KG, Urteil vom 27.06.2013 - 20 U 19/12
Fundstelle
openJur 2013, 34090
  • Rkr:

1. Kommen Ärzte bei einer Behandlung von Kindern nach ärztlichem Standard zu dem ernstzunehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung, so ist die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch Information des Landeskriminalamtes und des Jugendamtes entsprechend § 34 StGB gerechtfertigt.

2. Zur Rechtfertigung muss eine Misshandlung nicht erwiesen sein, auch ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO ist nicht erforderlich.

3. Es ist nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht auszuermitteln. Ausreichend ist, ob die festgestellten Verletzungen typischerweise durch eine Kindesmisshandlung hervorgerufen werden können, ein begründetet Verdacht vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.12.11 – 13 O 423/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe

I. Tatsächliche Feststellungen

A.

Die Klägerin zu 2. Und S. K. sind die (inzwischen getrennten) Eltern des am 23.2.06 in der Einrichtung der Beklagten geborenen Klägers zu 1.

Am 7.7.06 brachten die Eltern den Kläger zu 1. wegen eines Krampfanfalls in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Krankenhauses ….

Es wurden eine subdurale Blutung beidseits, Netzhautablösungen beidseits diagnostiziert; die Fontanelle war vorgewölbt. Nach Behauptung der Beklagten soll auch ein Schädelbruch vorgelegen haben, wohingegen die Kläger bezweifeln, dass die entsprechende Röntgenaufnahme den Kläger zu 1. zeige.

Der Kläger zu 1. wurde operativ versorgt und am 26.7.06 aus dem Krankenhaus entlassen.

Seitens der Mitarbeiter der Beklagten wurde während des Aufenthalts des Klägers zu 1. im Krankenhaus gegenüber den Kindeseltern der Verdacht einer Kindesmisshandlung und einem hierdurch ausgelöstem „Schütteltrauma“ geäußert.

Die Kindeseltern – sie hatten die Verletzungen stets damit erklärt, dass der Kläger zu 1. sich am 4.7.06 in einer nach der Herausnahme des Sitzverkleinerers zu großen Babyschale („Maxi Cosi“) den Kopf gestoßen habe, als der Vater mit dem Auto eine Kurve gefahren sei – verhielten sich zunächst aus Sicht der Beklagten „kooperativ“, lehnten am 11.7.06 aber weitere Gespräche mit dem Sozialdienst der Beklagten u.a. ab.

Noch am gleichen Tage teilten Mitarbeiter der Beklagten dem Landeskriminalamt Berlin und dem Jugendamt Teltow/Fläming mit, dass beim Kläger zu 1. für ein Schütteltrauma typische Verletzungen vorlägen, deren Herkunft ungeklärt sei.

Dieses führte – nach einer vorläufigen Festnahme der Eltern vom 11. bis 12.7.06 durch die Polizei - zu einem Ermittlungsverfahren wegen Kindesmisshandlung (Akte der Staatsanwaltschaft Potsdam – 476 Js 28118/06) und zu Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls, wie u.a. zu einer zeitweiligen Unterbringung des Klägers zu 1. bei Pflegeeltern (vgl. Akte des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht – 6 F 389/06).

Das Ermittlungsverfahren wurde am 9.10.06 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da zwar ein Schütteltrauma vorliege, aber nicht festgestellt werden könne, dass das Ereignis stattgefunden habe, mit der Folge, dass sich der Verdacht nicht gegen einen bestimmten Täter richten könne. Durch Beschluss vom 18.9.07 (Bl. 189 der Akte des Amtsgerichts Zossen - Familiengericht – 6 F 389/06) wurden die Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls rückgängig gemacht.

Mit der vorliegenden Klage vom 21.12.09 begehren die Kläger Schmerzensgeld (Kläger zu 1. 25.000 EUR; Klägerin zu 2. 15.000 EUR) und Schadensersatz (2.338,30 EUR) wegen der Anzeigen an das Landeskriminalamt und das Jugendamt durch Mitarbeiter der Beklagten, denn es habe keine hinreichenden Anhaltepunkte für eine Kindesmisshandlung gegeben.

Die festgestellten Verletzungen hätten auch auf andere Art und Weise verursacht worden sein können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 15.4.11 (Bl. 256 ff. Bd. I d.A.). abgewiesen.

Ein Anspruch der Kläger wegen einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sei nicht gegeben. Es habe der begründete Verdacht einer Kindesmisshandlung bestanden, die Ärzte hätten daher im wohlverstandenen Interesse des Klägers zu 1. gehandelt.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

C.

Hiergegen haben die Kläger in vollem Umfang Berufung eingelegt.

Die Kläger tragen vor:

1.

Das Landgericht hätte den Zeugen S. K. dazu vernehmen müssen, wie es zu den Verletzungen des Klägers zu 1. gekommen sei.

2.

Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ärzte der Beklagten den begründeten Verdacht einer Kindesmisshandlung haben konnten.

Eine Kindesmisshandlung liege nach dem Strafgesetzbuch nur bei „Verursachen länger dauernder oder wiederholender Schmerzen oder Leiden“ vor.

Das bedeute, dass eine einmalige Verletzung aber nicht ausreiche. Eine wiederholte Verletzungshandlung („mehrzeitiges Geschehen“) habe die Gutachterin aber gerade nicht angenommen.

3.

Es habe also nur ein einmalige Verletzung vorgelegen, die viele – nicht strafbare - Gründe haben konnte.

Auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin zu 2. – unstreitig - Epileptikerin sei, hätten die Ärzte nicht von einem Fall der Kindesmisshandlung ausgehen dürfen, denn die Verletzung des Klägers zu 1. hätte z.B. im Zuge eines epileptischen Anfalls der Klägerin zu 2. verursacht worden sein können.

4.

Die Ärzte hätten gegen die allgemeinen Anweisungen des Bundesfamilienministerium für die Mitarbeiter der Jugendämter und des Allgemeinen Sozialen Dienstes gehandelt, wonach die Polizei nur eingeschaltet werden solle, wenn die Möglichkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes für das Wohl des Kindes nicht ausreichten.

5.

Die Ärzte der Beklagten hätten den Beipackzettel des Medikaments Orfiril lesen müssen (Anlage BK 1, Bl. 88 Bd. II d.A.); dort werde auf die Möglichkeit von Blutgerinnungsstörungen von Neugeborenen hingewiesen, deren Mütter während der Schwangerschaft Valproinsäure zu sich genommen hatten. Bei Kenntnis hiervon, hätte der Verdacht auf Kindesmisshandlung ausgeschlossen werden müssen, weil die Ärzte eine auf der Hand liegende Erklärung für die Blutungen gehabt hätten.

6.

Von einer Schädelfraktur sei nach der Untersuchung des Klägers zu 1. zunächst noch nicht die Rede gewesen.

Die – intellektuell unterlegenen - Kindeseltern seien von den Mitarbeitern der Beklagten „mit permanenten Schuldzuweisungen belegt worden.“

Die Kläger beantragen,

das am 6.12.11 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zum Geschäftszeichen 13 O 423/09 abzuändern und

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. einen Schadensersatz in Höhe von 2.338,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

1.

Auf die Vernehmung des Zeugen S. K. sei es nicht angekommen. Es gehe lediglich um die Frage, ob die Ärzte der Beklagten aus ihrer Sicht den Eindruck einer Kindesmisshandlung bzw. Kindesvernachlässigung haben mussten; dieses sei der Fall gewesen.

Der bei dem Kläger zu 1. vorliegende Symptomenkomplex – subdurale Hämatome, retinale Blutungen, Enzephalopathie - trete typischerweise bei einem Schütteltrauma auf, wie der Sachverständige – von den Klägern nicht angegriffen – zutreffend erkannt habe.

2.

Das Landgericht sei zu Recht und unter zutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ärzte den begründeten Verdacht einer Kindesmisshandlung haben mussten.

Auf die Frage, ob der Straftatbestand der Kindesmisshandlung wiederholte Verletzungen voraussetze, komme es zivilrechtlich nicht darauf an. Der ärztliche Heilauftrag umfasse die Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und die Vermeidung von künftigen Gesundheitsgefährdungen.

3.

Abgesehen davon weise das CT vom 7.7.06 auf eine „Zweizeitigkeit“ hin.

Dem Hinweis der Sachverständigen, die Mehrzeitigkeit lasse sich „nicht gut begründen“ habe Literatur aus dem Jahre 2008 zugrunde gelegen.

Im Übrigen setze der ärztliche Verdacht keine „Ausermittlung“ voraus.

Bei einem Symptomenkomplex, der typisch für ein Schütteltrauma gewesen sei, und der widersprüchlichen und nicht plausiblen Erklärung der Kindeseltern zur Herkunft der Kopfverletzungen, habe auch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müssen, aus der ex ante Perspektive sei ein Verschweigen des ärztlichen Verdachts nicht zu verantworten gewesen.

4.

Der angebliche Verstoß gegen die „allgemeinen Anweisungen des Bundesfamilienministeriums“ könne dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, diese Anweisungen richteten sich an Jugendämter und Mitarbeiter der sozialen Dienste.

5.

Wie die Sachverständige richtig festgestellt habe, sei eine medikamentöse Ursache der Blutungen des Klägers zu 1. infolge der Einnahme von Orfiril long 1000 mg retard durch die Klägerin zu 2. höchst unwahrscheinlich. Die Möglichkeit einer arzneimittelbedingten Ursache hätte den Verdacht einer traumatischen Ursache wegen des typischen Verletzungsmusters auch nicht ausgeräumt.

6.

Die Kindeseltern hätten es abgelehnt, an der Aufklärung der Herkunft der Verletzung mitzuwirken.

Da deswegen künftige Gefährdungen der gleichen Art nicht ausgeschlossen gewesen seien und eine Straftat mit schweren Folgen im Raum gestanden habe, hätten die Ärzte innerhalb ihres Heil- und Schutzauftrages zu Gunsten des Klägers zu 1. gehandelt, als sie am 11.7.06 den Sachverhalt dem Landeskriminalamt und dem Jugendamt mitteilten.

Die ausschließlich medizinisch sachbezogene Mitteilung ohne jedwede Schuldzuweisung führe nicht zu einer Zurechnung der Ermittlungstätigkeit und der Maßnahmen des Landeskriminalamtes und des Jugendamtes.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Würdigung

A.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Ärzte waren nach § 34 StGB berechtigt, Polizei und Jugendamt einzuschalten, weil aus ex ante Sicht ein ernstzunehmender Verdacht einer dem Kläger zu 1. zugefügten Kindesmisshandlung bzw. zumindest vorsätzlichen Körperverletzung bestand und insoweit – was regelmäßig anzunehmen ist – Wiederholungsgefahr bestand.

1.

Wegen der Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch die Information des Landeskriminalamts und des Jugendamts Teltow/Fläming entsprechend § 34 StGB bei einem ernstzunehmenden Verdacht einer Kindesmisshandlung gerechtfertigt sei. Ein solcher ernstzunehmender Verdacht habe aus ex ante-Sicht vorgelegen. Zur Rechtfertigung müsse die Misshandlung nicht erwiesen sein, ebenso wenig sei ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1 StPO erforderlich, da die Ausermittlung einer möglichen Straftat nicht ärztliche Aufgabe sei.

Durch das Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 15.4.11 sei erwiesen, dass

· der bei dem Kläger zu 1. unstreitig vorliegende Symptomenkomplex (subdurale Hämatome beidseits, retinale Blutungen beidseits, Krampfanfall; die nicht erwiesene bzw. streitige Schädelfraktur bleibt außen vor) klassisch für das Vorliegen eines Schütteltraumas sei und das Schütteltrauma wiederum das klassische Erscheinungsbild einer Kindesmisshandlung im Säuglingsalter darstelle

und

· alle anderen im Raum stehenden Möglichkeiten, die nach Auffassung der Kläger auch zu der Verletzung des Klägers zu 1. geführt haben könnten

- Schädelblutung bei der Geburt des Klägers zu 1.

- Nebenwirkung des von der Klägerin zu 2. gegen Epilepsie eingenommenen Medikaments

- Operation des Klägers zu 1. am Magen

- Anstoß des Klägers zu 1. gegen den Kindersitz

praktisch auszuschließen seien.

2.

Die Einwendungen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine andere vom Landgericht abweichende Entscheidung.

a. Unterlassene Vernehmung des Zeugen S. K.

Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht geboten, den Zeugen S. K. zur Ursache der Verletzungen des Klägers zu 1. zu vernehmen, auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Kläger den Wunsch haben, etwa noch im Raum stehende Verdächtigungen auszuräumen, indem der tatsächliche Sachverhalt, der zu den Verletzungen des Klägers zu 1. geführt hat, ermittelt wird.

aa.

Allerdings ist es in juristischer Hinsicht – und nur hierauf kommt es im Gerichtsverfahren an – nicht entscheidungserheblich, ob die Verletzungen entsprechend den Behauptungen der Kläger durch einen Anstoß des Kopfes an den Kindersitz „Maxi Cosi“ beim Durchfahren einer Kurve hervorgerufen worden sind – was allerdings nach den Feststellungen und Berechnungen der Sachverständigen Dr. B. (Seiten 9 bis 11 des Gutachtens, Bl. 264 bis 266 Bd. Bd. I d.A.) „hochgradig unwahrscheinlich ist“, denn „der Vater (hätte) mit seinem Kind im normalen Verkehr mit einer Beschleunigung um eine Kurve fahren müssen, die weit über der eines Formel-1-Wagens liegt. Das ist schwer vorstellbar, wenn nicht absurd.“

Entscheidend ist, dass die Beklagte angesichts der für ein Schütteltrauma „typischen“ Verletzungen annehmen durfte, dass möglicherweise ein Fall der Kindesmisshandlung vorliegt.

Das hätte die Beklagte aus damaliger Sicht auch dann annehmen dürfen, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hätte, dass die Verletzungen tatsächlich durch die Fahrweise des Vaters verursacht worden sind.

Denn es ist – wie bereits oben erwähnt - nicht Aufgabe der Ärzte, einen Verdacht „auszuermitteln“, d.h. definitiv zu klären, welche Ursache eine Verletzung hat; es ist ausreichend, dass die betreffenden Verletzungen typischerweise durch Kindesmisshandlung hervorgerufen werden und somit ein „begründeter Verdacht“ vorhanden ist, was aber nicht ausschließt, dass auch noch andere Geschehensabläufe, denen keine Kindesmisshandlung zugrunde liegt, denkbar sind.

bb.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich dabei von dem Fall, welcher der von den Klägern angeführten Entscheidung des Landgerichts München vom 7.1.09 – 9 O 20622/06 – zugrunde lag:

Dort waren Eltern, deren Kind sich Hämatome zugezogen hatte, weil es beim Spielen gegen den Türrahmen der Wohnzimmertür gestürzt war, dem Verdacht der Kindesmisshandlung ausgesetzt.

In diesem Fall hat das Landgericht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bejaht, weil die Diagnose „Verdacht auf Kindesmisshandlung“ unter Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht gestellt worden sei, denn die Verletzungen des Kindes hätten lebensnah und zwanglos mit der Unfalldarstellung der Eltern erklärt werden, da derartige „Spielunfälle“ gerade zu typisch für Kinder seien.

b. Einmalige Verletzung keine Kindesmisshandlung

Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, dass eine einmalige Körperverletzung des Kindes noch keine Kindesmisshandlung im strafrechtlichen Sinne darstelle.

Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die strafrechtliche Beurteilung irrelevant ist und von den Ärzten auch nicht verlangt werden kann. Im Raum steht hier vielmehr die Frage der Wiederholungsgefahr, denn nur dann war es – trotz ärztlicher Schweigepflicht gerechtfertigt - dass die Ärzte der Beklagten die Behörden informierten und künftige Gesundheitsschäden vom Kläger zu 1. abzuwenden.

Der Heilauftrag umfasst nicht nur das Erkennen und die Behandlung von Erkrankungen, sondern auch die Vermeidung von künftigen Gesundheitsgefährdungen. Liegen mehrere dem Kind vorsätzlich zugefügte Verletzungen vor (bzw. ist ein entsprechender Verdacht gegeben), so liegt die Wiederholungsgefahr auf der Hand.

Aber auch, wenn „nur“ eine vorsätzliche Körperverletzung im Raum steht, ist - zumindest bei derart schwerwiegenden Verletzungen, die lebensbedrohlich sind, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

c. Verletzung während eines epileptischen Anfalls der Mutter

Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz anführen, dass die Verletzungen des Klägers zu 1. im Zuge eines epileptischen Anfalls der Klägerin zu 2. hätten verursacht worden sein können und die Ärzte der Beklagten, denen die Erkrankung der Klägerin zu 2. bekannt war, auch an diese Möglichkeit hätten denken müssen, vergessen die Kläger, dass die Kindeseltern gegenüber der Beklagten stets und nur angegeben haben, dass der Kläger zu 1. beim zügigen Fahren in der Kurve mit dem Kopf gegen den Kindersitz geprallt war. Dass den Verletzungen des Klägers zu 1. weder eine Kindesmisshandlung noch das von den Eltern mitgeteilte Geschehen zugrunde lag, sondern ein noch anderer Geschehensablauf, der zudem keinen an die Kindeseltern gerichteten Vorwurf auslösen würde, mussten die Ärzte nicht in ihre Überlegungen über die Herkunft der Verletzungen einbeziehen.

d. Verstoß gegen Anweisungen des Bundesfamilienministeriums

Der Hinweis der Kläger in der Berufungsinstanz auf die „allgemeinen Anweisungen des Bundesfamilienministerium“, die in einem „vom Ministerium geförderten Handbuch der Kindeswohlgefährdung“ stehen sollen, wonach die Polizei nur eingeschaltet werden solle, wenn die Möglichkeiten der Allgemeinen Sozialen Dienste nicht mehr ausreichten (Bl. 85 II), ist aus verschiedenen Gründen nicht zutreffend, wie die Beklagte zu Recht bemerkt (Seite 9 des Schriftsatzes vom 11.6.12, Bl. 14 d.A.):

Es handelt sich bei diesen „allgemeinen Anweisungen“ der Sache nach nur um Ratschläge, die an Mitarbeiter von Jugendämtern und ähnlichen Einrichtungen gerichtet sind. Im Übrigen ist das Familienministerium nicht Aufsichtsbehörde der Beklagten.

Unabhängig davon würde sich aus dem Einwand der Kläger im Übrigen auch nur ergeben, dass die Mitarbeiter der Beklagten zwar berechtigt waren, das Jugendamt zu informieren, nicht aber die Polizei.

Ob es hier tunlich war, auch die Polizei einzuschalten, kann man zwar diskutieren, aber den Mitarbeitern der Beklagten nicht zum Vorwurf machen; es war zumindest rechtlich vertretbar, auch das Landeskriminalamt einzuschalten und die Entscheidung hierüber nicht dem Jugendamt zu überlassen.

e. Nebenwirkung von Orfiril

Die Kläger wenden in der Berufungsinstanz ein, dass auf dem Beipackzettel des Medikaments „Orfiril long 1000 mg“, welches die Klägerin zu 2. auch während der Schwangerschaft mit dem Kläger zu 1. eingenommen hatte (Anlage BK 1, Bl. 88 Bd. II d.A.), auf mögliche Blutgerinnungsstörungen bei Neugeborenen hingewiesen werde, deren Mütter während der Schwangerschaft mit Valproinsäure behandelt worden waren. Hätten die Ärzte hiervon gewusst, hätten sie eine Kindesmisshandlung ausschließen müssen, weil sie für die Blutungen eine „auf der Hand liegende Erklärung gehabt“ hätten.

Dagegen sprechen allerdings, wie die Beklagte zutreffend ausführt (Seite 9 des Schriftsatzes vom 11.6.12, Bl.115 Bd. II d.A.), folgende Umstände:

Die beim Kläger zu 1. gemachte Gerinnungsdiagnostik hat keinen Befund ergeben. Weder bei der Operation im März 2006 noch beim streitgegenständlichen Eingriff hat es beim Kläger zu 1. Gerinnungsstörungen gegeben. Zudem handelte es sich bei dem am 23.2.06 geborenen Kläger zu 1. Anfang Juli 2006 auch nicht mehr um ein Neugeborenes. Eine etwaige Blutgerinnungsstörung würde im Übrigen auch weder den Krampfanfall noch die beim Kläger zu 1. festgestellte vorgewölbte Fontanelle erklären.

Anzumerken ist noch, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 15.4.11 (Seiten 6, 7, Bl. 261, 262 Bd. I d.A.) festgestellt hat, dass bei der Einnahme von Valproinsäure – im Gegensatz zu anderen Antiepileptika – bei Neugeborenen keine Blutgerinnungsstörung beobachtet worden sei. Im Gegensatz dazu heißt es in dem von den Klägern eingereichten Beipackzettel zwar in der Tat:

„Es liegen Fallberichte über eine Störung der Blutgerinnung … bei Neugeborenen vor, deren Mütter während der Schwangerschaft mit Valproinsäure behandelt worden waren….“

Diese Divergenz dürfte allerdings auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Beipackzettel aus dem Jahre 2011 stammt („Copyright Juli 2011“) während die Sachverständige vom Wissensstand im Jahre 2006 auszugehen hatte.

3.

a.

Der Senat verkennt nicht, dass der Verdacht auf Kindesmisshandlung und das – rechtlich nicht zu beanstandende - Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten das persönliche Leben der Klägerin zu 2. und des Kindesvaters nachhaltig beeinflusst und schwerwiegende Folgen für sie ausgelöst hat.

So sind die Klägerin zu 2. und der Vater des Klägers zu 1. am 11.7.06 im Krankenhaus von der Polizei vorläufig festgenommen worden. Der Umstand, dass Beide bereits am nächsten Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind, ändert nichts daran, dass ein derartiges Geschehen einen nachhaltigen, möglicherweise sogar traumatischen Eindruck auf einen strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen „Normalbürger“ hinterlassen dürfte.

Als besonders schwerwiegende Erfahrung sind auch die Maßnahmen anzusehen, die von Seiten des Familiengerichts zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB getroffen wurden.

So ist den Kindeseltern durch Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12.7.06 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge einstweilig entzogen und dem Jugendamt übertragen worden (Bl. 4 der Akte des Amtsgerichts Zossen – Familiengericht – 6 F 389/06). Anschließend war der Kläger zu 1. für 148 Tage nicht im Haushalt der Kindeseltern untergebracht, sondern bei einer Pflegefamilie, wobei die Kindeseltern ein tägliches Umgangsrecht hatten. Nach weiteren Ermittlungen durch das Amtsgericht und nach Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern (Gutachten des Dipl.-Psych. G. H. vom 4.12.06, Bl. 128 der Akte des Amtsgerichts Zossen) durfte der Kläger zu 1. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 15.12.06 (Bl. 136 der Akte des Amtsgerichts Zossen) am 21.12.2006 wieder in den Haushalt der Kindeseltern zurückkehren.

Erst durch Beschluss vom 18.9.07 des Amtsgerichts Zossen (Bl. 184 der Akte des Amtsgerichts Zossen) und nachdem weitere Ermittlungen angestellt worden waren, sind alle gerichtlichen Anordnungen aufhoben worden, „da eine Gefährdung des Wohls des betroffenen Kindes, insbesondere eine solche, die von den Kindeseltern ausgehen könnte, nicht festgestellt werden konnte.“

Es bedarf keiner vertieften Erörterung und wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt, dass Kindeseltern, die dem Verdacht einer Kindesmisshandlung ausgesetzt sind, solche Belastungen hinzunehmen haben, welche Maßnahmen auslösen, die in der Absicht getroffen werden, das vermeintlich gefährdete Kindeswohl, welches Vorrang vor den Befindlichkeiten der Eltern hat, zu schützen.

Im Übrigen wäre die Beklagte für ein etwaiges Fehlverhalten oder eine „Überreaktion“ der Strafverfolgungsbehörden oder des Jugendamts – wenn ein solches denn vorläge – auch nicht verantwortlich.

Die Argumentation der Kläger, dass die Beklagte als Krankenhaus durch die Art und Weise, wie die ärztlichen Mitarbeiter das Jugendamt und Landeskriminalamt informieren, „die Weichen stelle“ für die anschließend von den Behörden und Gerichten ergriffenen Maßnahmen, mag in tatsächlicher Hinsicht durchaus zutreffen und es ist wünschenswert, dass sich die Ärzte und Krankenhäuser ihrer besonderen Verantwortung bei der Meldung von Verdachtsfällen an Polizei und Jugendamt bewusst sind.

Allerdings kann hier schon - unabhängig von der Frage, ob die Art und Weise einer solchen Meldung überhaupt Gegenstand einer Prüfung im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sein kann – nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die Anzeigen an das Landeskriminalamt und das Jugendamt so abgefasst hat, dass diese von einer praktisch erwiesenen Kindesmisshandlung durch die Kindeseltern ausgehen mussten, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass hier wegen der Art der Verletzungen und der Diagnose „Schütteltrauma“, welcher wiederum typischerweise eine Misshandlung von Säuglingen zugrunde liegt, durchaus gewichtige Anzeigen vorlagen, die den Verdacht einer Kindesmisshandlung stützten.

So enthält die Anzeige an das Landeskriminalamt vom 11.7.06 (Anlage B 3, Bl. 123 Bd. I d.A.) lediglich Angaben zu den beim Kläger zu 1. festgestellten Verletzungen; zu dem Verhalten der Kindeseltern wird u.a. mitgeteilt, dass „diese insofern kooperativ (seien), als dass sie eine Behandlung des Kindes wünschen … der Kindesvater äußerte nur einmal, dass das Kind mit dem Kopf leicht gegen einen Autokindersitz … gedrückt worden ist. Dies könne die festgestellten Verletzung aber keinesfalls erklären.“ Da die Kindeseltern inzwischen „ihre Kooperation eingestellt“ hätten und „keine psychosozialen Gespräche führen wollen“, habe man sich veranlasst gesehen, dass Landeskriminalamt zu informieren.

Eine Bewertung etwa des Inhalts, dass die Verletzungen nach Auffassung der behandelnden Ärzte nur von den Kindeseltern herrühren könnten und diese dringend tatverdächtig seien, ist der Anzeige nicht zu entnehmen.

b.

Die Kindesmutter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eindrucksvoll geschildert, dass sie das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten als sehr vorverurteilend wahrgenommen habe; bei den „psychosozialen Gesprächen“ habe man es als Tatsache dargestellt, dass sie bzw. der Vater des Klägers zu 1. sich der Kindesmisshandlung schuldig gemacht hätten und sie aufgefordert, die Straftat zuzugeben.

Der Senat kann es nachvollziehen, dass die Gespräche, die in derartigen Verdachtsfällen klinikintern mit den Eltern geführt werden und bei denen diese mit dem Verdacht einer Kindesmisshandlung konfrontiert werden, von den Kindeseltern im Sinne einer Anschuldigung und Verurteilung empfunden werden können.

Auch hier ist es wünschenswert, dass derartige „Konfrontationsgespräche“, deren Berechtigung und Notwendigkeit nicht angezweifelt werden sollen, von Seiten der entsprechenden Mitarbeiter unter dem Blickwinkel geführt werden, dass die Kindeseltern als nicht schuldig anzusehen sind und auch dementsprechend behandelt werden sollen, solange aufgrund von Ermittlungen nicht das Gegenteil feststeht. Gleichermaßen wünschenswert ist auch eine Sensibilisierung dafür, dass selbst ein sich letztlich nicht bestätigender Verdacht einer Kindesmisshandlung für die verdächtigten Kindeseltern gleichwohl schwerwiegende Folgen in verschiedener Hinsicht haben kann. Allerdings handelt es sich hierbei um Fragen, die die Art und Weise des Umganges miteinander betreffen, und die einer gerichtlichen Bewertung im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nicht zugänglich sind.

B.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren, sondern die Entscheidung auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall beruht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.