Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 Bf 256/12.Z
Fundstelle
openJur 2013, 35783
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.890,55 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Der Kläger verpflichtete sich im Sommer 2003 zu einer Diensttätigkeit bei der Bundeswehr für die Dauer von 17 Jahren. Zum Wintersemester 2003/2004 nahm er das Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg auf, das er im Oktober 2009 mit der Note „sehr gut“ abschloss; im November 2009 erfolgte seine Promotion zum Dr. med mit der Note „summa cum laude“. Mit Schreiben vom 30. November 2009 beantragte er seine Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG mit der Begründung, ein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr stelle für ihn eine besondere Härte dar, da er wissenschaftlich tätig sein wolle und die Habilitation anstrebe.

Nach seiner Approbation war der Kläger zunächst für 5 Wochen sowie im Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2010 im Bundeswehrkrankenhaus in Hamburg eingesetzt. Seit dem 1. August 2010 befindet er sich in Elternzeit; aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Beklagten arbeitet er mit 30 Wochenstunden am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anatomie und experimentellen Morphologie.

Nachdem der Entlassungsantrag und in der Folgezeit auch die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden waren, erhob er Klage. Während des Klageverfahrens schrieb die Medizinische Fakultät der Universität Hamburg eine auf drei Jahre befristete W 1-Juniorprofessorenstelle für Translationale Krebsforschung aus, auf die der Kläger im September 2012 berufen wurde.

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als richtig erweist und diese anderen Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang nicht hinausgehen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

a. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Zweck der gesetzlichen Regelung in § 55 Abs. 3 SG verkannt. § 55 Abs. 3 SG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179) diene der Vermeidung einer besonderen Härte durch Entlassung des Zeitsoldaten, bei dem ansonsten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sich als nicht zumutbare schwere Belastung darstellen würde.

Mit diesem Vorbringen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist fehlerfrei und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelung für Soldaten auf Zeit in § 55 Abs. 3 SG (ebenso wie die entsprechende Regelung für Berufssoldaten in § 46 Abs. 6 SG) das Ziel verfolgt, die Abwanderung hochqualifizierter, unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeter Fachkräfte zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 20f.; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52, 84, juris Rn. 45; Urt. v. 16.4.1970, BVerwGE 35, 146, juris Rn. 10). Anders als Beamte können Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht jederzeit ihre Entlassung beantragen; diese Möglichkeit ist nach der gesetzlichen Regelung in §§ 46 Abs. 6, 55 Abs. 3 SG auf besondere Härtefälle beschränkt. Grund hierfür ist, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen eine lange und kostspielige Ausbildung von der Bundeswehr ermöglicht und finanziert worden ist, die in der Bundeswehr erworbenen Fachkenntnisse nicht im zivilen Bereich ggf. lohnender verwerten, sondern entsprechend ihrer Dienstverpflichtung der Bundeswehr für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen sollen, um die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern (vgl. BT-Drs. II/1700 S. 16f., 34; III/1424 S. 5f.; 8/370 S. 4). Das gesetzliche Regelungsziel ist durch die Neufassung durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179, 182f.) nicht geändert worden, die in den damaligen §§ 46 Abs. 3 (heute § 46 Abs. 6), 55 Abs. 3 SG einerseits für besondere Härtefälle einen Anspruch auf Entlassung (statt wie vorher eine Ermessensentscheidung) vorsieht, andererseits in §§ 49 Abs. 4, 56 Abs. 4 SG für den Fall der Entlassung auf eigenen Antrag grundsätzlich eine Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten einführt. Vielmehr stand auch hier für den Gesetzgeber im Vordergrund, dass die Bundeswehr „zur Aufrechterhaltung ihrer Einsatzbereitschaft einen für längere Zeit gleichbleibenden, überschaubaren Bestand an besonders ausgebildeten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ benötige und dem nur dadurch Rechnung getragen werden könne, „dass die Soldaten im Gegensatz zu den Beamten nicht jederzeit, sondern erst nach einer ihrer Ausbildung angemessenen Zeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden“ könnten. Dieses Interesse des Dienstherrn müsse „dann zurücktreten, wenn für den Soldaten aus persönlichen Gründen das weitere Verbleiben im Dienst nicht zumutbar wäre“ (BT-Drs. 9/1897 S. 12).

b. Der Kläger trägt weiter vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr auch heutzutage noch ein höherer Rang zukomme als dem Individualrecht des Soldaten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Beide Rechtspositionen seien Grundlage des § 55 Abs. 3 SG und hätten als abzuwägende Positionen im Rahmen der Tatbestandsanwendung keine Bedeutung mehr. Das Verwaltungsgericht knüpfe rechtsirrig die Auslegung des Begriffs der besonderen Härte an die verteidigungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und stelle dabei auf eine rechtlich und sicherheitspolitisch überholte Situation ab. Insbesondere seien die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1970 und 11. Februar 1977 sowie die Abhandlung von Foge (NZWehrr 1985, 45) nicht mehr maßgeblich. Der Auftrag der Bundeswehr habe sich nach der Wiedervereinigung im Jahre 1990 grundlegend geändert. Die Teilung Europas in Ost und West sowie der „Kalte Krieg“ seien beendet. Zudem sei die Wehrpflicht inzwischen ausgesetzt und ein gesellschaftlicher Wandel hin zu einer Zivilgesellschaft zu verzeichnen. Inzwischen könne nicht mehr angenommen werden, dass der Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr gegenüber den von der Verfassung gesicherten persönlichen Rechten des Soldaten ein höherer Rang zukomme. Abgesehen davon, dass bei Einbeziehung von sicherheitspolitischen Gründen gleichermaßen auch das sich aus gesundheitspolitischen und medizinisch-wissenschaftlichen Aspekten speisende öffentliche Interesse zu berücksichtigen wäre, müssten angesichts der beschriebenen Entwicklung die an das Merkmal der besonderen Härte zu stellenden Anforderungen neu definiert werden. Das Verwaltungsgericht nehme rechtsirrig eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denen der Bundeswehr vor; bei dem Begriff der besonderen Härte seien jedoch ausschließlich die Belange des Klägers zu berücksichtigen. Rechtsfehlerhaft sei es auch, dass das Verwaltungsgericht für die besondere Härte eine schwerwiegende Belastung von existenzgefährdender Natur fordere.

Auch mit diesem Vorbringen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert.

Die vom Kläger aufgezeigten Veränderungen gebieten keine Neudefinition des Begriffs der „besonderen Härte“ in § 55 Abs. 3 SG. Der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (vgl. § 87a GG) kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung zu, die es im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt, das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht, einen gewählten Beruf frei zu beenden, einzuschränken (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 22f.). Zwar sind die Teilung Europas in West und Ost und der sog. „Kalte Krieg“ inzwischen im Wesentlichen überwunden, jedoch stellen sich insbesondere mit den Krisenherden im Nahen und Fernen Osten neue Herausforderungen, denen die Bundeswehr ggf. begegnen können muss. Auch für die Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben ist, gerade im medizinischen Bereich, ein gleichbleibender, verlässlicher Bestand an hochqualifiziertem Personal unerlässlich. Auch die Aussetzung der Wehrpflicht ändert daran nichts; im Gegenteil ist die Bundeswehr wegen des Wegfalls der Wehrpflichtigen in besonderem Maße auf qualifizierte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit angewiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers musste und durfte das Verwaltungsgericht die mit einer medizinischen Forschungstätigkeit des Klägers für die Allgemeinheit unter Umständen entstehenden Vorteile in seiner rechtlichen Prüfung nicht berücksichtigen. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 SG bezweckt allein einen Ausgleich zwischen den sicherheitspolitischen Belangen der Bundeswehr einerseits und den persönlichen Interessen der Soldaten auf Zeit andererseits; andere öffentliche Interessen sind nicht von rechtlicher Relevanz (vgl. BT-Drs. 9/1897 S. 1, 12).

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht in Verkennung der Regelung des § 55 Abs. 3 SG, die im Falle des Vorliegens von besonderen Härtegründen keinen Ermessensspielraum vorsieht, eine Interessenabwägung vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob im Falle des Klägers persönliche Härtegründe vorliegen und dies verneint. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Beschränkung der vorzeitigen Entlassung auf Härtefälle in § 55 Abs. 3 SG keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.

Der Hinweis des Klägers, dass das Verwaltungsgericht für die besondere Härte eine schwerwiegende Belastung von existenzgefährdender Natur fordere, zieht das Urteil ebenfalls nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Härte im Falle des Klägers nicht deshalb verneint, weil bei ihm keine solche Existenzgefährdung festzustellen sei. Es hat zunächst in seiner einleitenden Darstellung der rechtlichen Maßstäbe darauf hingewiesen, dass es sich bei den Umständen, die eine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen könnten, „in der Regel“ um existenzgefährdende Veränderungen handeln müsse; dies eröffnet bereits die Möglichkeit, dass auch andere als existenzgefährdende Umstände eine besondere Härte begründen können. Es ist zudem in der weiteren Begründung nicht mehr auf die Frage der Existenzbedrohung für den Kläger eingegangen, sondern hat das Vorliegen einer besonderen Härte aus anderen Erwägungen abgelehnt (s. unten unter d.).

c. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert hat, eine besondere Härte bestehe nicht, da sich mit dem Nichtantritt der Juniorprofessorenstelle für ihn keine einmalige berufliche Lebenschance zerschlage. Zweifel daran, dass der Nichtantritt der Juniorprofessur für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen kann, bestehen deshalb, weil es sich um ein auf drei Jahre befristetes Arbeitsverhältnis handelt, an das sich gemäß § 19 Abs. 1 HmbHG wiederum allenfalls ein weiteres befristetes, nicht aber ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis anschließen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2006, NVwZ-RR 2007, 330, juris Rn. 20). Ob die sich aus der Juniorprofessur ergebende Möglichkeit einer erfolgreichen wissenschaftlichen Karriere bis hin zur ordentlichen Professur durch den weiteren Verbleib des Klägers in der Bundeswehr endgültig verloren ginge und ob der Verlust einer solchen beruflichen Chance bereits eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstellen kann, braucht nicht entschieden zu werden.

d. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Nichtantritt der Juniorprofessorenstelle keine besondere Härte darstelle, weil der Kläger während des Studiums gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet und über Jahre selbst alles für diese berufliche Chance getan habe, die sich nun in Gestalt der von der Universität Hamburg geschaffenen Stelle konkretisiert habe. Diese Begründung erschüttert der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht.

Der Zulassungsantrag zieht den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Kommentarliteratur davon aus, dass Umstände, die von dem Soldaten selbst verursacht oder herbeigeführt worden sind, keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG begründen und zu einer vorzeitigen Entlassung des Soldaten auf Zeit führen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52, 84, juris Rn. 45; Urt. v. 13.11.1974, BVerwGE 47, 169, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 16.4.1970, BVerwGE 35, 146, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 12.9.2006, 15 ZB 06.112, juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 31.3.1993, 3 B 92.2123, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Urt. v. 14.3.1983, RiA 1984, 92; VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1977, ZBR 1978, 404; Fürst, GKÖD Stand 2012, YK § 55 Rn. 9, YK § 46 Rn. 82; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, zu § 46 Rn. 118 f.; zu § 55 Rn. 19; Scherer/Alff/Poetschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, zu § 55 Rn. 5, zu § 46 Rn. 38). Dies gilt zumindest dann, wenn der Soldat auf Zeit das ihm durch die Bundeswehr finanzierte Studium dazu nutzt, sich Tätigkeitsfelder außerhalb der Bundeswehr zu erschließen. Andernfalls läge es im Belieben des Soldaten, persönliche Härtegründe zu schaffen, um sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Bundeswehr zu erreichen. Gerade besonders qualifizierten Kräften dürfte es nicht schwerfallen, während ihrer Ausbildung andere Arbeitgeber als die Bundeswehr auf sich aufmerksam zu machen und berufliche Angebote zu erhalten, die ihnen interessanter erscheinen als der Dienst bei der Bundeswehr. Könnten solche selbst geschaffenen beruflichen Möglichkeiten einen Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit begründen, würden für die Bundeswehr nur noch wenige und in der Regel eher schlechter qualifizierte Fachkräfte verbleiben; dies würde dem Zweck des § 55 Abs. 3 SG, der Bundeswehr zumindest auf Zeit hochqualifiziertes Personal zu erhalten, widersprechen.

Der Zulassungsantrag erschüttert auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe während des Studiums gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet und über Jahre selbst alles für die berufliche Chance getan, die sich nun in Gestalt der Juniorprofessur konkretisiere. Dies ergibt sich aus den vom Kläger eingereichten Stellungnahmen des UKE (Prof. Dr. med. ...) vom 8. November 2009 und 25. Januar 2012 sowie seiner Publikationsliste vom 1. Dezember 2012. In der Stellungnahme des UKE vom 8. November 2009 heißt es, der Kläger habe im April 2006 sein wissenschaftliches Arbeiten im Rahmen seiner Promotion begonnen. Seine herausragende wissenschaftliche Leistung sei im Mai 2007 mit dem 1. Preis des Hamburger Senats für innovative Medizin- und Biotechnologie ausgezeichnet worden. Darüber hinaus habe er wesentliche Inhalte seines eigenen Projekts als Erstautor in der international führenden Fachzeitschrift seines Gebiets publiziert. Über das wissenschaftliche Engagement im Rahmen seiner Promotion hinaus habe er sich maßgeblich an weiteren Projekten der Arbeitsgruppe beteiligt und dadurch zu einer Veröffentlichung im Journal of Cellular and Molecular Medicine beigetragen. In der Stellungnahme des UKE vom 25. Januar 2012 wird ausgeführt, aufgrund seiner beeindruckenden bisherigen wissenschaftlichen Laufbahn und vor allem durch seine mehrfachen Publikationen in international erstklassigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften eigne sich der Kläger in herausragender Weise für die Juniorprofessur. In seiner Publikationsliste vom 1. Dezember 2012 verweist der Kläger auf verschiedene Veröffentlichungen, unter anderem aus den Jahren 2008 und 2009, sowie einen Vortrag aus dem Jahr 2007. Aus den vorgelegten Unterlagen wird deutlich, dass der Kläger über die Erfordernisse seines Studiums und einer Promotion hinausgehend wissenschaftlich tätig gewesen ist und sich die Juniorprofessorenstelle gerade durch dieses besondere Engagement im wissenschaftlichen Bereich erarbeitet hat.

Soweit der Kläger vorträgt, während seines Studiums habe sich, ohne dass er dies beabsichtigt habe, ein Wandel von seinem ursprünglichen Berufswunsch des kurativ tätigen Arztes hin zum Medizinwissenschaftler vollzogen, kann dies keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG begründen. Den Kläger trifft damit, wie jeden Soldaten auf Zeit, das allgemeine Risiko, dass sich berufliche Vorstellungen und Vorlieben im Laufe der Zeit ändern und dass sich insbesondere während eines von der Bundeswehr ermöglichten und finanzierten Hochschulstudiums berufliche Felder und Perspektiven eröffnen, die einem im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung noch nicht vor Augen standen (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.9.2006, 15 ZB 06.112, juris Rn. 8; Urt. v. 31.3.1993, 3 B 92.2123, juris Rn. 14 ff.; Fürst, GKÖD, a.a.O., YK § 55 Rn. 9, YK § 46 Rn. 82; Walz/Eichen/Sohm, a.a.O., zu § 55 Rn. 18f., zu § 46 Rn. 118 f.; Scherer/Alff/Poetschkin, a.a.O., zu § 55 Rn. 5, zu § 46 Rn. 38). Würde die bloße Änderung beruflicher Interessen und Vorlieben ausreichen, um als besondere Härte im Rahmen von § 55 Abs. 3 SG einen Anspruch auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit zu begründen, könnte der Zweck der gesetzlichen Regelung, die Abwanderung qualifizierter Fachkräfte zumindest auf Zeit zu verhindern, nicht mehr verwirklicht werden.

e. Der Vortrag, es sei nicht zutreffend, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers bis hin zur Habilitation auch durch die Bundeswehr gefördert werde, erschüttert das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht. Diese Begründung hat das Verwaltungsgericht neben die selbständig tragende Begründung gestellt, der Nichtantritt der Juniorprofessorenstelle stelle aus Rechtsgründen keine besondere Härte dar, weil der Kläger während des Studiums gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet und über Jahre selbst alles für diese berufliche Chance getan habe, die sich nun in Gestalt der von der Universität Hamburg geschaffenen Stelle konkretisiert habe.

f. Aus diesem Grund kann auch der Angriff auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, zur Einschätzung, beim Kläger liege keine besondere Härte vor, trage der Umstand bei, dass er aufgrund freier Willensentschließung seinen Dienst bei der Bundeswehr leiste und bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, das Urteil nicht erschüttern.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

a. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bezüglich des Regelungszwecks von § 55 Abs. 3 SG ist nicht klärungsbedürftig. Es steht fest, dass die in der Vorschrift statuierte Beschränkung der vorzeitigen Entlassungsmöglichkeit auf besondere Härtefälle dazu dient, die Abwanderung hochqualifizierter, unter Aufwendung öffentlicher Mittel ausgebildeter Fachkräfte wenigstens auf Zeit zu verhindern, um der Bundeswehr einen gleichbleibenden verlässlichen Bestand an Fachkräften zu sichern und so ihre Einsatzbereitschaft zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 20f.; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52, 84, juris Rn. 45; Urt. v. 16.4.1970, BVerwGE 35, 146, juris Rn. 10; BT-Drs. II/1700 S. 16f., 34; III/1424 S. 5f.; 8/370 S. 4; 9/1897 S. 12).

b. Die vom Kläger weiter gestellte Frage, ob ein Soldat, der aufgrund freier Willensentscheidung seinen Dienst leistet und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen kann, wenn er sich zur Begründung auf eine ansonsten nicht wahrnehmbare einmalige berufliche Chance beruft, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Eine solche berufliche Chance kann jedenfalls dann keine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen, wenn sie, wie im Falle des Klägers, von dem Soldaten aufgrund eigenen Verhaltens mit Hilfe des ihm von der Bundeswehr finanzierten Studiums selbst herbeigeführt wurde.

c. Aus diesem Grund ist auch die weiter gestellte Frage nicht klärungsbedürftig, ob für das Vorliegen einer besonderen Härte nur unvorhergesehene, außergewöhnliche, schicksalhafte und in der Regel existenzgefährdende Veränderungen, denen sich der Soldat aus rechtlicher und/oder sittlicher Pflicht nicht zu entziehen vermag, erforderlich sind, oder ob Umstände ausreichen, die sich als unzumutbare Härte darstellen, ohne dass von Schicksalhaftigkeit und Existenzgefährdung gesprochen werden kann. Jedenfalls kann eine berufliche Chance, die der Soldat wie beschrieben aufgrund eigenen Verhaltens selbst herbeigeführt hat, keine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG begründen.

d. Auch die vom Kläger weiter gestellten Fragen, ob der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr höherer Rang zukomme als dem Individualrecht des Soldaten aus Art. 12 Abs. 1 GG, ob dieser Umstand bejahendenfalls bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im Rahmen des § 55 Abs. 3 SG zu berücksichtigen wäre und ob bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte der Rang der Verteidigungsbereitschaft überhaupt einengend herangezogen werden dürfe oder ob die Auslegung sich ausschließlich an der Bewertung der Belastung des Soldaten zu orientieren habe, sind nicht klärungsbedürftig. Zunächst fehlt es hier schon an der Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein könnte, und an einem Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. In ihrer allgemeinen Form können die Fragen eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Zudem ist bereits geklärt, dass die Beschränkung der vorzeitigen Entlassung von Zeitsoldaten auf Fälle besonderer persönlicher Härte in § 55 Abs. 3 SG keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG darstellt (BVerwG, Urt. v. 21.4.1982, BVerwGE 65, 203, juris Rn. 19 ff.; Urt. v. 11.2.1977, BVerwGE 52, 84, juris Rn. 35 ff.; Urt. v. 16.4.1970, BVerwGE 35, 146, juris Rn. 10 ff.). Die Abwägung zwischen den Interessen der Bundeswehr einerseits und den persönlichen Interessen des Soldaten andererseits ist dadurch vorgenommen, dass § 55 Abs. 3 SG, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten, die vorzeitige Entlassung nur für den Fall des Vorliegens besonderer Härtegründe vorsieht. Es liegt angesichts des Wortlauts und des Regelungsziels der Vorschrift auf der Hand, dass an das Vorliegen der besonderen Härtegründe bestimmte qualitative Anforderungen gestellt werden dürfen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Beschl. v. 8.3. 2001, NVwZ 2001, 552).

a. Im Tatsächlichen weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten auf. Dass der Kläger während des Studiums und danach gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere und damit auch auf die berufliche Chance der Juniorprofessur hingearbeitet hat, ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, aus den von ihm im Klagverfahren vorgelegten Unterlagen. Auf die Frage, ob das Angebot der Juniorprofessur eine einzigartige Chance ist, die nach dem Ablauf der Verpflichtungszeit des Klägers nicht erneut wahrgenommen werden kann, kommt es rechtlich nicht an (s.o.).

b. Auch in rechtlicher Hinsicht bietet der Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Es ist nicht besonders schwierig zu beurteilen, dass eine besondere Härte im Sinne von § 55 Abs. 3 SG dann nicht vorliegt, wenn der Soldat auf Zeit das ihm durch die Bundeswehr finanzierte Studium dazu nutzt, sich berufliche Tätigkeitsfelder außerhalb der Bundeswehr zu erschließen (s.o.). Auf die vom Kläger angesprochenen Punkte kommt es daher nicht an.

4. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts in Betracht.

a. Soweit der Kläger moniert, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei der Juniorprofessur um eine konkrete berufliche Perspektive handele, die mit realistischer Wahrscheinlichkeit zur Habilitation und zur Professur führe, entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt und seine dahin zielenden Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt habe, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu begründen. Auf diese Frage kommt es nicht entscheidungserheblich an, da das Verwaltungsgericht selbständig tragend die besondere Härte mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe während des Studiums gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet und über Jahre selbst alles für diese berufliche Chance getan, die sich nun in Gestalt der von der Universität Hamburg geschaffenen Stelle konkretisiert habe.

b. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Annahme, er habe von Beginn des Studiums auf die ihm nunmehr gebotene Chance einer Juniorprofessur hingearbeitet, auf Tatsachen gestützt, die er weder vorgetragen habe noch sich sonst aus dem Prozessstoff ergäben, legt ebenfalls keinen Verfahrensmangel dar. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, der Kläger habe von Beginn des Studiums auf die ihm angebotene Juniorprofessur hingearbeitet. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, der Kläger habe drei Jahre nach Aufnahme des Studiums mit seiner wissenschaftlichen Tätigkeit begonnen und seitdem gezielt auf eine wissenschaftliche Karriere hingearbeitet. Diese Feststellung ist, wie bereits oben ausgeführt, angesichts der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen des UKE vom 8. November 2009 und 25. Januar 2012 sowie seiner Publikationsliste vom 1. Dezember 2012 nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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