LG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2013 - 8 O 324/11
Fundstelle
openJur 2013, 35491
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 419.301,- Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen W gegenüber stehen:

- Receiver-Swaption vom 8. Februar 2006 mit der Ref.-Nr. 818083D;

- CHF-Plus-Swap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082632D;

- Wandelbarer Invers-CMS-Stufenswap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082569D in Verbindung mit der Neufassung vom 21. September 2009 mit der Ref.-Nr. 2541527D/2541529D;

- CHF-Digital-Swap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082500D;

- Kündbarer Zahlerswap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082592D/2082598D;

- USD-Plus-Swap vom 6. Dezember 2007 mit der Ref.-Nr. 2121011D;

- Kündbarer Forward Zahlerswap vom 17. Dezember 2008 mit der Ref.-Nr. 2267497D;

- Zahlerswap vom 8. Januar 2009 mit der Ref.-Nr. 2272486D.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Stadt in Nordrhein-Westfalen mit ca. 31.000 Einwohnern. Die Beklagte ist infolge einer am 17. September 2012 in das Handelsregister eingetragenen Abspaltung bestimmter Geschäftsbereiche S der Portigon AG, die vor dem 1. Juli 2012 als „WestLB AG“ firmierte (im Folgenden Beklagte). Sämtliche Rechtsbeziehungen, die Gegenstand dieses Rechtsstreites sind, werden von der Abspaltung umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte anstelle der zunächst verklagten Portigon AG in den Rechtsstreit eingetreten.

Im Jahr 2000 stellte die Beklagte der Klägerin unter der Bezeichnung aktives Schuldenmanagement erstmalig Swapgeschäfte vor. Am 21./30. April 2005 schlossen die Parteien einen „Rahmenvertrag für G“ (Anlage B 28) entsprechend dem vom Bundesverband deutscher Banken herausgegebenen Muster. Darin heißt es:

„1. Zweck und Gegenstand des Vertrages
(1) Die Parteien beabsichtigen, zur Gestaltung von Zinsänderungs-, Währungskurs- und sonstigen Kursrisiken im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit G abzuschließen [...].
(2) Für jedes Geschäft, das unter Zugrundelegung dieses Rahmenvertrages abgeschlossen wird (nachfolgend „Einzelabschluss“ genannt), gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Alle Einzelabschlüsse bilden untereinander und zusammen mit diesem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag (nachstehend der „Vertrag“ genannt); sie werden im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung auf dieser Grundlage und im Vertrauen darauf getätigt.
[...]
7. Beendigung
(1) Sofern Einzelabschlüsse getätigt und noch nicht vollständig abgewickelt sind, ist der Vertrag nur aus wichtigem Grund kündbar. [...] Eine Teilkündigung, insbesondere die Kündigung einzelner und nicht aller Einzelabschlüsse, ist ausgeschlossen. Nr. 12 Abs. 5 (B) bleibt unberührt.
[...]
8. Schadensersatz und Vorteilsausgleich
(1) Im Fall der Beendigung steht der kündigenden bzw. der solventen Partei (nachstehend „ersatzberechtigte Partei" genannt) ein Anspruch auf Schadensersatz zu. [...] Der Schaden wird unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet; ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen (einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat) ergibt, wird als Minderung des im übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt.
(2) Erlangt die ersatzberechtigte Partei aus der Beendigung von Einzelabschlüssen insgesamt einen finanziellen Vorteil, so schuldet sie vorbehaltlich Nr. 9 Abs. 2 und, falls vereinbart, Nr. 12 Abs. 4 der anderen Partei einen Betrag in Höhe dieses ihres Vorteils, höchstens jedoch in Höhe des Schadens der anderen Partei. Bei der Berechnung des finanziellen Vorteils finden die Grundsätze des Absatzes 1 über die Schadensberechnung entsprechende Anwendung.
9. Abschlusszahlung
(1) Rückständige Beträge und sonstige Leistungen und der zu leistende Schadensersatz werden von der ersatzberechtigten Partei zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung in Euro zusammengefasst [...]“

In der Folgezeit schlossen die Parteien in den Jahren 2005 bis 2010 auf Grundlage des Rahmenvertrages mehrere Swapgeschäfte ab, wegen deren F-Straße auf die von der Beklagten als Anlage B 29 zu den Akten gereichte Übersicht C genommen wird.

Unter anderem kam es jeweils nach Einzelberatungen mit schriftlichen Präsentationen und Emails der Beklagten sowie mündlichen Besprechungen zu folgenden Einzelabschlüssen:

Nach Maßgabe der als Anlage K 8 vorgelegten Geschäftsbestätigung schlossen die Parteien am 8. Februar 2006 eine Receiver-Swaption, Ref.-Nr. 818083D. Darin räumt die Klägerin der Beklagten die einseitige Option ein, im Jahr 2016 einen Swapvertrag über eine Laufzeit von 20 Jahren mit ihr abzuschließen, der eine wechselseitige Zahlung von Zinsen vorsieht. Demzufolge würde die Beklagte nach einem Bezugsbetrag von € 3.000.000,- den 6-Monats-Euribor zahlen, während die Klägerin einen festen Zinssatz von 3 % entrichtet. Für diese Option erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Prämie in Höhe von € 51.000,-. Übt die Beklagte das Recht nicht aus, was bei Zinssätzen oberhalb von 3 % der Fall wäre, so verfällt die Option.

Am 5. September 2009 schlossen die Parteien im Rahmen einer umfangreichen Umstrukturierung mehrere Swapgeschäfte ab.

So kam es zunächst zum Abschluss des CHF-Plus-Swaps mit der Ref.-Nr. 2082632D, wobei wegen der F-Straße auf die als Anlage K 13 zu den Akten gereichte Geschäftsbestätigung C genommen wird. Er sieht eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 6.000.000,- vor, wobei die Beklagte einen Festzins von 4 % p.a. und die Klägerin einen variablen Satz von 3 % + Basis-Satz zu entrichten hat, der mit „(X minus EUR/CHF Kurs) x 100 % geteilt durch EUR/CHF Kurs“ definiert ist. Der Wert X (= Schwellenwert) beträgt anfänglich (ab dem 30. September 2007) 1,56 und sinkt sodann jedes Jahr (am 30. September) um ein 1/20 Prozentpunkt bis zuletzt (ab dem 30. September 2014) auf 1,525. Der EUR/CHF Kurs ist der EUR/CHF Devisenkassakurs. 3 % p.a. sind zugleich als „Mindestsatz“ vereinbart, der zu zahlen ist, wenn der von der Klägerin geschuldete variable Betrag kleiner oder gleich 3 % ist. Der CHF-Plus-Swap wurde in der Folgezeit mehrmals umstrukturiert, insbesondere die Laufzeit verlängert.

Des Weiteren schlossen die Parteien am 5. September 2007 einen wandelbaren Invers-CMS-Stufenswap, Ref.-Nr. 2082569 ab. Er sieht eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 vor und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 6.000.000,-, wobei die Beklagte einen Festzins von 3 % p.a. zu entrichten hat. Die Klägerin zahlt für die ersten vier vierteljährlichen Zinsperioden einen festen Zinssatz von 2,25 % p. a. und in den Folgeperioden einen variablen Zinssatz nach der Formel „Zins der Vorperiode minus 2,5 x (Basis-Satz minus 4,25 %)“, wobei Basis-Satz die 10-Jahres-Swaprate (CMS10) ist und die Zinsobergrenze 25 % p. a. beträgt. Die Beklagte hat nach einem Jahr jeweils vierteljährlich das Recht, den Stufenswap in einen Fix-Fix-Swap zu verwandeln. Dieser hat zum Inhalt, dass die Klägerin einen Festzins von 2,5 % p. a. zahlt und von der Beklagten im Gegenzug 3 % p. a. erhält. Hinsichtlich der weiteren F-Straße wird auf den Inhalt der als Anlage K 14 vorgelegten Geschäftsbestätigung C genommen.

Der Invers-CMS-Stufenswap wurde am 21. September 2009 umstrukturiert. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Zahlungen zum 30. September 2009 und 30. Dezember 2009 ausgesetzt werden und für die Zahlung zum 30. März 2010 der anfängliche Referenzzinssatz auf 3 % p. a. abgesenkt wird. Im Gegenzug wurde die Laufzeit um sechs Perioden verlängert und die Zinsobergrenze auf 35 % p. a. erhöht. Wegen der F-Straße wird auf die Anlage K 20 verwiesen.

Zusätzlich schlossen die Parteien am 5. September 2007 den CHF-Digital- Swap mit der Ref.-Nr. 2082500D ab, wobei wegen F-Straße auf die als Anlage K 15 vorgelegte Geschäftsbestätigung verwiesen wird. Er hat eine Laufzeit vom 30. September 2010 bis zum 30. September 2025 und vereinbart die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem anfänglichen Bezugsbetrag von € 3.681.293,91. Die Beklagte hat den 3-Monats-Euribor zu zahlen, während die Klägerin zur Zahlung eines Zinssatzes von 3,95 % p. a. verpflichtet ist, wenn der EUR/CHF-Wechselkurs am Periodenende oberhalb des jeweils gültigen Schwellenwertes liegt, und zur Zahlung eines Zinssatzes von 7,95 % p. a., falls diese Digitalbestimmung nicht erfüllt ist. Der Schwellenwert beträgt im ersten Jahr 1,54 und sinkt sodann jedes Jahr um 0,01 (auf 1,53 etc.) bis zuletzt auf 1,40.

Schließlich vereinbarten die Parteien am 5. September 2007 einen kündbaren Zahlerswap, Ref.-Nr. 2082592D, mit einer Laufzeit vom 24. Mai 2011 bis zum 24. Mai 2031. Er sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von anfänglich € 3.805.522,80 vor, wobei die Beklagte einen variablen Satz in Höhe des 3-Monats-Euribor und die Klägerin einen festen Zinssatz von 5,15 % zu entrichten hat. Der Vertrag sieht ein einmaliges einseitiges Kündigungsrecht der Beklagten nach einer Laufzeit von zehn Jahren vor. Hinsichtlich der weiteren F-Straße wird auf die als Anlage K 16 zur Akte gereichte Geschäftsbestätigung C genommen.

Am 6. Dezember 2007 schlossen die Parteien nach Maßgabe der als Anlage K 17 vorgelegten Geschäftsbestätigung, auf die wegen der F-Straße C genommen wird, den USD-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2121011D ab. Er sieht eine Laufzeit bis zum 30. Dezember 2014 vor und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 6.000.000,-. Die Beklagte entrichtet demnach einen Festzins von 3,5 % p.a. und die Klägerin einen variablen Satz von 2,5 % zuzüglich eines Aufschlages, der vom USD/EUR-Kurs am Periodenende abhängt. Wird der USD/EUR Kurs unterhalb des jeweils vorgegebenen Schwellenwertes festgestellt, so ist dieser Aufschlag Null, ansonsten berechnet er sich nach der Formel „(USD/EUR Kurs minus Schwellenwert) x 100 % geteilt durch USD/EUR Kurs“, wobei der Höchstzinssatz auf 9,5 % p. a. beträgt. Der Schwellenwert beträgt anfänglich (ab dem 30. Dezember 2007) 1,530 und steigt sodann jedes Jahr (am 30. Dezember) um 0,005 (auf 1,535 etc.) bis zuletzt (ab dem 30. Dezember 2013) auf 1,560. Der USD/EUR Kurs ist der USD/EUR Devisenkassakurs. Falls dieser am Devisenmarkt den Wechselkurs 1,3000 erreicht oder unterschreitet, gilt für den jeweiligen Berechnungszeitraum und alle nachfolgenden Berechnungszeiträume ein Festzinssatz von 2,5 % (sog. Digital-Bedingung). 2,5 % p.a. sind zugleich als „Mindestsatz“ vereinbart, der zu zahlen ist, wenn der von der Klägerin geschuldete variable Betrag kleiner oder gleich 2,5 % ist. Da der USD/EUR- Wechselkurs am 22. Dezember 2008 die „Knock-out-Schwelle“ von 1,30 erreichte, wandelte sich der Swap in einen Fix-Fix-Swap.

Ebenfalls am 6. Dezember 2007 schlossen die Parteien einen Zinsphasenwap (Ref.-Nr. 2121009D), den die Parteien aufgrund drohender künftiger negativer Zahlungen für die Klägerin am 17. Dezember 2008 durch den kündbaren Forward Zahlerswap mit der Ref.-Nr. 2267497D ablösten. Dieser hat eine Laufzeit vom 30. Dezember 2018 bis zum 30. Dezember 2038 und sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 6.000.000,- vor, wobei die Beklagte einen variablen Satz in Höhe des 3-Monats-Euribor und die Klägerin einen festen Zinssatz von 4,25 % zu entrichten hat. Der Vertrag enthält ein einseitiges Kündigungsrecht der Beklagten, das erstmals zum 30. Dezember 2021 und danach vierteljährlich ausgeübt werden kann. Hinsichtlich der F-Straße wird auf die Geschäftsbestätigung vom selben Tage (Anlage K 18) C genommen.

Zuletzt vereinbarten die Parteien nach Maßgabe der als Anlage K 19 vorgelegten Geschäftsbestätigung am 8. Januar 2009 den Zahlerswap mit der Ref.-Nr. 2272486D, der eine Laufzeit vom 16. Dezember 2009 bis zum 15. Februar 2015 hat. Er sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von anfänglich € 433.336,- vor, wobei die Beklagte einen variablen Satz in Höhe des 6-Monats-Euribor und die Klägerin einen festen Zinssatz von 3,33 % zu entrichten hat.

Im Hinblick auf den CHF-Digital-Swap vom 5. September 2007 leistete die Klägerin an die Beklagte bis einschließlich 30. März 2012 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 360.475,03. Die übrigen Swapgeschäfte zwischen den Parteien wurden über das Verrechnungskonto Nr. 1225911 bei der WestLB abgewickelt. Erträge wurden auf dem Konto belassen und mit späteren Forderungen der Beklagten verrechnet. Mit nicht streitgegenständlichen Swapgeschäften erzielte die Klägerin per Saldo Zinsersparnisse in Höhe von € 470.089,14. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Ausführungen auf S. 67/68 der Klageerwiderung (Bl. 145/146 GA) C genommen. Das Verrechnungskonto, das zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein Guthaben aufwies, entwickelte in der Folgezeit aufgrund der für die Klägerin ungünstigen Entwicklung des CHF-Plus-Swaps und des wandelbaren Invers-CMS-Stufenswaps vom 5. September 2007 einen negativen Saldo. Wegen F-Straße wird auf die zur Akte gereichten Anlagen K 27 und B 29 C genommen. Am 30. März 2011 leistete die Klägerin ausweislich des Kontoauszuges vom 4. April 2011 (Anlage K 31) eine Zahlung in Höhe von 58.825,82 Euro auf das Verrechnungskonto Nr. 1225911 für den Zinsaufwand für Derivate zum 31. März 2011. Weitere Zahlungen erbrachte sie nicht.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Die Klägerin hält die von ihr in diesem Rechtsstreit angegriffenen drei Swaps für hochspekulative Geschäfte, die wegen Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot gemäß § 134 BGB und wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig seien. Außerdem folge die Nichtigkeit aus einem Handeln außerhalb des kommunalen Wirkungskreises („ultra-vires-Lehre“).

Weiter meint sie, die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung bereits deshalb verletzt, weil diese sie nicht in der gebotenen Weise über den anfänglichen negativen Marktwert der Swapgeschäfte unterrichtet habe, und dies sogar vorsätzlich. Außerdem habe die Beklagte nicht über Vorhandensein und Ergebnisse der finanzwissenschaftlichen Bewertungsmodelle aufgeklärt, derer sie sich bedient habe, und statt dessen suggeriert, eine Entscheidung über den Abschluss der Geschäfte könne auf Grundlage ihrer – der Klägerin – subjektiven Meinung über die künftige Zins- und Wechselkursentwicklung getroffen werden. Ferner habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass es insbesondere im Rahmen der zahlreichen Umstrukturierungen an der Grundgeschäftsbezogenheit der Swapgeschäfte zu Darlehensverträgen gefehlt habe. Die Risiken habe die Beklagte ferner verharmlost, indem sie stets dargelegt habe, der Risikoeintritt könne durch Prolongationen und Umstrukturierungen unproblematisch verhindert werden. Ohnehin hätte sie ihr den Abschluss der Geschäfte nicht empfehlen dürfen, weil die angebotenen Swapverträge insbesondere aufgrund der kommunalrechtlichen Besonderheiten und wegen ihres spekulativen Charakters für sie völlig ungeeignete Finanzinstrumente gewesen seien. Sie behauptet, die Geschäfte bei zutreffender Aufklärung nicht abgeschlossen zu haben.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 419.301,- für den ihr entstandenen Schaden im Zusammenhang mit dem Abschluss der folgenden Swapverträge zu zahlen:
a) Receiver-Swaption vom 8. Februar 2006 mit der Ref.-Nr. 81808D
b) CHF-Plus-Swap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082632D
c) CHF-Digital-Swap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082500D
d) Kündbarer Zahlerswap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082592D
e) Fix-Fix-Swap (USD-Plus-Swap) vom 6. Dezember 2007 mit der Ref.-Nr. 2121011D
f) Kündbarer Forward Zahlerswap vom 17. Dezember 2008 mit der Ref.-Nr. 2267497D
g) Zahlerswap vom 8. Januar 2009 mit der Ref.-Nr. 2272486D
h) Wandelbarer Invers-CMS-Stufenswap vom 5. September 2007 mit der Ref.-Nr. 2082569D in Verbindung mit der Neufassung vom 21. September 2009.
2. festzustellen dass sie aus ihren Vertragsbeziehungen zu 1 a) bis 1 h) keine weiteren Verpflichtungen treffen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, keine Beratungspflichten verletzt zu haben. Zu einer Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert der Geschäfte sei sie nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen davon sei der Klägerin dieser zumindest aus ihren Erläuterungen zur einstrukturierten Marge und den unmittelbar getätigten Gegengeschäften bewusst gewesen.

Sie behauptet, eine etwaige Pflichtverletzung sei für die Entscheidung der Klägerin zum Abschluss der Swapgeschäfte nicht kausal geworden. Sie – die Beklagte – habe gegen etwa doch bestehende weitergehende Aufklärungspflichten jedenfalls nicht vorsätzlich verstoßen.

Neben den mit nicht streitgegenständlichen Swapgeschäften erzielten Zinsersparnissen müsse sich die Klägerin fiktive Zahlungen in Höhe von € 756.000,- anrechnen lassen, die sie unter dem Zinsphasen-Swap hätte leisten müssen, und die sie durch die Ablösung dieses Swaps durch den am 17. Dezember 2008 abgeschlossenen kündbaren Forward Zahlerswap erspart habe.

Ferner behauptet die Beklagte, vom 30. Juni 2011 bis zum 30. März 2012 habe die Klägerin fällige Zahlungen auf den Invers-CNS-Stufenswap in Höhe von insgesamt € 1.364.625,- und auf den CHF-Plus-Swap von insgesamt € 1.488.740,37 nicht erbracht. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Darstellung auf S. 177 der Klageerwiderung (Bl. 255) C genommen. Unter Anrechnung von Zinsvorteilen zugunsten der Klägerin aus dem USD-Plus-Swap in diesem Zeitraum über insgesamt € 60.000, wobei wegen F-Straße auf die Zusammenstellung auf S. 178 der Klageerwiderung (Bl. 256 GA) C genommen wird, errechnet die Beklagte zum Stichtag 22. Mai 2012 eine ihr zustehende Forderung von € 2.793.365,37 Euro.

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie € 2.793.365,37 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
- € 628.959,87 seit dem 30. Juni 2011,
- € 642.960,- seit dem 30. September 2011,
- € 714.282,- seit dem 30. Dezember 2011,
- € 807.163,50 seit dem 30. März 2012
zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Gründe

I.

Die Klageforderung ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 123 Abs. 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und § 8a Abs. 8 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) gerechtfertigt.

1.

Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt.

a) Zwischen den Parteien bestanden Schuldverhältnisse in Form von Beratungsverträgen.

Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn – gleichgültig auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 a]; Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 1]).

Diese Voraussetzungen sind, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, hinsichtlich der zwischen den Parteien im Vorfeld sowohl des Abschlusses des Rahmenvertrages wie auch der verschiedenen Einzelabschlüsse über Swapgeschäfte geführten Gespräche erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob auf der Grundlage der Beratung von den Parteien (wirksame) Verträge geschlossen wurden, so dass es auf die von der Klägerin verneinte Wirksamkeit der Swapgeschäfte in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

b) Aus diesen Beratungsverträgen war die Beklagte als beratende Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung der Klägerin verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa] – „Bond- Urteil“; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b] – „Swap- Urteil; ille Q GmbH ./. Deutsche Bank“). Inhalt und konkrete Ausgestaltung der einer beratenden Bank obliegenden Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind vor allem die Person des Kunden – insbesondere sein, auch durch seine Vorerfahrung bestimmter, Wissensstand, seine Risikobereitschaft und seine Zielvorstellungen – und die Eigenschaften und Risiken des Finanzproduktes, die für die Entscheidung des Kunden wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hierzu zählen sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch die speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Produktes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa und bb]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b, unter II 2 c aa und bb sowie unter II 2 d aa]; Urteile vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 [jeweils unter B II 2 a]). Während die Aufklärung des Kunden über die relevanten Umstände richtig, vollständig und verständlich zu sein hat, muss die von der beratenden Bank außerdem geschuldete Bewertung und Empfehlung eines Finanzproduktes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine aufgrund kunden- und objektgerechter Beratung getroffene Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b]).

Außerdem hat nach einem Beratungsvertrag die Bank mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (1)]). Ist ein Interessenkonflikt hingegen offenkundig – wie beispielsweise die von einem Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typischerweise verfolgte generelle Gewinnerzielungsabsicht –, muss darauf nicht gesondert hingewiesen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (d)] und Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter II 2 b aa (1) und unter III 2]). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank bewusst getäuscht wird, indem sie als Empfänger offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter III 2]) oder die Risikostruktur eines Produktes von der Bank bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, um das von dem Kunden auf Empfehlung der Bank übernommene Gegenrisiko anschließend weitergeben und einen Gewinn erzielen zu können, mit dem der Kunde gewöhnlich nicht rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]; Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O.).

c) Die Beklagte hat ihre danach bestehende Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass sämtliche von ihr empfohlenen Swaps zum Abschlusszeitpunkt einen negativen Marktwert aufwiesen.

aa) Wie soeben ausgeführt muss eine beratende Bank mögliche Interessenkollisionen,die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, vermeiden bzw. offenlegen. Vor diesem Hintergrund hat eine Bank bei dem Vertrieb von Swaps über einen in ein solches Produkt bewusst strukturierten negativen Anfangswert (auch Marktwert) aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a) und (b)]). Bei Swapgeschäften erhält, anders als dies bei gängigen Austauschverträgen wie Kauf oder Darlehen der Fall ist, nicht jeder Vertragspartner unabhängig von seiner eigenen Leistung einen eigenständigen Wert aus der Leistung des anderen, so dass nicht beide von dem Geschäft profitieren (vgl. Roberts, BKR 2012, 377 [378]); vielmehr ist der Gewinn der einen Seite spiegelbildlich der Verlust der anderen Seite (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a)]). Mit Vorbereitung und Abschluss eines solchen Geschäftes begibt sich die Bank in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt, da sie einerseits Berater des Kunden und andererseits dessen von seinem Verlust profitierender Gegner ist (vgl. BGH, a.a.O.).

Dieser Interessenkonflikt wird nicht dadurch gelöst, dass die Bank ihre Rolle als Geschäftsgegner ihres Kunden nicht über die vereinbarte Laufzeit beibehält, sondern ihre Risiken und Chancen aus dem Geschäft durch „Hedge-Geschäfte“ an andere Marktteilnehmer weitergibt, sie also – wie die Beklagte es formuliert – nur die Funktion eines Intermediärs einnimmt, der am Markt verfügbare Konditionen sondiert, strukturiert und an seine Kunden weiterreicht. Denn dies ist der Bank nur möglich, weil sie die Konditionen des Swapvertrages bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelten theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert zu Lasten des Kunden abweicht, so dass die Bank Gegengeschäfte („Hedging“) abschließen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Durch das Hedging wird die Bank im Übrigen auch nicht zu einem bloßen Vermittler im klassischen Sinne; sie bleibt vielmehr rechtlich Inhaber der Gegenposition des Kunden und gibt die eingegangenen Risiken lediglich über weitere Verträge an Dritte weiter.

Der sich auf diese Weise für den Kunden ergebende, von der Bank bewusst in das Produkt eingearbeitete anfängliche negative Marktwert ist damit Ausdruck des schwerwiegenden Interessenkonfliktes, in dem sich eine Bank bei dem Abschluss derartiger Geschäfte befindet, bei denen sie sich das von dem Kunden auf ihre Empfehlung hin übernommene Risiko (bzw. das dem gegenläufige Risiko) von ihren Hedgingpartnern „abkaufen“ lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b)]). In diesem Zusammenhang ist nicht erheblich, ob die von der Bank einstrukturierte Marge marktüblich ist, inwieweit die Erfolgschancen des Kunden beeinträchtigt werden, die Prognose der Bank zu künftigen Entwicklungen vertretbar oder Verluste vorauszusehen waren; entscheidend ist, dass dem Kunden nicht alle zur Beurteilung der Integrität der Anlageempfehlung der Bank notwendigen Informationen an die Hand gegeben sind solange er nicht (auch) darüber aufgeklärt ist, dass das ihm empfohlene Produkt von der Bank zur Ermöglichung des Hedgings bewusst so gestaltet wurde, dass der Markt die Risiken des Kunden nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen negativer sieht als die gegenläufigen Interessen seines Geschäftsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]), der Swap also keine ausgeglichenen Startchancen beinhaltet (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (c)]).

bb) Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturierten negativen Marktwert aufweisen, mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen Swapgeschäfte.

(1) Die Frage der rechnerischen Komplexität eines Swaps ist insoweit ohne Bedeutung (a.A. etwa OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2012 – 13 U 150/11, BeckRS 2012, 16363 [unter II 3 a]; OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 – 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]). Abgesehen davon, dass die rechnerische Komplexität eines Swaps kein griffiges Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]), kommt es hierauf nach der Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht nicht an. Diese knüpft nicht an die Komplexität des empfohlenen Produktes, sondern an die von der Bank eingenommene Doppelrolle an.

Die erforderliche Aufklärung darüber, dass dem Kunden von seiner beratenden Bank ein Produkt empfohlen wird, dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu seinen Lasten gestaltet wurde, ist nicht Bestandteil der objektgerechten Beratung im engeren Sinne, sondern beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte (vgl. Schmieder, WuB I G 1. – 16.12). Insoweit gilt nichts anderes als für die Pflicht einer beratenden Bank zur Offenlegung von Rückvergütungen, die ihrerseits ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über (mögliche) Interessenkollisionen darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 [unter II 2 a aa]; Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter III 2]; Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 [unter 1 b aa und bb] sowie Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb (1)]). Bestehen, Art und Reichweite dieser allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 242 BGB) ergeben sich aus einer auf den Regelfall abstellenden, typisierenden Betrachtung der betroffenen Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 [unter II 2 c aa (1)]), und nicht aus dem Wissensstand der Beteiligten im konkreten Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter II 2 b bb (2)]). Bestandteil dieser, nicht spezifisch an die Eigenschaften des konkreten Produktes und seine Eignung für den Kunden anknüpfenden Aufklärungspflicht ist die Pflicht zur Aufklärung über den schwerwiegenden Interessenkonflikt, in dem sich die Bank bei Empfehlung eines Swaps befindet (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]). Auf die Komplexität des Swaps kommt es dabei nicht an; der Interessenkonflikt wird nicht durch die (Un?)Verständlichkeit oder (Un?)Überschaubarkeit der Rechenformel des Swaps begründet sondern dadurch, dass die Bank die Konditionen des Produktes bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem „rechnerisch fairen“ Wert zu Lasten des Kunden abweicht, was dieser unabhängig von der Komplexität der Berechnungsformel so nicht erkennen kann.

Dies klingt letztlich auch in dem oben genannten Urteil des Oberlandesgerichts Köln an, wo es (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. Januar 2012 – 13 U 232/10, BeckRS 2012, 03597 [unter II 3]) nach Hinweis darauf, dass sich aus dem Vortrag der dortigen Parteien nicht ergebe, dass der Marktwert des Swaps negativ sei und die Bank hieraus durch Hedging bereits Gewinne erzielt habe, weiter heißt: „Damit fehlt es an dem Verheimlichen eines auf der Seite der Bank bestehenden Interessenkonfliktes, der die maßgebliche Grundlage für die Annahme einer Aufklärungspflicht in der angegebenen Entscheidung des BGH darstellte.“

(2) Ebenso ist es für die Frage, ob der Kunde über einen bewusst zu seinen Lasten einstrukturierten negativen Anfangswert aufzuklären ist, zunächst einmal ohne Bedeutung, zu welchem Zweck das Swapgeschäft abgeschlossen worden ist (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 U 140/11, BeckRS 2012, 14700 [unter II 4]; insoweit unergiebig Schmieder, WuB I G 1. – 16.12, die sich lediglich zu der Frage des Bestehens einer Pflicht zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert bei nicht zu Absicherungszwecken geschlossenen Swapgeschäften ohne konkreten Grundgeschäftsbezug äußert und zu einer Aufklärungspflicht bei zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Swaps nicht Stellung bezieht).

Die vom Bundesgerichtshof angenommene Aufklärungspflicht knüpft nicht an die Motive des Kunden und den von ihm mit dem Geschäft verfolgten Zweck an, sondern an das Bestehen eines für den Kunden so nicht erkennbaren Interessenkonfliktes. Das Oberlandesgericht Stuttgart kommt für einen zu Sicherungszwecken geschlossenen Swap letztlich deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert (vor allem) aus dem Gesichtspunkt der anlagegerechten Beratung im engeren Sinne und der Bedeutung des Marktwertes für das weitere Risikomanagement des Kunden herleitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Februar 2010 – 9 U 164/08, BeckRS 2010,05267 [unter 2 b bb]; Urteil vom 27. Oktober 2010 – 9 U 148/08, BeckRS 2010, 26420 [unter II 2 c]; Urteil vom 14. Dezember 2011 – 9 U 11/11, BeckRS 2012, 00710 [unter II 1 b aa (3) und (5)]). In diesem Zusammenhang mag der Marktwert bei Swaps, die nicht zu Spekulationszwecken abgeschlossen werden, sondern beispielsweise ein festverzinsliches Darlehen „virtuell“ in ein variabel verzinsliches Darlehen „umwandeln“ (oder umgekehrt) keine maßgebliche Rolle spielen. Sofern man hieraus den Schluss zöge, unter dem Gesichtspunkt der rein anlagegerechten Beratung müsse über den negativen Anfangswert nicht informiert werden, weil dies kein für die Dispositionen des Kunden maßgeblicher Umstand sei, folgt hieraus jedoch nichts für die Beantwortung der Frage, ob unter anderen Gesichtspunkten eine Offenlegungspflicht besteht.

Auf einem anderen, von der rein anlagegerechten Beratung abweichenden Gesichtspunkt aber beruht – wie ausgeführt – die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende Verpflichtung zur Aufklärung über den negativen Marktwert. Sie ergibt sich – unabhängig davon, ob bei bestimmten Geschäften ggf. weitere Gründe für eine Aufklärungspflicht hinzukommen – bereits aus der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 242 BGB) über (mögliche) Interessenkollisionen. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Pflicht zur Aufklärung über den bewusst strukturierten negativen Anfangswert des Swapvertrages auf die zuvor ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Februar und 27. Oktober 2010 mit der Einschränkung „im Ergebnis auch“ verwiesen, auf den Aufsatz von Roller/Elster/Knappe (ZBB 2007, 345; wo [a.a.O. S. 357] die Pflicht zur Aufklärung über den negativen Marktwert aus der allgemeinen Pflicht zur Information über Interessenkonflikte abgeleitet wird) hingegen mit dem Zusatz „ebenso“ (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2)]).

Wenn auch bei Swapgeschäften, die nicht zu Absicherungszwecken geschlossen, sondern ohne konkreten Grundgeschäftsbezug zu Spekulationszwecken eingegangen werden, der in dem negativen Marktwert zum Ausdruck kommende Interessenkonflikt besonders augenfällig ist (vgl. Schmieder, WuB I G 1. – 16.12), ist die Lage bei einem zu Absicherungszwecken geschlossenen Swap nicht grundsätzlich anders. Ebenso wie bei einem zu Spekulationszwecken geschlossenen Swap muss auch bei einem solchen Geschäft der mit derivativen Geschäften nicht vertraute Kunde gewöhnlich nicht erkennen, dass die Berechnungsformel des Absicherungsswaps nicht (nur) so gewählt ist, dass die Bank während der Laufzeit des Swaps Gewinne erzielen kann, wenn sich das Zinsniveau für sie günstig entwickelt, sondern sie darüber hinaus durch die Einstrukturierung eines negativen Marktwertes durch Hedgegeschäfte einen Gewinn erzielt.

(3) Zusammenfassend liegt es der Sache nach bei der Verpflichtung zur Information über den negativen Marktwert nicht anders als bei der – ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen darstellenden – Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen. Für deren Bestehen ist weder die Höhe der dem Kunden nicht offenbarten Vergütung entscheidend, noch das Anlageprodukt, noch der Umstand, ob das Finanzgeschäft dem Anwendungsbereich des WpHG unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb]). Ebenso wenig kommt es für das Bestehen der allgemeinen Aufklärungspflicht auf die Motive des Kunden und den von ihm mit dem Finanzgeschäft verfolgten Zweck an. Diese Umstände können vielmehr erst Bedeutung erlangen im Rahmen der Prüfung, ob die Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht für den Entschluss des Kunden zum Vertragsschluss ursächlich war, woran es beispielsweise fehlen kann, wenn sich der von dem Kunden gewünschte Effekt nur mit vergleichbaren Finanzprodukten erzielen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 b bb (2) (c) (aa)], Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 [unter II 2 b bb]; Beschlüsse vom 20. November 2012 – XI ZR 440 und 441/11 [jeweils unter II 4 b bb] sowie XI ZR 415/11 [unter II 6 b bb]; Beschluss vom 19. Februar 2013 – XI ZR 414/11 [unter II 3 b]; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 183/11 [unter A II 2 c dd]).

cc) Die konkrete Höhe eines zu Lasten des Kunden in einen Swap einstrukturierten negativen Marktwertes ist – auch insoweit gilt entsprechendes wie für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen – einerseits für die Frage des Bestehens einer Aufklärungspflicht über den Marktwert ohne Bedeutung, andererseits aber einer der Umstände, auf die sich die Aufklärungspflicht erstreckt.

(1) Für das „Ob“ der Aufklärungspflicht kommt es auf die Höhe des negativen Marktwertes nicht an.

Bei der Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über einen zu Lasten des Kunden strukturierten negativen Anfangswert eines Swaps geht es nicht darum, dem Kunden zu erklären, dass die Bank an dem Abschluss des Geschäftes verdient oder ihm die Höhe des Gewinns der Bank offenzulegen. Von daher ergeben sich aus der Marge und deren Höhe auch keine Anhaltspunkte für die Verpflichtung zur Offenlegung des negativen Marktwertes (so aber wohl OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27. Dezember 2010 – 16 U 96/10, BeckRS 2012, 17099). Auch Sinn der – oftmals sogenannten – „kick-back Rechtsprechung“ ist es nicht, dem Kunden ungefragt Einblick in die Verdienststruktur der Bank zu geben. Die Pflicht zur Offenbarung von Rückvergütungen unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung eines nicht offenliegenden Interessenkonfliktes knüpft daran an, dass dem Kunden einerseits von ihm zu zahlende Provisionen (sei es als gesonderter Ausgabeaufschlag, sei es als aus dem Anlagebetrag entnommene Position) offengelegt werden, ihm andererseits aber nicht mitgeteilt wird, dass auch die ihn beratende Bank zu den Empfängern dieser Provisionen zählt. Vergleichbar geht es bei der Offenlegung des Umstandes, dass die beratende Bank zu Lasten des Kunden einen negativen Anfangswert in das empfohlene Produkt einstrukturiert hat, um die Aufklärung des Kunden über diesen, ihm so nicht erkennbaren Umstand.

(2) Inhaltlich schließt die Offenlegungspflicht die Höhe des negativen Marktwertes – jedenfalls ihrer Größenordnung nach – ein.

Dem steht nicht entgegen, dass der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Bank noch in der konkreten Höhe der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen besteht (so BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (d)]). Aus der Tatsache, dass die Höhe der Marge nicht zu den die Aufklärungspflicht auslösenden Umständen zählt, folgt nicht, dass die Aufklärungspflicht inhaltlich die Höhe der Marge nicht einbezöge. So sprechen die einleitenden Wendungen des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung über die Aufklärung über den negativen Marktwert (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb]) und seine Erläuterungen zur fehlenden Auflösung des Interessenkonfliktes durch das Hedging (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (a)]), wo jeweils die konkrete Höhe des von der dortigen Bank einstrukturierten negativen Anfangswertes genannt wird, ebenso für die Erstreckung der Aufklärungspflicht auf die Höhe des Marktwertes wie der Verweis des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 d bb (2)]) auf den Aufsatz von Roller/Elster/Knappe (ZBB 2007, 345), die von einer die Vergütungsbestandteile (und damit wohl auch deren Höhe) umfassenden Aufklärungspflicht ausgehen (vgl. Roller/Elster/Knappe, a.a.O. S. 357). Vor allem aber spricht die Parallele zu der – gleichfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über (mögliche) Interessenkollisionen bildenden – Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen (auf die sich Roller/Elster/Knappe, a.a.O. S. 357 stützen) dafür, die Aufklärungspflicht auf die Höhe zu erstrecken. Auch diese Pflicht wird nicht durch die Höhe der Rückvergütung begründet, bezieht inhaltlich aber die Höhe der Vergütung jedenfalls ihrer Größenordnung nach mit ein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 3 a]; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 [unter II 4 b bb]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 a dd]).

dd) Schließlich besteht die Pflicht zur Aufklärung des Kunden über einen zu seinen Lasten in einen Swap einstrukturierten negativen Marktwert unabhängig von der Aussagekraft des Marktwertes für die kaufmännische Bewertung des Swaps.

Es mag sein, dass die Höhe des Marktwerts lediglich eine zu einem bestimmten Stichtag finanzmathematisch ermittelte Rechengröße darstellt, die nicht das sich aus dem Geschäft künftig ergebende oder vom Markt erwartete reale Risiko widerspiegelt, das seinerseits nur auf Grundlage volkswirtschaftlicher Prognosen sinnvoll beurteilt werden kann. Hierauf kommt es, wie durch die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden ist, für die hier in Rede stehende Aufklärungspflicht jedoch nicht an. Inhalt der Pflicht zur Aufklärung über den zu Lasten des Kunden strukturierten negativen Anfangswert eines Swaps ist unter dem Blickwinkel der allgemeinen Pflicht zur Aufdeckung (möglicher) Interessenkonflikte nicht die Unterrichtung des Kunden über die Eigenschaften des Produktes, seiner Eignung für die von ihm verfolgten Zwecke und seiner Chancen auf einen Erfolg des Geschäftes. Deshalb ist es nicht erheblich, ob und inwieweit der anfängliche negative Marktwert einen Rückschluss auf die wahrscheinliche Verteilung von Gewinnen und Verlusten dem Grunde und/oder der Höhe nach überhaupt zulässt. Bei der Aufklärung über den negativen Anfangswert geht es darum dem Kunden zu zeigen, dass die ihn beratende Bank die Risikostruktur des ihm empfohlenen Produktes zu seinen Lasten abweichend von dem rechnerischen fairen Wert so konstruiert hat, dass es für sie handelbar wird.

Soweit die von dem Markt verwandten Berechnungsmodelle nicht das reale Risiko des Produktes widerspiegeln, sondern lediglich eine finanzmathematische Modellwahrscheinlichkeit ausdrücken, ändert dies nichts daran, dass erst durch den Einsatz der finanzmathematischen Berechnungsmodelle die Handelbarkeit dieser Produkte hergestellt wird, die mit ihrer Hilfe gefundenen Ergebnisse die Bewertung der mit dem Swap verbundenen Risiken durch den (Finanzhandels-)Markt ausdrücken und die Bank das Produkt gemessen an dieser (Finanz?)Marktbewertung zu Lasten des Kunden ausgestaltet hat. Es ist Sache des Kunden, die sich aus der Kenntnis dieser, ihm nicht ohne weiteres erkennbaren und deshalb offenbarungspflichtigen Umstände ergebende Rolle der ihn beratenden Bank zu überdenken. Hierzu muss ihn die Beratung ebenso in die Lage versetzen wie dazu, eine etwa vorhandene Abweichung zwischen der finanzmathematischen Marktbewertung einerseits und einer auf volkswirtschaftliche Prognosen gegründeten, möglicherweise realeren Bewertung andererseits bei seiner Entscheidung selbst abzuwägen und dabei möglicherweise zu der von der Beklagten für richtig gehaltenen Einschätzung zu gelangen, dass den die Handelbarkeit herstellenden Wahrscheinlichkeitsmodellen für seine Entscheidung keine Bedeutung zukommt, weil sie ihm bei der Frage des Abschlusses des Vertrages nicht weiterhelfen.

ee)Dahinstehen kann, ob die Klägerin als geeignete Gegenpartei im Sinne von § 31b Abs. 1 WpHG anzusehen ist. Die hier in Rede stehende Pflicht ist Bestandteil der allgemeinen, gegenüber jedermann geltenden vertraglichen Verpflichtung zur Aufdeckung möglicher vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte und damit von etwaigen Absenkungen des Schutzstandards auf der Grundlage von § 31b Abs. 1 WpHG nicht umfasst.

ff) Den danach bestehenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt.

(1) Sie hat der Klägerin weder vor Abschluss des Rahmenvertrages noch der einzelnen Swapgeschäfte erläutert, dass die Konditionen der empfohlenen Swaps von ihr – der Beklagten – zur Ermöglichung von Gegengeschäften („Hedging“) bewusst so gestaltet werden, dass der (Finanz?)Markt die Risiken der Klägerin nach den zur Verfügung stehenden Simulationsmodellen negativer sieht als die gegenläufigen Interessen ihres Geschäftsgegners bzw. der Anfangswert der Geschäfte von dem anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelten theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert zu Lasten der Klägerin abweicht. Diese Zusammenhänge, die nicht notwendig durch Verwendung bestimmter Schlagworte wie dem des negativen Marktwertes, sondern der Sache nach zu erläutern sind, hat die Beklagte der Klägerin nicht offenbart. In den von der Beklagten geschilderten Äußerungen ihrer Berater und den von ihnen verwandten Präsentationen kommen sie nicht hinreichend zum Ausdruck.

Mit dem – von der Beklagten behaupteten – Wissen der Klägerin, dass (1.) Swapgeschäfte über einen sich stets ändernden Marktwert verfügen, zu dem sie vorzeitig aufgelöst werden können, (2.) sie – die Beklagte – beim Abschluss von Swapgeschäften unmittelbar Gegengeschäfte (sog. Hedging) zu den am Markt erzielbaren Konditionen tätige, um auf diese Weise die sich aus den Swapgeschäften ergebenden Chancen und Risiken unmittelbar weiterzugeben und sich entsprechend abzusichern, (3.) die der Klägerin in den Swapgeschäften gewährten Konditionen schlechter sind als die für die Beklagte für die Gegengeschäfte am Markt erzielbaren und (4.) die sich aus dem Unterschied zwischen Markt- und Kundenkonditionen ergebende bankübliche Marge es der Beklagten ermöglicht, ihre Kosten abzudecken und Gewinn zu erzielen, ergibt sich noch nicht das zur Beurteilung der Rolle der Beklagten für die Klägerin notwendige Gesamtbild.

Dem steht nicht entgegen, dass sich die Einpreisung von Produktkosten und Marge nur dadurch erreichen lässt, dass die Konditionen des Kunden von dem rechnerisch fairen Wert zu seinen Lasten abweichen. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die in dem negativen Anfangswert ausgedrückten Zusammenhänge dem Kunden so nicht erkennbar sind und ihm nicht offenliegt, dass die Bestandteile des ihm empfohlenen Geschäftes nach finanzmathematischen Modellen bewertet werden und die Beklagte die von ihrem Kunden übernommene Risikoposition unter Zuhilfenahme dieser Berechnungsmodelle – über deren Aussagekraft und Nutzen außerhalb der Preisstellung im Handel man unterschiedlicher Meinung sein mag – so gestaltet, dass der Markt seine Risiken negativer sieht als die gegenläufigen Risiken. Diese Zusammenhänge gehen über die von der Beklagten ihren Angaben zufolge vermittelten Informationen hinaus.

Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie der Klägerin weiter erläutert habe, aufgrund des Hedging wirtschaftlich nicht die Gegenpartei der Klägerin zu werden, sondern die Rolle eines Finanzintermediärs einzunehmen, der die am Markt verfügbaren Konditionen sondiert, strukturiert und an seine Kunden weitergibt. Durch dieses Verhalten hat sie den bei Abschluss des Swapgeschäftes bestehenden Interessenkonflikt nicht vermieden oder gelöst. Das Hedging versetzte sie nicht in die Rolle eines neutralen Mittlers zwischen der Klägerin und dem Markt. Auch wenn infolge der Hedging-Geschäfte ein etwaiger Verlust der Klägerin nicht (spiegelbildlich) den Gewinn der Beklagten abbildet, so hat sie – wie bereits ausgeführt – gerade wegen des Hedgings im Zeitpunkt der Beratung ein Interesse daran, das Swapgeschäft unter bestimmten, für die Klägerin etwas ungünstigeren Konditionen abzuschließen, um nachfolgend das Gegengeschäft am Markt zu üblichen Konditionen verkaufen zu können. Dieser fortbestehende Interessenkonflikt wurde durch die behaupteten Erläuterungen gegenüber der Klägerin nicht aufgehellt, sondern bagatellisiert, ja regelrecht verschleiert.

Die Klägerin war auch jederzeit aufklärungsbedürftig. Insoweit ist unerheblich, ob ihr bei der Umstrukturierung von Swapgeschäften die Einpreisung aktueller negativer Marktwerte abgelöster Swapgeschäfte bekannt geworden ist. Auch wenn der Klägerin die negative Entwicklung eines laufenden Swapgeschäftes aufgrund der Mitteilung des aktuellen negativen Marktwertes bekannt ist, so eröffnet ihr dies nicht den beschriebenen Interessenkonflikt. Bei jeder Umstrukturierung weist der neue Swap neben dem eingepreisten negativen Marktwert zusätzlich ebenfalls einen anfänglichen negativen Marktwert auf, der das Chancen-Risiko-Verhältnis weiter zu ihren Lasten verschiebt.

(2) Unabhängig davon hat die Beklagte den sie treffenden Aufklärungspflichten deshalb nicht genügt, weil sie die Höhe – oder zumindest die Größenordnung – des einstrukturierten negativen Anfangswertes nicht offengelegt hat.

d) Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Die gegen sie sprechende Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 44/06 [unter II 4]; Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2 b aa]) ist nicht widerlegt.

Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass erstmals mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10) höchstrichterlich eine Pflicht zur Aufklärung über den negativen Anfangswert eines Swapgeschäftes formuliert wurde, folgt nicht, dass eine Bank in der Zeit davor nicht schuldhaft handelte, wenn sie eine solche Information unterließ. Wie schon ausgeführt, handelt es sich bei der Pflicht zur Aufklärung über einen zu Lasten des Kunden in einen Swap einstrukturierten negativen Anfangswert um eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Aufdeckung möglicher vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte. Diese Pflicht trifft eine Bank nicht nur, soweit sie als Anlageberater agiert, sondern gehört zu den allgemeinen vertraglichen Pflichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 – XI ZR 349/99 [unter I 2 b und I 2 c aa] zur Pflicht der Bank, über eine von ihr durch eine Gebührenteilungsvereinbarung mit einem Vertragspartner ihres Kunden geschaffene Gefährdung von dessen Interessen aufzuklären; Urteil vom 17. Dezember 1991 – XI ZR 8/91, NJW-RR 1992, 373 [unter II 1 und II 2 a] sowie Urteil vom 24. April 1990 – XI ZR 236/89, NJW-RR 1990, 876 [unter II 1 a und b] jeweils zu der Verpflichtung der kreditgebenden Bank zur Aufklärung über Umstände, aus denen sich ein schwerwiegender Interessenkonflikt der Bank ergibt). Wie die gerade genannten Beispiele zeigen, ist diese allgemeine Pflicht zur Aufklärung über Interessenkollisionen seit Jahrzehnten immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. in C auf die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen als Konkretisierung dieser allgemeinen Pflicht die Darstellung im Beschluss des BGH vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 [unter 1 b aa und bb]). Dementsprechend hat auch das Landgericht Frankfurt am Main, das mit Urteil vom 10. März 2008 – 2-4 O 388/06 (WM 2008, 1061 sowie bei juris) eine Verpflichtung der Bank zur Aufklärung des Kunden über den negativen Anfangswert eines Swaps angenommen hat, diese Pflicht der allgemeinen Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten entnommen und sich zur Begründung unter anderem auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2000 bezogen (vgl. LG Frankfurt a.M., a.a.O. [unter II 2 b]). Vor diesem Hintergrund kann weder davon gesprochen werden, der Bundesgerichtshof habe mit dem Urteil vom 22. März 2011 eine Wende eingeleitet noch verbleibt Raum für die Annahme eines unvermeidbaren Rechtsirrtums mit der Folge, dass jedenfalls die in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Vermutung fahrlässigen Handelns von der Beklagten nicht widerlegt werden kann. Dies gilt zumal deshalb, weil vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, auf die die Beklagte die Annahme hätte stützen können, die Aufklärungspflichten bei Swapgeschäften seien nicht strenger als bei sonstigen Finanzprodukten.

Die Beklagte konnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, der Informationsbedarf des Kunden sei bei Swapgeschäften nicht größer als etwa bei Darlehen. Beide Bankprodukte sind nicht miteinander vergleichbar. Während Swapgeschäfte relativ neu sind und daher von der Beklagten intensiv beschult wurden, sind Darlehen Schuldverträge, die für Banken typisch sind, aber auch außerhalb des Bankensektors weit verbreitet und daher jedermann bekannt sind. Anders als bei Swapgeschäften ist bei Darlehen der zwischen Bank und Kunde bestehende Interessenkonflikt offenkundig. Ebenso offenkundig ist, dass die Saldierung der wechselseitigen Zahlungen abgezinst auf den Zeitpunkt der Darlehensvergabe für den Darlehensnehmer stets negativ ausfällt. Die aus Anlass der Beratung zu den streitgegenständlichen Swapgeschäften nach der Schilderung der Beklagten erfolgte Nachfrage, wie die Beklagte diese Produkte kostenlos anbieten könne, ergibt für Darlehen von vornherein keinen Sinn. Auch eine Erklärung, sie sei zwar formalrechtlich, nicht aber wirtschaftlich die Gegenpartei des Darlehensnehmers und vergebe Darlehen nicht, um daran zu verdienen, wäre undenkbar.

Weiter kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Verbreitung von Swapgeschäften berufen. Die Häufigkeit eines Rechtsgeschäfts ist zwar von Bedeutung dafür, welchen Kenntnisstand des Kunden die Bank erwarten darf. Vorliegend hat die Klägerin jedoch erstmalig mit der Beklagten Swapgeschäfte abgeschlossen, weshalb die Beklagte Vorkenntnisse in C auf den anfänglichen negativen Marktwert nicht unterstellen durfte. Entsprechendes wird von der Beklagten auch nicht substantiiert dargetan.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der (Bundes?)Verband öffentlicher Banken habe für seine Mitgliedsbanken durch ein umfassendes Anwaltsgutachten klären lassen, dass die ultra-vires-Lehre Swapgeschäften mit Kommunen nicht entgegen stehe, ist dies für die Frage der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert ohne Aussagekraft. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Beklagten, wonach die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & X GmbH bestätigt habe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb so eingerichtet und organisiert hat, dass sämtliche aufsichtsrechtliche Vorgaben eingehalten und insbesondere ausreichende Vorkehrungen getroffen waren, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die sonstigen Ausführungen zur kommunalrechtlichen Zulässigkeit von Swapgeschäften führen ebenfalls nicht zu einer geänderten Beurteilung.

e) Aus der Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden.

aa) Dieser Schaden liegt schon in dem Abschluss der Swapverträge. Ist in das Recht eines Vertragspartners, zutreffend informiert über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen, eingegriffen worden, so stellt in der Regel der (unwiderrufliche oder vollzogene) Erwerb eines Finanzproduktes oder sonstigen Vermögensgegenstandes, der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruht, bereits für sich genommen – mithin unabhängig von der Werthaltigkeit des Produktes – einen Schaden dar und berechtigt den Interessenten, die Rückabwicklung des für ihn nachteiligen – weil seinen konkreten Vertragszielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden – oder auch nur auf einem von den Mängeln fehlerhafter Aufklärung beeinflussten Entschluss beruhenden Geschäftes zu verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]).

bb) Für diesen Schaden war die Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich.

(1) Steht die Verletzung einer Aufklärungspflicht fest, wird die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Entscheidung des Kunden vermutet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kunden für den Ursachenzusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung und seiner Entscheidung zum Vertragsschluss eine gewisse, durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 266/07 [unter II 1 a]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 123/09 [unter II 2 a und b]; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10 [unter II 4]; ähnlich Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 d: tatsächliche Vermutung]; etwas anders – ohne Bezugnahme auf die Lebenserfahrung – Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 [unter 2 c]), oder es sich um eine aus dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht herzuleitende Beweislastumkehr handelt (so BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]). Jedenfalls gilt diese Kausalitätsvermutung, die das Recht des Kunden sichert, in eigener Entscheidung und Abwägung über das Für und Wider seiner Investition zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 [unter III 3 b aa]; Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 321/08 [unter B I 2 b aa]; Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08 [unter II 2 c bb]), einschränkungslos für jeden einzelnen Beratungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09 [unter II 5 d]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]), insbesondere auch dann, wenn pflichtwidrig eine Interessenkollision nicht offengelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 f]). Sie wird durch das Bestehen von Handlungsvarianten nicht in Frage gestellt, sondern greift unabhängig davon ein, ob es für den Kunden bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gegeben, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b bb]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]). Es ist Sache des Aufklärungspflichtverletzers, die Kausalitätsvermutung durch konkreten, auf das Verhalten des betroffenen Kunden abstellenden Vortrag zu widerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa und cc]; Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa (2)]; Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 321/08 [unter B I 2 b aa] und Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 123/09 [unter II 2 c]).

(2) Die Beklagte hat diese zugunsten der Klägerin streitende Vermutung nicht entkräftet. Sie hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, die nicht – wie die von ihr postulierte Unerheblichkeit der Kenntnis des Kunden von dem negativen Anfangswert für dessen Entscheidung – die tatsächliche Vermutung selbst in Frage stellen, sondern auf das konkrete Verhalten der Klägerin abstellen und die Kausalitätsfrage im Hinblick darauf in anderem Licht erscheinen lassen. Daher liefe die von der Beklagten beantragte Vernehmung der bei der Klägerin für den Abschluss der Geschäfte verantwortlichen Personen auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Auf die Kenntnis der Klägerin von der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen kommt es nicht an. Ein etwa vorhandenes Wissen der Klägerin über eine von der Beklagten mit dem Abschluss der Swapgeschäfte verdiente Marge bedeutet nicht, dass sie die Geschäfte auch abgeschlossen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die Beklagte die Swaps bewusst so ausgestaltet hatte, dass sie keine ausgeglichenen Startchancen beinhalteten. Auch ein etwa ausdrücklich geäußerter Wunsch, keine gesondert ausgewiesene Vergütung zahlen zu wollen, ändert daran nichts.

Deswegen ist es auch unerheblich, ob Vertreter der Klägerin bei einer Präsentation der Beklagten im September 2010 erklärt haben, dass ihnen die Bedeutung des Marktwertes und die in die Swapgeschäfte einstrukturierte Marge ohnehin bekannt und für ihre Anlageentscheidung ohne praktische Bedeutung sei. Dabei kann es sich nur um die von der Beklagten vermittelte Kenntnis gehandelt haben, da die Klägerin nur mit ihr Swapgeschäfte abgeschlossen hat und Anhaltspunkte für eine auf anderem Wege erlangte Kenntnis fehlen. Die etwaige Äußerung der Klägerin bezog sich aber damit nicht auf den in Rede stehenden Interessenkonflikt, weil die Beklagte darüber gerade nicht hinreichend aufgeklärt hat, sondern der tatsächlich bestehende Interessenkonflikt mit den von ihr behaupteten Erläuterungen zum Hedging verschleiert wurde. Davon ausgehend lässt die zitierte Äußerung indes keinerlei Rückschluss auf das Anlageverhalten der Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über den tatsächlich fortbestehenden Interessenkonflikt zu, weil sie auf Grundlage der Erläuterungen der Beklagten in dem irrtümlichen Glauben erfolgt ist, die Beklagte habe den Interessenkonflikt gelöst und sei nunmehr im Rahmen der Beratung als unabhängiger Mittler zu ihren Gunsten tätig.

Aus denselben Erwägungen unerheblich ist ebenso die weitere Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte die Swapgeschäfte auch abgeschlossen, wenn ihr der Umstand erläutert worden wäre, dass diese einen anfänglichen negativen Marktwert in Höhe der einstrukturierten Marge enthielten. Diese zusätzliche Information wäre durch die unzutreffende Erläuterung der Beklagten, sie löse den Interessenkonflikt durch das Hedging, ebenfalls wieder entwertet worden. Infolge der behaupteten Erklärungen der Beklagten wäre der fortbestehende Interessenkonflikt trotz Mitteilung des anfänglichen negativen Marktwertes bagatellisiert und der Klägerin damit insgesamt nicht verdeutlicht worden. Davon ausgehend kommt es nicht darauf an, wie sich die Klägerin bei Mitteilung des anfänglichen negativen Marktwertes verhalten hätte; selbst wenn man das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zu ihren Erläuterungen im Übrigen zugrunde legt, ist eine fehlende Kausalität nicht festzustellen.

Ohne Bedeutung für die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist, inwiefern sich die Klägerin bei anderen Geschäften von deren Abschluss durch einen negativen Marktwert abhalten ließ. Darlehen und Swapgeschäfte sind, wie schon ausgeführt, nicht miteinander vergleichbar. Von daher kommt auch dem Umstand keine Indizwirkung zu, dass sich die Klägerin bei anderen Geschäften an der Höhe der Marge der Beklagten nicht interessiert gezeigt haben mag. Überdies ist entscheidender Punkt im Rahmen der hier diskutierten Aufklärungspflichtverletzung nicht die Höhe der Marge, sondern die für die Klägerin als Kundin so nicht erkennbaren Zusammenhänge, unter denen sich die Beklagte die Erzielung ihres Gewinnes ermöglicht hat.

Nicht erheblich ist, ob die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, die Swapgeschäfte umgehend wieder zu verkaufen oder aufzulösen, oder sie mit Durchhalteabsicht abgeschlossen hat. Dieser Aspekt ist für die Kausalitätsfrage erheblich, sofern die Verletzung einer Aufklärungspflicht über den negativen Anfangswert eines Swapgeschäftes unter dem Gesichtspunkt der produktgerechten Beratung im Hinblick auf die Handelbarkeit des Swapgeschäftes in Rede steht. Für die hier verletzte Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Offenlegung eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist eine etwaige Durchhalteabsicht ohne Bedeutung.

2. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.

a) Die Verjährung von Ansprüchen der Klägerin wegen fehlerhafter Beratung im Vorfeld von mit der Beklagten geschlossenen Swapverträgen richtet sich für die vor dem 4. August 2009 geschlossenen Swapgeschäfte grundsätzlich nach dem gemäß § 43 WpHG weiterhin anwendbaren § 37a WpHG in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (nachfolgend WpHG a.F.). Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2b WpHG auch auf Swapgeschäfte anwendbar.

b) Die Beklagte ist jedoch gehindert, sich auf eine etwa eingetretene Verjährung von Ersatzansprüchen wegen einzelner abgeschlossener Swapgeschäfte zu berufen.

Zwar beginnt die Verjährung bei wiederholten Handlungen regelmäßig mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung, auch wenn weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820 [unter II 5 a]). Auch bestimmt sich der Schadenseintritt für die Zwecke des Verjährungsrechts bei mehreren Schadensfolgen nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der Folge, dass sich der gesamte Schaden, der aus einem bestimmten schädigenden Ereignis – also aus ein und derselben pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung – herrührt, als einheitliches Ganzes darstellt und die Verjährung – vorausgesetzt, die übrigen Verjährungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor – in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger allgemein Kenntnis von dem Schaden erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – III ZR 144/05 [unter II 2 d aa]; Urteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10 [unter II 1]).

Ob vor diesem Hintergrund eine Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Vorfeld einzelner, mindestens drei Jahre vor Eingang der Klage bei Gericht abgeschlossener Swapgeschäfte grundsätzlich in Betracht kommt, kann letztlich dahinstehen. Denn bei der Anwendung der Verjährungsvorschriften und der Frage, ob die Beklagte sich uneingeschränkt auf eine etwaige Verjährung berufen kann, dürfen die von den Parteien vereinbarten, von der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Regelungen des „Rahmenvertrages für G“ nicht außer Betracht gelassen werden.

Der Rahmenvertrag sieht in Nr. 1 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass alle Einzelabschlüsse untereinander und zusammen mit dem Rahmenvertrag einen einheitlichen Vertrag bilden und sie im Sinne einer einheitlichen Risikobetrachtung auf dieser Grundlage und im Vertrauen darauf getätigt werden. Der einheitliche Vertrag kann nach Nr. 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages grundsätzlich nur insgesamt, d.h. unter Einbeziehung aller Einzelabschlüsse beendet werden. Eine Ausnahme gilt nur unter besonderen, in Nr. 12 Abs. 5 (B) geregelten Umständen, bei deren Vorliegen allerdings die Gegenpartei auf der Beendigung des gesamten Vertrages bestehen kann. In Nr. 8 Abs. 1 des Rahmenvertrages heißt es, dass der Schaden unter Berücksichtigung aller Einzelabschlüsse berechnet wird und ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen – einschließlich solcher, aus denen die ersatzberechtigte Partei bereits alle Zahlungen oder sonstigen Leistungen der anderen Partei erhalten hat – ergibt, als Minderung des im Übrigen ermittelten Schadens berücksichtigt wird.

Aus diesen Bestimmungen wird das beiderseitige Interesse der Parteien deutlich, die gesamte auf dem Rahmenvertrag aufbauende Geschäftsbeziehung einschließlich aller Einzelabschlüsse einheitlich zu behandeln und auch im Falle gravierender Leistungsstörungen die Vor- und Nachteile aller, insbesondere auch der bereits vollständig abgewickelten Einzelabschlüsse zu saldieren. Lediglich bestimmte Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigen die Parteien nach Nr. 12 Abs. 5 (B), einen Einzelabschluss gesondert rückgängig zu machen. Kommt es dazu, ist allerdings der Gegenpartei die Befugnis einräumt, den Vertrag insgesamt zu beenden und damit den Grundsatz der einheitlichen Abwicklung der gesamten Geschäftsbeziehung wiederherzustellen.

In dieses Gefüge der – bei entsprechendem Willen nur einer Partei zwingend durchzuführenden – einheitlichen Abwicklung des gesamten Geschäftsverhältnisses würde unzulässig eingegriffen, wenn sich die Beklagte auf eine etwa eingetretene Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen im Vorfeld des Abschlusses einzelner Geschäftsabschlüsse berufen könnte. Dann nämlich hätte sie es alleine in der Hand, die in dem Rahmenvertrag zwingend vorgesehene einheitliche Behandlung aller Geschäftsabschlüsse einseitig für Teilbereiche außer Kraft zu setzen. Vor diesem Hintergrund ist es ihr verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Verklammerung von Rahmenvertrag und Einzelabschlüssen zu einem einheitlichen Vertrag diene ausschließlich dazu, die Einheitsfiktion des § 104 Abs. 2 S. 3 InsO herbeizuführen, und habe keinen weiteren Zweck. Eine solche Beschränkung kommt in den Regelungen des Rahmenvertrages nicht zum Ausdruck. Vielmehr ist die insolvenzbedingte Beendigung der Geschäftsbeziehung ausdrücklich nur einer der in dem Rahmenvertrag geregelten Fälle der Beendigung des Vertrages.

c) Unabhängig davon wäre noch keine Verjährung eingetreten, wollte man für die Anwendung des § 37a WpHG a.F. allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Einzelgeschäfte abstellen. Denn die Beklagte hat die gegen sie sprechende Vermutung schuldhaften Handelns (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB), die auch Fälle vorsätzlichen Handelns erfasst, in denen die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. nicht gilt, nicht widerlegt.

aa) Die nach § 37a WpHG a.F. geltende Verjährungsfrist für eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung ist für alle vor dem 22. November 2008 abgeschlossenen Swapgeschäfte verstrichen. Nur für nach Beginn dieses Tages zustande gekommene Swapverträge konnte die am 22. November 2011 bei Gericht eingegangene Klage die – mangels ersichtlicher anderer Hemmungstatbestände – dreijährige Verjährungsfrist hemmen.

Nicht maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist hingegen der Abschluss des Rahmenvertrages. Für den Beginn der Verjährung ist nach § 37a WpHG a.F. auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist nicht schon bei Abschluss des Rahmenvertrages der Fall – dieser Vorgang lässt die Vermögenslage des Kunden unberührt –, sondern erst mit dem Zustandekommen einzelner Geschäftsabschlüsse (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 [unter II 5 a]; vom 24. März 2011 – III ZR 81/10 [unter II 1]; vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/09 [unter II A 3] vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 1 b] und vom 26. September 1997 – V ZR 29/96, NJW 1998, 302 [unter II 2 b cc]).

bb) Die Klägerin hat sich jedoch auf eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung berufen, für die die Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 – XI ZR 170/04 [unter II 3 a]). Vielmehr setzt der Beginn der Verjährungsfrist bei einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen voraus. Dass die Klägerin diese Kenntnis noch im Jahre 2007 erlangt hätte – nur in diesem Fall wäre gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Verjährung eingetreten –, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung ist auch nicht von vornherein auszuschließen. Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung steht und von diesen genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2]). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden einer Bank liegt vor, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Mitarbeiter zu einer entsprechenden Aufklärung der Kunden anzuweisen (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, trifft die Beklagte. Der Schuldner, dessen Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, muss sich hinsichtlich jedes denkbaren Verschuldensgrades entlasten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter II 2 b aa]). Eine erweiterte Darlegungslast des Gläubigers für vorsätzliches Handeln des Schuldners besteht auch dann nicht, wenn Ansprüche gegen den Schuldner wegen fahrlässiger Pflichtverletzung infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 b bb]). Auf diese Weise kapriziert sich die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB in Fällen, in einen eine Haftung wegen Fahrlässigkeit aufgrund der Anwendung von § 37a WpHG a.F. nicht mehr in Betracht kommt, auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Demzufolge muss die Beklagte darlegen und beweisen, nicht vorsätzlich – und zwar auch nicht bedingt vorsätzlich – gehandelt zu haben.

cc) Vorbringen der Beklagten, aufgrund dessen ein vorsätzliches Organisationsverschulden mit dem zur Widerlegung der Verschuldensvermutung notwendigen Maß an Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, fehlt. Auf die obigen Ausführungen, wonach die Beklagte ihr vermutetes Verschulden nicht widerlegt hat, wird verwiesen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie – wie von ihr behauptet und unter Beweis gestellt – nach Auswertung der von ihr herangezogenen Veröffentlichungen tatsächlich nicht davon ausgegangen ist, ihre Kunden über den negativen Marktwert von Swaps unterrichten zu müssen. Hieraus folgt aber noch nicht, dass sie das Bestehen einer Aufklärungspflicht nicht wenigstens für möglich gehalten hat.

Auch die Einholung von Rechtsrat lässt Vorsatz nicht stets entfallen; notwendig ist, dass der Rechtsrat in der Absicht sachgerechter Aufklärung der Anleger eingeholt wird und nicht, um Haftungsrisiken zu verringern (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 – XI ZR 344/11 [unter II 2 e cc]). Vor diesem Hintergrund muss – wegen der gegen die Beklagte wirkenden Verschuldensvermutung – dargelegt werden, mit welcher Intention die rechtliche Beratung eingeholt wurde. Im Übrigen würden Fehler der rechtlichen Berater die Beklagte nicht entlasten, sondern wären ihr nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnen.

Keinen Aufschluss über die Verschuldensfrage geben die Ausführungen der Beklagten zu dem ihr fehlenden Anlass, ihre Marge offenzulegen. Bei der in Rede stehenden Aufklärungspflicht geht es – wie bereits ausgeführt – nicht darum, ob dem Kunden ungefragt die Marge seines Geschäftspartners und deren Höhe mitzuteilen sind, sondern um einen schwerwiegenden, der für den Kunden nicht ohne weiteres erkennbar und durchschaubar ist. Es ist ein allgemeiner zivilrechtlicher – und in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG für den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallenden Geschäfte aufsichtsrechtlich normierter – Grundsatz, dass eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages verpflichtet ist Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, zu vermeiden oder zumindest offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10). Dieser Interessenkonflikt ist bei Swapgeschäften schwerwiegend und aus Sicht der Bank – anders als für den Kunden – offensichtlich. Die Rechtsprechung zu Rückvergütungen, Innenprovisionen und Gewinnmargen ist offenkundig nicht einschlägig, weil sie den besonderen Sachverhalt des Abschlusses von Swapgeschäften nicht erfasst, bei denen die Bank zur Ermöglichung von Gegengeschäften einen negativen anfänglichen Marktwert einstrukturiert, der ein ungleiches Chancen-Risiko-Verhältnis zu Lasten des Kunden bedeutet. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht nicht einmal für möglich gehalten hat, und sei es nur in dem Sinne, dass sie sich der Erkenntnis eines etwaigen Verstoßes gegen ihre Aufklärungspflichten bewusst verschlossen und diesen damit zumindest in Kauf genommen hat, was für die Annahme von Vorsatz ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2010 – XI ZR 93/09).

Hinzu kommt, dass die Behauptung der Beklagten, sie – und zwar keiner ihrer Mitarbeiter – habe eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert für möglich gehalten und erst recht nicht eine darauf bezogene Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen, ihrem Sachvortrag zur tatsächlichen Aufklärung der Klägerin widerspricht. Danach haben ihre Mitarbeiter nicht nur über die einstrukturierte Marge, sondern auch darüber informiert, wie diese Marge zustande kommt. Die Mitarbeiter hätten in diesem Zusammenhang weiter erklärt, dass die Beklagte infolge der Hedging-Geschäfte zwar formalrechtlich Vertragspartnerin, nicht aber wirtschaftlich die Gegenpartei der Klägerin werde. Diese Äußerung bezieht sich indes – wenn auch ohne ihn vollständig offenzulegen – unmittelbar auf den Interessenkonflikt. Sie ist daher ohne ein entsprechendes Bewusstsein, dass ein Interessenkonflikt möglicherweise besteht, nicht denkbar. Erkennt aber eine Bank im Rahmen eines Beratungsvertrages Interessenkollisionen, die geeignet sein können, das Beratungsziel in Frage zu stellen und die Kundeninteressen zu gefährden, so folgt aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass sie diese grundsätzlich vermeiden oder zumindest offenlegen muss. Das wusste selbstverständlich auch die Beklagte. Sie trägt auch dazu vor, wie sie diesen Interessenkonflikt vermeintlich gelöst habe, und zwar indem sie beim Abschluss von Swapgeschäften unmittelbar Gegengeschäfte (sog. Hedging) zu den am Markt erzielbaren Konditionen getätigt hat, um auf diese Weise die sich aus den Swap-Geschäften ergebenden Chancen und Risiken unmittelbar weiterzugeben. Dies ist zwar – wie bereits ausgeführt – unzutreffend. Denn tatsächlich hat die Interessenkollision fortbestanden, weil die Beklagte gerade wegen des beabsichtigten Hedgings im Zeitpunkt der Beratung ein Interesse daran hatte, das Swapgeschäft unter bestimmten, für die Klägerin etwas ungünstigeren Konditionen abzuschließen, um nachfolgend das Gegengeschäft am Markt zu üblichen Konditionen verkaufen zu können – und die Fortdauer des Interessenkonflikts ist durch die Erläuterungen der Beklagten, denen zufolge sie aufgrund des Hedging als Mittler zwischen der Klägerin und dem Markt ohne Eigeninteresse agiere, verschleiert worden. Gleichwohl zeigt der Vortrag der Beklagten, dass sie den Interessenkonflikt erkannt hat ohne dass deutlich wird, dass sie bei ihren unzutreffenden – weil jedenfalls nicht vollständigen – Ausführungen gegenüber der Klägerin zur Vermeidung des von ihr erkannten Interessenkonflikts nicht - zumindest bedingt - vorsätzlich gehandelt hat.

3. Der Ersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert oder gar ausgeschlossen.

a) Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für die Beraterhaftung gilt, dass es dem Beratenen im allgemeinen nicht als Mitverschulden angerechnet werden kann, dass er die Umstände, über die sein Berater ihn hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe selbst hätte erkennen können. Er darf vielmehr regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen, weshalb ein Mitverschulden nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 [unter II 4] für den Anlageberater sowie Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 276/03 [unter B III 1] und Urteil vom 19. Dezember 1991 – IX ZR 41/91, NJW 1992, 820 [unter II 1] für den Rechtsanwalt).

b) Ein nach diesen Maßstäben zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin ist nicht festzustellen. Es oblag gerade der Beklagten, die Klägerin vollständig und richtig zu beraten. Besondere Umstände, die gleichwohl Raum für die Annahme eines Mitverschuldens geben, liegen nicht vor und werden von der Beklagten im Hinblick auf die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert auch nicht geltend gemacht.

4. Die Klägerin hat aus der festgestellten Pflichtverletzung der Beklagten den geltend gemachten Schaden in Höhe von € 419.301,- erlitten, weshalb ihr Zahlungsantrag Erfolg hat.

a) Die Klägerin hat insgesamt Zahlungen in dieser Höhe erbracht. Der Betrag setzt sich zusammen aus von ihr auf den CHF-Digital-Swap vom 5. September 2007 erbrachten Leistungen von insgesamt € 360.475,18 und der weiteren tatsächlichen Zahlung im Zusammenhang mit anderen Swapgeschäften auf das Verrechnungskonto Nr. 1225911 bei der WestLB in Höhe von € 58.825,82. Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte ihm nach konkreter Darlegung der einzelnen Zahlungen nicht mehr entgegengetreten ist.

b) Darauf sind nicht die von der Klägerin per Saldo erzielten Zinsersparnisse aus nicht streitgegenständlichen Swapgeschäften in Höhe von € 470.089,14 anzurechnen.Der ersatzfähige Schaden der Klägerin besteht zwar nicht in der Summe der Nachteile, die sie durch die von ihr zum Gegenstand ihrer Klage gemachten Swapgeschäfte insgesamt erlitten hat, sondern in der Verschlechterung ihrer Vermögenslage, wie sie sich bei einer Gesamtbetrachtung aller mit der Beklagten abgeschlossenen und auf dem gleichen, wiederholten Beratungsfehler beruhenden Swapgeschäfte unter Einbeziehung der von der Klägerin erwirtschafteten Gewinne darstellt.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung muss sich ein Geschädigter W, die in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen, auf den erlittenen Schaden mindernd anrechnen lassen, sofern diese Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig begünstigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 [unter II 2 d aa] m. w. N). Das wird bejaht, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind (BGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 – II ZR 315/05; OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 – 19 U 672/12). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn derselbe Beratungsfehler für alle zu saldierenden Geschäfte ursächlich ist (vgl. Stackmann, NJW 2012, #/; in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 28. September 2004 – XI ZR 259/03; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – II ZR 90/11 m. w. N). So liegt es hier, weil die Beklagte die Klägerin bei sämtlichen Swapgeschäften, mithin auch bei denjenigen, die nicht streitgegenständlich sind, nicht über den anfänglichen negativen Marktwert und den damit verbundenen Interessenkonflikt aufgeklärt hat. Die Klägerin selbst geht zutreffend davon aus, dass die Vor- und Nachteile aus sämtlichen Swapgeschäften zu saldieren sind, mithin auch die W aus anderen, nicht streitgegenständlichen Swapgeschäften grundsätzlich schadensmindernd anzurechnen sind (ausführlich dazu das Urteil der Kammer vom 28. März 2013 – 8 O 363/11).

Demzufolge besteht der von der Klägerin erlittene Schaden in der Differenz zwischen der Vermögenslage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung tatsächlich darstellt, und der Vermögenslage, die sich bei Aufklärung der Klägerin über den Interessenkonflikt der Beklagten und den in deren Folge unterbliebenen Abschluss aller auf Grund der sich wiederholenden Pflichtverletzung zustande gekommenen Swapgeschäfte ergeben hätte.Gleichwohl hat eine Anrechnung der Zinsersparnisse in Höhe von € 470.089, deshalb zu unterbleiben, weil die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Erträge auf dem Verrechnungskonto Nr. 1225911 belassen und mit späteren Forderungen der Beklagten verrechnet wurden, welche diese Erträge aufgezehrt und sodann zu einem negativen Saldo auf dem Verrechnungskonto geführt haben. Dieser unstreitige Sachvortrag wird bestätigt durch die zur Akte gereichten Anlagen K 27 und B 29, aus denen hervorgeht, dass die Forderungen der Beklagten aus dem CHF-Plus-Swap und dem wandelbaren Invers-CMS-Stufenswap vom 5. September 2007 die Zinsersparnisse der Klägerin aus den übrigen Swapgeschäften übersteigen, wobei sich aus einer entsprechenden Rückberechnung ergibt, dass dies auch schon vor dem 30. Juni 2011 der Fall war. Infolgedessen sind Zinsersparnisse nicht im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Zahlungen der Klägerin anzurechnen, weil sie bereits durch Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin aus Swapgeschäften aufgezehrt wurden, die ebenfalls nicht streitgegenständlich sind.

c) Ferner sind zu Lasten der Klägerin nicht – fiktive – Zahlungen in Höhe von 756.000,- Euro zu berücksichtigen, die sie unter dem Zinsphasenswap vom 6. Dezember 2007 hätte leisten müssen, und die sie durch die Umwandlung in den streitgegenständlichen kündbaren Forward Zahlerswap vom 17. Dezember 2008 erspart hat. Darauf beruft sich die Beklagte ohne Erfolg, weil sie beim abgelösten Zinsphasenswap in gleicher Weise ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Klägerin über Tatsache und Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwertes verletzt hat. Das hat die Klägerin behauptet, indem sie vorgetragen hat, bei keinem einzigen Geschäftsabschluss sei eine Aufklärung über den anfänglichen Marktwert erfolgt, und auf Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten ergibt sich – ebenso wie bei den mit der Klage angegriffenen Swapgeschäften – die rechtliche Bewertung, dass eine hinreichende Aufklärung darüber und über den damit verbundenen Interessenkonflikt nicht stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte indes bei Fortführung des Zinsphasenswaps vom 6. Dezember 2007 aus diesem ebenfalls keine Zahlungen mehr verlangen können, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin auch dieses Swapgeschäft bei ordnungsgemäßer Beratung nicht abgeschlossen hätte. Infolgedessen hätte die Klägerin gleichermaßen einen Freistellungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gehabt und die Beklagte kann der Klägerin fiktive Zahlungsverpflichtungen aus diesem Swap nicht im Wege der Vorteilsausgleichung entgegenhalten.

5. Aufgrund der festgestellten Pflichtverletzung hat die Klägerin außerdem Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung, weitere Zahlungen auf die angegriffenen Swapgeschäfte zu leisten, und damit Anspruch auf die begehrte Feststellung, jedoch nur nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen.

a) Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie aus den zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachten Swapverträgen keine Verpflichtungen treffen, umfasst die tenorierte Feststellung des Freistellungsanspruchs. Die anders lautende wörtliche Fassung des Antrags der Klägerin beruht auf der in der Klageschrift in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Auffassung, die Verträge seien bereits nicht wirksam zustande gekommen. Ergänzend beruft sie sich jedoch schon ausweislich ihrer Klagebegründung auf Beratungspflichtverletzungen und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch, der rechtlich auf Freistellung von weiteren Zahlungspflichten gerichtet ist, und macht neben der Nichtigkeit auch diese Rechtsfolgen geltend. Angesichts dieser Gericht und Gegner erkennbarer Umstände führt die entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmende und an dem allgemeinen Grundsatz auszurichtende Auslegung, wonach mit einer Prozesshandlung von der Partei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – XI ZB 15/09 [unter II 1 b aa]), zu dem Ergebnis, dass der Klageantrag auch auf die Feststellung der zuerkannten Rechtsfolge gerichtet ist.

b) Das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin folgt zum Einen daraus, dass – wie bereits ausgeführt – schon die vor dem 30. Juni 2011 entstandenen Forderungen der Beklagten die Erträge der Klägerin überstiegen, so dass insoweit ein negativer Saldo zu ihren Lasten besteht. Zum Anderen ist möglich, dass – bis auf den USD-Plus-Swap – aus den streitgegenständlichen Swapgeschäften weitere Zahlungspflichten der Klägerin entstehen werden. Das liegt insbesondere deshalb besonders nahe, weil diese Swapgeschäfte ausweislich der Aufstellung auf Seite 176 der Klageerwiderung (Bl. 254 GA) zum 30. April 2012 einen negativen Marktwert hatten.

c) Andererseits kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu dem entstandenen Schaden nicht uneingeschränkt ausgesprochen werden, dass die Klägerin von jeglicher Verpflichtung, noch Zahlungen auf die in diesem Rechtsstreit angegriffenen Swapgeschäfte leisten zu müssen, freizustellen ist.

Die Klägerin kann – wie ausgeführt – nicht isoliert Ersatz ihrer erlittenen Verluste beanspruchen, sondern muss sich die erzielten W auf den erlittenen Schaden anrechnen lassen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für den der Klägerin zustehenden Freistellungsanspruch, der in seinem Umfang ebenso durch die anzurechnenden W beschränkt wird wie ein Zahlungsanspruch. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen auf die mit der Beklagten geschlossenen und bei der Bemessung des insgesamt entstandenen Schadens zu berücksichtigenden Swapgeschäfte nicht verpflichtet ist, wenn und soweit solche Zahlungen nicht mehr durch schon erzielte Gewinne „aufgezehrt“, also bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Vermögenseinbuße der Klägerin führen würden.

Erfolg haben kann das Feststellungsbegehren deshalb kann nur in der tenorierten, gegenüber dem Antrag etwas eingeschränkten Form.

6. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Sie können insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB herleitet werden, weil nicht festzustellen ist, dass die Swapgeschäfte bereits dem Grunde nach nichtig und deshalb die Beklagte zur Herausgabe des aus ihnen erlangten verpflichtet ist.

a) Es besteht keine Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Spekulationsverbot für Kommunen oder eines damit verbundenen Handelns außerhalb des Aufgaben- und Wirkungskreises der Stadt (sog. ultra-vires-Lehre). Zwar sind die Kommunen verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen und so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 GO NRW). Hierzu gehört es, Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufzunehmen (§ 86 Abs. 1 GO NRW), eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (§ 89 Abs. 1 GO NRW) und bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Ob aus diesen Grundsätzen ein Spekulationsverbot für Kommunen folgt und ob der Abschluss der Swapgeschäfte gegen dieses Spekulationsverbot verstieß, kann letztlich dahinstehen, da das Spekulationsverbot jedenfalls kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. OLG Naumburg , Urteil vom 24. März 2005 – 2 U 111/04, bei juris Rn. 58; LG Würzburg, Urteil vom 31. März 2008 – 62 O 661/07, bei juris Rn. 37; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. August 2010 – 23 U 230/08., bei juris Rn. 37). Dies gilt schon allein deswegen, weil das Spekulationsverbot, solange sein Umfang nicht ausdrücklich normiert wurde, zu unbestimmt ist, um ein konkretes Verbot im Sinne des § 134 BGB darzustellen.

Zudem richtet sich das Spekulationsverbot ausdrücklich nur an die Gemeinde. Ein Rechtsgeschäft, das nur für einen Vertragspartner verboten ist, ist jedoch regelmäßig gültig (vgl. Palandt-Ellenberger, § 134 BGB Rn. 9 m.w.N.).

b) Der Abschluss der Swapgeschäfte stellt sich ferner nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2009 – 23 U 175/08, bei juris; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 73).

c) Im Übrigen hätte die Klage letztlich auch dann keinen uneingeschränkten Erfolg, wenn man die in Rede stehenden Swapgeschäfte wegen Verstoßes gegen ein aus § 75 Abs. 1 GO NRW, ggf. in Verbindung mit § 90 Abs. 2 GO NRW herzuleitendes Spekulationsverbot gemäß § 134 BGB oder wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 ZPO für unwirksam hielte. Sollten die in Rede stehenden Swaps an einem derartigen Wirksamkeitsmangel leiden, würde dies in gleicher Weise für die weiteren von den Parteien geschlossenen Swapgeschäfte gelten, namentlich auch für diejenigen, mit denen die Klägerin Gewinne erzielt hat. Ebenso wie die Beklagte die von der Klägerin auf der Grundlage unwirksamer Swapgeschäfte erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren hätte, müsste auch die Klägerin die von der Beklagten auf andere, ebenfalls unwirksame Swapgeschäfte erhaltenen Zahlungen gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. , 818 Abs. 2 BGB herausgeben. Sollten Rückgewähransprüche bestanden haben, wären sie gemäß § 389 BGB erloschen. Mit den einander gegenüberstehenden Herausgabeansprüchen wären – sofern man nicht sogar weitergehend von einer Saldierung der Ansprüche ausgeht („Saldotheorie“, vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 43/08 [unter II 3 b aa]) – die Voraussetzungen des § 387 BGB erfüllt, so dass eine Aufrechnungslage bestanden hätte. Die daneben erforderliche Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) liegt vor. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung auf die von der Klägerin mit anderen Swapgeschäften erzielten Erträge verwiesen und eingewandt, dass diese Gewinn nicht bei der Klägerin verbleiben könnten, wenn diese die auf verlustbringende Swaps geleisteten Zahlungen zurückerhielte. Unabhängig davon, in welchem rechtlichen Zusammenhang diese Beanstandungen von der Beklagten erhoben wurden, hat sie damit sinngemäß die (hilfsweise) Aufrechnung mit einem ihr etwa zustehenden Anspruch auf Rückzahlung von der Klägerin erzielter Gewinne erklärt.

II.

Die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

Wie bereits unter I. ausgeführt, ist die Klägerin nicht verpflichtet, Zahlungen aus den streitgegenständlichen Swapgeschäften zu leisten, weil die Beklagte schuldhaft ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert verletzt hat und davon auszugehen ist, dass der Abschluss der Swapgeschäfte darauf beruht. Aus § 280 Abs. 1 BGB folgt daraus ein Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf € 25.546.066,37 festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Zahlungsanträgen von Klage und Widerklage und dem Marktwert der mit der Klage angegriffenen Swapgeschäfte in der von der Beklagten in der Klageerwiderung – und damit in hinreichender zeitlicher Nähe zur Klageerhebung – bezifferten Höhe von € 22.333.400. Auf diesen Betrag beläuft sich der Wert der negativen Feststellungsklage, die einen anderen Gegenstand als die Widerklage betrifft, weil mit dieser zuvor fällige Zahlungen geltend gemacht werden, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG.