BGH, Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11
Fundstelle
openJur 2013, 33957
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage hinsichtlich der im Zeitraum vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K. -Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Franchise-Verhältnis.

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Franchisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004 Franchisenehmer der Klägerin in B. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom 8. November 1994. Darin heißt es unter anderem:

"Präambel ... A.-optik-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und Namen, den für A.-optik typischen Werbesätzen und Farbzusammenstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und Anordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation. ...

1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages 1.5 A. [= Klägerin] wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A.-optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen."

Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegeneinander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von Vertragskündigungen ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1. August 2000 1 sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am 14. November 2001 wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am 2. Mai 2000 eine eigene Filiale im K.-Haus in B.

Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags vereinbarte Konkurrenzverbot auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt, die Klägerin zur Auskunftserteilung über die seit dem 1. März 2000 in ihrer Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. November 2006 hat er den Auskunftsantrag mit der Maßgabe gestellt, dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10. April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die Zeit bis zum 7. November 2004 verlangt und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom 9. November 2006, dass Auskunft nur bis zum 7. November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7. November 2004. Zuletzt hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des Zeitraums 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 verlangt.

Das Landgericht hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk- sowie Dienstleistungen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte auf den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk- und Dienstleis-4 tungen sowie insgesamt um den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 7. November 2004 geht.

Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Auskunftsverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten Auskunft lediglich über die Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen hat, die sie in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat, und die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit der Beklagte den Anspruch weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der Zeit vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Klägerin hat außerdem Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen abgewiesen worden ist. Die Anschlussrevision ist unbegründet. 8 Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind unter Berücksichtigung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 EGBGB die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Berufung der Klägerin sei überwiegend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis einschließlich 7. November 2001 eine Umsatzauskunft.

Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunftspflicht auf die Filialumsätze aus Warenverkäufen beschränkt. Ein Auskunftsanspruch sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft - wie im Streitfall - einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen ge-11 messen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale in B. gegen das Konkurrenzverbot in Ziffer 1.5 des Franchisevertrags verstoßen habe. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten habe.

Für die Zeit vom 8. November 2001 bis 7. November 2004 könne der Beklagte die eingeklagte Umsatzauskunft nicht beanspruchen. Ihm etwa zustehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs verfolgte Auskunftsklage unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf vertraglichen Schadensersatz für die bis zum 7. November 2004 begangenen Vertragsverletzungshandlungen der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijährigen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zu laufen begonnen. Denn zum 8. November 2004 sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die Vertragsverletzungslage beendet gewesen; bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem Betrieb des Filialgeschäfts in B. gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet gewesen.

Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 zum Gegenstand hätten.

Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten streitbefangenen Zeitraum bis zum 7. November 2004 erhoben. Die damit verbundene Verjährungshemmung sei aber für die Klageansprüche betreffend den Zeitraum vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 nachträglich wieder in Fortfall geraten. Denn der Beklagte habe im Verhandlungstermin des Landgerichts am 9. November 2006 seine Widerklage für den genannten Zeitraum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin am 10. April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Widerklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie auf Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom 8. November 2001 bis zum 7. November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklageerhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch des Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt sei. Die im Verhandlungstermin am 10. April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten gewesen sei.

II. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision ist nicht begründet.

1. Soweit das Berufungsgericht die Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags für wirksam erachtet hat, wird dies von der Anschlussrevision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 5/03, BeckRS 2004, 08860 unter C., zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthalte-16 nen Klausel "A. wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes A. Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").

2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision dagegen, dass das Berufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus Warenverkäufen verurteilt hat, die diese in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1.) und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.N.). Sind diese Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns 19 darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - VIII ZR 40/00, NJW 2001, 821, 822 unter II. 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097, 2098 unter A. I. 2. b), zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters, der verbotswidrig Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678, 682 unter C., zur Auskunft seitens eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den ausgeurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Zeitraums von 2. Mai 2000 bis 7. November 2001 für gegeben erachtet hat.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründeten Verdacht einer Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des genannten Zeitraums bejaht.

(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis 18. Mai 2000 in der Filiale im K.-Haus in B. ein Optik-Fachgeschäft unter der Marke und dem Logo "A." betrieben. Ob in der Filiale seinerzeit noch das ursprüngliche K.-Warensortiment vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerheblich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers der Eindruck eines A.-optik-Fachgeschäfts nicht habe in Frage gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Zeitraum vom 19. Mai 2000 bis 7. November 2001 zwar auf die Nutzung der Marke und des Logos "A." sowie 21 auf den Einsatz A.-typischer Werbeaussagen verzichtet, jedoch den betreffenden Filialbetrieb, der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der gesamten Geschäftsorganisation als ein A.-optik-Fachgeschäft geführt worden war, unverändert gelassen. Die gesamte sonstige Ladeneinrichtung einschließlich der aus dem A.-Logo bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitraum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgericht mit dem Landgericht die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe.

(2) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 m.w.N.). Sie ist in diesem Rahmen entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht zu beanstanden. Die von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert die Anschlussrevision auf die in der Präambel des Franchisevertrags neben dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente eines A.-optik-Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgerichts zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. bereits dann verbietet, wenn dieses Geschäft im Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer 1.5 des Franchisevertrags der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in B. auch dann verbietet, wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im Anschluss an einen vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund 24 der Ladeneinrichtung und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt.

(3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin für nicht durchgreifend erachtet hat, die Beachtung des Konkurrenzschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags könne der Beklagte nach dem Zweck der Klausel nicht während des Zeitraums von März 2000 bis Juli 2000 verlangen, in dem der Beklagte aufgrund unberechtigter Kündigung seitens der Klägerin faktisch aus deren Franchisesystem ausgeschieden war. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich die Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der Konkurrenzverbotsklausel gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags nicht dadurch dispensieren, dass sie eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.

(4) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner dagegen, dass das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Mai 2000 bis 7. November 2001 unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwischen den hiesigen Parteien ergangenen Urteils des Landgerichts D. vom 18. Mai 2000 bejaht hat. Allerdings blieb es der hiesigen Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der Optik-Abteilung in der K.-Filiale in B. Optikprodukte mit festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen anzubieten und zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Klägerin, der ein Verschulden ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904 unter III.), verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung im Verfahren auf 25 Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321 unter B. II. 2. b), zu einer vorläufigen Entscheidung nach § 620 Nr. 6 ZPO a.F.), weshalb die Klägerin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit dem genannten Urteil Inhalt und Reichweite der Konkurrenzverbotsklausel endgültig und zutreffend geklärt gewesen seien.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Eintritt eines Schadens beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere geltend, die Verletzung des Konkurrenzverbots sei für einen etwaigen Umsatzrückgang wegen der - unberechtigten - Kündigung seitens der Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des Konkurrenzverbots seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.

III. Revision des Beklagten Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Auskunftswiderklage hinsichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden.

1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungsgericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 als Teilrücknahme der Widerklage ausgelegt hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 unter II. 3., 2631 f. m.w.N.). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9 m.w.N.). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausgeschlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, VersR 2009, 685 Rn. 45; Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II. 1. a); Urteil vom 8. März 1988 - VI ZR 234/87, NJW 1988, 2540, 2541 unter II. 4.; BFH, Beschluss vom 28. August 2001 - X B 61/01, BFH/NV 2002, 347). 28 b) Die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 1996 beruht auf einem offensichtlichen, der Berichtigung zugänglichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger Würdigung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist mit der genannten Datumsangabe der 7. November 2004, das Datum des Vertragslaufzeitendes, gemeint. Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom 8. März 2006, Seite 14, der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf den Zeitraum bis zum 7. November 2001, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird mehrfach auf das Vertragslaufzeitende 7. November 2004 Bezug genommen (Seiten 12, 14) und es werden ab Dezember 2001 angeblich von der Klägerin vorgenommene Vertragsverletzungshandlungen angeführt (Seiten 12, 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "7. November 2001" im Schriftsatz vom 8. März 2006 nach damaligem Sach- und Streitstand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass der seinerzeitige Prozessstoff keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen. Für die Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 gilt unbeschadet des vorangegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Oktober 2006 Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klagerücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den Zeitraum bis zum 7. November 2001 begrenze; hierzu hat sich der Beklagte bis zur Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 31 9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert. Bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe "7. November 2001" bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 indes ebenfalls um einen offensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom 8. März 2006, Seite 14 wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den Zeitraum gerade bis zum 7. November 2001 hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch nach wie vor nicht ersichtlich. Auch die Klägerin konzediert in der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung, dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre.

2. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. November 2006 verbleibt es dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs - ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs - durch die Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 rechtzeitig gehemmt wurde (Art. 229 § 6 Satz 1 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dabei kann insoweit offenbleiben, ob die genannten Ansprüche der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB oder der vierjährigen Verjährungsfrist entsprechend § 88 HGB a.F. nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I. 1. b) aa) m.w.N. zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf ei-32 nen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Klagerücknahme nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 BGB a.F., als anderweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte mit der Folge, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S. 44; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 204 Rn. 33 f.; MünchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 71, 68; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 40).

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Zeitraums vom 8. November 2001 bis 31. Oktober 2004 die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der Vorbereitung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des Franchisevertrags dienen soll (vgl. vorstehend unter II. 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

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