VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20.09.2013 - 7 L 138/13
Fundstelle
openJur 2013, 36253
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die sinngemäßen Anträge des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche mit Schreiben vom 26. März, 14. Mai und 8. Juli 2013 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. Februar 2013 – Az.: ... – in der Gestalt der 1. Änderungsgenehmigung vom 22. April 2013 – Az.: ... – und der 2. Änderungsgenehmigung vom 4. Juli 2013 – Az.: ... – anzuordnen,

hilfsweise,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Zugang nebst den zugehörigen Anlieger- und Gemeingebrauch zum Parkplatz an der .../.../... (Flur ... und ..., Flurstücke ..., ..., ... und ...) der Gemarkung Frankfurt (Oder) mit der postalischen Anschrift ... bis zu einer vollziehbaren Einziehungsverfügung für diesen Parkplatz an der ... zu gewähren,

haben keinen Erfolg.

A.

I. Der nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 212a Abs. 1 BauGB gestellte Hauptantrag ist statthaft und zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Antragstellung bei Gericht nicht zunächst bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Denn die letztgenannte Vorschrift findet vorliegend keine Anwendung. Zwar gilt in den Fällen des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO nach dessen Satz 2 § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Nach ganz überwiegender Auffassung handelt es sich dabei jedoch um eine Rechtsgrundverweisung und nicht um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 21 zu § 80 VwGO mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Demnach findet § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur unter der dort genannten Voraussetzung Anwendung, nämlich dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben ist. Daran fehlt es hier, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers entfällt hier vielmehr mit Blick auf die Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO.

II. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Bei dieser Prüfung ist maßgeblich, ob der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass er ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen offen, so hängt die Entscheidung von einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen ab. Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des mit der Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung derselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (zu diesem allgemeinen Maßstab vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 10 S 25.12 – unter Hinweis auf die ständige Rspr. der mit dem Baurecht befassten Senate des Gerichts).

Daran gemessen ist der Antrag unbegründet, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.

1. Dies gilt zunächst mit Blick auf das Bauplanungsrecht. Nachbarschützende Vorschriften werden durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen insoweit nicht verletzt.

a. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit der Bebauungsplan ... „... Stadtzentrum Frankfurt (Oder)“, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004, in der Fassung der 1. Änderung, in Kraft seit dem 11. Juli 2007. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit dieses Bebauungsplanes greifen nicht durch.

Die nach § 10 Abs. 3 BauGB vorzunehmende ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung scheitert zunächst nicht schon daran, dass zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt die Stadt Frankfurt (Oder) als Satzungsgeber nicht über eine wirksame Hauptsatzung verfügte. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen nicht möglich ist, wenn es an einem wirksamen Hauptsatzungsrecht und damit an einer wirksamen Bekanntmachungsregelung fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2009 – OVG 10 A 6.07 –, juris Rn. 44). Ebenso trifft es zu, dass die frühere Hauptsatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 1994, zuletzt geändert durch die Satzung vom 5. Juni 2001, unwirksam war (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18. Dezember 2002 – 5 L 843/01 –; Urteil vom 25. März 2013 – VG 3 K 767/09 –). Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) hat jedoch in ihrer Sitzung am 11. Mai 2004 eine neue Hauptsatzung beschlossen, die im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 26. Mai 2004 veröffentlicht wurde und damit in Kraft getreten ist. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Hauptsatzung sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der hier maßgebliche Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2004 bekannt gemacht, mithin zu einem Zeitpunkt, zudem eine (neue) und wirksame Hauptsatzung vorlag. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer gültigen Hauptsatzung müsse die Beschlussfassung über die Satzung durch die Gemeindevertretung sein, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn mit der Hauptsatzung legt die Gemeinde fest, in welcher Weise, insbesondere in welchem Veröffentlichungsorgan die Satzung bekannt gemacht werden soll. Für den Satzungsbeschluss selbst trifft die Hauptsatzung keinerlei Regelungen.

Ebenso wenig greift das Vorbringen des Antragstellers durch, die Bekanntmachung des maßgeblichen Bebauungsplanes sei fehlerhaft erfolgt, weil die Bekanntmachungsanordnung vom 6. September 2004 sich allein auf die Ersatzbekanntmachung beziehe und daher ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV in der maßgeblichen Fassung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II, 435) vorliege. Selbst wenn ein solcher formeller Fehler vorliegen würde, wäre er gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) unbeachtlich. Im Falle der Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf läuft ab der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung eine Jahresfrist, innerhalb welcher der Mangel geltend zu machen ist, anderenfalls ist er unbeachtlich. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf sogar für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung sowie nach der Übergangsvorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf auch für kommunale Satzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fehlerhaft öffentlich bekannt gemacht worden sind (siehe zur Anwendbarkeit der Heilungsvorschrift des § 3 Abs. 4 BbgKVerf auch auf Bekanntmachungsmängel ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2009 – OVG 10 A 6.07 –, juris Rn. 48, und vom 15. Mai 2012 – OVG 2 S 106.11 –, juris Rn. 16, ferner Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 10 A 9.11 –, juris Rn. 36, 37). Der hier interessierende Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) vom 1. Oktober 2004 öffentlich bekannt gemacht, so dass die Jahresfrist für eine Rüge etwaiger Bekanntmachungsmängel bereits abgelaufen ist. Die Folge der Unbeachtlichkeit ist auch nicht nach § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf ausgeschlossen. Sie tritt bei der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung nur ein, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Voraussetzungen mit Blick auf den Bebauungsplan gegeben sind. Schließlich vermag auch die Auffassung des Antragstellers nicht zu überzeugen, die Heilungsvorschriften fänden hier deshalb keine Anwendung, weil das Fehlen der Bekanntmachungsanordnung kein Bekanntmachungsfehler sei, da die Bekanntmachungsanordnung selbst nicht bekannt zu machen sei. § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV ist eine landesrechtliche Verfahrensvorschrift über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgKVerf, der daher einschlägig ist; ohne Belang ist demgegenüber, dass die Bekanntmachunganordnung selbst keiner Bekanntmachung bedarf.

Der hier zu beachtende Bebauungsplan ist schließlich auch nicht wegen etwaiger materieller Mängel unwirksam.

Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel der Abwägung mit Blick zum einen auf die Denkmalbereichssatzung ... Vorstadt vom 30. September 2004, rückwirkend in Kraft seit dem 21. Dezember 2000, zum anderen auf die Satzung der Stadt Frankfurt (Oder) über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches "... Stadtzentrum Frankfurt (Oder)" (Entwicklungssatzung nach § 165 Abs. 6 BauGB) vom 20. September 2006 (Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung am 23. Januar 1997). Etwaige Abwägungsmängel wären zwar nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 233 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB nicht unbeachtlich. Wenn auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich sind, sofern sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, so ist diese Frist für den hier fraglichen Bebauungsplan allerdings wegen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 215 Abs. 2 BauGB nicht in Gang gesetzt worden. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der seinerzeit maßgeblichen Fassung beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht worden sind. Demgegenüber ist in der Bekanntmachung des Bebauungsplans darauf hingewiesen worden, dass „Mängel der Abwägung“ innerhalb der dort genannten Frist – diese ist übrigens ebenfalls fehlerhaft, weil die Bekanntmachung entgegen der seinerzeit geltenden Fassung der maßgeblichen Vorschrift eine siebenjährige Rügefrist enthält – geltend zu machen sind. Damit wird der Wortlaut von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Bekanntmachung nicht korrekt wiedergegeben. Dabei handelt es sich auch keineswegs nur um ein sprachliches Problem. Denn während der Begriff der „Abwägung“ neben dem Abwägungsvorgang auch das Abwägungsergebnis umfasst, können nach der auch seinerzeit bereits geltenden Fassung der Planerhaltungsvorschrift Fehler hinsichtlich des Abwägungsergebnisses ohne Ausschlussfrist gerügt werden. Deshalb erweist sich die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung als inhaltlich irreführend, da sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass auch solche Mängel nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich seien (vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 S 2772/06 –, NVwZ-RR 2009, 146).

Ungeachtet dessen hat der Antragsteller jedoch mit Blick auf die Denkmalbereichssatzung und die Entwicklungssatzung Mängel in der Abwägung nicht dargelegt. Dies gilt schon deshalb, weil die Gemeinde beide Satzungen lediglich nachrichtlich gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in den Bebauungsplan übernommen hat. Solche nachrichtlichen Übernahmen nehmen jedoch am normativen Teil des Bebauungsplan nicht teil (vgl. Gaentzsch, in Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Rn. 92 zu § 9 BauGB), so dass sie mithin auch keinen Einfluss auf die Abwägung haben können. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entwicklungssatzung Gegenstand einer fehlerfreien Abwägung im Rahmen des Bebauungsplans hätte sein müssen. Mit Blick auf die Denkmalbereichssatzung fehlt es zudem an Anhaltspunkten dafür, dass mit Blick auf die für die Abwägung im Rahmen des Bebauungsplans allein maßgeblichen bodenrechtlichen Aspekte des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege planerische Defizite vorliegen.

Soweit der Antragsteller weitere Abwägungsmängel des Bebauungsplans geltend macht, liegen solche nicht vor. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, der Bebauungsplan sei hinsichtlich der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise rechtswidrig, weil mit Blick auf die Stellung des Gebäudes des Antragstellers nicht vollzugsfähig. Nach der Begründung des Bebauungsplans, dort Seite 32, wurde die Bauweise zur Sicherung einer kompakten städtischen Struktur weitgehend als geschlossen festgesetzt. Aus dieser Formulierung ergibt sich ohne weiteres, dass eine geschlossene Bauweise schon nach den Vorstellungen des Plangebers nicht flächendeckend und ausnahmslos gelten soll. Dass im Übrigen nach Auffassung des Antragstellers durch die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung bzw. der Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche städtebauliche Missstände entstehen könnten und damit ein Abwägungsmangel gegeben wäre, ist angesichts der Umgebung des Plangebiets, die durch den innerstädtischen Bereich der Stadt Frankfurt (Oder) geprägt wird, nicht erkennbar.

b. Der Antragsteller wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, soweit der Beigeladenen dort für ihr Vorhaben in verschiedener Hinsicht Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind.

b.1. Zunächst kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, der Antragsgegner sei für die Erteilung der Befreiungen unzuständig, es fehle insbesondere das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB durch eine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung. Abgesehen davon, dass § 36 BauGB keine nachbarschützende Funktion zukommt, weil es sich dabei nicht um eine Schutznorm für die Bürger einer Gemeinde, sondern nur für die Gemeinde selbst handelt (so bereits BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 – IV C 94.66 –, BVerwGE 28, 268, 269 ff.; ferner Beschluss vom 7. Mai 1997 – 4 B 73.97 –, NVwZ 1997, 991), findet die Vorschrift zudem im vorliegenden Fall ohnehin keine Anwendung. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben unter anderem nach § 31 Abs. 2 BauGB in bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Eines Einvernehmens bedarf es nicht, wenn die Gemeinde selbst, wie hier die Stadt Frankfurt (Oder), für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (siehe allgemein BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967, a.a.O. Seite 271). Dies gilt auch dann, wenn innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 – 4 B 211.89 –, juris). Die Gemeinde hat auch nicht die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des § 36 BauGB selbst zu öffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen, denn die mit der Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde bedarf des Schutzes, dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu dienen bestimmt ist, nicht (BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 – 4 C 16.03 –, BVerwGE 121, 339, 342).

b.2. Soweit der Beigeladenen in der streitigen Baugenehmigung eine teilweise Befreiung von den im Bebauungsplan für den fraglichen Bereich festgesetzten Baulinien erteilt worden ist, wird der Antragsteller dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Ob Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, wie sie § 23 BauNVO zulässt, dem Nachbarschutz dienen, lässt sich nicht einheitlich, sondern nur im Einzelfall durch Auslegung ermitteln. Sie dienen dem Nachbarschutz, soweit sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben (vgl. König, in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl. 2003, Rn. 26 zu § 23 BauNVO). Nach der Begründung des Bebauungsplans, dort Seite 32, wurde die städtebauliche Grundform der Quartiere mit Baulinien unter Berücksichtigung der historischen Baufluchten fixiert. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan allein städtebaulichen Charakter haben und ihnen keine nachbarschützende Funktion zukommt. Allerdings ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch in Fällen einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes dem Nachbarn ein Abwehranspruch zustehen kann, wenn die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Denn § 31 Abs. 2 BauGB will nicht nur die städtebauliche Ordnung – aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten kann –, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Unter welchen Voraussetzungen danach eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das BVerwG zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – OVG 10 N 30.10 –, LKV 2013, 86). Insoweit ist eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung des Bebauungsplans geboten. Der Nachbar kann umso mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der Festsetzung tretende Befreiung berührt wird; umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je unabweisbarer seine Interessen sind (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, DVBl. 1987, 476).

Ausgehend von diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass durch die teilweise Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Baulinien nachbarliche Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Es ist schon nicht erkennbar, dass hier berücksichtigungsfähige nachbarliche Interessen überhaupt gegeben sind, da es sich ganz überwiegend um lediglich geringfügige Abweichungen mit Blick auf die von der Beigeladenen mit dem geplanten Vorhaben vorgesehenen Eckausrundungen handelt bzw. eine Abweichung von lediglich einem Meter von der festgesetzten „geknickten“ Baulinienfestsetzung in der ... in Rede steht. Der Antragsteller selbst hat solche, noch dazu durch die Befreiung verletzten nachbarlichen Interessen auch nicht benannt.

b.3. Soweit mit der Baugenehmigung der Beigeladenen eine Befreiung von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise bezüglich der ... in den Vollgeschossen III und IV sowie in der ... erteilt worden ist, wird der Antragsteller auch insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Allerdings dienen Festsetzungen zur Bauweise grundsätzlich dem Nachbarschutz, soweit sie für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben. Eine solche wechselseitige Beschränkung bzw. Begünstigung ist auch für den erforderlichen Grenzanbau in der geschlossenen Bauweise gegeben, soweit der Nachbar an diese Festsetzung selbst gebunden ist und deshalb deren Einhaltung grundsätzlich auch vom Bauherrn verlangen kann (vgl. dazu König, a.a.O. Rn. 24 f. zu § 22 BauNVO). Es kommt daher entgegen der Auffassung des Antragsgegners für die Frage des Nachbarschutzes nicht darauf an, welche Begründung der Bebauungsplan für die Festsetzung der Bauweise gibt. Soweit damit Befreiungen von nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauweise erteilt werden, ist ein nachbarlicher Abwehranspruch bei jedem Fehler in der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8). Ein solcher Fehler ist im Rahmen der der Beigeladenen erteilten Befreiung nicht zu erkennen.

Dies gilt für die Abweichung an der Grundstücksgrenze zwischen Antragsteller und Beigeladener in der ... schon deshalb, weil hier der Antragsteller selbst die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan nicht einhält, so dass schon mit Blick hierauf eine Abweichung erforderlich ist, § 22 Abs. 3 BauNVO.

Was die Abweichung für die Vollgeschosse III und IV in der ... betrifft, gilt das Folgende: Zunächst werden durch die Befreiung Grundzüge der Planung nicht berührt. Voraussetzung ist hierfür, dass die Abweichung von einer Festsetzung sich im Rahmen der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen und des mit ihm getroffenen grundlegenden Interessenausgleichs hält. Wie bereits dargelegt, wurde nach der Begründung des Bebauungsplans, dort Seite 32, die Bauweise zur Sicherung einer kompakten städtischen Struktur weitgehend als geschlossen festgesetzt. Aus dieser Formulierung ergibt sich auch in diesem rechtlichen Zusammenhang, dass Abweichungen von der geschlossenen Bauweise durchaus den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht von vornherein fremd sind. Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Abweichung in der ... diese sich auf die Vollgeschosse III und IV beschränkt, die von der Grundstücksgrenze zum Antragsteller zurückspringen, während für die Vollgeschosse I und II die geschlossene Bauweise beibehalten wird. Die Abweichung ist zudem städtebaulich vertretbar, § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation und unter Beibehaltung des Bebauungsplans mit seinen übrigen Festsetzungen Gegenstand einer gemäß § 1 BauGB rechtmäßigen Planungsentscheidung sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 4 C 16.97 –, BVerwGE 108, 190, 201). Mit Blick darauf, dass hier lediglich für das III. und IV. Vollgeschoss eine Befreiung von der festgesetzten geschlossenen Bauweise erteilt wird, liegt die Geringfügigkeit des planungsrechtlichen Eingriffs auf der Hand. Öffentliche Belange, mit denen die Abweichung unvereinbar sein könnte, sind nicht erkennbar und auch vom Antragsteller nicht vorgebracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Würdigung nachbarlicher Interessen lässt sich eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als gerade mit dem Zurücktreten des III. und IV. Geschosses vom Gebäude des Antragstellers seine nachbarlichen Interessen gewahrt werden, jedenfalls aber keine Nachteile für den Antragsteller erkennbar sind. Ebenso wenig lassen sich Fehler bei der vom Antragsgegner insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung feststellen.

b.4. Schließlich liegt auch keine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechtspositionen vor, soweit der Antragsgegner in der angegriffenen Baugenehmigung eine Befreiung von der Festsetzung der Traufhöhe als Höchstmaß (TH 9,5 m) für das zurücktretende Staffelgeschoss im südwestlichen Gebäudeabschnitt erteilt hat. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen dem Nachbarschutz, wenn sie ausnahmsweise für benachbarte Grundstücke wechselseitige Beschränkungen oder Begünstigungen zur Folge haben. Dies ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, hierbei ist insbesondere die Begründung des Bebauungsplans zur Festsetzung des Maßes heranzuziehen (König, a.a.O. Rn. 44 zu § 16 BauNVO). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die entsprechende Festsetzung über das Höchstmaß der Traufhöhe nicht auf das gesamte Baugebiet MK 3 bezieht, sondern nur auf den Bereich südlich der Knödellinie. Nach der Begründung des Bebauungsplanes, dort Seite 32, sollen die Festsetzungen des Höchstmaßes ganz allgemein die "städtebauliche Qualität des Straßenraumes" sichern. Eine gesonderte Begründung für den hier konkret interessierenden Bereich bietet der Bebauungsplan nicht. Aus der vorhandenen Begründung lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass für die Festsetzung eines Höchstmaßes der Traufhöhe allein städtebauliche Gründe ausschlaggebend waren. Deshalb kann der Antragsteller hier Nachbarschutz über § 31 Abs. 2 BauGB nur im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots erlangen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass nachbarlicher Interessen des Antragstellers in nennenswertem Umfang durch die Befreiung berührt werden. Die Befreiung gilt für den vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Teil des Vorhabens; der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass zum Gebäude des Antragstellers insoweit ein Abstand von ca. 60 m besteht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung seines Grundstücks durch das Vorhaben geltend macht und auf eine wegen der Höhe und des Ausmaßes erdrückenden Wirkung verweist, ist dies angesichts des Abstands zu dem von der Befreiung betroffenen Bereich des geplanten Vorhabens nicht erkennbar. Da das Vorhaben, worauf noch zurückzukommen sein wird, die nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen einhält, kann der Antragsteller mit Blick auf Besonnung und Belüftung bzw. Einsichtnahmemöglichkeit ein Mehr an Rücksichtnahme nicht verlangen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes mit Blick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als das auf dem Grundstück des Antragstellers befindliche Gebäude selbst eine Firsthöhe von 15,09 m aufweist und schon deshalb bei einer mit 15 m maximalen Traufhöhe des Vorhabengebäudes, welches mit einem Flachdach ausgestattet sein soll, von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein kann. Inwieweit eine solche erdrückende Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers mit Blick auf die sonstigen Ausmaße des Vorhabens gegeben sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Antragsteller nach den gültigen Festsetzungen des Bebauungsplans, die insoweit ein Kerngebiet vorsehen, eine Wiederherstellung der historischen und kleinteiligen Bebauung auf dem Grundstück nicht erwarten kann.

c. Ebenso wenig kann eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten erkannt werden, soweit dieser unter Hinweis auf eine an der Grenze zu seinem Grundstück auf dem Vorhabengrundstück geplante Sicht- und Schallschutzwand von diesem ausgehende erhebliche Lärmemissionen befürchtet.

Zunächst hat der Antragsgegner dargelegt, dass die vom Antragsteller angesprochene Sicht- und Schallschutzwand Bestandteil der ursprünglich aus dem Jahr 2009 stammenden Vorhabenplanung war, die an dieser Stelle noch die Zufahrt zu einer Tiefgarage unterhalb des geplanten Verwaltungsgebäudes vorsah. Weder die Tiefgarage noch die Sicht- und Schallschutzwand sind nunmehr jedoch noch Gegenstand des mit der hier angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Vorhabens. Im Übrigen zeigt der Antragsteller nicht auf, dass er durch das genehmigte Vorhaben und von diesem ausgehende Lärmemissionen in nachbarlichen Rechten unzulässig beeinträchtigt wird. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Fortfall der ursprünglich geplanten Tiefgarage bereits deshalb damit im Zusammenhang stehende Lärmbelästigungen entfallen. Was darüber hinaus an Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen ist, bestimmt sich zunächst nach dem sich aus dem Gebietscharakter des Kerngebiets zulässigen Störgrad. Kerngebiete dienen nach § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Hierdurch wird der Störgrad im Kerngebiet maßgeblich geprägt. Entsprechende Beeinträchtigungen haben die Wohnnutzungen und andere schutzbedürftige Einrichtungen, wie z. B. auch hier zulässige Gebäude für freiberuflich Tätige, § 13 BauNVO, hinzunehmen. Allerdings dürfen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse als ein abwägungserheblicher Belang im Rahmen der Bauleitplanung, vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, nicht unbeachtet bleiben. Jedenfalls muss eine hinreichende Wohnruhe trotz kerngebietstypischer Belastungen auch zur Nachtzeit noch gewährleistet sein.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch das genehmigte Vorhaben in nachbarlich geschützten Rechtspositionen verletzt wird. Dies gilt zunächst für den Gebietserhaltungsanspruch, mit dessen Hilfe ein Grundstückseigentümer innerhalb des Baugebiets gebietsfremde Nutzungen abwehren kann. Die von der Beigeladenen geplante bauliche Anlage soll von der Agentur für Arbeit und von dem Jobcenter Frankfurt (Oder) genutzt werden; es handelt sich mithin um die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Kerngebiet allgemein zulässige Nutzungsart eines Büro- und Verwaltungsgebäudes. Soweit der Antragsteller wohl insbesondere Lärmimmissionen auf seinem Grundstück befürchtet, ausgehend von der im Erdgeschoss des an der ... geplanten, zum Innenhof gelegenen Cafeteria, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im Kerngebiet auch Schank- und Speisewirtschaften als eigenständige Nutzungsart allgemein zulässig sind. Erst recht gilt dies nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für untergeordnete Einrichtungen, die dem Nutzungszweck eines Büro- und Verwaltungsgebäudes nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu dienen bestimmt sind, wie dies bei der hier geplanten Cafeteria der Fall ist. Dabei macht es bauplanungsrechtlich keinen Unterschied, ob die Cafeteria durch den Hauptnutzer selbst betrieben oder an einen Dritten verpachtet wird.

Eine Verletzung nachbarlicher Rechte ergibt sich für den Antragsteller aber auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Ausdruck des Gebotes der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei alle Beeinträchtigungen, die bei bestimmungsgemäßer und genehmigter Nutzung der konkreten Anlage regelmäßig zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in der streitigen Baugenehmigung die Betriebszeit der Cafeteria (einschließlich Terrasse) auf werktags von 7.00 bis 18:00 Uhr festgelegt hat (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 10). Soweit der Antragsteller demgegenüber befürchtet, es werde zu "Sonderveranstaltungen“ außerhalb der festgelegten Betriebszeiten kommen, und dies insbesondere in Zusammenhang bringt mit der durch die 2. Änderung der Baugenehmigung der Beigeladenen zugebilligten Verpachtung der Cafeteria an einen privaten Dritten, ist dies reine Spekulation. Entsprechende Lärmereignisse wären von der Baugenehmigung nicht gedeckt und würden ein bauordnungsrechtliches Einschreiten rechtfertigen.

2. Auch mit Blick auf Vorschriften des Bauordnungsrechts ist eine Verletzung des Antragstellers in nachbarschützenden Vorschriften nicht gegeben.

a. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladene habe mit ihrem Bauantrag nicht alle erforderlichen Bauantragsunterlagen vorgelegt, und hierbei insbesondere auf den Anlagenplan (§ 5 BbgBauVorlV) abstellt sowie die fehlende Betriebsbeschreibung nach § 11 Abs. 2 BbgBauVorlV mit Blick auf die durch einen gewerblichen Dritten betriebene Cafeteria rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Form und Inhalt der mit einem Baugenehmigungsantrag einzureichenden Bauvorlagen als solche keine nachbarschützende Wirkung entfalten. Wird eine Baugenehmigung trotz formeller Mängel der Bauvorlagen erteilt, so kann diese von einem Grundstücksnachbarn nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn entweder wegen Ungenauigkeit oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde liegenden Darstellungen und Größen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann, oder das Bauvorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form gegen drittschützende Vorschriften verstößt (Dageförde, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO für Berlin, 6. Aufl. 2008, Rn. 20 zu § 69 mit Nachweisen zur Rspr.).

Hiervon ausgehend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene die vom Antragsteller vermisste Betriebsbeschreibung vorgelegt hat (Beiakte 1, Bl. 191). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsgegner bei der Prüfung des Baugesuchs eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht hinreichend untersucht bzw. zuverlässig ausgeschlossen hätte. Insbesondere was die vom Antragsteller befürchteten Lärmemissionen, ausgehend von der auf dem Vorhabengrundstück geplanten Cafeteria, angeht, ist bereits dargelegt worden, dass insoweit die Baugenehmigung mit den in ihr enthaltenen Nebenbestimmungen subjektive Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Soweit sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Bauunterlagen eine konkrete Nutzung von Teilen des Vorhabens nicht ergibt, sind diese Bereiche von der Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen (siehe in diesem Zusammenhang die Nebenbestimmung Nr. 13 in der Baugenehmigung zu dem in den Bauvorlagen mit „freie Verfügung“ und mit einer Fläche von 114,7 m² gekennzeichneten Raum im Erdgeschoss).

b. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen hält die nach dem Bauordnungsrecht zu beachtenden Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers ein. Die hier einschlägigen Vorschriften des § 6 BbgBO haben allerdings in der Regel, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, nachbarschützenden Charakter, so dass der Grundstückseigentümer auf der Einhaltung der sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergebenden Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück bestehen kann. Soweit im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise festsetzt, ist die Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO nicht erforderlich. Das Abstandsflächenrecht wird jedoch auch in diesem Fall dann wieder bedeutsam, wenn, wie hier geschehen, durch die angegriffene Baugenehmigung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise eine Befreiung erteilt wird.

Soweit der Beigeladenen mit der Baugenehmigung auf ihren Antrag hin eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für eine Grenzbebauung an der südwestlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers im III. und IV. Geschoss erteilt worden ist, sind nach den Berechnungen der Abstandsflächen in den Verwaltungsvorgängen durch das Zurückspringen dieser beiden Geschosse von der Grundstücksgrenze die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Dabei weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgBO lediglich 0,4 H, mindestens 3 m, beträgt, denn in der fraglichen Giebelwand des Vorhabens befinden sich keine Fenster für Aufenthaltsräume, erkennbar ist lediglich jeweils ein Fenster im Flurbereich. Legt man dies ebenso zu Grunde wie die hier zu beachtende Regelung nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BbgBO, wonach unter anderem bei gestaffelten Wänden die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt gesondert zu ermitteln ist, ist eine Unterschreitung der notwendigen Abstandsflächen nicht erkennbar.

Ebenfalls liegt ein Abstandsflächenverstoß an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers nicht vor. Auch hier hat der Antragsgegner in der angefochtenen Baugenehmigung eine Befreiung für die Festsetzung der geschlossenen Bauweise erteilt, zudem ist zu berücksichtigen, dass hier die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers selbst nicht an die Grundstücksgrenze erfolgt ist. Zu beachten ist im Übrigen wiederum die Regelung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BbgBO, wonach die Tiefe der Abstandsfläche lediglich 0,4 H, mindestens 3 m, beträgt, da die fragliche Giebelwand ebenso lediglich Fenster des jeweiligen Flurbereichs aufweist. Zudem hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die schräg verlaufende südwestliche Grundstücksgrenze des Antragstellers nach der Umplanung des Bauvorhabens und der hierfür erteilten 1. Änderungsgenehmigung vom 22. April 2013 eine Erstreckung der Abstandsfläche auf das Grundstück des Antragstellers nicht mehr gegeben ist. Mit dieser Änderung ist nunmehr der Verlauf der rückwärtigen Gebäudewand des Vorhabens im rechten Winkel zur Grundstücksgrenze gestellt. Da nach § 6 Abs. 8 BbgBO die Tiefe der Abstandsfläche von dem lotrecht unter dem oberen Abschluss der Wand liegenden Fußpunkt im rechten Winkel zum Verlauf der Wand und in horizontaler Richtung gemessen wird, ist nunmehr ein Abstandsflächenverstoß entfallen.

c. Der Antragsteller sieht weiterhin eine Verletzung in nachbarschützenden Rechten darin, dass nach seiner Auffassung wegen der Bebauung und Versiegelung einer sehr großen Grundfläche das in diesem Bereich bekanntermaßen sehr hoch stehende Grundwasser um das Fundament des geplanten Vorhabens herum fließen und sich aufgrund der Verdrängungswirkung an den Kanten der Anlage stauen wird, was zu einer weiteren Erhöhung des Grundwasserspiegels führt und infolgedessen eine Durchnässung des Mauerwerks der umgebenden Gebäude bewirkt. Soweit damit eine Verletzung von § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in den Blick genommen wird, wonach durch bauliche Vorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden dürfen, handelt es sich dabei zwar um eine nachbarschützende Vorschrift. Deren Verletzung durch das hier in Rede stehende Vorhaben ist jedoch nicht erkennbar. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Gründung des Vorhabens aufgrund der besonderen Bauweise und der fehlenden Unterkellerung oberhalb des höchsten Grundwasserstandes (Oderhochwasser 1997) erfolgt, lediglich die Gründung der Aufzugsschächte etwa 5 -10 cm tiefer angelegt ist und damit nur ca. 5 cm unter den höchsten Grundwasserstand ragt. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass durch das Vorhaben eine Behinderung des Grundwasserabflusses zu erwarten ist. Dies wird durch die Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 27. Mai 2013 sowie des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Juli 2013 ausdrücklich bestätigt. Soweit der Antragsteller diese Bewertung in Zweifel zieht und in diesem Zusammenhang auf einen Anstieg des Grundwasserpegels schon durch starke Niederschläge hinweist, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies die Bewertung der sach- und fachkundigen Stellen in Zweifel ziehen soll; maßgeblich ist insoweit allein die Tatsache, dass von dem geplanten Vorhaben keine nennenswerte Verdrängungswirkung für das Grundwasser ausgeht.

3. Schließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass er zwar nicht Eigentümer eines Kulturdenkmals sei, sein Grundstück wie auch das Vorhabengrundstück jedoch im Bereich der Denkmalbereichssatzung ... Vorstadt vom 30. September 2004 (in Kraft mit Wirkung vom 21. Dezember 2000) liegen. Dies löse für ihn eine umfassende denkmalrechtliche Schutzpflicht aus, die durch das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Vorhaben erheblich beeinträchtigt werde.

Auch insoweit wird der Antragsteller nicht in subjektiven Rechten verletzt. Festzustellen ist zunächst, dass die hier streitige Baugenehmigung vom 25. Februar 2013 die denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 1 BbgDSchG einschließt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Normen des Denkmalschutzrechts mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze nur dann genügen, wenn der jeweilige Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347, 350 ff.; Beschluss vom 10. Juni 2013 – 4 B 6.13 –, juris Rn. 8; siehe dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 – juris Rn. 11, und 10. Mai 2012 – OVG 2 S 13.12 –, juris Rn. 13). Diese rechtliche Schutzwirkung gilt grundsätzlich nicht nur für den Eigentümer eines Denkmals, sondern auch für den Eigentümer eines Anwesens innerhalb einer Denkmalzone. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG können Denkmale auch sein Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer gesamten Erscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen eines Denkmals nach § 2 Abs. 1 BbgDSchG erfüllen. Daher ist eine mögliche Verletzung nachbarschützender Rechtspositionen des Antragstellers durch das Vorhaben nicht allein schon deshalb ausgeschlossen, weil die bauliche Anlage auf seinem Grundstück selbst kein Einzeldenkmal ist. Wie in einem solchen Fall die Reichweite der nachbarlichen Rechtsposition zu ziehen ist, ob sie sich allein auf Beeinträchtigungen des Eigentums selbst beschränkt oder aber sich auch auf sonstige Beeinträchtigungen innerhalb der Denkmalzone erstreckt, bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Denn von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen geht eine erhebliche Beeinträchtigung weder für das Eigentum des Antragstellers an seiner baulichen Anlage noch mit Blick auf den übrigen Denkmalbereich aus.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das bauliche Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen der Festsetzungen des einschlägigen gültigen Bebauungsplans und der hierzu ergangenen rechtmäßigen Befreiungen hält. Zwar bestimmt § 29 Abs. 2 BauGB, dass neben den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§§ 30 - 37 BauGB) die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Soweit § 29 Abs. 2 BauGB auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Landesrechts verweist, bezieht er sich jedoch lediglich auf "landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich", denn hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben sind die Regelungen der §§ 29 ff. BauGB abschließend. Für das Verhältnis von Bauplanungs- und Denkmalschutzrecht folgt hieraus, dass das Denkmalschutzrecht von den §§ 29 ff. BauGB zwar nicht vollständig verdrängt wird, aber zu berücksichtigen ist, dass der Denkmalschutz auch eine bodenrechtliche Komponente hat (sog. "städtebaulicher Denkmalschutz") und Denkmalschutzrecht nicht zur Anwendung kommt, soweit die Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrechts eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 2 B 26.10 –, juris Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen auch zu Rspr. des BVerwG).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung in nachbarschützenden Rechten des Antragstellers insoweit nicht festgestellt werden, als sich dieser letztlich auch im Zusammenhang mit dem Denkmalschutz auf eine erhebliche Beeinträchtigung seines Hauses beruft, die nach seiner Auffassung insbesondere durch den Umfang und die Höhe des auf dem Nachbargrundstück geplanten Vorhabens der Beigeladenen hervorgerufen wird. Dabei handelt es sich ausschließlich um die bodenrechtliche Komponente des Denkmalschutzes, die von der Gemeinde durch den Bebauungsplan und die in rechtmäßiger Weise hiervon erteilten Befreiungen im Einzelnen konkretisiert worden ist.

Vom bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Denkmalschutz abzugrenzen ist der Denkmalschutz im engeren Sinne, der die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge hat und geschichtliche, insbesondere kunst- oder architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren will sowie darauf abzielt, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage und auch einer Mehrheit der baulicher Anlagen oder Grünanlagen sowie Straßen-, Platz - und Ortsbilder in der Gegenwart zu veranschaulichen. Dieser betrifft z.B. Gestaltungsdetails, Aspekte der Werktreue und Ähnliches und bleibt gemäß § 29 Abs. 2 BauGB unberührt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O. Rn. 26). Von dem geplanten Vorhaben der Beigeladenen gehen jedoch auch mit Blick auf diesen Denkmalschutz im engeren Sinne keine erheblichen Beeinträchtigungen auf den Denkmalbereich ... Vorstadt aus, unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller daraus eine etwaige Verletzung eigener Rechtspositionen herleiten könnte. § 3 der Denkmalbereichssatzung sieht die prägenden Merkmale des heutigen Bebauungsgefüges im Denkmalbereich ... Vorstadt insbesondere in der historischen Bedeutung: Hervorgehoben wird die Vielfalt der architektonischen Formensprachen in der Gestalt eines "Architekturmuseums", die städtebauliche Bedeutung ergibt sich danach aus einem abgestuften Höhenprofil der ein- bis viergeschossigen Wohn-, Gewerbe- und Infrastrukturbebauung. Legt man dies zu Grunde, kann im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers eine Beeinträchtigung des Denkmalbereichs ... Vorstadt weder aus der besonderen Errichtungsform noch aus der Außenerscheinung des von der Beigeladenen geplanten Vorhabens hergeleitet werden. Denn der Denkmalbereich zeichnet sich in seiner Bebauung gerade durch die Vielfalt der architektonischen Erscheinungsformen aus, so dass nicht erkennbar ist, dass das Vorhaben insoweit den Denkmalbereich in maßgeblicher Hinsicht beeinträchtigen könnte.

B.

Der gestellte Hilfsantrag erweist sich bereits als unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist jedoch entsprechend der Klagebefugnis für das Hauptsacheverfahren das Bestehen einer Antragsbefugnis. Daran fehlt es hier, denn der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, in Bezug auf den Regelungsgegenstand eine subjektive Rechtsposition zu besitzen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straße – dazu gehören nach § 2 Abs. 1 BbgStrG diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind – jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Dies gilt somit auch für die bislang als öffentlicher Parkplatz genutzten Grundstücke, auf denen die Beigeladene ihr bauliches Vorhaben verwirklichen will. Auf die weitere Nutzung als öffentlicher Parkplatz im Rahmen des Gemeingebrauchs besteht mithin kein Rechtsanspruch. Deshalb kann offen bleiben, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine förmliche oder faktische Widmung dieser Grundstücke als öffentlicher Parkplatz erfolgt ist bzw. ob nunmehr eine wirksame Einziehung im Sinne des Straßenrechts erfolgt ist. Dass dem Antragsteller im Rahmen des Anliegergebrauchs nach § 10 Abs. 4 BbgStrG weitergehende Rechtspositionen zustehen könnten, ist nicht ersichtlich. Allein seine Eigenschaft als Grundstücksnachbar reicht hierfür nicht aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO; dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko einer Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des für die Hauptsache maßgeblichen Wertes. Diesen setzt die Kammer regelmäßig in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten entsprechend dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327 ff., dort Nr. II.9.7.1) mit 7500 € an.