AG Warburg, Beschluss vom 04.01.2013 - 11 F 60/12
Fundstelle
openJur 2013, 36896
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte bereits mit Schriftsatz vom 14.06.2012 Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem Antrag auf öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrages.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 06.08.2012 wurden der Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung sowie der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 06.08.2012 (Bl. 14 ff. d. VKH-Akte) Bezug genommen.

Gegen den Beschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.08.2012 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 22.11.2012 Az.: II-2 WF 157/12, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.11.2012 (Bl. 40 d. VKH-Akte) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.01.2013 beantragt die Antragstellerin nunmehr die Antragsschrift an die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan zuzustellen. Dazu führt sie aus, der Antragsgegner halte sich möglicherweise bei der Mutter auf. Die Mutter bestreite allerdings gegenüber der Antragstellerin den Wohnort zu kennen.

Weiterhin führt die Antragstellerin aus, der gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag bleibe aufrechterhalten.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG/ in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Soweit die Antragstellerin erklärt, der gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag bliebe aufrechterhalten, war dies in einem neuen Verfahrenskostenhilfeantrag auszulegen. Der bereits mit Schriftsatz vom 14.06.2012 gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist inzwischen durch das Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig beschieden worden.

Doch hat auch der neuerliche Verfahrenskostenhilfeantrag keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin teilt nach wie vor keine zustellungsfähige Anschrift des Antragsgegners mit.

Die Antragsschrift hat grundsätzlich auch die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragsgegners zu enthalten. Diese ist schon deshalb notwendig, weil sonst die Zustellung der Antragsschrift und damit die Begründung eines Verfahrensrechtsverhältnisses nicht möglich wäre (BGHZ 102, 332).

Zwar begründet dieses Erfordernis grundsätzlich keine Verpflichtung zwingend die Wohnanschrift des Antragsgegners anzugeben, denn die Zustellung hat grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an den Empfänger zu erfolgen, so dass die Zustellung an jedem Ort erfolgen kann, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird. Jedoch ist eine Anschrift des Antragsgegners anzugeben, bei welcher auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 180 ff. ZPO die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann.

Auch die nunmehr nachgereichte Anschrift der Mutter des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat selber keine gesicherten Kenntnisse, dass sich der Antragsgegner überhaupt unter dieser Anschrift aufhält. Sie trägt insoweit vor, der Antragsgegner halte sich möglicherweise dort auf. Es handelt sich insoweit also lediglich um eine Vermutung der Antragstellerin, die im Hinblick darauf, dass die Mutter des Antragsgegners bestreitet den Aufenthalt des Antragsgegners zu kennen, jeglicher Grundlage entbehrt. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Zustellung unter der angegebenen Anschrift erfolgen kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warburg, Puhlplatz 1, 34414 Warburg oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats - Familiengericht - Warburg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

34414 Warburg, 04. Januar 2013

AMTSGERICHT - FAMILIENGERICHT - WARBURG

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte