Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 08.02.2012 - 3 WF 13/12
Fundstelle
openJur 2013, 33467
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gemäß § 124 Nr. 2 Alt 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Daher ist, bevor die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, stets erforderlich, dass das Gericht die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert habe (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 124 Rn. 10 a). Die Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Partei nicht in Gestalt des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abverlangt werden, da anders als bei der erstmaligen Bewilligung gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ein Vordruckzwang nicht besteht (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 1996, 806; Zöller/Geimer, a.a.O. § 120 Rn. 28 a; Verfahrenshandbuch Familiensachen FamVerf/Gutjahr 2. Auflage, § 1 Rn. 214, 222). Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist an den für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten, da auch insoweit § 172 Abs. 1 ZPO gilt (BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 151/10, BeckRS 2011, 01063; BAG, NZA 2006, 1128; LAG Reinland Pfalz, MDR 2007, 432; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 1356; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2008, 72 Nr. 37; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 213, 222).

Diesen Anforderungen wird das Abänderungsverfahren vor dem Amtsgericht gerecht. Der Antragsteller ist durch Verfügungen vom 23.06. und 21.07.2011, gerichtet an die im Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten, aufgefordert worden, sich darüber zu erklären, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbessert haben. Ein Formular zur Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Aufforderungen lediglich mit dem Hinweis beigefügt worden, dass es genutzt werden könne. Entsprechend hätte der Antragsteller die geforderte Erklärung auch in anderer Form abgeben können. Tatsächlich ist er aber völlig untätig geblieben, was zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe führt.

Andere Umstände, die gegen die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sprechen könnten, hat der Antragsteller, der sein Rechtsmittel auch nach Aufforderung durch das Amtsgericht nicht begründet hat, nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.