VG München, Urteil vom 08.03.2013 - M 23 K 12.30521
Fundstelle
openJur 2013, 35236
  • Rkr:
Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... Juli 2012 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 4 aufgehoben, als die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1995 geborene, aus Herat stammende Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Januar oder Februar 2012 auf dem Landweg aus dem Iran kommend über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. März 2012 einen Asylantrag.

Am 13. Juni 2012 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Der Kläger trug vor, er habe seit seinem 5. Lebensjahr bei seinem Onkel mütterlicherseits in Herat gelebt. Seitdem habe er seine Eltern nicht mehr gesehen. In Herat habe er noch eine Tante und eine Großmutter. Ein Onkel mütterlicherseits sowie seine Großmutter H. M. J. lebten in Deutschland. Die Schule habe er bis zur 5. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Auf die Niederschrift über die Anhörung vom 13. Juni 2012 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom ... Juli 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seines Vormunds vom 16. Juli 2012 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen,

die Nummern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts vom ... Juli 2012, zugestellt am 5. Juli 2012, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan bestehen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss der Kammer vom 7. März 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit der Kläger als Minderjähriger ohne Ausbildung und Berufserfahrung die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit darin in Nr. 3 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 - 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt Bezug auf die sehr eingehenden, zutreffenden Gründe des Bescheids vom ... Juli 2012 und sieht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Zu der Frage eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind ergänzend sind die Feststellungen des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) heranzuziehen. Der ANSO Quarterly Data Report Q 4 2012 verzeichnet für die Provinz Herat im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2012 nunmehr 299 Angriffe gegenüber 317 Anschlägen im Vorjahreszeitraum und stellt eine Abnahme der Angriffe fest (vgl. ANSO a.a.O. S. 15/16). Die Anschlagsdichte ist daher - selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklung - gering. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Herat einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Allerdings liegen für den Kläger die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere vergleichbaren Schutz gewährende Regelung nicht besteht, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; vom 8.4.2002 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 59). Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebieten jedenfalls spätestens bei einer solchen Beurteilung und zur Überzeugung des Gerichts bestehenden individuellen Gefährdungslage, dem betroffenen Ausländer bei Fehlen einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine derartige Gefahrensituation setzt in Übrigen nicht voraus, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung eintreten müssen. Vielmehr besteht diese schon dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage der Gefahr des baldigen Hungertods ausgeliefert werden würde (vgl. zuletzt BVerwG vom 29.6.2010 NVwZ 2011, 48). Dies kann nicht nur bei Minderjährigen und jungen Erwachsenen, sondern auch bei anderen Personengruppen im Einzelfall ausnahmsweise der Fall sein.

Da der Kläger keinen anderweitigen Schutz vor Abschiebung hat, scheitert ein Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht an der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind individuelle Gefahren, also solche Gefahren, die nur dem Ausländer drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

Nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der aktuelle Lagebericht darauf hin, dass der Staat, einer der ärmsten der Welt, in extremen Maß von Geberunterstützung abhängig sei. Weniger als zwei Drittel der laufenden Ausgaben könnten durch eigene Einnahmen gedeckt werden; der Entwicklungshaushalt sei zu 100% geberfinanziert. Die verbreitete Armut führe landesweit vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibe die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlands. Staatliche soziale Sicherungssysteme existierten nicht. Die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in Städten sei nach wie vor schwierig. Die medizinische Versorgung sei - trotz erkennbarer Verbesserungen - unzureichend. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist in ihrem Update vom 3. September 2012 darauf, dass in Afghanistan, einem der ärmsten Länder der Welt, etwa ein Drittel der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben würde. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befinde sich das Land in einer humanitären Notlage. Die Arbeitslosenrate betrage rund 40%. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. 40% der Rückkehrenden hätten sich in ihren Heimatorten nicht integrieren können. Lediglich 27% der Bevölkerung hätten Zugang zu Trinkwasser und nur 5% zu adäquaten sanitären Einrichtungen.

Dr. Mostafa Danesch verweist in seinem Gutachten an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 2010 u.a. darauf, dass 36% der Afghanen in absoluter Armut lebten. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 Dollar. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht hätte, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60%. Das einzige „soziale Netz“, das in Afghanistan in der Lage sei, einen Arbeitslosen aufzufangen, sei die Großfamilie und/oder der Freundeskreis. Bereits in früheren Auskünften (etwa vom 21.8.2008 und vom 3.12.2008) hatte Dr. Danesch die Versorgungslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als katastrophal bezeichnet. Amnesty International weist in seinen Stellungnahmen vom 20. Dezember 2010 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof und vom 29. September 2009 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringenden Probleme sei heute bedingt durch eine andauernde Dürre die Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich entsprechend vervielfacht. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht.

Damit ist von einer äußerst schlechten Versorgungslage in Afghanistan auszugehen. Zwar verweist der aktuelle Lagebericht auch darauf, dass der Internationale Währungsfonds in einer aktuellen Untersuchung vom April 2010 bei der Wirtschaftslage bzw. den makroökonomischen Rahmenbedingen durchaus positive Tendenzen sehe: Bis etwa Mitte des Jahrzehnts sei mit einem realen jährlichen Wirtschaftswachstums zwischen 6 und 8% zu rechnen. Im Lagebericht wird weiter auf die 2010 zwar gegenüber dem Vorjahr etwas niedrigere, immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegende Ernte hingewiesen. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen dürften zwar grundsätzlich auch die Rückkehrer profitieren. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig sei. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer bemühe sich um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „townships“ kaum geeignet. Auch sei der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Zwar geht der aktuelle Lagebericht grundsätzlich nicht davon aus, dass jeder Rückkehrer trotz großer Schwierigkeiten den Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr zu befürchten habe. Bestätigt wird dies durch die Feststellungen in der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. August 2011 zur Armutsgrenze und zur Arbeitslosenrate, wonach nicht in jedem Fall eine extreme Gefahrenlage in dem beschriebenen Sinne anzunehmen sei.

Aus diesen Darstellungen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger als afghanischer Rückkehrer ohne familiären Beistand und ohne Ausbildung in Kabul mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage werden kann. Ein Minderjähriger, der nicht von einem aufnahmebereiten Familienverband sozial aufgefangen wird, ist in Ermangelung anderer - insbesondere staatlicher - sozialer Netze darauf angewiesen, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Hiervon kann aber beim Kläger nicht ausgegangen werden, weil er über keinen zur Unterstützung bereiten und zur Unterstützung fähigen Familienverband in Kabul verfügt und keine Beziehungen hat, um eine der begehrten Hilfsarbeiten zu bekommen.

Soweit in den Erkenntnismitteln darauf verwiesen wird, dass Fälle, in denen Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung verstorben sind, nicht bekannt seien, muss dies vor dem Hintergrund bewertet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland bislang keine minderjährigen Afghanen zwangsweise zurückgeführt hat.

Zwar ergibt sich aus den Auskünften, dass auch für Rückkehrer Perspektiven in Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts bestehen können. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich die Aussagen in den Erkenntnismitteln auf die Situation von jungen und vor Allem körperlich ausgewachsenen männlichen Rückkehrern beziehen. Im Falle von unbegleiteten Kindern und Jugendlichen kann dies jedoch regelmäßig nicht gelten. Der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung minderjährige Kläger gehört damit zu dieser Personengruppe, für die - auch im Lichte ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit insbesondere nach Art.1, 3 Abs. 1, 18 ff. der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II S. 122) - weiterhin regelmäßig vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist. Denn anders als bei ausgewachsenen Männern ist bei auf sich selbst gestellten, körperlich noch nicht ausgereiften Jugendlichen nicht die Annahme tragfähig, dass sie sich ohne Beziehungen und ohne Familienverband, insbesondere in einer Großstadt wie Kabul, zurechtfinden und etwa als Taglöhner auf dem Bau arbeiten und sich damit notdürftig ernähren könnten.

Der minderjährige Kläger hat in Kabul keinen Familienverband. Er ist in Herat aufgewachsen und hat in Kabul keine Angehörigen. Er hat keinerlei Beziehungen in Kabul. Auch hat der Kläger keine Berufsausbildung erhalten. Bei dieser Sachlage ist nach den zitierten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass ohne schützende Familien- oder Stammesstrukturen in Kabul alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu rechnen ist. Der Kläger wäre darüber hinaus auf dem 836 km langen Weg von Kabul nach Herat dem besonderen Risiko ausgesetzt, Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung - vom 24.3.2011, Seite 9).

In den Fällen, in denen keine spezifischen Vorbereitungen für eine sichere und geordnete Rückkehr und Reintegration getroffen werden können, birgt die Rückführung Jugendlicher nach Einschätzung von UNCR erhebliche Gefahren der Ausbeutung und andere Risiken in sich (UNHCR, Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan - Zusammenfassung - April 2007, Seite 3). Jugendliche einer derartig unmenschlichen Gefährdungslage auszusetzen, verstieße ganz erheblich gegen die Werteordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer existenzbedrohenden Lage ausgesetzt sein würde, liegt nach alledem vor.

Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Infolge des Abschiebungsverbots war die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung erweist sich aufgrund des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.