OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.2013 - 6 W 67/13
Fundstelle
openJur 2013, 34219
  • Rkr:

1. Der Nachweis einer Zuwiderhandlung im Ordnungsmittelverfahren ist im Wege des Vollbeweises zu führen; die bloße Glaubhaftmachung genügt auch dann nicht, wenn der Unterlassungstitel im Eilverfahren erlassen worden ist.

2. Ist der Wortlaut eines Unterlassungstenors mangels Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, kann der Verbotsinhalt im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt beschränkt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Antragsgegnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1.,erster Teil, des Beschlusses - einstweilige Verfügung – des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 2.7.2013 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.750,- € festgesetzt.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsantrag vom 22.1.2013zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten haben die Antragstellerin ¾ und die Antragsgegnerin zu 1) ¼ zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu 1) ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) hat die Antragstellerin zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) hat die Antragstellerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu 1) zu tragen; die Gebühr nach Ziffer 2121 VV-GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 7.500,- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1.

Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass entgegen der vom Landgericht zugrunde gelegten Auffassung im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO über streitige und für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Beweis zu erheben ist; die bloße Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO reicht demgegenüber nicht aus. Dies gilt auch, soweit der Vollstreckungstitel im Eilverfahren ergangen ist (vgl.Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., Rdz. 20 zu § 890 m.w.N.;Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10.Aufl., Rdz. 26 zu Kap. 57 – jeweils m.w.N.). Der dem Landgericht unterlaufene Verfahrensfehler führt hier jedoch nicht zur Zurückverweisung (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Lauterbach a.a.O., Rdz. 14 zu § 572; Senat, Beschl. v. 22.10.2004 – 6 W172/04), da die Sache nach dem Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren auch ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif ist.

2.

Der Ordnungsmittelantrag nach § 890 ZPO ist unbegründet, soweit die Antragstellerin ihn darauf stützt, dass der Internetnutzer bei Aufruf des in Ziffer 1., zweiter Teil, der Beschlussverfügung genannten Domainnamens auf eine Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) mit dem Domainnamen „…eu“ weitergeleitet worden sei.

Mit Ziffer 1., zweiter Teil der Beschlussverfügung ist der Antragsgegnerin zu 1) verboten worden, die geschäftliche Bezeichnung „…A…“ als Domainnamen „…B….de“ zur Kennzeichnung ihres eigenen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Wann in der Verwendung eines Domainnamens die Benutzung als Unternehmenskennzeichen liegt, ist allerdings nicht frei von Zweifeln und hängt von den Gesamtumständen des Falles ab. Ein Unterlassungstitel, der sämtliche denkbare Möglichkeiten einer solchen unternehmenskennzeichenmäßigen Benutzung erfassen wollte, wäre daher mangels Bestimmtheit von vornherein nicht vollstreckungsfähig. Im einem solchen Fall ist der Verbotsinhalt vielmehr im Wege der Auslegung unter Orientierung an der konkreten Verletzungshandlung, die zum Erlass des Titels geführt hat, auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu begrenzen (st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschl. v. 7.2.2013 – 6 W 116/12m.w.N.; ähnlich BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – I ZB 18/12,juris-Tz. 17).

Dem Verfügungsantrag lag eine „klassische“unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung des Domainnamens, nämlich zur Kennzeichnung des unter diesem Namen unterhaltenen Internetauftritts der Antragsgegnerin zu 1), zugrunde (ASt 12). Vom Verbotstitel sind daher nur solche Handlungen umfasst, die mit dieser Verletzungshandlung im Kern vergleichbar sind, also deren charakteristische Merkmale aufweisen. Dies kann für die Verwendung des Domainnamens zum Zwecke der Weiterleitung auf eine andere, mit einem deutlich abweichenden Domainnamen betriebene Internetseite nicht bejaht werden. Zwar mag es sein, dass auch hierin aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes des Antragstellervertreters vom 22.1.2013) eine unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung gesehen werden kann. Dies ist aber nicht selbstverständlich, sondern setzt eine neue rechtliche Beurteilung voraus, die einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben muss und nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – keine Kennzeichenrechtsverletzung, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 5 II UWG in Rede steht.

3.

Soweit das Landgericht den Ordnungsmittelbeschluss mit dem Verkauf von Champagnerflaschen unter Verwendung von Verpackungsmaterial mit der geschäftlichen Bezeichnung gemäß Ziffer 1., erster Teil, der Beschlussverfügung begründet hat, hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg.

Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat,hat die Antragstellerin eine Zuwiderhandlung jedenfalls dargetan.In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin zu 1) die Verwendung von entsprechend gekennzeichnetem Klebeband im Rahmen der Ausführung einer Bestellung auch nicht mehr bestritten. Sie hat sich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.7.2013vielmehr nur noch darauf berufen, das Klebeband sei von einer Aushilfskraft ohne Wissen der Antragsgegnerin zu 1) verwendet worden; die Aushilfskraft habe nicht gewusst, dass mit der Verwendung dieses Klebebandes gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoßen werden könnte.

Auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags ist von einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin zu 1) gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung auszugehen. Denn danach hat die Antragsgegnerin zu 1) in ihren Geschäftsräumen noch Verpackungsmaterial mit der verbotenen Kennzeichnung aufbewahrt, ohne ihr Personal anzuweisen, dieses Material nicht mehr zu benutzen. Darin liegt ein erhebliches Organisationsverschulden der Antragsgegnerin zu 1), welches die begangene Zuwiderhandlung verursacht hat.

4.

Bei Abwägung der Gesamtumstände erscheint ein Ordnungsgeld in Höhe der Hälfte des vom Landgericht – für beide geltend gemachten Verstöße - festgesetzten Betrages erforderlich, aber auch ausreichend, um die Antragsgegnerin zu 1) zur künftigen Beachtung der Unterlassungsverpflichtung anzuhalten.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 S. 3 i.V.m. § 92 I,ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§574 ZPO) sind nicht erfüllt.

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