LG Dortmund, Urteil vom 07.12.2012 - 3 O 357/11
Fundstelle
openJur 2013, 36396
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsgrund für die Insolvenzforderungen der Klägerin zu 1 in Höhe von 10.010,00 € und des Klägers zu 2 in Höhe von 14.000,00 € im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 254 IK 155/05 des Amtsgerichts Dortmund eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 840,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.09.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 2.401,- €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Mit Beschluss vom 11.11.2005 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (Blatt 55 und 56 der Akten 254 IK 155/05). Die Kläger meldeten unter dem 14.02.2007 Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung in Höhe von 10.010,00 € (Klägerin zu 1) und 14.000,00 € (Kläger zu 2) zur Insolvenztabelle an (Anlage K2). Der Treuhänder und der Beklagte bestritten die Forderung in voller Höhe und der Beklagte widersprach der Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (Anlage K3). Mit Beschluss vom 2.2.2012 (Blatt 423 der Akten 254 IK 155/05) erteilte das Amtsgericht Dortmund dem Beklagten die Restschuldbefreiung. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass der Rechtsgrund der angemeldeten Insolvenzforderungen eine unerlaubte Handlung ist sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte war seit Juni 2003 Vorstand der W (Anlage K15), über deren Vermögen das Amtsgericht Dortmund am 01.12.2004 das Insolvenzverfahren eröffnete (253 IN 201/04). Das Grundkapital der W belief sich zum Zeitpunkt der Gründung auf 50.000,00 €.

Im Juni 2003 beschloss die Hauptversammlung die Erhöhung des Grundkapitals um 2 x 28.000.000,00 € = 56.000.000,00 € zur Durchführung der Verschmelzung mit der D und der N, deren Vorstand der Beklagte war. Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T hatte in seinem Gutachten vom 10.11.2002 (Anlage K20), das die Vorstände der D und N in Auftrag gegeben hatten, den Marktwert für das Eigenkapital beider Unternehmen auf 51.200.000,00 € beziffert und dabei stark steigende Umsatzerwartungen unterstellt (Seite 15: für das Jahr 2003: 34.752.000,00 €). Das Grundkapital beider Gesellschaften belief sich jeweils auf 1.750.000,00 €. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister eingetragen (Anlage K15).

Zudem ermächtigte die Hauptversammlung den Vorstand, das Grundkapital um 4.000.000,00 € (2003/1) und weitere 24.000.000,00 € (2003/2) durch Ausgabe weiterer Inhaberaktien zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhungen waren Gegenstand der Verkaufsprospekte der W vom 17.10.2003 (2003/1, Anlage K31) und vom 13.01.2004 (2003/2, Anlage K5). Darin heißt es unter anderem wie folgt:

"Der Vorstand der Gesellschaft erklärt, dass seines Wissens die Angaben in diesem Verkaufsprospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden" (jeweils S. 8 der Prospekte).

"Die Verschmelzungen der D und der N auf die Emittentin sind als Nachgründung i.S. des § 52 Aktiengesetz von einem gerichtlich bestellten (Nach-)Gründungsprüfer geprüft worden. Der Gründungsprüfer hat die Aufgabe, sich davon zu überzeugen, dass das im Wege der Verschmelzung als Sacheinlage in die W eingebrachte Vermögen der D und der N mindestens dem Wert der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals um 28.000.000,00 € entspricht.

Zur gerichtlichen Nachgründungsprüferin wurde die D2 bestellt. Der von ihr verfasste Prüfungsbericht vom 20. Juni 2003 endete mit folgender Schlussbemerkung:

(...) Die Unternehmenswerte der übertragenen Gesellschaften erreichen den Nennbetrag der dafür zu gewährenden Aktien der aufzunehmenden Gesellschaft ohne bare Zuzahlung." (jeweils S. 11 der Prospekte)

Die Prospekte enthalten Angaben zur "Liquiditätsplanung" und "Plan-Gewinn- und Verlustrechnung" der W für den Zeitraum 2003 bis 2007 (Anlage K31, S. 54 u. 55) bzw. 2004 bis 2008 (Anlage K5, S. 58 u. 59). Dargestellt werden für das Jahr 2003 (Anlage K31, S. 55) Umsatzerlöse in Höhe von 9.000.000,00 € und ein Jahresüberschuss in Höhe von 1.013.000,00 € und für das Jahr 2004 Umsatzerlöse in Höhe von 32.188.000,00 € (Anlage K5, S. 59/Anlage K31, S. 55) sowie ein Jahresüberschuss in Höhe von 5.985.000,00 € (Anlage K5, S. 59) bzw. 9.975.000,00 € (Anlage K31, S. 55).

Die W erwirtschaftete 2002 einen Verlust in Höhe von 1.998.000,00 € (Anlage K31, S. 51) bei einem Umsatz von 7.899.000,00 € und 2003 einen Verlust von 24.764.000,00 € bei einem Umsatz von 6.367.000,00 € (Anlage K9, S. 11 und 26).

Die Kläger zeichneten im August 2004 Aktien der Kapitalerhöhung 2003/2 der W zu einem Ausgabebetrag in Höhe von 10.010,00 € und 14.000,00 € (Anlage K27).

Sie meinen, dem Beklagten falle ein Kapitalanlagebetrug zur Last. Sie behaupten, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Angaben zur "Liquiditätsplanung" und "Plan-Gewinn- und Verlustrechnung" der W für den Zeitraum 2004 bis 2008 (Anlage K5, S. 58 u. 59) sowie zum Wert der verschmolzenen Unternehmen (Anlage K5, S. 11) falsch seien.

Aufgrund der unstreitigen Mitteilung des Insolvenzgerichtes vom 18.6.2007 (Anlage K 34 und Blatt 150 der Akten 254 IK 155/05), "dass entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu jeder Forderung, die als deliktische Forderung angemeldet wird, die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt, anzugeben ist", sei der Güteantrag an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18.07.2005 am 27.07.2007 an den Treuhänder übersandt worden, der den Erhalt am 31.7.2007 (Anlage K 35) bestätigt habe. Der Güteantrag sei mit der Forderungsanmeldung zu den Akten 254 IK 155/05 gelangt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Güteantrags wird auf die Insolvenzakten (lfd. Nrn. 73 und 74 der Tabelle) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Rechtsgrund für ihre Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 254 IK 155/05 des Amtsgerichts Dortmund in Höhe von 10.010,00 € (Klägerin zu 1) und 14.000,00 € (Kläger zu 2) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie die angefallene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 3317 VV RVG von 1,0 aus dem Wert von 24.010,00 € zzgl. Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG als Schadensersatz in Höhe von 840,14 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Er behauptet, dass die Unternehmensbewertungen durch T und die D2 sowie der Prospekt vom 13.01.2004 zutreffend seien. Zumindest habe er davon ausgehen dürfen, weil der Prospekt in Zusammenarbeit mit Spezialisten, nämlich mit dem Prokuristen T2 und der Rechtsanwaltskanzlei M, erstellt und geprüft worden sei.

Die beigezogenen Akten 254 IK 155/05 Amtsgericht Dortmund waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn es, wie im vorliegenden Fall, auf die rechtliche Qualifizierung des Anspruches aus vorsätzlich unerlaubter Handlung für den Ausschluss der Restschuldbefreiung ankommt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 256 Rn. 3 u. 10 m.w.N.).

Auch die Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung (dazu BGH IX ZR 3/08, Urteil vom 22.1.2009) ist gegeben.

Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung der Forderung der Grund und Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach der Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Der Gläubiger muss daher bei der Anmeldung konkret den Sachverhalt darlegen, der - seine Richtigkeit unterstellt - die Voraussetzungen seiner Forderung und einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfüllt (BGH IX ZR 3/08, Urteil vom 22.1.2009, Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 174 Rn. 29, 30 und 38, Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Solange die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Gläubiger Fehler und Lücken der Anmeldung ohne weiteres beheben, indem er fehlende Angaben ergänzt. Nach Ablauf der Anmeldefrist ist nachträglicher Sachvortrag als nachträgliche Anmeldung (§ 177 InsO) zu behandeln (Uhlenbruck InsO, 13. Aufl. § 174 Rn. 47 und 48, § 177 Rn. 16), die Gegenstand eines (ggf. besonderen) Prüfungstermins gewesen sein muss (BGH IX ZR 3/08, Urteil vom 22.1.2009, Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. § 174 Rn. 15). Die Forderungsanmeldung der Kläger vom 14.02.2007 (Anlage K2) nebst beigefügten Zeichnungsscheinen und Zahlungsbestätigungen und der nachgereichte Güteantrag an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18.07.2005 erfüllen die vorgenannten Erfordernisse des § 174 Abs. 2 InsO. Die Anlage K2 enthält Angaben zum Grund und zur Höhe der Forderungen und der Güteantrag konkrete Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Kläger eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Beklagten ergibt. Die (nachträglichen) Forderungsanmeldungen reichte der Treuhänder I mit Schreiben vom 13.2.2008 (Blatt 156 und 167 der Akten 254 IK 155/05) zu den Akten des Insolvenzverfahrens (lfd. Nr. 73 und 74 der Tabelle). Sie waren ausweislich Blatt 215, 219, 224 und 298 der Akten 254 IK 155/05 Gegenstand des Prüfungstermins vom 17.6.2008, an dem der Beklagte teilnahm.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten jeweils einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der angemeldeten Insolvenzforderungen gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB, mithin aus unerlaubter Handlung, sowie auf Zahlung von 840,14 €.

Bei der Vorschrift des § 264a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Das Vertrauen der Allgemeinheit in das Funktionieren des Kapitalmarktes stellt nicht das einzige geschützte Rechtsgut dar, welches durch § 264a StGB geschützt werden soll. Dieses Gesetz ist nach Zweck und Inhalt ebenfalls darauf gerichtet, das Vermögen des einzelnen Kapitalanlegers im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes vor möglichen Schäden durch falsche und unvollständige Prospektangaben zu schützen (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 204/90 - NJW 1992, 241, 242 f.; Urt. v. 29.05.2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664, 2666; BVerfG, Beschl. v. 29.02.2008 - 1 BvR 371/07 - NJW 2008, 1726, 1727).

Dem Beklagten fällt ein Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB zur Last. Der objektive Tatbestand erfordert, dass in Bezug auf bestimmte Anlagewerte (im vorliegenden Fall Aktien der W) aus Anlass von Anlagegeschäften (Vertrieb der Kapitalerhöhung 2003/2) in Werbeträgern (Prospekt vom 13.01.2004), die das Informationsinteresse des Anlegerkreises betreffen, eine Täuschungshandlung (vorteilhafte Angaben, Verschweigen nachteiliger Tatsachen) begangen wird (vgl. Cramer/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 264a Rn. 3 ff.). Diese Voraussetzungen sind durch den Verkaufsprospekt vom 13.01.2004 (Anlage K5), für den der Beklagte als Vorstand der W mitverantwortlich ist (BGH, Urt. v. 05.07.1993- II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106 = NJW 1993, 2865, OLG Hamm I 34 W 30/12, Beschluss vom 21.6.2012, Blatt 132 und 133 dA), erfüllt. Der Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, hat dem Anleger ein möglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umstände zu vermitteln, da dem Anleger die in eigener Verantwortung zu treffende Anlageentscheidung von niemandem, am wenigsten von dem Anbieter der Anlage, abgenommen werden kann und darf (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1993 - II ZR 194/92 - NJW 1993, 2865; Urt. v. 22.03.2010 - II ZR 203/08 - BeckRS 2010, 12343).

Der Prospekt enthält unvollständige Angaben zum Wert der verschmolzenen Gesellschaften (D und N) in Höhe von 56.000.000,00 € (S. 11). Die Angabe des Wertes der verschmolzenen Gesellschaften basierte auf der Wertermittlung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters T vom 10.11.2002 (Anlage K20). Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang der streitige Sachvortrag des Beklagten, die Unternehmensbewertungen durch T und die D2 seien zutreffend. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verkaufsprospekt vom 13.01.2004 unstreitig keinerlei Hinweise enthält, dass T auf S. 15 seiner Wertermittlung vom 10.11.2002 nicht durch Fakten belegte, mithin völlig ungesicherte Umsatz- und Erlöserwartungen für den Zeitraum ab 2003 zugrunde legt, die sich bereits im Jahr 2003, also vor der Herausgabe des Verkaufsprospektes vom 13.01.2004, als völlig falsche, mithin als unrealistische Phantasieumsätze erwiesen haben. Zugrunde gelegt wurden von T für das Jahr 2003 34.752.000,00 € (Anlage K20, S. 15) und erzielt wurden lediglich 6.367.000,00 € (Anlage K9, S. 26), also weniger als 20 %. Erwirtschaftet wurde 2003 ein Verlust in Höhe von 24.764.000,00 € (Anlage K9, S. 11 und 26), der unstreitig im Verkaufsprospekt vom 13.01.2004 nicht erwähnt oder zumindest angekündigt wird. Auf S. 43 des Prospektes heißt es vielmehr zum Geschäftsgang 2003 und zu den Aussichten: "Im letzten Jahr setzte sich der Trend des kontinuierlich zunehmenden Zuganges von Neukunden, der bereits im vierten Quartal 2002 begann, unvermindert fort." Auf S. 60 des Prospektes heißt es weiter: "Der Vorstand ist von dem weitergehenden Erfolg des W-Finanzberatungskonzeptes überzeugt und fühlt sich durch die Erfahrungen der vergangenen Monate seit Einführung Mitte 2002 bestätigt."

Der Beklagte handelte zumindest bedingt vorsätzlich und dies genügt zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes (OLG Hamm I 34 W 30/12, Beschl. v. 21.06.2012, Blatt 132/133 dA). Er kannte den Prospekt vom 13.01.2004 und die vorgenannten verschwiegenen Angaben zu den für die Wertermittlung bedeutenden Umständen der verbundenen Gesellschaften D und N, die für das Informationsinteresse und damit die Anlageentscheidung des Anlegerkreises offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind, weil es sich um wertbildende Umstände handelt.

Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe im Januar 2004 der Jahresabschluss zum 31.12.2003 nicht vorlag, denn die weit von den Umsatzerwartungen T abweichende Geschäftsentwicklung im Jahr 2003 (Umsatz von 34.752.000,00 €) war dem Beklagten als Vorstandsmitglied durch den Business-Plan aus Juli 2003 (Anlage K33, S. 5 u. 19: Umsatzerwartung von 15.000.000,00 €), das Schreiben des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, Wirtschaftsprüfer B, vom 02.09.2003 (Umsatzerwartung von etwa 9.000.000,00 €), und den Prospekt vom 17.10.2003 (Anlage K31, S. 55: 9.000.000,00 €) bekannt. Daher muss es dem Beklagten als Finanzvorstand auch ohne das Vorliegen eines testierten Jahresabschlusses bereits gegen Mitte des Jahres 2003 und damit vor Herausgabe des Prospekts aufgefallen sein, dass die der Wertermittlung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters T vom 10.November 2002 zugrundeliegenden Umsatz- und Erlöserwartungen offensichtlich so weit verfehlt wurden, dass die Prospektangaben falsch waren und dringend hätten korrigiert bzw. ergänzt werden müssen (OLG Hamm I 34 W 30/12, Beschl. v. 21.06.2012, Blatt 132/133 dA). Unerheblich ist daher auch der Einwand des Beklagten, der Prospekt vom 13.01.2004 sei in Zusammenarbeit mit Spezialisten, nämlich dem Prokuristen T2 und der Rechtsanwaltskanzlei M, erstellt und geprüft worden.

Dahinstehen kann die streitige Behauptung des Beklagten, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die W zur Aktualisierung des Prospektes verpflichtet gewesen sei. Ein Irrtum darüber, ob eine dem Täter bekannte Tatsache der Informationspflicht unterfällt, ist ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB (Schönke/Schröder StGB § 264 a Rn 36, Fischer StGB § 264 a Rn. 20). Zwar gilt im Zivilrecht grundsätzlich die Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Vorsatzhaftung entfällt. Handelt es sich aber - wie vorliegend - um ein Schutzgesetz aus dem Strafrecht, wonach der Verbotsirrtum nur dann entlastet, wenn er unvermeidbar war (§ 17 StGB), so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem fahrlässigen Verbotsirrtum wird danach die Sanktion als Vorsatztat nicht ausgeschlossen (BGH Urteil vom 10.7.1984 - VI ZR 222/82 = NJW 1985, 134, BGH Beschluss vom 28.10.2010 - III ZR 255/09). Ein unvermeidbarer, mithin nicht fahrlässiger Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil die Pflicht, in einem Verkaufsprospekt vollständige und richtige Angaben zum Wert der verschmolzenen Gesellschaften (D und N) in Höhe von 56.000.000,00 € (S. 11) zu machen, auch für einen juristischen Laien im vorliegenden Fall auf der Hand liegt. Es gilt daher schon der allgemeine Grundsatz, dass "Rechtsblindheit" den Vorsatz nicht beseitigt (Palandt § 276 Rn. 11). Wer, wie der Beklagte, geschäftlich tätig ist, muss sich über die insoweit geltenden Vorschriften informieren und ggf. Auskünfte einholen (Fischer StGB § 17 Rn.9 mwN).

Die Kausalität zwischen dem Kapitalanlagebetrug, der dem Beklagten zur Last fällt, und den Kaufentschlüssen der Kläger im August 2004 wird für die Dauer der Anlagestimmung widerleglich vermutet (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 44 BörsG Rn. 8 u. § 45 BörsG Rn. 2; BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664). Umstände, die diese Vermutung widerlegen, sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Der Schaden der Kläger beläuft sich auf die unstreitig gezahlten Zeichnungssummen in Höhe von 10.010,00 € und 14.000,00 €.

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Die Verjährung begann nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens Ende 2004, denn im Jahr 2004 erfolgten die Herausgabe des Prospektes und die Anlageentscheidungen der Kläger. Durch die Anmeldung der Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle im Jahr 2007 ist der Lauf der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens gehemmt. Hinzu kommt die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Zustellung der vorliegenden Klage.

Die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und sind daher ein ersatzfähiger Schaden der unerlaubten Handlung des Beklagten (Palandt § 249 Rn. 56 und 57).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.