Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.927
Fundstelle
openJur 2013, 35728
  • Rkr:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen;Klage der Nachbargemeinde gegen die Genehmigungserteilung;Reichweite der Einvernehmensregelung des § 36 BauGB;Reichweite des gemeindlichen Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrechts

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid vom 13. September 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 135,40 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf den Grundstücken FlNr. 96 und FlNr. 128 der Gemarkung K..., Gemeinde B...

Beide Standorte der Windkraftanlagen liegen innerhalb des Vorbehaltsgebietes WK 34 des Regionalplans der Region W... und bilden mit sieben bestehenden Windkraftanlagen eine Windfarm.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2013 abgewiesen, denn die Klägerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Aus ihrem Selbstverwaltungs- und Selbstgestaltungsrecht könne sie nicht die Rechtspositionen einer Standortgemeinde und damit eine § 36 BauGB vergleichbare Rechtsstellung beanspruchen. § 36 BauGB schütze ausschließlich die Planungshoheit der Standortgemeinde und sei auch nicht analog anwendbar. Die Klägerin könne hier nicht als „Gesamtverantwortliche des objektiven Rechts“ auftreten, insbesondere auch nicht des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes. Angesichts der Entfernungen der Windkraftanlagen zum Gemeindegebiet der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen das Ortsbild der Klägerin entscheidend prägten, hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet der Klägerin einwirkten und die Entwicklung der Nachbargemeinde maßgeblich beeinträchtigten.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung; sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite der Klagebefugnis einer Nachbargemeinde geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124 Rn. 7 m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.).

Dies ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Weder kann sie sich als Nachbargemeinde auf § 36 BauGB berufen, noch hat sie sonst eine eigene Klagebefugnis und Rechtsverletzung in ihrer Begründung des Zulassungsantrags dargelegt.

a) Eine Gemeinde kann – außerhalb des Anwendungsbereichs von § 36 BauGB – Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz gemeindlicher Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Sie ist weder berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen, noch ist sie befugt, sich zum Sachwalter privater Interessen aufzuschwingen (BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18/98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554 m.w.N.; BayVGH, U.v. 4.4.2013 – 22 A 12.40048 – Rn. 39 m.w.N.). Dies gilt auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange. Zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehört es grundsätzlich nicht, die Verkehrssicherheit, das Landschaftsbild und den Wasserhaushalt vor Eingriffen zu schützen (BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18/98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554/555). Ebenso wenig kann eine Gemeinde gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger und Grundstückseigentumsbelange von Privatpersonen (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2002 – 9 VR 14.02DVBl 2003, 211/213), ökonomische Belange der landwirtschaftlichen Betriebe (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.2008 – 9 VR 12.08 – juris Rn. 4) oder naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange mit Erfolg geltend machen, da ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet insoweit nicht berührt sind (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2009 – 22 CS 08.3194; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – Rn. 11 m.w.N.).

b) Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde nicht auf § 36 BauGB berufen.

Verfahrens- und materiell-rechtlich kann sich nur die Standortgemeinde auf § 36 BauGB berufen (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08BayVBl 2009, 27; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – Rn. 11). Dies räumt auch die Klägerin ein. Soweit die Klägerin in analoger Anwendung des einer Standortgemeinde vorbehaltenen § 36 BauGB Belange des § 35 Abs. 3 BauGB geltend macht, ist ihr die Berufung hierauf verwehrt. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 36 BauGB rechtfertigte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

c) Die Klägerin kann sich als Nachbargemeinde allenfalls auf solche eigenen Belange berufen, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen. Solche Belange hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinde ihr nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird, gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet einwenden. Auf dieses Recht kann sich wohl auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Einfach-rechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber der hier privilegiert zulässigen Windkraftanlage zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – Rn. 8). Auf ihr Selbstgestaltungsrecht kann sich eine Gemeinde bezüglich ihres Ortsbildes allerdings nur mit Erfolg berufen, wenn sie durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. Dabei rechtfertigt der Schutz eines durch keinerlei hervorstechende Merkmale geschützten Ortsbildes nicht jeden Preis; gewisse ästhetische Einbußen als Folge für das Ortsbild nachteiliger, aber kostengünstiger Planungsmaßnahmen hat die Gemeinde hinzunehmen (BVerwG, B.v. 15.4.1999 – 4 VR 18/98 u.a. – NVwZ-RR 1999, 554/555 zur Planfeststellung für die Überführung statt Untertunnelung einer Bundesstraße; BayVGH, U.v. 4.4.2013 – 22 A 12.40048 – Rn. 40 m.w.N.). Da bei einem privilegierten Vorhaben, wie es hier vorliegt (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 – Rn. 8). Die Darlegungen der Klägerin lassen ein solches Abwehrrecht nicht hervortreten.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass von dem Vorhaben eine Veränderung der städtebaulichen Struktur von Grund auf, eine die übrige Bebauung dominierende Wirkung oder die Schaffung eines optischen Riegels, der von der Ortslage aus einsehbare Landschaftsteile abschneiden würde, ausgehen kann, welche eine erhebliche Beeinträchtigung nahelegen könnten (vgl. BVerwG vom 15.4.1999 a.a.O.). Die bloße Sichtbarkeit führt für sich genommen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung; die Situierung der Windkraftanlagen auf einer Anhöhe ändert daran angesichts der – nach dem Vorbringen der Klägerin – nur im Viertelkreis von Nordwest bis Süd reichenden Wirkung der Anlage und vor allem der von ihr nicht bestrittenen erheblichen Entfernung nichts.

d) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel im Übrigen durch pauschalen Verweis auf ihren Vortrag im Verfahren erster Instanz behauptet, liegt hierin keine hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, die durch einen pauschalen Verweis auf das Vorbringen erster Instanz, welches regelmäßig vor Erlass des angegriffenen Urteils verfasst wurde, nicht ersetzt werden kann und der Darlegungslast im Verfahren auf Zulassung der Berufung daher nicht genügt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 59, 65; Dietz in: Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36 m.w.N.).

Insofern hätte es einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den insoweit vorgebrachten Rügen der Klägerin (Urteil vom 27.2.2013 S. 16 ff.) bedurft.

2. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124, Rn. 36–39). Im Übrigen sind die aufgeworfenen Rechtsfragen im Sinn der auf Seite 7 f. des Urteils vom 27. Februar 2013 dargelegten Entscheidungsgründe bereits höchstrichterlich geklärt; insbesondere die Reichweite der Klagebefugnis einer Nachbargemeinde (vgl. oben unter II. 1.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz wegen der Berühmung einer der Standortgemeinde vergleichbaren Rechtsposition durch die Klägerin als Nachbargemeinde, Ziff. 2.3 und 19.3 des Streitwertkatalogs).