverständigen zur Frage „einer vorläufigen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“ zum 19. März 2013, ohne dass das zuvor in Auftrag gegebene Gutachten zwischenzeitlich bei Gericht eingegangen war. Erst in der Anhörung vom 19. März 2013 lag das 203 Seiten umfassende schriftliche Gutachten vor und wurde mündlich erstattet. Im Hinblick darauf, dass allein die mündliche Erörterung des Gutachtens ohne die Möglichkeit der Kenntnisnahme der schriftlichen Ausführungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend war, wurde mit den Verfahrensbeteiligten ein zweiter Anhörungstermin für den 12. April 2013 festgelegt und später auf den 10. April 2013 verlegt. Gleichwohl entschied die Strafvollstreckungskammer bereits mit Beschluss vom 21. März 2013, dass die Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Der weitere Anhörungstermin wurde am 9. April 2013 wegen eines (weiteren) Befangenheitsantrages aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob der Senat mit Beschluss vom 22. April 2013 – 2 Ws 192/13 – die Entscheidung der Kammer vom 21. März 2013 auf und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurück.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, es wurde zu Recht von der Kammer durch Beschluss vom 23. April 2013 zurückgewiesen. Weder der Erlass noch die Begründung des Beschlusses vom 21. März 2013 bieten bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die beteiligten Richter könnten gegenüber dem Beschwerdeführer eine innere Haltung eingenommen haben, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341). Grundsätzlich rechtfertigt eine Zwischenentscheidung in einem anhängigen Verfahren, selbst wenn sie auf einem tatsächlichen Irrtum (vgl. BGH VRS 41, 203, 205) oder einer unrichtigen Rechtsauffassung beruht (vgl. BGH a.a.O., NJW 1962, 748, 749), die Ablehnung in aller Regel nur, wenn die in ihr geäußerte Ansicht völlig abwegig ist oder den Anschein der Willkür erweckt (vgl. BGH NJW 1984, 1907, 1909; NJW 1990, 1373; KG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 5 Ws (B) 641/97).

Zwar war die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, „vorläufig“ über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheiden zu können, falsch (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 22. April 2013 – 2 Ws 192/13 – und vom 22. Mai 2013 – 2 Ws 204/13 –). Richtigerweise hätte die Strafvollstreckungskammer – wie zunächst geplant – mit der Anhörung des Sachverständigen fortfahren müssen, um den Beteiligten hinreichendes rechtliches Gehör zu gewähren. Eine solche über den Zeitpunkt des Strafendes hinausgehende Anhörung hätte auch nicht zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer zu entlassen gewesen wäre, da die Konstellation der faktischen Sicherungsverwahrung (vgl. Senat a.a.O.) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus zulässig ist. Dass die Strafvollstreckungskammer trotz Erlass des Beschlusses am 21. März 2013 keine „endgültigen Tatsachen schaffen“, sondern mit der Anhörung fortfahren wollte, lässt sich aus ihrer Formulierung „Die Kammer weist abschließend noch einmal darauf hin, dass dieser Beschluss erneut der Überprüfung unterzogen werden wird, nachdem die Verfahrensbeteiligten in dem bereits anberaumten Termin zur weiteren Anhörung am 10. April 2013 erneut Gelegenheit zu rechtlichem Gehör gegeben sein wird“, hinreichend deutlich entnehmen, auch wenn dies auf einer falschen Rechtsauffassung beruht. Dass diese Anhörung letztlich nicht wie geplant stattgefunden hat, war schließlich allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer auch den zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag berufenen Vorsitzenden Richter am Landgericht D abgelehnt hat und infolgedessen der Fortsetzungstermin aufgehoben werden musste, da über die Gesuche zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war.2. Ablehnungsgesuch vom 5. April 2013

Mit Schreiben vom 5. April 2013 lehnte der Beschwerdeführer den (mit) zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Vorsitzenden Richter am Landgericht D ab (s.o.). Dieser habe ihm zur Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der unter 1. aufgeführten Richter eine zu kurze Stellungnahmefrist eingeräumt. Diese habe zunächst nur zwei Tage, sodann – auf seinen Antrag hin – sechs Tage betragen, obwohl er um eine Stellungnahmefrist von zehn Tagen gebeten habe.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 wies die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht D in der Besetzung mit den Richterinnen E, F sowie dem Richter am Landgericht G zurück. Sodann hat die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht D und den Richterinnen E und F durch Beschluss vom 23. April 2013 die Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Richterin B und den Richter am Landgericht C zurückgewiesen.

Der Vorsitzende Richter am Landgericht D hat an dem vorgenannten Beschluss zu Recht mitgewirkt, da die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 17. April 2013 in der Besetzung mit den Richterinnen E, F und dem Richter am Landgericht G den gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat und er damit zur Entscheidung berufen war. Dass der Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, war allein dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine „Haftsache“ handelt und der Fortsetzungstermin der Anhörung nicht gefährdet werden sollte, was ja durchaus im Interesse des Verurteilten lag. So hatte er von sich aus schon in der Vergangenheit auf eine möglichst frühzeitige und zügige Durchführung des Prüfungsverfahrens gedrängt. Im Übrigen hatte der Vorsitzende Richter am Landgericht D auf Antrag des Beschwerdeführers die Stellungnahmefrist auf sechs Tage verlängert. Angesichts all dessen kann von einer Voreingenommenheit dieses Richters ersichtlich nicht die Rede sein.3. Ablehnungsgesuch vom 27. April 2013

Am 27. April 2013 legte der Beschwerdeführer entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. April 2013 ein und lehnte „die Berufsrichter, die mit der verfassungswidrigen Maßregelvollstreckungssache zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen wurden“ ab (zur sofortigen Beschwerde siehe unter C.).

Dieses Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig (§ 26a Absatz 1 Nr. 1 StPO), da eine solche Ablehnung nach Erlass der Entscheidung nicht mehr möglich war. Entscheidet das Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des §25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12).

4. Ablehnungsgesuch vom 21. Mai 2013

In der mündlichen Anhörung vom 21. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Richterin B und den Richter am Landgericht C erneut abgelehnt. Er begründete diese Ablehnung damit, dass die Kammer (in dieser Besetzung) schon eine Entscheidung getroffen habe, die gegen seine verfassungsmäßigen Rechte verstoße. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag am selben Tag als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch ist zu Recht verworfen worden. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. BGH Beschluss vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 26a, Rdn. 4a mit weit. Nachweisen). Die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung führt im Strafverfahren grundsätzlich allein in den Fallkonstellationen der § 22 Nr. 4, § 23, § 148 a Abs. 2 Satz 1 StPO zu seinem Ausschluss kraft Gesetzes. Bei diesen Bestimmungen, deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen, handelt es sich um eng auszulegende Ausnahmevorschriften (vgl. BVerfGE 30, 149, 155; 46, 34, 38; KK-Fischer, StPO 6. Auflage, § 23 Rdn. 1 mit weit. Nachweisen). Darüber hinaus ist die richterliche Vortätigkeit weder ein Ausschlussgrund noch kann sie als solche die Befangenheit des Richters begründen (vgl. BGH NStZ 1999, 311). Rechtsfehler bei einer Vorentscheidung können für sich genommen ebenfalls eine Ablehnung nicht rechtfertigen (vgl. BGH a.a.O. mit weit. Nachweisen; KG, Beschluss vom 24. Januar 2001 – 4 Ws 12/01 –). Anhaltspunkte, die vorliegend zu einer anderen Wertung Anlass geben könnten, liegen nicht vor (s.o. 4.)

Zudem erschöpft sich das Ablehnungsgesuch in der inhaltlichen Wiedergabe der Gründe des Ablehnungsgesuchs vom 27. März 2013, über das bereits am 23. April 2013 abschließend entschieden worden war. Es war mithin nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig und war daher auch schon deshalb zu verwerfen.

III. Rechtliches Gehör

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs führt ebenfalls nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Richtig ist zwar, dass sich das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss weitgehend auf die bloße Reproduktion von Beiträgen der Justizvollzugsanstalt sowie des Sachverständigen beschränkt und eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vermissen lässt. Eine damit verbundene etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs wurde aber jedenfalls durch die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern, ausreichend kompensiert (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Einl. Rdn. 34 mit weit. Nachweisen).

B.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Sicherungsverwahrung im Ergebnis zu Recht angeordnet.

I.

Die Maßregel ist nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB nicht für erledigt zu erklären. Denn die Straftaten, derentwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, fallen auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 StGB n.F. (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300).

II.

Ebenso wenig ist die Vollstreckung der Unterbringung nach Maßgabe des § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Vorschrift ist in der seit dem 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Dies folgt aus Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB. Nach § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, wenn „der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert“.

1. Der Zweck der Sicherungsverwahrung erfordert die Vollstreckung der Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug, wenn die die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründende Gefährlichkeit des Verurteilten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB n.F.) fortbesteht und sich nicht soweit verringert hat, dass eine Entlassung in die Freiheit verantwortet werden kann, weil zu erwarten ist, der Verurteilte werde keine rechtswidrigen Taten mehr begehen, die ihrer Art (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StPO n.F.) und ihrem Gewicht nach ausreichen würden, die Anordnung der Maßregel zu tragen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 76, 77 [zu § 63 StGB]; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 2 Ws 44/11 –; std. Rspr.).

Schon das Bundesverfassungsgericht hat dabei hervorgehoben, dass es angesichts des mit der Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfe (Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931).

Eben diese schon von Verfassungs wegen gebotene Einschränkung liegt auch dem zum 1. Juni 2013 in Kraft getretenen „Gesetz zu bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vom 5. Dezember 2012 (BGBl. 2012, 2425) zugrunde. So wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich und unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, dass insbesondere die Neufassung von § 67c Abs. 1 StGB der Umsetzung des Ultima-Ratio-Prinzips diene (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18, 19). Danach darf die Sicherungsverwahrung nur angeordnet und vollstreckt werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen.

Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabs kann dem Beschwerdeführer – selbst bei Unterstützung mit Maßnahmen der Führungsaufsicht – die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose nicht gestellt werden.

2. Die sachverständig beratene Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten rechtfertigt.

Der Verurteilte musste bereits mehrmals, zum Teil erheblich bestraft werden. Sein krimineller Werdegang stellt sich wie folgt dar:

a) Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängte das Amtsgericht Tiergarten am 13. Dezember 1993 gegen ihn eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,00 DM.

b) Am 18. Januar 1994 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn wegen Körperverletzung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

Der Beschwerdeführer hatte zwei Personen völlig grundlos Faustschläge versetzt.

c) Es folgte am 10. März 1994 eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Wochen Jugendarrest.

d) Mit Urteil vom 27. März 1996 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Verurteilten wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung und Sachbeschädigung eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 DM.

Der Verurteilte war durch die Bahnhofspolizei vom Bahnhof Zoologischer Garten verwiesen worden. Als einer der Beamten ihn versehentlich berührte, schlug er ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Nach weiteren Widerstandshandlungen beruhigte er sich und versprach, keine Gegenwehr zu leisten. Als ihm die Handfesseln gelöst wurden schlug er auf einen Polizeibeamten ein und schlug mit beiden Fäusten ein Loch in eine Zwischendecke. Zur Tatzeit stand der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabis.

e) Am 30. Januar 1997 verhängte das Amtsgericht Tiergarten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen Sachbeschädigung sowie Beihilfe zu einem vorsätzlichen Vergehen nach dem Waffengesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gleichzeitig wies es ihn an, eine Alkoholtherapie aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer hatte unter anderem mehreren Personen – teilweise ohne erkennbaren Anlass – kraftvoll mit der Faust ins Gesicht oder den Hinterkopf geschlagen und eine Eingangstür zerstört. Bei den Taten stand er unter Alkoholeinfluss.

f) Unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 24. Juni 1994 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer hatte unter anderem in einem Lokal einen Gast grundlos mit der Faust ins Gesicht geschlagen, ihn aus dem Lokal gezogen und mehrmals in den Bauch getreten. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen war, trat er ihm kraftvoll mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf, so dass dieser eine Felsenbeinfraktur erlitt. Weiterhin schlug er einer Frau grundlos auf das Gesäß und auf ihre Gegenwehr ins Gesicht. Die anschließend eintreffenden Polizeibeamten beleidigte er. Auch bei diesen Taten stand er unter Alkoholeinfluss.

Die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer einer stationären Alkoholtherapie unterzog.

g) Am 17. März 1998 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Gleichzeitig wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte am 16. Oktober 1997 nach einem Alkoholrückfall gegen 22.30 Uhr eine Bekannte in deren Wohnung aufgesucht hatte und sie dann dort im Verlaufe des Abends und der Nacht – im Zustand erheblicher Alkoholisierung bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille gegen 23.00 Uhr und von 1,94 Promille gegen 5.00. Uhr am Folgetag – mehrfach vergewaltigt hatte.

Er hatte der Geschädigten zunächst vorgespiegelt, sich mit ihr über seine Probleme unterhalten zu wollen. Aus Angst vor gewalttätigen Übergriffen hatte die Zeugin den Beschwerdeführer in ihre Wohnung gelassen. Plötzlich äußerte er, dass er gekommen sei, um sie „zu ficken“. Anschließend packte er die Zeugin am Nacken und zog ihren Kopf an den Haaren herunter, wobei er ihr büschelweise Haare ausriss. Er umklammerte immer fester ihren Hals und verdrehte ihren Kopf, so dass die Zeugin unter Atemnot litt. Sie sagte, dass er ihr Schmerzen zufüge, woraufhin der Beschwerdeführer zunächst von ihr abließ. Der Beschwerdeführer empfand ein Gefühl der Überlegenheit und bedrohte die Zeugin. Da diese um ihr Leben fürchtete, gab sie seiner Forderung nach und zog sich ihre Hose aus. Die restliche Kleidung zerrte der Beschwerdeführer herunter. In den folgenden Stunden vollzog der Verurteilte mehrmals den Geschlechtsverkehr und zwang die Zeugin zum Oralverkehr. In den Morgenstunden schlug er die Zeugin und würgte sie so stark, dass sie einen Erstickungsanfall bekam. Danach drang er wieder in besonders schmerzhafter Weise in die Zeugin ein. Anschließend gelang es der Zeugin, aus ihrer Wohnung zu flüchten.

Der Verurteilte wurde wegen dieser Taten am 17. Oktober 1997 festgenommen und inhaftiert und befand sich auch zur Vollstreckung weiterer Strafen bis zum 9. Februar 2007 ununterbrochen in Haft. Die Unterbringung im Maßregelvollzug verlief erfolglos und wurde für erledigt erklärt; die Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt war ebenfalls erfolglos.

Noch während der laufenden Strafvollstreckung beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten.

h) Am 27. Juli 2001 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen Bedrohung zu einer einmonatigen Freiheitsstrafe. Anlass hierfür war Folgendes:

Am 26. Oktober 1999 rief der Verurteilte aus der Justizvollzugsanstalt Tegel die zuständige Staatsanwältin in ihrem Dienstzimmer an und teilte ihr mit, dass er sie dafür zur Rechenschaft ziehen werde, dass er in der JVA Tegel verbleiben müsse. Kurze Zeit darauf meldete er sich erneut telefonisch bei ihr und drohte, ihr den Kopf abzuschneiden.

i) Am 18. Februar 2003 verhängte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. Juni 2002 gegen 11.40 Uhr äußerte der Verurteilte in der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt Tegel, Seidelstraße 39 in 13507 Berlin, gegenüber seiner Gruppenleiterin, …, in ehrverletzender Absicht die Worte: „Wissen Sie was? Sie müssten sich mal richtig durchficken lassen. Ich stecke meinen Schwanz in Ihre Muschi, dann wäre alles vorbei". Aus Anlass dieses Fehlverhaltens wurde gegen den Verurteilten in der Zeit vom 27. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein dreitägiger Arrest vollstreckt. In der Folgezeit entschuldigte sich der Verurteilte bei der betroffenen Bediensteten der JVA.

Am 31. August 2002 kam es wiederum in der Justizvollzugsanstalt Tegel, Haus III, zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und dem Justizvollzugsbeamten … aus Anlass der Entfernung einer Leselampe sowie eines Radios aus dem Haftraum des Verurteilten in dessen Abwesenheit und ohne dessen Billigung. Es wurde Teilbereichsalarm ausgelöst, in dessen Verlauf der Verurteilte der Aufforderung der … sich in den besonders gesicherten Haftraum zu begeben, nicht Folge leistete, sondern stattdessen drohte, mit einer von ihm hochgehaltenen Bratpfanne zu schlagen, sollten die Zeugen sich ihm zum Vollzug ihrer Aufforderung nähern.

Anschließend wehrte sich der Verurteilte gegen den Zugriff der Justizvollzugsbeamten sowie der zur Verstärkung herbeigeeilten Zeugen …, indem er heftig um sich trat und mit einer Bratpfanne um sich schlug, wobei er bewusst die mögliche Verletzung der Beamten in Kauf nahm und sie auch billigte.

k) Wegen weiterer Straftaten in der Haft verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in der Folge am 9. Februar 2007 wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte wurde im Jahr 2005 in den Wohngruppenvollzug der Teilanstalt VI der JVA Tegel verlegt und er erhielt die Aussicht auf Vollzugslockerungen. Zuvor sollte jedoch noch eine Prüfung durch den psychologischen Dienst erfolgen. Da sich die dortige Vorstellung des Verurteilten jedoch verzögerte und er auch noch keine Antwort auf seinen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung erhalten hatte, wurde der Verurteilte zunehmend unzufriedener und gereizter.

In diesem Zustand entschloss er sich dazu, die Zeugin …, die bei früheren Verfahren für die Strafvollstreckung zuständig war und die damals noch T. hieß, anzurufen. Als die Zeugin sich am 5. Januar 2006 am Telefon mit dem Namen „…" meldete, fragte er sie zunächst, ob sie früher einmal T. geheißen habe, woraufhin die Zeugin, die die Stimme des Verurteilten sofort erkannt hatte, ohne weiteres auflegte. Der Verurteilte rief sie daraufhin erneut an, woraufhin die Zeugin … wiederum auflegte, ohne das es zuvor zu einem Gespräch gekommen war. Da der Verurteilte an diesem Tag noch mehrfach bei der Zeugin anrief, schaltete diese einen Rechtsanwalt, den Zeugen …, ein. Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 forderte der Zeuge … den Verurteilten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, jegliche Kontaktaufnahme mit der Zeugin … zu unterlassen, auf. Der Verurteilte war über dieses Schreiben so aufgebracht, dass er am 23. Januar 2006 gegen 16.44 Uhr von einem Wandtelefon der Station 11 der Teilanstalt VI der JVA Tegel in der Kanzlei des Zeugen … anrief und der dort tätigen Zeugin S. erklärte: „Vielleicht können Sie Herrn … ausrichten: Wir sind fest entschlossen, Frau … zu töten."

Am 27. Januar 2006 betrat der Zeuge W., ein Justizvollzugsmitarbeiter, den Haftraum des Verurteilten in der JVA Tegel, um einen Tisch aus der Zelle mitzunehmen. Der Verurteilte regte sich darüber so auf, dass er den Zeugen den Worten bedrohte „Ich kann Sie auch töten, wenn ich will, Herr W.. Ich töte Sie, wenn ich will. Ich kann Sie töten" und dabei seinen Körper bis auf 5 cm Abstand gegen den Brustkorb des Zeugen stemmte.

Als Folge dieses Vorfalls verhängte die Leitung der JVA gegen den Verurteilten einen fünftägigen Arrest, den dieser auch verbüßte.

Am 7. August 2006. gegen 7.30 Uhr äußerte der Verurteilte in der JVA Tegel gegenüber der dort als Krankenschwester tätigen Zeugin … während einer Behandlung „Du kannst froh sein, dass ich dir keine knalle, du blöde Kuh".

Nach Verbüßung sämtlicher Freiheitsstrafen – die Aussetzungsentscheidungen waren sämtlich widerrufen worden – und Verbüßung von Untersuchungshaft wurde der Verurteilte am 9. Februar 2007 unter Führungsaufsicht aus der Haft entlassen.

Nach seiner Haftentlassung war der Beschwerdeführer zunächst an einer therapeutischen Aufarbeitung, insbesondere seines Alkoholproblems, interessiert und er nahm die Termine beim Bewährungshelfer regelmäßig wahr. Allerdings konsumierte er in der Folgezeit wieder vermehrt Alkohol, was zu aggressiven Durchbrüchen führte und war der Meinung, dass er sich Alkohol nicht verbieten lassen wolle. Eine begonnene Therapie brach er ab.

l) Im hiesigen Verfahren verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer am 3. November 2008 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hatte am 13. Mai 2008 eine ihm zuvor unbekannte 17 Jahre alte Frau, welche er zufällig auf der Straße getroffen hatte, durch Drohungen eingeschüchtert, gegen ihren Willen in einen Park gebracht, sie dort mehrfach geschlagen, gegen eine steinerne Bank und zu Boden geschlagen, ihr gedroht, sie umzubringen, falls sie ihm nicht gehorche und über Stunden mit Tritten und Schlägen und erzwungener Sexualität in brutaler Weise drangsaliert und dabei auch zum Oralverkehr gezwungen. Das Opfer konnte erst nach Stunden schließlich fliehen.

Im Einzelnen hat das Tatgericht – unter anderem – folgende Feststellungen getroffen:

Das sachverständig beratene Tatgericht hat festgestellt, dass die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten zur Tatzeit weder infolge seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung noch aufgrund von Alkohol oder Betäubungsmitteln eingeschränkt oder aufgehoben gewesen seien. Bei dem Verurteilten liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F 60.3 in der Unterform „impulsiver Typus" (ICD-10 F 60.30) vor. Der Verurteilte zeige eine mangelnde Impulskontrolle und neige – insbesondere in Fällen der Kritik durch andere Personen – zu Ausbrüchen von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten, das aber auch in Zusammenhang mit einer negativen Selbstbewertung im Rahmen einer Störung des Selbstwerterlebens zur Auslösung kommen könne. Das gewalttätige bzw. bedrohliche Verhalten diene dann zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung seines Selbstwerterlebens, indem es zu einer aggressiven demütigenden Abwertung des Opfers komme. Gleichzeitig liege eine mangelnde Empathie gegenüber seinen Mitmenschen vor.

3. Der Verzicht auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung würde vor dem dargestellten Hintergrund erfordern, dass in dem seit diesem Urteil vergangenen beträchtlichen Zeitraum bei dem Beschwerdeführer eine grundlegende und nachhaltig positive Persönlichkeitsentwicklung eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall.

Ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Tegel ist bei dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Wesensänderung festzustellen; eine hinreichende Veränderungsmotivation sei bei dem Verurteilten nicht vorhanden und mit den Mitteln der Anstalt derzeit auch (noch) nicht herstellbar.

Anzuerkennen ist, dass der Verurteilte sich während dieser Strafvollstreckung – anders als in der vorangegangenen – beanstandungsfrei geführt und zunächst auch an Gesprächen bei der psychologischen Beratungsstelle in der Zeit von Februar 2010 bis Januar 2012 teilgenommen hat. Sein Ziel war es, in die Sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen zu werden. Dies wurde indes von den Fachdiensten in der JVA Tegel, die wiederholt mit dem Verurteilten Aufnahmegespräche geführt hatten, abgelehnt. Die Fachdienste wiesen darauf hin, dass der Verurteilte nach wie vor die von ihm begangenen Straftaten leugne, keinen emotionalen Zugang zu seiner Aggressivität habe und bescheinigten ihm zudem eine sehr geringe Frustrationstoleranz. Er sei mit sozialtherapeutischen Mitteln nicht erreichbar und nicht behandelbar.

Nach der Stellungnahme der JVA Tegel vom 27. März 2013 habe der Verurteilte zunächst die Gespräche bei der psychologischen Beratungsstelle und seit Dezember 2012 Gespräche mit dem Gruppenleiter eingestellt. Ebenso habe der Verurteilte weitere Ausführungen zu seiner Mutter abgelehnt. Nach den Angaben der Haftanstalt bestehen bei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine mangelnde Kritikfähigkeit und eine hohe Gewaltbereitschaft, die er nur zeitweise zu kontrollieren vermag. Eine Behandlung seines Alkoholproblems erfolgte ebenso wenig wie eine Aufarbeitung seiner Straftaten. Der Beschwerdeführer gebe nach wie vor an, dass es sich um „einvernehmlichen“ Sex gehandelt habe.

4. Auch der von der Strafvollstreckungskammer beauftragte Sachverständige X hat festgestellt, dass die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten gegenwärtig fortbestehe und im Falle einer Entlassung mit erheblichen und gleichgelagerten Straftaten gerechnet werden müsse.

Dieser Sachverständige hat – in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Y – bei dem Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F.60.30) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Cannaboiden (ICD-10 F. 10.21 und F. 12.21) festgestellt.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen leidet der Beschwerdeführer unter einer erheblichen Verzerrung der Realitätswahrnehmung, bagatellisiert seine Schuld und kann sexuelle Beleidigungen nicht als Schuld annehmen.

Auch gegenüber dem Sachverständigen hat der Verurteilte zur Tat angegeben, dass die sexuellen Handlungen freiwillig gewesen seien. Er habe das Opfer aus einer guten Stimmung heraus gefragt, ob es ihm „einen blasen“ würde, was J. bejaht habe. Man sei hinter einen Baum gegangen, wo er ihre Brüste berührt habe. Er habe ihr geholfen, seine Hose zu öffnen. Er habe gedacht, dass sie ihm nun einen blasen wird, er habe sich aber nicht fallen lassen können. Das habe er nach wenigen Sekunden gemerkt. Er habe dann an sich heruntergeguckt und gesehen, wie hilflos sie wirkt. Er habe sie gefragt: „Was machst Du denn dä“ Da habe er sich gedacht, hier stimmt doch irgendwas nicht und sie gefragt: „Was ist los mit Dir?“ und „Wie alt bist Dü“ Da habe sie gesagt, sie sei 17 Jahre alt. Er habe sich erschrocken und sei weggelaufen; sie sei hinter ihm hergelaufen. Als sie auf einer Bank zusammen gesunken sei, habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und später, als sie andere Leute angepöbelt habe, habe er ihr in den „Arsch“ getreten. Seine gute Stimmung sei weg gewesen und er habe sich gedacht: „Was für eine Tussi“. Vielleicht habe er sie auch geschubst und kurz an den Hals gefasst, aber nicht zugedrückt.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bestehe bei dem Beschwerdeführer eine sich aus dessen Persönlichkeitspathologie ergebende strukturelle Neigung zu brutaler Bemächtigung und seiner sexualisierten Gewalt, die eng mit den Straftaten verbunden sei. Dabei scheine es einen Schwerpunkt zu Taten gegen Frauen zu geben. Es komme ihm darauf an, die totale Macht zu besitzen. Eine Aufarbeitung der Taten habe nicht stattgefunden. Seine Verantwortungsübernahme beschränke sich auf ein formales Anerkennen des Urteils, das er dann sofort kritisiere, wenn er unterstellt, dass das Gericht nicht den Kontext und die Motive erkannt habe. Die absolut mangelnde Straftataufarbeitung führe der Verurteilte allein auf andere zurück; er sehe sich als Opfer der Justiz und der Haftanstalt.

Insgesamt schildert der Sachverständige den Beschwerdeführer als einen Menschen, der seit seiner Kindheit durch unkontrollierte Ausbrüche von Gewalt und Wut imponiert. Seine Persönlichkeit sei durch eine geringe Frustrationstoleranz, Gereiztheit und schwankenden launischen Stimmungen geprägt. Auch die testpsychologische Auswertung habe gut zu der psychiatrischen Diagnose einer emotional - instabilen Persönlichkeit gepasst. In der Gesamtbetrachtung könne zwar nicht von einem Vollbild einer Psychopathie ausgegangen werden, es bestehe aber ein hohes Rückfallrisiko. Bislang sei es zu keinen entscheidenden Veränderungen in der die Gefährlichkeit begründenden Persönlichkeitsstruktur gekommen. Zwar habe er während des letzten Haftverlaufes eine gewisse Anpassungsleistung erbringen können, aber die Frustrationstoleranz sei selbst unter den stark strukturierten Bedingungen der Anstalt weiter erheblich beeinträchtigt. Auch bestehe eine mangelnde Affektdifferenzierung, geringe Introspektions- und Empathiefähigkeit, die den Beschwerdeführer im täglichen Kontakt und bei der Straftataufarbeitung behindern. Zwar habe sich der Verurteilte um eine Therapie bemüht, bei den therapeutischen Versuchen habe sich aber gezeigt, dass sich die dringend erforderliche Therapie wegen seiner persönlichen Strukturpathologie für seine Delinquenz äußerst schwierig gestaltet. Die mangelnde Kritikfähigkeit und die aus der emotionalen Instabilität resultierende äußerst geringe Frustrationstoleranz sowie die defizitäre Impulskontrolle würden zur Zeit jedes therapeutische Arbeitsbündnis überfordern und den Beschwerdeführer in einen regressiven Prozess bringen. Daher würde eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt – wie bereits im Jahre 2002 – momentan scheitern.

In der Gesamtschau kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die durch die Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht und der Zweck der Maßregel die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfordert.

In der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor der Strafvollstreckungskammer haben sich keine entscheidungserheblichen Änderungen ergeben. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Behandlungssetting therapierbar sei und so seine Prognose verbessern könne. Durch eine Behandlung der Impulskontrolle sowie der Suchterkrankung – wobei er erst das Alkoholproblem erkennen müsse – könne er auf eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt vorbereitet werden. Soweit der Beschwerdeführer nach der Begutachtung weitere Lebensumstände, wie seine Sportkarriere und die Tätigkeit bei der Bundeswehr vorgetragen habe, würde dies nichts an der Prognose ändern.

5. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und der hieraus resultierenden Gefahrprognose an. Die im Falle einer Entlassung aufgrund der festgestellten Umstände in der Person und dem Verhalten des Verurteilten zu erwartenden, mit den Anlassdelikten vergleichbaren Straftaten sind als schwere Sexualstraftaten im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zu werten.

Angesichts der Art, der Vielzahl und des Gewichts der in der Vergangenheit begangenen Taten bestehen vorliegend konkrete Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung gleich gelagerter Taten, so dass die Sicherungsverwahrung vollzogen werden muss.

Der Beschwerdeführer hat in den ganz überwiegenden Fällen der Vortaten und auch bei der Anlasstat physische Gewalt gegen Personen ausgeübt. Er überraschte seine in der Regel ahnungslosen Opfer durch plötzliches und heftiges Zuschlagen. Die Vor- und die Anlasstaten zeigen zudem, dass bei dem Beschwerdeführer eine Eskalation von Gewalt- und Sexualdelikten zu erwarten ist. Bei beiden Sexualtaten hat der Verurteilte seine Opfer durch plötzliche Gewaltanwendung und heftiges Würgen am Hals überrascht. Damit hat er seine Macht demonstriert und diese – von ihm auch so empfundene – Überlegenheit durch weitere Bedrohungen und körperliche Misshandlungen aufrecht erhalten. Er hat seine Opfer über jeweils längere Zeiträume hinweg sexuell gequält und misshandelt. Eine Einsicht in das (sexuelle) Unrecht fehlt ihm nach wie vor völlig; er sieht sich vielmehr als Opfer der von ihm vergewaltigten Frauen.

Ähnlich verklärt schilderte er gegenüber dem Sachverständigen die Vergewaltigung aus dem Jahre 1997. Auch insofern gibt er die Körperverletzung zu, meint aber, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt und man habe miteinander geschmust. Er habe den Vorwurf der Vergewaltigung als abwegig empfunden.

Hierin zeigen sich augenfällige Parallelen. Der Beschwerdeführer sieht sich immer als Opfer der von ihm vergewaltigten Frauen und kann nicht verstehen, dass diese nur unter dem Eindruck der zuvor angewandten Gewalt „gefügig“ waren. In beiden Fällen negiert er die sexuellen Übergriffe seinerseits und bagatellisiert auch die körperlichen Übergriffe. Hierin zeigt sich deutlich, dass der Verurteilte sich mit seinen Straftaten bislang nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, geschweige diese aufgearbeitet hat. Bislang hat er lediglich eine Anpassungsleistung an den Vollzugsalltag vollbracht. Bis heute fehlt ihm jede Empathie für seine Opfer.

Besonderes Gewicht misst der Senat dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer bei den Taten stets alkoholisiert war, wodurch einerseits seine Hemmschwelle deutlich herabgesetzt und andererseits seine Aggressionsbereitschaft noch deutlich erhöht wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls keine Einsicht in seine Alkoholproblematik hat. Diese zieht sich seit vielen Jahren durch sein Leben. Immer wieder wurde er unter Alkoholeinfluss gewalttätig, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt musste erfolglos beendet werden. Nach seiner letzten Haftentlassung zeigte er sich zwar zunächst motiviert, eine Therapie zu absolvieren, konsumierte aber zunehmend mehr Alkohol, was zu aggressiven Durchbrüchen führte. Eine Therapie brach er erneut erfolglos nach Rückfällen ab. Auch gegenüber dem Sachverständigen bezweifelte er, alkoholkrank zu sein, obwohl sich dies angesichts seines Werdeganges aufdrängt. Von einer – insoweit – erfolgreichen Therapie kann daher keine Rede sein. Auch der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass damit ein wesentlich bahnender Faktor für erneute schwere Delinquenz bislang nicht behandelt worden sei.

Die bestehenden Sozialkontakte des Beschwerdeführers rechtfertigen kein Absehen von der Vollstreckung der Maßregel, da diese bereits lange bestehen und den Beschwerdeführer bislang nicht von der Begehung schwerer Sexualstraftaten abhalten konnten.

Dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Bemühungen noch nicht in die Sozialtherapeutische Anstalt aufgenommen wurde, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Denn die unterbliebene Aufnahme des Beschwerdeführers beruhte auf der schwierigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, so dass ihn eine Aufnahme in die bis zum 31. Mai 2013 bestehenden Behandlungsangebote überfordert hätte.

In Anbetracht der völlig unzureichenden Straftataufarbeitung kommt es auch auf die fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in Vollzugslockerungen nicht mehr an. Insofern kann dahinstehen, ob die Versagung der Lockerungen von dem Beschwerdeführer durch seine Weigerung, sich ausführen zu lassen, selbst zu verantworten ist. Denn auch eine – wie der Beschwerdeführer vorträgt – fehlerhafte Verfahrensweise der Vollzugsbehörde würde nicht dazu führen, dass die begehrte Maßregelaussetzung trotz der noch fehlenden positiven Prognose zu bewilligen wäre (vgl. Thür. OLG Jena, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 Ws 50/06 – = NStZ-RR 2006, 354 L; Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 Ws 646/10 –; Fischer, StGB 60. Aufl., § 57 Rdn. 17). Unzulässig und mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen unvereinbar ist es lediglich, wenn eine fehlerhafte oder von dem mit der Aussetzungsentscheidung befassten Gericht nicht überprüfte Lockerungsverweigerung zum Nachteil des Verurteilten verwertet wird, indem die Ablehnung der bedingten Entlassung auf das Fehlen der Erprobung gestützt wird (vgl. BVerfG NJW 2009, 1941; Senat a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 57 Rdn. 17).

III.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Vollzugsdefizite führen ebenfalls nicht zu einer Aussetzung der Maßregelvollstreckung. Insoweit ist zwischen den beiden folgenden Rechtsgrundlagen zu unterscheiden:

(1) § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB sieht eine Bewährungsaussetzung vor, wenn „die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufes ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 nicht angeboten worden ist“.

Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn es zu maßgeblichen Defiziten in dem (der Sicherungsverwahrung vorausgehenden) Vollzug der Strafhaft gekommen ist. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Funktion des § 67c StGB, der vor dem Ende des Vollzugs der Strafe die Prüfung erfordert, ob eine Unterbringung noch erforderlich ist. Zudem folgt deren Geltungsbereich aus der Verweisung auf § 66c Absatz 2 StGB, welcher Mindestanforderungen für den (einer Sicherungsverwahrung) vorgeschalteten Strafvollzug festlegt.

(2) Auch § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht als Rechtsfolge die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung vor. Diese tritt ein, wenn „das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist“.

Indes kommt § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB – abweichend von § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – nur zur Anwendung, wenn es zu maßgeblichen Defiziten bei dem Vollzug der Unterbringung gekommen ist. Die Norm ist mithin erst mit dem Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anwendbar. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/9874 S. 11 f.).

Für beide Vorschriften ist ohne Belang, dass dem Verurteilten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine – wie für sonstige Aussetzungsentscheidungen erforderliche – günstige Legalprognose zu stellen ist. Die Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung ist also bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch dann auszusetzen, wenn wahrscheinlich oder gar sicher ist, dass der Untergebrachte zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird. Maßgebliche Voraussetzung für beide Aussetzungsentscheidungen sind vielmehr erhebliche Defizite bei der Ausgestaltung des Straf- oder Maßregelvollzuges.

IV.

§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist hier schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Denn diese Norm gilt nach Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB nur, „wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c StGB angeboten worden ist.“

Dies ist konsequent. Denn die einfachgesetzlichen Regeln, insbesondere § 66c StGB, mit denen der Gesetzgeber dem Abstandsgebot stärkere Geltung im Vollzug der Sicherungsverwahrung eingeräumt hat, sind ebenfalls erst zu dem oben genannten Zeitpunkt in Kraft getreten (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 33). Dieser Gedanke liegt im Übrigen auch Art. 316f Abs. 3 Satz 2 EGStGB zugrunde, der für Altfälle bestimmt, dass die nach § 119a StVollzG vorgesehene Überprüfung des Betreuungsangebots von Amts wegen erstmals zwei Jahre nach dem 1. Juni 2013 durchzuführen ist.

Die zeitlich beschränkte Rückwirkung steht auch in Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So hat denn auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, Rdn. 170) dem Gesetzgeber und der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umzusetzen zu können.

§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist vorliegend nicht anwendbar, da die gegen den Beschwerdeführer vollzogene Strafhaft bereits vor dem 1. Juni 2013, nämlich am 24. März 2013 endete und er sich seitdem in (faktischer) Sicherungsverwahrung befindet.

V.

Angesichts des gegenwärtigen Vollstreckungsstandes ist dagegen der Geltungsbereich des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB dem Grunde nach eröffnet. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aussetzung der Maßregel scheitert jedoch aus anderen Gründen.

Denn nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Norm kommt es erst dann zu einer Aussetzung der Unterbringung, wenn „dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist“. Zu einer solchen „Nachfristsetzung“ ist es bislang nicht gekommen, eine Bewährungsaussetzung kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21). Diesem Erfordernis steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung am 24. Mai 2013, also vor Inkrafttreten der Vorschrift, getroffen hat, mithin auf Grundlage der damals geltenden Gesetzeslage, die eine „Nachfristsetzung“ noch nicht vorsah. Denn Art. 316f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 EGStGB stellt ausdrücklich klar, dass § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auch auf Altfälle Anwendung findet (vgl. dazu ferner BT-Drucks. 17/9874 S. 33).

Eine dem Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich mögliche eigene Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB ist ebenso wenig veranlasst. Denn die gegen den Beschwerdeführer vollstreckte Sicherungsverwahrung ist verhältnismäßig. Schon gegenwärtig wird ihm eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügende Betreuung angeboten.

§ 66c Abs. 1 StGB enthält die wesentlichen Grundgedanken zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung.

Nr. 1 dieser Vorschrift umschreibt dabei die wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Hiernach muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der eigentlichen Betreuung hat zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen; Ergebnis dessen ist ein Vollzugsplan, der regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat dabei auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich insoweit aber die entsprechende Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. Mai 2011 zu Eigen gemacht (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Zu Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rdn. 113, 114):

„Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen.“

Die darin enthaltenen Therapieangebote müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a) werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, um die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgsversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b) der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann.

Dass die Erarbeitung eines solchen eingehenden Therapieprogrammes einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt, da es auf jeden Untergebrachten individuell abgestimmt und seine Bereitschaft zur Mitwirkung geweckt werden muss, liegt auf der Hand. Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 9. Juli 2013 ist das den Beschwerdeführer betreffende Diagnostikverfahren noch nicht abgeschlossen. Er nimmt nunmehr aber Gesprächsangebote wieder wahr und hat bereits fünf probatorische Sitzungen bei einer Psychologin absolviert, um Therapieziele und Behandlungsmöglichkeiten eingehend zu prüfen. Am 18. Juli 2013 hat die Anstalt mitgeteilt, dass gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Therapieplan erstellt wurde und der Verwahrte seit dem 8. Juli 2013 psychotherapeutische Einzelgespräche absolviert. Dies stellt gegenüber seiner zuletzt eingenommenen Verweigerungshaltung bereits einen großen Fortschritt dar. Nach Abschluss der Untersuchungen wird unverzüglich ein Behandlungsplan erstellt und über Lockerungen befunden werden. Diese Vorgehensweise ist nach dem gegenwärtigen Vollstreckungsstand nicht zu beanstanden.

Der Erfolg des therapieorientierten Vollzuges wird allerdings nicht nur von den objektiven Rahmenbedingungen und den Bemühungen der Justizvollzugsanstalt Tegel, sondern maßgeblich von der Bereitschaft des Beschwerdeführers abhängen, das dortige Therapieangebot anzunehmen und unter Beweis zu stellen, dass seiner Ankündigung, sich jetzt auf therapeutische Gespräche einlassen zu wollen, auch Taten folgen.

VI.

Auch das übrige Vorbringen des Untergebrachten vermag seine Beschwerde nicht zu begründen. So vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel nicht den durch das Bundesverfassungsgericht beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf das Abstandsgebot entspreche. Das habe zur Folge, dass die Maßregel gegen ihn spätestens jetzt – nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist – nicht mehr vollstreckt werden dürfe.

Es kann offen bleiben, ob ein solches Vorbringen vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welches eine Entscheidung nach § 67c StGB zum Ausgangspunkt hat, noch umfasst ist. Keiner Entscheidung bedarf dabei auch die Frage, ob dem Senat eine Entlassung wegen etwaiger Vollzugsdefizite jenseits und in analoger Anwendung der Regelungen in § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB überhaupt möglich wäre. Denn die Annahme des Beschwerdeführers, die ihn betreffende Vollstreckung der Maßregel in der JVA Tegel widerspreche in maßgeblicher Weise verfassungsrechtlichen Vorgaben, trifft nicht zu.

So hat die Justizverwaltung des Landes Berlin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen, die bisherige Praxis der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Berlin umfassend zu ändern. Sie genügt, soweit dies den gegenwärtigen Stand der Unterbringung des Beschwerdeführers betrifft, jedenfalls den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen. Noch bestehende Unzulänglichkeiten in Detailfragen begründen keine maßgeblichen Bedenken (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 Ws 130/12 [Vollz]). Im Einzelnen:

1. Das von der JVA Tegel neu aufgestellte Betreuungskonzept genügt, soweit dies gegenwärtig beurteilt werden kann, den Anforderungen in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Behandlung der Sicherungsverwahrten beginnt mit einem umfänglichen Aufnahme- und Diagnoseverfahren. Dessen Ergebnisse stellen die Grundlage für den dann zu erstellenden Vollzugs- und Eingliederungsplan dar. In diesem sind dann auf die einzelnen Sicherungsverwahrten zugeschnittene sozial- und psychotherapeutische, psychiatrische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Maßnahmen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen der JVA Tegel und deren „Konzept für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten“ (Stand 16. April 2013) verwiesen.

Die für die Umsetzung des Betreuungskonzepts notwendige Infrastruktur besteht auch in personeller Hinsicht. Das für die 34 Sicherungsverwahrten ausschließlich zuständige „Betreuungsteam“ wurde neu zusammengestellt und verstärkt. Es setzt sich zusammen aus: 24 Mitarbeitern des allgemeinen Vollzugsdienstes, vier Sozialarbeitern und drei Psychologen.

Der Stand und der bisherige Verlauf der Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers erfüllen die dargestellten Anforderungen.

2. Auch die Art und Weise der räumlichen Unterbringung des Beschwerdeführers entspricht den rechtlichen Vorgaben. In Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. Rdn. 113) sieht § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB nunmehr vor, dass die Unterbringung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich „vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt“. Schon nach dem Wortlaut bedarf es daher für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung keiner eigenständigen Anstalten. Dies genügt auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, erforderlich sei zwar eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, aber keine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug (Trennungsgebot). Vielmehr könne eine Anbindung an große Einrichtungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trägt (a.a.O. Rdn. 113).

Auf dem Gelände der JVA Tegel ist Ende 2012 mit einem – allein den Sicherungsverwahrten vorbehaltenem – Neubau eines eigenen Bereichs begonnen worden, der nach gegenwärtigem Stand die genannten Vorgaben erfüllen wird. In dem viergeschossigen Haus wird es möglich sein, bis zu 60 Sicherungsverwahrte in sechs Wohngruppen unterzubringen. Diesen stehen nach Fertigstellung des Baus jeweils 20 qm große Einzelzimmer zur Verfügung. Die Zimmer sind komplett möbliert und mit eigenem WC- und Duschbereich ausgestattet. Zu jeder Wohngruppe zählen zudem eine Küche und ein zusätzlicher gemeinsamer Aufenthaltsbereich. Zudem sind in diesem Neubau, Räume für Gemeinschafts- und Therapieangebote vorgesehen.

Zwar wird der Neubau erst im Jahre 2014 abgeschlossen sein. Aus diesem Grund wird in der JVA Tegel jedoch gegenwärtig die Teilanstalt 5 als Übergangslösung dergestalt genutzt, dass die Stationen 1, 2, 3, 4, 11 und 12 ausschließlich mit Sicherungsverwahrten belegt werden. Diese sind von den Bereichen der Justizvollzugsanstalt, in denen sich Strafgefangene befinden, räumlich getrennt. Dies räumt auch der Beschwerdeführer ein. Sein Einwand, dass diese räumliche Trennung schon früher bestanden habe, ist ersichtlich unerheblich.

In den genannten Stationen erhalten die Sicherungsverwahrten – anders als Strafgefangene – jeweils zwei Räume, die aneinander angrenzen. Zudem wurde die Belegung auf den einzelnen Stationen von zwölf auf sechs Personen reduziert und die Nutzung der Küchen, Duschen und Gemeinschaftsräume ist außerhalb der Einschlusszeiten jederzeit möglich. Auf den Stationen 1 und 12 befinden sich für alle Untergebrachten wohnlich ausgestattete Fernsehräume. Ebenfalls sind Sportgeräte wie Kicker, Fahrrad und Rudergerät vorhanden. Während des – im Vergleich zum Strafvollzug nunmehr deutlich – erweiterten Aufschlusses (von 6.00 Uhr bis 21.30 Uhr) ist den Sicherungsverwahrten der Aufenthalt im Sicherungsverwahrungsbereich des Hauses 5 und im Freistundenhof möglich.

Nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 9. Juni 2013 weisen die genannten Hafträume eine Größe von jeweils 8,53 qm (zuzüglich einer Nasszelle von jeweils 1,3 qm) auf, die die Sicherungsverwahrten von außen mit einem Vorhängeschloss verriegeln können. Ihnen steht mithin ein persönlicher Rückzugsbereich von mehr als 17 qm zur Verfügung. Dass sich diese Fläche derzeit noch auf zwei Räume verteilt, ist für den überschaubaren Übergangszeitraum hinzunehmen und rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit überobligatorischen Einsatz am Ausbau des neuen Gebäudes gearbeitet wird.

Der Umzug des Beschwerdeführers in die Räume der Teilanstalt V hat sich nur deshalb verzögert, weil die Räume gestrichen und nach seinen Wünschen mit Regalen versehen worden sind. Insoweit kann der Beschwerdeführer ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass anderen Sicherungsverwahrten noch kein zweiter Raum zur Verfügung gestellt worden sei, weil individuell auf den jeweiligen Vollzug abzustellen ist.

3. Die auf Grundlage der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Regeln bisher vollzogene Unterbringung genügt, soweit dies bislang mit Blick auf den Beschwerdeführer beurteilt werden kann, auch den Anforderungen gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. a) StGB. Insoweit bedarf es einer Unterbringung, „die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet“ und „den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist“, „soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen“. Der Gesetzgeber hat es insoweit den Ländern überlassen, die notwendigen Bestimmungen zur effektiven Umsetzung dieses Gebots zu treffen (BT-Drucks. 17/9874 S. 16).

Dies ist mit dem „Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin“ (SVVollzG Berlin) vom 27. März 2013, welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist, geschehen. Die Umsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen ist in der JVA Tegel mit Bezug auf den Beschwerdeführer grundsätzlich gewährleistet. Auch insoweit wird auf die verfahrensgegenständlichen Stellungnahmen der JVA Tegel und deren „Konzept für die Unterbringung und Behandlung von Sicherungsverwahrten“ (Stand 16. April 2013) verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung vielfach als gesetzwidrig bewertet, ist ihm nicht zu folgen. Im Übrigen würden einzelne Unzulänglichkeiten jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der gegen ihn vollstreckten Unterbringung führen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 Ws 130/12 [Vollz]). Sie könnten, soweit sie tatsächlich vorlägen sollten und zudem ihn selbst beträfen, möglicherweise im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltend gemacht werden, sind aber keineswegs geeignet, seiner vorliegenden Beschwerde gegen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an sich zum Erfolg zu verhelfen. Ungeachtet dessen merkt der Senat zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Folgendes an:

Die vorgebrachten Beanstandungen betreffen überwiegend nicht die Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers, sondern vorübergehende Unzulänglichkeiten in der Unterbringungssituation. So wurde seitens der Anstalt etwa bereits durch Anschaffung einer Mikrowelle, Kühlschränken und weiterem Küchenmobiliar Abhilfe geleistet. Ebenso ist die Anstalt bemüht, das Angebot bei der Selbstverpflegung auf die Untergebrachten abzustimmen. Der Baulärm ist der Notwendigkeit des Baus einer neuen Anstalt geschuldet.

Weiterhin weist der Beschwerdeführer etwa darauf hin, dass der Hauswirtschaftsraum völlig leer und total dreckig sei, Haushaltsgeräte wie Staubsauger, Bügeleisen, Waschmaschine und Trockner fehlen würden, die Spülküche keinen Brotkasten und keine Brotschneidemaschine habe, Wandfliesen beschädigt seien, ferner der Herd nur mit 220 Volt betrieben werde und immer nur zwei Herdplatten oder eine kleine Herdplatte und Backofen genutzt werden könnten. Im Übrigen vermisst der Beschwerdeführer bestimmte von ihm gewünschte Lebensmittel. Insoweit hat die JVA Tegel erwidert, dass Waschmaschinen und Trockner, die für alle Sicherungsverwahrten nutzbar seien, sich in den Stationen 1 und 12 befänden, Besen und Wischer für die Zimmer vorhanden seien, hingegen Staubsauger mangels Teppichböden nicht benötigt würden, Brotkästen mittlerweile aufgestellt und Bügeleisen von den Gruppenbetreuern entliehen werden könnten.

Zwar ist nach § 3 Abs.3 Satz 1 SVVollzG Berlin das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Auch sind bei der Ausgestaltung des Vollzuges über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen zu vermeiden, da den Untergebrachten im Interesse der Allgemeinheit ein „Sonderopfer“ auferlegt wird (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 101). Dies führt dazu, dass dem Angleichungsgrundsatz bei Sicherungsverwahrten im noch stärkeren Maße Rechnung zu tragen ist, als dies bei dem Vollzug von Freiheitsstrafe der Fall ist (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 53). Hiernach steht dem Sicherungsverwahrten im Rahmen der Unterbringung ein Recht „auf einen gewissen Grundstandard“ zu. Dies bedeutet auf der anderen Seite indes nicht, dass bei der Ausfüllung des durch die Sicherungsverwahrung vorgegebenen Rahmens jedem persönlichen Wunsch eines Sicherungsverwahrten zwingend nachgekommen werden muss. Soweit der Gesetzgeber – anders als etwa bei der Ausstattung des persönlichen Zimmers (§ 53 SVVollzG Berlin) – davon abgesehen hat, weitere Einzelheiten zu regeln, steht der Anstalt ein Ausgestaltungs- und Organisationsermessen zu. Dies ist durch die Gerichte nur dahin zu überprüfen, ob die vorgenannten besonderen Grundsätze beachtet worden sind und ob die Entscheidung auch im Übrigen ermessensfehlerfrei ergangen ist.

Bei der Selbstversorgung und in anderen Bereichen mag es aus Sicht des Beschwerdeführers noch Defizite geben. Allerdings ist die Anstalt bemüht, diese zu beheben und Angebote entsprechend den Bedürfnissen und Wünschen der Untergebrachten zu erweitern. Es kann offenbleiben, ob – was bei überschlägiger Prüfung eher zweifelhaft erscheint – dem Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner organisatorischer Maßnahmen ein rechtlicher Anspruch auf die Erfüllung gerade seiner persönlicher Wünsche hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung zusteht. Denn jedenfalls offenbart der Vortrag des Beschwerdeführers nicht ein solches grundsätzliches Vollzugsdefizit, welches die gegen ihn vollstreckte Sicherungsverwahrung an sich als gesetzwidrig erscheinen ließe und deren Vollstreckung entgegenstünde (s.o.).

Soweit der Beschwerdeführer die regelmäßigen Zählungen sowie die fehlende Möglichkeit, die Räume von innen abzuschließen, beanstandet, ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist an der Leitlinie zu orientieren, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind. Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt, gilt gleichermaßen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung, was der Ausfüllung des Abstandgebotes Grenzen setzen kann. Das Leben im Maßregelvollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (vgl. BVerfG NJW 2011, 1931). Letzteres ist hier aber gerade der Fall. Durch die Maßnahmen wird der Verbleib der Sicherungsverwahrten in ihrem Bereich und der JVA überhaupt sichergestellt. Im Übrigen erfordert die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, dass die Zimmer bei gegebenem Anlass – soweit erforderlich auch ohne Ankündigung – durch Vollzugsbedienstete betreten werden können. Die Maßnahmen sind daher ersichtlich den erforderlichen Sicherheitsbelangen geschuldet.

Ob und in welchem Umfang den Verwahrten ein Studium zu ermöglichen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist in der Küche eingesetzt und bislang ist nicht ersichtlich, dass er entsprechende Fortbildungen anstrebt. Bislang hat er lediglich geäußert, als Maurer tätig sein zu wollen. Jedenfalls kann Sicherungsverwahrten ein Studium bei einer entsprechenden Qualifikation ermöglicht werden.

Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die „Zahlstelle“ sonntags nicht besetzt ist. Derartige Einschränkungen gibt es auch im Leben in Freiheit.

Die Besuchsregelung in der Anstalt entspricht § 27 SVVollzG Berlin. Der aufsichtsführende Beamte sitzt im Sprechzentrum für Sicherungsverwahrte in einem abgetrennten Raum.

Weiterhin ist es nicht erforderlich, dass den Verwahrten der Besitz von Bargeld gestattet wird. Sie können nach Maßgabe der §§ 61 ff SVVollzG Berlin über Geld verfügen, der Besitz von Bargeld ist allerdings nach § 63 Abs. 2 SVVollzG Berlin nicht gestattet. Geschäfte unter Untergebrachten und dadurch entstehende Abhängigkeiten sowie die Bildung von Subkulturen, die die Erreichung des Vollzugszieles und die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung gefährden, sollen nicht begünstigt werden (Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 17/0689 S. 92). Diese Vorschrift dient mithin nicht der Bevormundung der Untergebrachten, sondern deren Schutz und verstößt nicht gegen den Angleichungsgrundsatz. In der Sicherungsverwahrung sind häufig auch Menschen untergebracht, die über sehr wenig oder gar kein Einkommen verfügen. Durch das Verbot des Besitzes von Bargeld soll verhindert werden, dass Abhängigkeiten von finanziell besser gestellten Untergebrachten und Verschuldungen entstehen. Diese Gefahr ist im intramuralen Bereich naturgemäß wesentlich höher als im Leben in Freiheit.

Die Einführung eines neuen Telefonsystems, bei dem die Verwahrten in den Hafträumen telefonieren können, wird geprüft. Können Untergebrachte die Telefonkosten nicht tragen, kann die Einrichtung diese nach § 31 Abs. 2 SVVollzG Berlin in angemessenen Umfang übernehmen.

Auch der Umstand, dass während des Beschwerdeverfahrens, welches sich auch durch den Urlaub des Verteidigers verzögert hat, noch nicht über einen Internetzugang entschieden wurde, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Insoweit ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst prüft die Aufsichtsbehörde, ob eine andere Form der Telekommunikation zugelassen werden soll, wobei auch die abstrakten Gefahren für die Sicherheit der Einrichtung zu berücksichtigen sind. Daran anschließend prüft die Leiterin der Anstalt die individuelle Nutzungsgestattung (Abgeordnetenhaus Berlin a.a.O. S. 76). Erst insoweit ist § 37 SVVollzG Berlin eine Sollvorschrift.

C.

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die gesondert erhobene Beschwerde des Verurteilten vom 27. April 2013. Mit diesem Rechtsmittel wendet er sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. April 2013, mit dem die Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht A, die Richterin B und den Richter am Landgericht C zurückgewiesen worden war (s.o.).

Dieses Rechtsmittel ist bereits unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer über Ablehnungsgesuche sind in allen Verfahrensarten nur mit der Endentscheidung anfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 – in juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 1 Ws 99/04 – in juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 3 Vollz (Ws) 46/05 – in juris). Dies wird überwiegend damit begründet, dass die Strafvollstreckungskammer in Vollzugssachen nach nahezu einhelliger Auffassung als erkennendes Gericht anzusehen ist und für Vollstreckungssachen nichts anderes gelten könne. Die teilweise in der Rechtsprechung vertretene gegenteilige Ansicht, die eine isolierte Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO für zulässig erachtet (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2007 – 1 Ws 479/07 – in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. November 2007 – 2 Ws 331/07 – in juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 Ws 18/07 – in juris), führt zu einer unübersichtlichen Zersplitterung der Rechtswege, je nachdem, ob die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 454 StPO bzw. § 463 StPO oder aber nach dem Strafvollzugsgesetz tätig wird und ob es um den Ausschluss der Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung nach § 305 StPO geht oder um die Ablehnung eines Richters (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 5 Ws 39-40/03 – in juris).

Da diese Entscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist, war die Strafvollstreckungskammer auch nicht verpflichtet, das Rechtsmittel dem Senat vorab vorzulegen. Von einer „Überraschungsentscheidung“ kann daher keine Rede sein.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Soweit die sofortige Beschwerde betreffend das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen wurde, werden keine Kosten erhoben, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.