AG Eschweiler, Urteil vom 11.12.2012 - 27 C 119/12
Fundstelle
openJur 2013, 34957
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Krankenkasse. Bei der Klägerin waren Arbeitnehmer der Firma W GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte seit dem 10.09.1999 war, versichert.

Der Klägerin oblagen die Überwachung und der Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags der bei ihr versicherten Arbeitnehmer. Fällig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gem. § 23 SGB IV a. F. jeweils am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wurde.

In der Zeit vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 behielt die Firma W GmbH Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer Q. T. und H. I. ein, anstatt diese an die Klägerin abzuführen.

Zusammengefasst handelte es sich um folgende Anteile:

Beitragsmonat

Fälligkeit

Beitragssoll gesamt (EUR)

Betrag fällig, AN-Anteile (EUR)

Nicht abgeführte AN-Anteile (EUR)

07/1999

15.08.99

321,74

160,87

160,87

08/1999

15.09.99

1.469,06

734,53

734,53

09/1999

15.10.99

1.600,96

800,48

800,48

10/1999

15.11.99

1.428,48

714,24

714,24

11/1999

15.12.99

1.567,64

783,82

783,82

12/1999

15.01.00

2.079,24

1.039,62

1.039,62

Über das Vermögen der genannten Firma wurde mit Beschluss des Amtsgerichts I vom 15.07.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Klägerin meldete im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Forderung in Höhe von 4.233,56 EUR zur Insolvenztabelle an. Dabei machte die Klägerin geltend, dass die Forderung auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Zur Begründung führte sie aus:

"Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer Beitragsanteile des Arbeitnehmers bei deren Fälligkeit nicht an die zuständige Krankenkasse abführt. § 823 Abs. 2 BGB sieht hierfür die persönliche Haftung vor. Nach dieser Vorschrift haftet derjenige persönlich, der gegen ein Schutzgesetz verstößt. § 266 StGB ist ein Schutzgesetz in diesem Sinne. Bei der Firma W GmbH trug Herr H. als persönlich haftender Gesellschafter die Verantwortung. Da er den genannten Betrag an den Arbeitnehmerbeträgen nicht an uns abgeführt hat, hat er gegen den § 266 StGB verstoßen. Auf die Strafbarkeit eines solchen Handelns hatten wir ausdrücklich hingewiesen."

Der Beklagte widersprach dieser Qualifizierung der Forderung im Rahmen der gerichtlichen Forderungsprüfung.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin den Widerspruch des Beklagten im Wege der Feststellung zu beseitigen. Vorgerichtlich hatte die Klägerin den Beklagten vergeblich dazu aufgefordert, den Widerspruch zurückzunehmen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Dieser habe nicht hinreichend darauf hingewirkt, dass die rechtzeitige und vollständige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge erfolge. Er habe durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen darauf hinwirken müssen, dass die vorrangig öffentlichrechtlichen Pflichten des von ihm geführten Unternehmens erfüllt worden wären. Notfalls hätten eben nicht mehr die vollen Netto-Löhne an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem AG I AZ 0 IK 0/11 in Höhe eines Betrags von 4.233,56 EUR von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung laufenden Nummer 2 aus dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Forderung nicht in einer dem § 172 Abs. 2 InsO entsprechenden Art und Weise im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach.- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Eschweiler ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin hat das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Lediglich durch die Entfernung des Widerspruchs des Beklagten kann bewirkt werden, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags wieder auflebt.

Die Klägerin kann indes die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die Forderung wurde bereits nicht der gesetzlich erforderlichen Weise angemeldet.

Nach § 174 Abs. 2 InsO obliegt es dem Gläubiger bei der Forderungsanmeldung die Tatsachen anzugeben, aus denen sich seiner Einschätzung nach der Charakter der Forderung als solcher aus Delikt ergibt. Hierzu hat der Gläubiger den Sachverhalt - unter Beifügung von Belegen - so vorzutragen, dass eine Prüfung der Forderungsberechnung möglich ist.

Bei der Forderungsanmeldung hat sich die Klägerin im wesentlichen darauf beschränkt abstrakte Ausführungen zu den Voraussetzungen der §§ 266, 266a StGB zu machen. Hinreichend konkreten Sachverhalt zu der streitgegenständlichen Forderung und dem deliktischen Charakter deren Rechtsgrund lässt die Anmeldung jedoch vermissen. In der Forderungsanmeldung wird insoweit lediglich ausgeführt, dass der geltend gemachte Gesamtbetrag an Arbeitnehmerbeiträgen nicht an die Klägerin abgeführt worden war.

Die Klägerin hätte zumindest die Namen der betroffenen Beschäftigten und deren Beschäftigungszeiten nennen müssen, sowie das Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze. Ferner enthält die Forderungsanmeldung keine Ausführungen zu einer Zahlungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens zum Fälligkeitszeitpunkt. Dass der Klägerin bei der Forderungsanmeldung eine konkreter Aufschlüsselung nicht möglich gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin im Rahmen der Anspruchsbegründung zur hinreichenden Konkretisierung offenbar ohne weiteres in der Lage war. Zudem stellte die Benennung der betroffenen Arbeitnehmer, die Fälligkeit und Höhe der Beiträge, etc. auch einen juristischen Laien nicht vor eine unzumutbare Aufgabe

Die vorgelegte Forderungsanmeldung wird dem Erfordernis, dass ein unbeteiligter Dritter allein aus der Forderungsanmeldung und den dortigen Ausführungen die vorgeblich unerlaubte Handlung in ihren Grundzügen nachvollziehen und rekonstruieren kann nicht gerecht.

Eine nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 2 ZPO entsprechende unvollständige Forderungsanmeldung schließt den Gläubiger im Feststellungsverfahren mit weiterem - über die Begründung der Forderungsanmeldung hinausgehendem - Vortrag aus (OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 200).

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.058,39 EUR

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