VG Berlin, Beschluss vom 28.08.2013 - 3 L 527.13
Fundstelle
openJur 2013, 38908
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten,

1.die Benotung in dem Zeugnis der E...Schule vom 18. Juni 2013 seines 16-jährigen Sohnes in den Fächern Physik, Chemie, Biologie, Bildende Kunst, Erdkunde und Sport aufzuheben und in den Fächern Erdkunde und Sport die Note „befriedigend“ und in den übrigen Fächern ein „ausreichend“ zu erteilen,2.anzuerkennen, dass die Berufsbildungsreife als erfüllt giltund

3.seinem Sohn ein Zeugnis zu erteilen, das ihm die Teilnahme am Unterricht in der Klassenstufe 10 ermöglicht,haben keinen Erfolg.

Das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung zu den Anträgen zu 2. und 3. ist entfallen, da die Schule mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 13. August 2013 mitgeteilt hat, dass dessen Sohn nach der Änderung einiger Zeugnisnoten die Berufsbildungsreife erreicht habe und er ab sofort in den 10. Jahrgang eingegliedert werde. Ihm werde ein neues Zeugnis ausgestellt. Damit wurde den Begehren zu 2. und 3. in einem Umfang, der über das hinausgeht, was er im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hätte erreichen können, abgeholfen. Da der Antragsteller trotz Aufforderung durch das Gericht keine verfahrensbeende Erklärung abgegeben hat, sind die Anträge nunmehr zurückzuweisen.

Soweit die Abhilfe hinter dem Begehren, die Noten in allen der in dem Antrag zu 1. genannten Fächer in bestimmte andere Noten zu ändern, zurückbleibt, ist das Rechtsschutzbegehren ebenfalls zurückzuweisen. Eine Notenänderung kann der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreichen, weil in einem solchen Verfahren die Hauptsache in der Regel nicht vorweggenommen werden darf. Im Übrigen ist, nachdem der Sohn des Antragstellers endgültig und nicht nur vorläufig die 10. Klasse der E...Schule ... besuchen kann und ihm auch die Berufsbildungsreife endgültig zuerkannt worden ist, ein Anordnungsgrund, d.h. ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht mehr erkennbar.

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