VG Potsdam, Beschluss vom 26.08.2013 - VG 2 L 277/13
Fundstelle
openJur 2013, 35597
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.812,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 11. Juni 2013 gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Mai 2013 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Widerruf des Beamtenverhältnisses und seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst wiederherzustellen,

2. ihm für den Fall, dass dem Antrag zu 1. entsprochen wird, zu gestatten, die Führung der Dienstgeschäfte unverzüglich jedenfalls solange wieder aufzunehmen, wie nicht der Antragsgegner über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erneut ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat,

ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, hier hinsichtlich des Widerrufs des Beamtenverhältnisses, wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen.Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.

Nach der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das – in dem angegriffenen Bescheid in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründete – besondere Vollzugsinteresse. Denn nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der Widerruf des Beamtenverhältnisses als rechtmäßig.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Entlassung steht im Ermessen des Dienstherrn, für sie muss aber ein sachlicher Grund bestehen (st. Rspr., siehe bereits BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - VI C 70.58 -, BVerwGE 10, 75 [78 f.]). Die Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den Rechtsbegriff der persönlichen Eignung nicht verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen nicht angestellt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, vielmehr kann grundsätzlich jeder sachliche Grund die Entlassung rechtfertigen. Entlassungsgründe können sich daher sowohl aus der dienstlichen Sphäre als auch aus der Person oder dem Verhalten des Beamten ergeben. Zu den sachlichen Gründen für eine Entlassung gehört somit eine fehlende persönliche Eignung des Beamten für den gewählten Beruf. Der Begriff der Eignung umfasst dabei auch den Charakter und die Persönlichkeit eines Beamten (BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - II C 16.60 -, juris Rn. 45). Bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf, der sich im Vorbereitungsdienst befindet, ist § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu beachten; danach soll dem Beamten grundsätzlich Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Damit ist eine Einschränkung der Entlassbarkeit dieses Personenkreises in dem Sinn verbunden, dass die Möglichkeit einer Entlassung, anders als es dem beamtenrechtlichen Status entspricht, nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein soll. Dadurch wird eine Entlassung etwa wegen mangelnder persönlicher Eignung allerdings nicht ausgeschlossen, sondern nur das dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumte, grundsätzlich weite Ermessen eingeschränkt.

Gemessen daran ist der Widerruf des Beamtenverhältnisses rechtlich nicht zu beanstanden. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten, das Anklicken des sog. „Gefällt mir“-Buttons auf der Internet-Social-Media-Plattform Facebook bei der Facebook-Seite „Dark - Darker - My Humor [Umstrittener Humor] Mein Humor ist so schwarz, der fängt gleich an Baumwolle zu pflücken“, das in einem teilöffentlichen (virtuellen) Raum stattfand und dazu führte, dass dem Kläger bei Nutzung von Facebook regelmäßig die Angebote dieser Facebook-Seite zur Kenntnis gegeben wurden und dass die „Gefällt mir“-Angabe wiederum den Besuchern seiner Seite zur Kenntnis gegeben wurde, stellt einen sachlichen Grund für die Annahme der persönlichen, nämlich charakterlichen Nichteignung des Antragstellers für den Polizeidienst dar. Die daraufhin getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners, das Beamtenverhältnis des Antragstellers zu widerrufen, mag, wie der Antragsteller herausgestellt hat, nicht die einzige mögliche und rechtlich unbedenkliche Möglichkeit gewesen sein, auf dieses Verhalten zu reagieren. Auch andere beamtenrechtliche, ggf. disziplinarrechtliche Reaktionen konnten erwogen werden. Es unterliegt indes letztlich keinen Bedenken, dass der Dienstherr im Ergebnis sein Ermessen im Sinne eines Widerrufs des Beamtenverhältnisses ausgeübt hat.

Denn die bezeichnete Facebook-Seite kommuniziert – wie der Antragsteller selber im Verwaltungsverfahren zugestanden hat – an diejenigen, die ihr Angebot – wie der Antragsteller – nutzen, u. a. fremdenfeindliche, nationalsozialistische, rassistische, frauenverachtende und antisemitische, vermeintlich humoristische Angebote (Cartoons, Fotomontagen), wobei der rassistische Charakter bereits in der Namensgebung der Seite zum Ausdruck kommt. Mit der teilöffentlichen Nutzung dieses Angebotes brachte der Antragsteller zum Ausdruck, dass der Inhalt dieses Angebots ihm gefällt, wenn er die darin zum Ausdruck kommenden Auffassungen nicht sogar teilt. Er hat sie darüber hinaus auch selber über die Darstellung in seiner „Gefällt mir“-Sektion bei den Besuchern der Seite, deren Ansicht allen Facebook-Nutzern offenstand und von ihm insoweit nicht eingeschränkt worden war, weiter verbreitet. Damit hat er das Vertrauen der Öffentlichkeit in ein Beamtentum, das von charakterlich geeigneten, an grundlegenden Verfassungsprinzipien wie der Menschenwürde orientierten Beamten getragen wird, gefährdet,

vgl. hierzu bereits die Gründe des Einstellungsbeschlusses des Berichterstatters im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, VG Potsdam, Beschluss vom 18. Juni 2013 - VG 2 L 172/13 -, Beschlussausfertigung S. 3 f.

Der Antragsgegner ist auch nicht etwa, wie es der Antragsteller nahelegt, von einem nicht zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die ständige Veränderung des Inhaltes der Seite, die durch Hinzufügen weiterer und Löschen bisheriger Inhalte herbeigeführt wird, wurde nicht verkannt. Unabhängig davon, ob zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller den „Gefällt mir“-Button gedrückt hat, dieselben Inhalte verfügbar waren, wie in dem Moment, als der Antragsgegner den Inhalt der Seite feststellte, behauptet auch der Antragsteller nicht, dass der grundlegende Charakter dieser Angebote sich innerhalb eines wie auch immer zu bemessenden Zeitraumes wesentlich verändert habe. Das Wesen dieser Inhalte wird bereits durch den rassistischen Titel der Seite vorgegeben und es bestehen auch auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers keine Hinweise darauf, dass die in Rede stehenden Inhalte nicht auch bereits zu diesem Zeitpunkt Inhalt der Seite waren. Des Weiteren hat der Antragsteller dadurch, dass er die Seite über den gesamten Zeitraum in der „Gefällt mir“-Sektion seiner Facebook-Seite behielt, zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt dieser Seite ihm über diesen gesamten Zeitraum gefiel. In dem – sehr unwahrscheinlichen – Fall, dass die fraglichen Inhalte der Seite erst in der Phase nach dem Anklicken des Buttons durch den Antragsteller zugefügt worden sein sollten, wären sie dem Antragsteller sogar über die Neuigkeiten-Seite (sog. Neuigkeiten-Stream) in seinem Facebook-Profil zur Verfügung gestellt worden und er hätte somit auf besonders herausgehobene Weise von diesen Inhalten Kenntnis erlangt (ohne darauf durch Aufheben des „Gefällt-mir“-Klicks zu reagieren).

Das Gericht teilt im Übrigen nicht die Auffassung des Antragstellers, dass es von vornherein wenig naheliegend sei, dass ein Bürger mit Migrationshintergrund (wie der Kläger) mit dem in Rede stehenden Gedankengut sympathisiert. Diese vom Antragsteller vorgebrachte Einschätzung erscheint weder belegbar noch besonders wahrscheinlich. Ein solcher Gesichtspunkt war daher auch nicht in die Ermessenserwägungen einzubeziehen.

Schließlich hat der Antragsgegner mit Blick auf § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG durch sein Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 auch den Gesichtspunkt in seine Ermessensentscheidung mit einbezogen, dass sich der Antragsteller als Polizeimeisteranwärter in einem Vorbereitungsdienst befand. Bei der Entscheidung, dem Antragsteller keine Gelegenheit zu geben, seinen Vorbereitungsdienst zu beenden, hat er berücksichtigt, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs weniger als ein Drittel seiner zweieinhalbjährigen Ausbildungszeit absolviert hatte. Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG, und zwar auf der Basis eines monatlichen Anwärtergrundbetrages von 937,48 EUR. Der sich danach ergebende Betrag war aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren.

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