AG Unna, Beschluss vom 03.12.2012 - 103 Ls -162 Js 59/12- 91/12
Fundstelle
openJur 2013, 35069
  • Rkr:
Tenor

Die der Rechtsanwältin T zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden insgeamt festgesetzt auf

1.169,06 EUR.

Dabei entfallen 603,81 Euro auf Re.-Nr. 1210113, 280,84 Euro auf Re.-Nr. 1210115 und 284,41 Euro auf Re.-Nr. 1210116

Gründe

Abgesetzt wurde die Vorverfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG, da eine Tätigkeit im Vorverfahren, die nicht mit der Grundgebühr abgedeckt ist, nach der Aktenlage nicht entwickelt und auch anwaltlicherseits nicht dargelegt wurde.

Die Akteneinsichtnahme ist mit der Grundgebühr abgedeckt. Anschließend sind keine weiteren gebührenauslösenden Tätigkeiten bis zum Eingang der Anklage bei Gericht, anhand der Verfahrensakte erkennbar, entwickelt worden.

Auch auf gesonderte Nachfrage hat die als Beistand beigeordnete Rechtsanwältin keine Tätigkeiten dargelegt die den Ansatz der Vorverfahrensgebühr rechtfertigen.

Nach dem Schriftsatz der Rechtsanwältin T vom 25.06.2012 geht sie davon aus, dass die Vorverfahrensgebühr parallel zur Grundgebühr für die selben Tätigkeiten entsteht. Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen.

Hinsichtlich des Abgrenzungsbereiches der Grundgebühr zu den übrigen Gebührentatbeständen hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 17.01.2007, 2 Ws 8/07 folgende Ausführungen getroffen:

"Nach der Gesetzesbegründung ( vgl BT-Drucks. 15/1971, S.222) gehören zum Katalog der von der Grundgebühr erfaßten Tätigkeiten- das - pauschal und überschlägig beratende - erste Mandantengespräch,- die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen, wozu auch die erste Akteneinsicht zählt,- sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, wozu telefonische Anfragen zum Sachstand bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht gehören können.

Die Gesetzessystematik bedingt, dass die Verteidigertätigkeit nach der Mandatsübernahme über die beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen muß, um die Verfahrensgebühr zur Entstehung zu bringen. Ansonsten verbliebe für die Grundgebühr kein eigenständiger Anwendungsbereich...

Die Befassung mit den beiden Anklageschriften, die Besprechung hierüber mit dem Mandanten, die telefonische Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft zur Erörterung der Verfahrensverbindung sowie Anträge auf Akteneinsicht und Beiordnung als Pflichtverteidiger auch in den hinzugekommenen Verfahren unterfallen noch der mit der Gundgebühr abgegoltenen erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall."

Das Gericht teilt diese Auffassung des OLG Köln nach der die "ersten Tätigkeiten" nicht ggü. dem Mandanten begrenzt sind, sondern sich auch auf Dritte (StA, Polizei etc.) beziehen und das Entstehen der Vorverfahrensgebühr nur dann bejaht werden kann, wenn Tätigkeiten dargelegt bzw. erkennbar sind die über die "Grundtätigkeiten" bei der Mandatsaufnahme hinausgehen.

Diese Grundsätze sind bei der Gebührenfestsetzung für den beigeordneten Beistand nach Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG ebenfalls bindend.

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