VG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2013 - 23 K 2501/08
Fundstelle
openJur 2013, 32319
  • Rkr:

1. Einzelfall, in dem einem wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Kommunalbeamten ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zuzusprechen war, weil als Folge eines schweren Fahrradunfalls auf dem Weg zur Arbeit - neben körperlichen Unfallfolgen - eine komorbide psychische Erkrankung verursacht worden war, die zur Dienstunfähigkeit führte, wegen der der Beamte vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden war.

2. Zur fehlenden "negativ abschließenden Bestandskraft" eines Bescheides über die Anerkennung von Dienstunfällen und dort getroffenen Aussagen zu dauerhaften Gesundheitsschäden und/oder Erwerbsminderung (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 16.03.2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff.).

3. Einzelfall, in dem wegen der Unfallfolgen auch Unfallausgleich zugesprochen wurde, im Wesentlichen wegen der psychischen Unfallfolgen.

4. Im Einzelnen zu den Grundsätzen in Bezug auf die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, den existierenden Tabellen, und der Bildung einer Gesamt-MdE aus verschiedenen Einzel-MdE auf verschiedenen medizinischen Fachgebieten bzw. betreffend verschiedene Körperteile, Organe oder Organsysteme.

5. Die früheren "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (herausgegeben vom BMAS) sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-VO) sind auf die Feststellung des Grades der MdE nicht unmittelbar anwendbar.

6. Bei der Bildung einer Gesamt-MdE ist es regelmäßig nicht sachgerecht, verschiedene Einzel-MdE schlicht zu addieren.

7. Während eines stationären Krankenhausaufenthalts und des Zeitraums der ambulanten Nachsorge ist eine MdE von 100 % plausibel.

8. Hier: Bildung einer Gesamt-MdE auf der Grundlage von Sachverständigengutachten auf vier Fachgebieten, wobei die Einzel-MdE der gravierendsten Funktionsbeeinträchtigung durch daneben vorliegende weniger schwere Einzel-MdE (mit jeweils 10 %) im Ergebnis nicht erhöht wurde.

9. Keine Verzugszinsen im Beamtenversorgungsrecht.

10. Zu Prozesszinsen: möglich bei Verpflichtung zur Gewährung von Unfallausgleich mit festgestellter MdE; ausgeschlossen bei der Gewährung von Unfallruhegehalt, weil weitere Rechtsanwendung erforderlich.

11. Anordnung gesonderter Kostentragung für verschuldete Kosten in Bezug auf ein gerichtliches Teil-Gutachten; vorprozessuales Verschulden reicht aus.

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. August 2007 und entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2008 verpflichtet,

a. dem Kläger Unfallruhegehalt gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab dem 1. August 2007 zu gewähren,

b. dem Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 10. März 2005 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG zu gewähren und zwar

aa) vom 10. März 2005 bis zum 24. Mai 2005 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 %,

bb) vom 25. Mai 2005 bis zum 8. Juli 2007 nach einer MdEvon 70 %,

cc) vom 9. Juli 2007 bis zum 8. August 2007 nach einer MdE von 100 %

dd) und ab dem 9. August 2007 nach einer MdE von 70 %.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf den Nachzahlungsbetrag gemäß Ziff. 1.b. (Unfallausgleich) Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens im mund-kiefer-gesichtschirurgischen Bereich durch S (1039,17 Euro). Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel, der Kläger zu einem Viertel.

5. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten (Ziff. 4) und der Zinsen (Ziff. 2) vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der im Jahr 1969 geborene, in M wohnhafte Kläger befand sich seit September 1996 im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten (zuletzt als Stadtinspektor z.A., Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung - BBesO). Er streitet mit der Beklagten über Unfallfürsorgeleistungen im Zusammenhang mit den Folgen eines schweren Fahrradunfalles auf dem Weg zum Dienst.

Vor seiner Einstellung als Anwärter für den gehobenen Verwaltungsdienst bei der Beklagten besuchte der Kläger die Schule bis zur allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1989 und leistete Zivildienst vom 1. Juni 1989 bis zum 31. Januar 1991. Ein seit 1991 betriebenes Lehramts-Studium in den Fächern Germanistik und Katholische Theologie an der Universität C beendete er 1996 ohne den von ihm erstrebten Abschluss. Studienbegleitend war er bei der Stadt L vom 1. September bis 11. November 1992 und bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik in der Zeit von September 1995 bis August 1996 beschäftigt. Seit September 1996 befand er sich als Stadtinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Beklagten. Nach dem in diesem Dienstverhältnis absolvierten Studium zum Diplom-Verwaltungswirt berief ihn die Beklagte im August 1999 unter Ernennung zum Stadtinspektor z.A. in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach erfolgreichem Abschluss der zweifach verlängerten Probezeit zum Jahresende 2002 verblieb der Kläger auch danach im Probebeamtenverhältnis, weil sich keine besetzbare Planstelle fand.

Am 10. März 2005 stürzte der Kläger auf dem Arbeitsweg vom Wohnort zum Hauptbahnhof in M mit seinem Fahrrad auf glatter Fahrbahn, wobei er schwere Schädelverletzungen davontrug. Er erlitt neben einer schweren Gehirnerschütterung und einer Stauchung von linker Hand und Handgelenk eine Trümmerfraktur des Gesichtsschädels (Frakturen von Mittelgesicht, Kiefer, Nase, Augenhöhlen). Nach Erstversorgung im T-Krankenhaus in P wurden die Schädelverletzungen mundkiefergesichtschirurgisch in der M1-Klinik in T1 (Klinik für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie - MKG - sowie Plastische Operationen, Chefarzt N) in einer am 15. März 2005 durchgeführten aufwendigen Operation versorgt (Repositions-OP von Mittelgesichtsfraktur, Nasenfraktur und Orbitabodenfraktur, Osteosynthese-Versorgung durch Platten, Versorgung der Kieferfrakturen mit Draht und sog. Schuchard-Schiene, usw.). Dabei wurden alle betroffenen Schädelpartien reponiert und u.a. Titanplatten eingesetzt. Der Kläger wurde nach der Operation bis zum 29. März 2005 in der M1-Klinik stationär versorgt, danach in die ambulante Nachsorge entlassen. Wegen der Einzelheiten seiner Verletzung und der durchgeführten Operation wird auf den Operationsbericht der M1-Klinik vom 23. März 2005 verwiesen (Bl. 153 f. der Gerichtsakte). Die Titan-Osteosynthese-Platten wurden - bis auf eine - in derselben Klinik bei späterem stationärem Aufenthalt vom 9. bis 11. Juli 2007 operativ entfernt (wegen der Einzelheiten OP-Bericht M1-Klinik vom 10. Juli 2007, Bl. 160 der Gerichtsakte).

Seit dem Zeitpunkt des Unfalles am 10. März 2005 war der Kläger nach ärztlichen Bescheinigungen arbeitsunfähig erkrankt und nahm seinen Dienst bei der Beklagten nicht mehr auf.

Vor diesem Fahrradunfall hatte der Kläger bereits am 4. Februar 2005 einen weiteren Fahrradunfall auf dem Arbeitsweg (im C1 in M) erlitten, durch den er nach seinen Angaben und ärztlichen Bescheinigungen eine Schädelprellung, eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Verletzungen beider Knie sowie des rechten Unterarms und Handgelenks davongetragen hatte. Diesen Unfall zeigte er mit einem Unfallbericht vom 17. Juli 2005 bei der Beklagten an.

Den schweren Fahrradunfall vom 10. März 2005, der Ausgangspunkt dieses Verfahren ist, meldete der Kläger mit Unfallbericht vom 21. Juli 2005 bei der Beklagten. Darin gab er im Wesentlichen an, am 10. März 2005 um ca. 7.40 Uhr auf dem C1weg in M auf Höhe der letzten Häuserzeile in einer Rechtskurve auf glatter Fahrbahn gestürzt zu sein und die Schädelverletzungen erlitten zu haben, die im T-Krankenhaus in M und der M1-Klinik in T1 behandelt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Unfallberichts und der diesem beigefügten Rechnungen über ärztliche Behandlungen wird auf Beiakte 6, Bl. 3 - 24, Bezug genommen. Die durch die eingereichten Rechnungen geltend gemachten Behandlungskosten von 13.653,19 Euro übernahm die Beklagte aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge.

Das daraufhin beim Gesundheitsamt der Beklagten auf Veranlassung der im Personalamt der Beklagten für die Dienstunfallfürsorge zuständigen Stelle durchgeführte Verfahren zur Ermittlung, ob und welche Körperschäden durch die Unfälle verursacht wurden, ob eine Heilbehandlung erforderlich war bzw. weiterhin ist, und ob eine Erwerbsminderung als unmittelbare Unfallfolge zu erwarten ist, gelangte nicht zu einem festgestellten Ergebnis. Das Gesundheitsamt beauftragte zwar mangels eigener spezieller Fachkunde den Chefarzt der MKG-Chirurgie/Plastische Operationen, N, in der M1-Klinik, im April 2006 mit einem fachchirurgischen Gutachten für MKG, in dem diese Fragen und der Zusammenhang der vom Kläger angegebenen Beschwerdesymptomatik bestehend aus Gesichts- und Kieferschmerzen, Rückenschmerzen, vermehrtem Schlafbedürfnis mit rascher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und morgendlichem länger andauernden Verschwommensehen mit dem Unfall geklärt werden sollten. Der Kläger, der vom Gesundheitsamt über dieses Vorgehen informiert worden war, nahm den Termin zur Untersuchung beim MKG-Gutachter N zwar Ende Mai 2006 wahr, untersagte dem Gutachter jedoch Mitte Juni 2006 schriftlich die Übermittlung des zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten Fachgutachtens. Von dieser Weigerung nahm der Kläger bis heute trotz aller Bemühungen, ihn umzustimmen, nicht Abstand. Die Beklagte musste an N für das Gutachten ein Honorar von 1030,16 Euro zahlen. Weitere Ermittlungen zum Dienstunfall und den Folgen nahm das Gesundheitsamt danach nicht mehr vor.

Die Fahrradunfälle vom 4. Februar und 10. März 2005 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2006 als Dienstunfälle an. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen sei, ging die Beklagte nach Aktenlage davon aus, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden, die notwendigen Heilbehandlungen abgeschlossen seien und eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei. Weitere Behandlungskosten, die nach Zugang des Bescheides entstünden, würden deshalb nicht mehr als Dienstunfallkosten anerkannt. Das vom Kläger hiergegen geführte Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 25. Oktober 2006, Beiakte 6, Bl. 149) hatte keinen Erfolg. Der dieses abschließende Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 (Beiakte 6, Bl. 164 ff.) wurde bestandskräftig.

In der Zeit nach dem Bescheid vom 25. September 2006 machte der Kläger mehrfach weitere Behandlungskosten aus dem MKG-Bereich bei der Beklagten als dienstunfallbedingte Kosten geltend, die die Beklagte auch aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernahm.

In dieser Zeit stritt der Kläger mit der Beklagten in vielfältiger Hinsicht; es liefen weitere Widerspruchsverfahren und auch Klageverfahren beim erkennenden Gericht. Insbesondere erhob der Kläger nach erfolglosem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Klagen 23 K 3362/06 und 23 K 3744/06, in denen es um den Sachschadensersatz im Zusammenhang mit den anerkannten Fahrradunfällen vom 4. Februar und 10. März 2005 ging (Kleidung, Brillen, Fahrrad). Weil der Kläger diese Leistungen zu spät beantragt hatte, wies das Gericht die Klagen mit Urteilen vom 19. März 2007 ab; die hiergegen gerichteten Zulassungsanträge des Klägers lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 22. Oktober 2008 ab.

Parallel zu den Bemühungen der Beklagten, den dienstunfallbezogenen Sachverhalt durch das Gesundheitsamt zu ermitteln, leitete das Personalamt der Beklagten auch ein Verfahren zur Klärung der Dienstfähigkeit des fortwährend von seinen behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschriebenen Klägers ein. Auch insofern gab es erneut Schwierigkeiten zwischen dem Gesundheitsamt der Beklagten und dem Kläger: Nach körperlichen Untersuchungen des Klägers durch entsprechende Amtsärzte und einer psychiatrischen amtsärztlichen Zusatzuntersuchung scheiterte die Übermittlung des Gutachtens des Gesundheitsamtes zur Dienstfähigkeit des Klägers an der vom Gesundheitsamt vorausgesetzten, vom Kläger jedoch nicht erteilten Freigabe dieses Gutachtens. Nachdem der Kläger jedoch nach den Fahrradunfällen vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 über mehr als zwei Jahre durch seine behandelnden Ärzte arbeitsunfähig geschrieben war und keinen Dienst geleistet hatte, versetzte die Beklagte ihn mit Ablauf des Monats Juli 2007 nach Aktenlage mangels Aussicht auf Besserung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß § 49 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. vorzeitig in den Ruhestand.Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers, den er im Wesentlichen darauf stützte, er sei nicht dauerhaft dienstunfähig, blieb erfolglos. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007 wurde bestandskräftig.

Nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand setzte die im Personalamt der Beklagten für die Beamtenversorgung zuständige Stelle die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem Beginn des Ruhestandes fest. Mit Bescheid vom 8. August 2007 gewährte die Beklagte ihm Ruhegehalt in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung von 1225,81 Euro, weil das nach neuem Recht erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit (nebst einer Zurechnungszeit gemäß § 13 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) von insgesamt 25,57 Jahren zu einem Ruhegehaltssatz von 47,94 % und damit unter Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe A 9 bei Dienstaltersstufe 7, einer allgemeinen Stellenzulage von 71,22 Euro, einem Anpassungsfaktor von 0,98375 und einem Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Zurruhesetzung gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG von 10,8 % nur zu niedrigeren Versorgungsbezügen von 998,84 Euro führte. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Beiakte 2, Bl. 287 ff. verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 9. September 2007 - zunächst ohne Begründung - Widerspruch. Mit gesondertem Schreiben vom selben Tage, gerichtet an die Leiterin der Beihilfestelle und stellvertretende Amtsleiterin des Personalamts (Frau C2), rügte der Kläger die "personelle, räumliche und sachlichorganisatorische Trennung der Beihilfestelle von anderen personalwirtschaftlichen Organisationseinheiten gemäß § 102 a LBG" (a. F.), die das sog. Trennungsgebot nach dieser Vorschrift verletze, weil Frau C2 zugleich Leiterin der Beihilfestelle, Leiterin der Beamtenfürsorgestelle und stellvertretende Personalamtsleiterin sei. Der Kläger machte die Frage der Gewährleistung des Trennungsgebots gemäß § 102 a LBG a. F. in der Personalverwaltung der Beklagten durch seine Eingaben auch zum Gegenstand eines Verfahrens beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI), im Zuge dessen die Beklagte gegenüber dem LDI auf dessen Anfragen mehrfach Stellung zu nehmen hatte.Der Kläger begründete seinen Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge mit Schreiben vom 18. November 2007 und 13. Dezember 2007 und machte im Wesentlichen geltend: Neben der Verletzung des Trennungsgebots gemäß § 102 a LBG a. F. sei der Versorgungsbescheid materiell rechtswidrig, weil ihm aufgrund des Dienstunfallbezugs seiner Dienstunfähigkeit nicht Ruhegehalt sondern Unfallruhegehalt und Unfallausgleich zustehe; zudem seien Vordienstzeiten nach §§ 9 - 12 BeamtVG zu berücksichtigen, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 10 zu entnehmen und die höchste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, zugleich ohne den Anpassungsfaktor von 0,98375 und den Versorgungsabschlag von 10,8 %. Weiter verlangte er vermögenswirksame Leistungen, Verzugszinsen für alle ausstehenden Leistungen und die Entgeltlichmachung von bei Versetzung in den Ruhestand vorhandenen 58 Urlaubstagen sowie 30 Stunden und 28 Minuten Mehrarbeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Organisation ihres Personalamts habe der LDI nach Prüfung nicht beanstandet. Unfallruhegehalt und Unfallausgleich stünden nicht zu, weil die Zurruhesetzung ab August 2007 nicht auf den Dienstunfällen vom 4. Februar und 10. März 2005 basiere. Zivildienst könne nicht berücksichtigt werden, weil die Personalakte keine entsprechende Dienstzeitbescheinigung enthalte; zudem würde dies die Mindestversorgung nicht erhöhen. Zeiten gemäß § 10 BeamtVG seien nicht ersichtlich. Das Hochschulstudium könne nicht nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden, weil es für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht vorgeschrieben sei. Die Besoldungsgruppe A 10 könne nicht zugrunde gelegt werden, weil kein Anspruch auf Beförderung bestanden habe. Der Anpassungsfaktor sei korrekt, ebenso wie die berücksichtigte Dienstaltersstufe; auch das Mindest-Ruhegehalt sei zutreffend berechnet. Der Versorgungsabschlag sei entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsmäßig. Vermögenswirksame Leistungen stünden Versorgungsempfängern nicht zu. Für die Auszahlung von Urlaub fehle eine gesetzliche Grundlage; die Auszahlung des Zeitguthabens des Klägers im Übrigen nach der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte scheitere daran, dass die Mehrarbeit nicht angeordnet oder genehmigt worden sei.

Der Kläger hat gegen den ihm am 29. Februar 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid am 29. März 2009 diese Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren - insbesondere die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 10. März 2005 - weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren in jeder Hinsicht, legt der Begründung und Substantiierung seines Begehrens dienende Unterlagen vor und betont, mittlerweile liege der Schwerpunkt seiner Beschwerden in einer chronischen Schmerzsymptomatik, die ihn permanent, nachhaltig und erheblich in seiner Leistungsfähigkeit einschränke. Insbesondere schildert er: Gesichts- und Kieferschmerzen, Rückenschmerzen, vermehrtes Schlafbedürfnis mit rascher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie morgendliches länger andauerndes Verschwommensehen. Zu seinem Vorbringen im Einzelnen wird u.a. Bezug genommen auf

 seine Klagebegründung vom 30. April 2008 nebst Anlagen (Bl. 5 - 37 der Gerichtsakte),

 seine Stellungnahme zur Klageerwiderung vom 23. Oktober 2008 (Bl. 50 - 72 der Gerichtsakte),

 seinen Schriftsatz vom 17. August 2008 nebst Anlagen (Bl. 120 - 143 der Gerichtsakte), insbesondere zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus folgenden Graden der Erwerbsminderung,

 seinen Schriftsatz vom 3. November 2008 (Bl. 124 - 128 der Gerichtsakte), insbesondere zum Verfahren beim Gesundheitsamt der Beklagten, dem externen Gutachten des N und seiner verweigerten Schweigepflichtentbindung,

 seinen Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 nebst Anlagen (Bl. 144 - 165 der Gerichtsakte), insbesondere zu den von behandelnden Ärzten erhobenen Befunden,

 seine Schriftsätze vom 20. März 2009 und 5. Mai 2009 nebst Anlagen (Bl. 166 - 172 sowie Bl. 220a - 220f der Gerichtsakte), insbesondere zu seinen Vordienstzeiten,

 seinen Schriftsatz vom 24. März 2009 nebst "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Zurruhesetzung" des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 6. Februar 2007 (Bl. 173 - 180 der Gerichtsakte),

 seine Schriftsätze vom 25. März 2009 und 7. Juni 2009 nebst Anlagen (Bl. 181 - 195 sowie Bl. 220j - 220s der Gerichtsakte), insbesondere zur Dienstaltersstufe und zur Höhe der Stellenzulage,

 seinen Schriftsatz vom 1. Juli 2009 nebst Anlagen (Bl. 405 - 418)

 und seinen Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 (Bl. 736 - 740), insbesondere zu den vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten.

Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger an ärztlichen Bescheinigungen oder Abrechnungen - neben zuvor im Einzelnen genannten Unterlagen - vielfältige Unterlagen vorgelegt, wegen deren Inhalt besonders auf Bl. 135 - 165 und 307 - 332 verwiesen wird. Hervorzuheben sind im Einzelnen

 der "Befundbogen Erwachsene" des Gesundheitsamtes der Beklagten über die amtsärztliche Untersuchung des Klägers am 16. Juni 2006 (Bl. 477 - 488 der Gerichtsakte),

 das im Rahmen des Zurruhesetzungs-Verfahrens erstellte psychiatrische Zusatzgutachten des Amtsarztes I vom 16. Januar 2007 (Bl. 490 f. der Gerichtsakte) und

 das Attest des S1 (Arzt für Neurologie) vom 14. November 2010 (Bl. 531 der Gerichtsakte).

Das Verfahren ist abgetrennt worden, soweit der Kläger die Vergütung von Resturlaub und Mehrarbeit begehrt (26 K 2055/09).

Der Kläger beantragt,

1den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 aufzuheben,

2die Beklagte zu verpflichten,a) ihm ab dem 1. August 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren,b) ihm auf Grund des Dienstunfalls vom 10. März 2005 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG ab dem Unfalltag, nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 100 % zu gewähren,

3und die Beklage zu verurteilen, ihm für alle Beträge gemäß Ziff. 2. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, für den Unfallausgleich ab dem 10. März 2005 sowie für das Unfallruhegehalt ab dem 1. August 2007, gemäß § 49a VwVfG NRW analog i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 247 BGB zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nach ihren bisherigen Erkenntnissen nicht Folge des Dienstunfalles, weshalb Unfallruhegehalt nicht zustehe. Eine genaue Aufklärung des Sachverhalts habe nicht erfolgen können, weil der Kläger die Übermittlung des MKG-Gutachtens des N verhindert habe. Weil aus demselben Grund auch der Zusammenhang seiner sonstigen Beschwerden mit dem Fahrradunfall nicht habe geklärt werden können, habe er auch keinen Anspruch auf Unfallausgleich. Die Festsetzung seines Ruhegehalts sei im Übrigen in allen vom Kläger gerügten Einzelheiten zutreffend erfolgt.Nach der Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht hat die Beklagte die Richtigkeit der Ergebnisse dieser Gutachten im Einzelnen in Frage gestellt. Hierzu wird auf ihren Schriftsatz vom 18. Januar 2013 Bezug genommen.

Der Einzelrichter hat am 8. Juni 2009 einen Erörterungstermin mit dem Kläger durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 221 ff. der Gerichtsakte, Band II).

Während dieses Verfahrens hat der Kläger mit der am 11. Januar 2010 erhobenen Klage 23 K 195/10 das Begehren verfolgt, die Beklagte zur "Fertigstellung der amtsärztlichen unfallrechtlichen Gutachten zu den Unfallereignissen am 4. Februar 2005 und 10. März 2005" sowie zur "Festsetzung der rechtlich verbindlichen unfallbedingten Erwerbsminderungen (MdE/GdB) bezüglich der Unfallereignisse" zu verpflichten. Der Einzelrichter hat diese Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2010 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig (3 A 2666/10).

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 24. Februar 2010 Beweis erhoben zu den beim Kläger seit dem 10. März 2005 aufgetretenen Verletzungen oder Erkrankungen, zu seiner Dienstfähigkeit, zum Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 10. März 2005 und den Verletzungen/Erkrankungen, die zu einer möglichen Dienstunfähigkeit geführt haben, sowie zu dem aus den dienstunfallbedingten Gesundheitsschäden folgenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) durch Sachverständigengutachten des S als Hauptgutachter.

Dieser hat zunächst selbst ein Gutachten auf dem Gebiet der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vom 21. Dezember 2010 (sowie ergänzende Stellungnahmen vom 6. Juni 2011 und 25. Juli 2011) erstattet, bevor er Zusatzgutachten aus den augenärztlichen, psychiatrischen und neuropsychologischen Fachgebieten eingeholt hat. Wegen der Einzelheiten des MKG-Gutachtens wird auf Bl. 516 - 526, Bl. 582 - 590 sowie Bl. 604 - 606 der Gerichtsakte verwiesen. Das Zusatzgutachten auf ophthalmologischem (augenärztlichem) Fachgebiet ist durch I1 erfolgt. Nachdem eine unmittelbare augenärztliche Untersuchung des Klägers an dessen mangelnder Mitwirkung gescheitert ist, hat dieser sein augenfachärztliches Zusatzgutachten vom 28. November 2011 nach Aktenlage abgegeben (Bl. 651 - 654 der Gerichtsakte). Der sodann vom Hauptgutachter herangezogene psychiatrische Zusatzgutachter N1 hatte zunächst seinerseits X mit einem neuropsychologischen Zusatzgutachten beauftragt, das dieser unter dem 1. August 2012 erstattet hat (Bl. 703 - 715 der Gerichtsakte). Unter Berücksichtigung dessen hat N1 sein wissenschaftlich begründetes fachpsychiatrisches Zusatzgutachten vom 11. Oktober 2012 abgegeben (zu den Einzelheiten Bl. 688 - 702 der Gerichtsakte). Im abschließenden Hauptgutachten vom 20. November 2012 fasste S die Ergebnisse der Fachgutachten zusammen (Bl. 716 - 721 der Gerichtsakte). Die Begutachtung ist insgesamt im Wesentlichen zu den folgenden Ergebnissen gelangt: Beim Kläger lägen als Folge des Dienstunfalles auf dem MKG- sowie dem augenärztlichen Fachgebiet Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus infraorbitalis beidseits, eine persistierende Diplopie (Doppelbilder), unauffällige Narben infraorbital und im Bereich der Oberlippe und des Nasenflügels rechts sowie persistierende Okklusionsstörungen mit Vorkontakten im rechten Seitenzahnbereich vor. Auf dem psychiatrischen Fachgebiet liege unfallbedingt eine komorbide Erkrankung vor, bestehend aus 1. einer organischen affektiven, hier depressiven, Störung (ICD 10: F06.32), 2. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD 10: F43.1) und 3. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Durch diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger dienstunfähig als Sachbearbeiter im kommunalen Verwaltungsdienst. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege insgesamt bei 70 %.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch zu den Stellungnahmen der Beteiligten in Bezug auf die Sachverständigengutachten, wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die den Kläger betreffenden Personalakten (Beiakte 1 und 2) und die Dienstunfallfürsorge-Akte der Beklagten (Beiakte 6) sowie den Vorgang betreffend das Verfahren mit dem LDI verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. März 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (überwiegend) Erfolg.

Sie ist zulässig.Insbesondere ist das erkennende Gericht örtlich zuständig nach § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Der als Ruhestandsbeamter nicht über einen dienstlichen Wohnsitz verfügende Kläger hat seinen bürgerlichen Wohnsitz (M) nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die die angegriffenen Verwaltungsakte erlassen hat; deren Zuständigkeitsbereich erstreckt sich nämlich nur auf das Stadtgebiet der Beklagten. Deshalb ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat - also das erkennende Gericht -, und nicht das Verwaltungsgericht (VG) L, zu dessen Bezirk der Wohnsitz des Klägers gehört.Der Kläger hat mit der Klageerhebung am 29. März 2008 gegen den ihm am 29. Februar 2008 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 die Klagefrist gemäß § 74 VwGO gewahrt. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der auf die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich gerichteten Verpflichtungsklage sowie der auf die Zahlung von Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge gerichteten allgemeinen Leistungsklage liegen vor.

Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch überwiegend begründet.

Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers vom 8. August 2007 ist rechtswidrig; der Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2008 ist rechtswidrig, soweit darin Unfallruhegehalt und Unfallausgleich abgelehnt werden; hierdurch wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung von Unfallruhegehalt ab dem 1. August 2007 (unten I.), Anspruch auf Unfallausgleich ab dem 10. März 2005 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (II.) und kann auf den Nachzahlungsbetrag auf den Unfallausgleich Prozesszinsen ab Klageerhebung verlangen (III.).Die Klage ist unbegründet in Bezug auf den höheren Unfallausgleich, soweit das Gericht diesen nur nach einer MdE von 70 % zuspricht, sowie in Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen insgesamt und die Prozesszinsen auf das Unfallruhegehalt.

Sämtlichen geltend gemachten und zugesprochenen Unfallfürsorgeleistungen steht nicht die Bestandskraft des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2006 über die Anerkennung der Dienstunfälle vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 entgegen.Zwar hat die Beklagte dort ausgeführt, dass sie nach Aktenlage davon ausgehe, dass durch die Unfälle keine dauerhaften Gesundheitsschäden entstanden seien und eine Erwerbsminderung als unmittelbare Folge der Unfälle nicht feststellbar sei. Dies steht der Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich nicht entgegen. Zunächst ist schon nach der Formulierung des Bescheides der Beklagten eine Regelungswirkung in dieser Richtung, die nachgehende Unfallfürsorgeleistungen ausschließen könnte, nicht hinreichend klar erkennbar. Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt hierauf berufen hat. Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f.). Weiter wird auch generell davon ausgegangen, dass einem Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalles im Sinne von § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG keine Bindungswirkung dergestalt innewohnt, dass andere als die im Bescheid anerkannten Körperschäden (oder Unfallfolgen) bzw. eine daraus folgende Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalles nicht vorliegen ("keine negativ abschließende Bestandskraft").

Vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.).

I.

Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung von Unfallruhegehalt ab dem Beginn des Ruhestandes am 1. August 2007 verlangen. Dies ergibt sich aus § 36 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG).

Ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand getreten ist, erhält gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG Unfallruhegehalt. Bei der Berechnung ist nach § 36 Abs. 2 BeamtVG nur die Hälfte der aus § 13 BeamtVG folgenden Zurechnungszeit zu berücksichtigen. Abs. 3 der Vorschrift regelt die Berechnung im Übrigen: Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erhöht sich um 20 % (Satz 1); mindestens beträgt das Unfallruhegehalt 66 2/3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängiges Mindest-Unfallruhegehalt), darf jedoch 75 % nicht übersteigen (Satz 2); es darf nicht hinter 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben (amtsunabhängiges Mindest-Unfallruhegehalt; Satz 3).

Ein Unfallruhegehalt setzt danach einen anerkannten Dienstunfall voraus, der zu Dienstunfähigkeit geführt hat, aufgrund der der Beamte nach den beamtenrechtlichen Vorschriften vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Erforderlich ist ein Ursachenzusammenhang in doppelter Hinsicht: Der Beamte muss durch den Dienstunfall dienstunfähig geworden sein und aufgrund der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, also vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sein,

vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, Stand Oktober 2012, § 36 Rn. 9 ff. m. w. N.

Für die Feststellung des Ursachenzusammenhanges zwischen dem durch den Dienstunfall entstandenen Körperschaden/Unfallfolge und der Dienstunfähigkeit bzw. zwischen der Dienstunfähigkeit und der Zurruhesetzung gelten die Grundsätze über den Ursachenzusammenhang, wie die Rechtsprechung sie in Bezug auf den Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden für die Anerkennung eines Dienstunfalles entwickelt hat,

Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 36, Erl. 4.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG - statt des bisher gewährten nach § 14 BeamtVG berechneten "normalen" Ruhegehalts - ab dem 1. August 2007, dem Beginn des Ruhestandes.

Der Kläger hat am 4. Februar 2005 und 10. März 2005 Fahrradunfälle auf dem Weg vom Wohnort zum Dienst erlitten, die die Beklagte mit dem Bescheid vom 25. September 2006 als Dienstunfälle anerkannt hat. Im Vordergrund in diesem Verfahren steht der von seiner Schwere und den Folgen wohl schlimmere Wegeunfall am 10. März 2005. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der anerkannten Wegeunfälle dienstunfähig geworden und deshalb vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden ist.

Der Kläger ist dienstunfähig für den gehobenen Verwaltungsdienst einer Kommune.

Auch die Beklagte sieht dies nicht anders, hat sie ihn doch mit Verfügung vom 5. Juli 2007 mit Ablauf des Monats Juli 2007 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit gemäß § 49 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a. F. zur Ruhe gesetzt. Dem hat sie damals den Umstand zugrunde gelegt, dass der Kläger sich seit über zwei Jahren im Krankenstand befand und keine Besserungsaussicht erkennbar war. Sie hat aber auch in diesem Verfahren nicht den Standpunkt eingenommen, der Kläger sei (gegebenenfalls wieder) dienstfähig. Der Kläger stellt dies auch nicht in Frage.

Die Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich aus der komorbiden psychischen Erkrankung des Klägers, die sich derart darstellt, dass bei ihm eine psychiatrische Querschnitts-Symptomatik vorliegt, bestehend vor allem aus einer Affektverflachung mit zum Teil bestehender Introvertiertheit, hohem Misstrauen, kognitiven Defiziten, Antriebsdefiziten, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug und formaler Denkstörung. Bei zudem gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus ist seine allgemeine psychophysische Belastbarkeit und das allgemeine soziale Funktionsniveau stark reduziert.

Das Vorliegen dieser komorbiden psychischen Erkrankung mit der Folge der Dienstunfähigkeit des Klägers entnimmt das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutachten des Hauptgutachters S einschließlich des psychiatrischen Zusatzgutachtens des N1 sowie des neuropsychologischen Zusatzgutachtens des X. Das Gericht folgt den Sachverständigengutachten, weil sie überzeugend, in den entscheidenden Gesichtspunkten widerspruchsfrei, nachvollziehbar und von Sachkunde getragen sind. Soweit erforderlich haben die Gutachter die erheblichen Umstände aus der Aktenlage berücksichtigt und den Kläger untersucht und befundet.

Der Hauptgutachter S hat in seinem abschließenden Hauptgutachten vom 20. November 2012 die Feststellungen aus den Zusatzgutachten referiert und einen einheitlichen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit für alle Gesundheitsschäden gebildet. Damit hat er verdeutlicht, dass er sich die Feststellungen der Zusatzgutachten zueigen macht und von diesen nicht abweicht.

Der vom Hauptgutachter herangezogene psychiatrische Zusatzgutachter N1 hat zunächst seinerseits X mit einem neuropsychologischen Zusatzgutachten beauftragte, welches dieser unter dem 1. August 2012 erstattet hat und in dem dieser auf der Grundlage verschiedener neuropsychologischer Testverfahren im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen ist: Es ließen sich beim Kläger deutliche neuropsychologische Funktionsstörungen objektivieren, die Konzentrationsvermögen, Gedächtnisbildung und Abstraktionsvermögen betreffen. Diese Störungen seien eher stärker ausgeprägt, als aufgrund der subjektiven Beschwerden zu vermuten war. Der Kläger könne dadurch die Tätigkeit als Sachbearbeiter im kommunalen Verwaltungsdienst nicht mehr bewältigen; auch einfachere Aufgaben dürften nur bei starker Verlangsamung und fehlerhaft bearbeitet werden.

Das neuropsychologische Zusatzgutachten ist nachvollziehbar, widerspruchsfrei und inhaltlich folgerichtig. An der Fachkompetenz des X auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie hat das Gericht keine Zweifel, da dieser den Arbeitsbereich Neuropsychologie in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C leitet. Der Zusatzgutachter hat den Kläger am 11. Januar 2012 persönlich einer neuropsychologischen Testuntersuchung unterzogen, seine Angaben zur Kenntnis genommen, sein Verhalten beobachtet und ihn den im Einzelnen beschriebenen sechs Testverfahren unterzogen, die nach Sinn und Eigenart dargestellt werden; auch die vom Kläger erzielten Ergebnisse legt der Zusatzgutachter im Detail offen und leitet aus diesen aufgrund seiner Fachkunde und seiner Erfahrung entsprechende Schlüsse ab. Erkennbar werden Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers, die zur Dienstunfähigkeit führen. Insgesamt überzeugt dieses Zusatzgutachten, gerade aufgrund der Transparenz des testbasierten Ansatzes, der durch die Messbarkeit der Testergebnisse Objektivität und Validität vermittelt. X hat sich der Frage von Simulation oder Aggravation der Beschwerden durch den Kläger angenommen und Hinweise hierauf in seinem Zusatzgutachten nicht feststellen können; er geht davon aus, dass die Testleistung dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Klägers entspricht.

Unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Zusatz-Gutachtens ist sodann N1 in seinem wissenschaftlich begründeten fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 11. Oktober 2012 im Wesentlichen zu dem vom Hauptgutachter nicht in Frage gestellten Ergebnis gekommen, beim Kläger liege eine psychiatrische Querschnitts-Symptomatik vor, die sich vor allem in einer Affektverflachung mit zum Teil bestehender Introvertiertheit, hohem Misstrauen, kognitiven Defiziten, Antriebsdefiziten, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug und formaler Denkstörung ausdrücke. Bei zudem gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus sei die allgemeine psychophysische Belastbarkeit und das allgemeine soziale Funktionsniveau stark reduziert. Die genannte psychiatrische Querschnitts-Symptomatik lasse sich diagnostisch als komorbide Erkrankung aus 1. einer organischen affektiven, hier depressiven, Störung (ICD 10: F06.32), 2. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD 10: F43.1) und 3. einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F45.4) einordnen. Aufgrund der Symptomatik bestehe Dienstunfähigkeit.

Das psychiatrische Zusatzgutachten des N1 überzeugt nach Inhalt, Aufbau und Ergebnis. Es ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es besteht kein Zweifel an der Fachkompetenz des Zusatzgutachters auf diesem Fachgebiet, da er Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums C ist. Der Zusatzgutachter legt die für den psychiatrischen Bereich und ansonsten erheblichen Stellungnahmen aus der Aktenlage zugrunde (vgl. S. 4/5 des Zusatzgutachtens vom 11. Oktober 2012), es hat eine ärztliche Untersuchung am 8. Dezember 2011 stattgefunden, bei der eine eingehende Anamnese hinsichtlich des Unfalls sowie der aktuellen Situation, in psychiatrischer, medizinischer, biographischer, familiärer und sozialer Hinsicht erhoben worden ist. Sodann ist der Kläger in allgemeinkörperlicher, psychischer und neurologischer Hinsicht gründlich befundet worden. Die vom Zusatzgutachter beschriebene Querschnitts-Symptomatik mit ihren vielen Einzelaspekten aber auch im Gesamtbild fügt sich widerspruchsfrei in andere fachliche Stellungnahmen ein, insbesondere im Abgleich mit dem neuropsychologischen Zusatzgutachten, steht aber zudem im Einklang mit dem eigenen Eindruck des Einzelrichters, den er über die gesamte Verfahrenslaufzeit gewonnen hat (insbesondere aus dem Erörterungstermin im Juni 2009, verschiedenen, auch längeren telefonischen Kontakten, einem weiteren Gesprächskontakt im Gericht, den der Kläger herbeiführte, der mündlichen Verhandlung in den Klageverfahren 23 K 193/10 und 195/10 im Oktober 2010 sowie der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren).

Dem steht nicht der Einwand der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2013 entgegen, die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei nicht vollständig nachvollziehbar. Insofern trifft es zu, dass die Diagnosekriterien einer PTBS, wie sie fachpsychiatrisch nach dem ICD 10 (International Classification of Diseases = Internationale Klassifikation der Erkrankungen der Weltgesundheitsorganisation - WHO -, 10. Auflage) vorgegeben ist, nicht im Einzelnen dargelegt werden. Ob alle erforderlichen Symptome und die Diagnosekriterien erfüllt sind, kann deshalb aufgrund der insofern verkürzten Darstellung des psychiatrischen Zusatzgutachtens nicht überprüft werden. Dies bedeutet nicht zwingend, dass die Diagnose nicht zutrifft, auch wenn Zweifel nicht ausgeschlossen sind. Verkehrsunfälle können zu PTBS-Erkrankungen führen. Der Einzelrichter sieht davon ab, insofern eine Nachfrage an den psychiatrischen Zusatzgutachter zu richten, weil diese Diagnose weggelassen werden kann, ohne das Ergebnis zu verändern. Entscheidend ist nämlich, dass beim Kläger eine komorbide psychische Erkrankung mit der dargestellten Querschnitts-Symptomatik mit ausgeprägten Einschränkungen im Bereich von Affekt, Kognition und Verhalten vorliegt. Diese Erkrankung fasst der Zusatzgutachter diagnostisch in die drei diagnostizierten psychischen Störungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass drei seelische Erkrankungen vorliegen. Es ist typisch für das psychiatrische Fachgebiet, das eine komplexe Symptomatik diagnostisch unter die im ICD 10 klassifizierten Krankheitsbilder zu fassen ist, selten jedoch "1 zu 1" zugeordnet werden kann. Einem konkreten psychiatrischen Störungsbild werden deshalb regelmäßig bzw. häufig mehr als eine Diagnose aus ICD 10 (oder DSM IV) zugeordnet, um dieser Problematik gerecht zu werden und ein Störungsbild (eine "Querschnitts-Symptomatik") in seinen/ihren Facetten sachgerecht abzubilden. Aus diesem Grund kann die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1)" hinweg gedacht werden, ohne dass sich im Ergebnis etwas ändert: Die beim Kläger vorliegende psychiatrische Querschnitts-Symptomatik liegt als komorbide psychiatrische Erkrankung vor und bewirkt bei ihm das Vorliegen von Dienstunfähigkeit.

Die übrigen Einwände der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2013 gegen das Gutachten-Ergebnis auf dem psychiatrischen Fachgebiet richten sich eher gegen die Einschätzung zum Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und zur Dienstunfähigkeit führender psychiatrischer Erkrankung, nicht gegen die Feststellung der Erkrankung als solcher und sind unten zu erörtern.

Die im Sachverständigengutachten festgestellte komorbide psychische Erkrankung, an deren Vorliegen auch der Hauptgutachter keinen Zweifel äußert, ist mit den übrigen vorliegenden fachlichen Äußerungen vereinbar. Die vom psychiatrischen Zusatzgutachter geschilderte Symptomatik ist insbesondere mit dem Psychiatrischen Zusatzgutachten des Amtsarztes I vom Gesundheitsamt der Beklagten vom 16. Januar 2007 gut vereinbar, in dem dieser beim Kläger zum psychopathologischen Befund u.a. feststellt: Verhältnis zum Dienstherrn gespannt, teilweise paranoid wirkend; inhaltlicher Gedankengang teilweise gestört; Antrieb insgesamt gestört, Verdacht auf Störung der Tagesrhythmik. Er kommt zu der Beurteilung, dass eine depressiv gefärbte Symptomatik mit Konzentrations- und Gedächtnisstörung unbekannter Genese vorliege; ob eine depressive oder eher dissoziative Komponente den Vorrang habe, sei unklar. Jedenfalls sei der Kläger aufgrund dieser Umstände nicht dienstfähig.Die übrigen für die Einschätzung der Dienstfähigkeit des Klägers beim Gesundheitsamt der Beklagten zuständigen Amtsärzte (P1 und T2) haben sich der psychiatrischen Einschätzung des Amtsarztes I in ihrer "Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Zurruhesetzung" vom 6. Februar 2007 angeschlossen.

Der anerkannte Wegeunfall vom 10. März 2005 ist eine wesentliche Ursache der festgestellten komorbiden psychischen Erkrankung des Klägers, aus der die Dienstunfähigkeit folgt.

Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre." Hinsichtlich der Beweislast gilt im Fall der Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. März 2004 - 2 B 54/03 -, Juris, Rn. 7, vom 20. Februar 1998 ‑ 2 B 81.97 - und vom 24. Mai 1993 ‑ 2 B 57.93 ‑; ständige Rechtsprechung der Kammer.

Der Ursachenzusammenhang ergibt sich nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, dem das Gericht auch insofern folgt.

Den wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und der zur Dienstunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung entnimmt das Gericht zunächst dem neuropsychologischen Zusatzgutachten des X. Dieser führt die von ihm beschriebenen neuropsychologischen Funktionsstörungen in Bezug auf Konzentrationsvermögen, Gedächtnisbildung und Abstraktionsvermögen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine durch den Unfall erlittene frontal betonte Hirnschädigung zurück, die vermutlich dauerhaft fortbesteht. Abgesehen davon, dass X beim Kläger in den Testverfahren (wohl beim sog. HAWIE-R - Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Erwachsene, Revidierte Fassung, vgl. S. 6 seines Zusatzgutachtens) einen deutlich erhöhten "Organikerindex" festgestellt hat, der auf eine erworbene Hirnfunktionsstörung hinweist, spricht nach seiner Auffassung auch die Unvereinbarkeit der aktuellen Hirn-Leistungseinschränkungen mit der früheren Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten für eine Kausalität des Dienstunfalles für die Erkrankung. Der Organikerindex ist für den Zusatzgutachter auffällig, weil er im Gegensatz zu den Defiziten des Klägers eine hohe prämorbide Intelligenz bei überdurchschnittlicher Bildungsbiographie des Klägers feststellt. Zugleich ist der Grad der Einschränkungen beim Kläger seiner Auffassung nach stärker ausgeprägt als nach den subjektiven Beschwerden des Klägers (also nach dessen Angaben und dem Eindruck des Zusatzgutachters aus dem unmittelbaren Kontakt) zu erwarten war. Vereinfacht sagt der Zusatzgutachter, dass der Kläger im aktuellen Zustand seine Aufgaben im gehobenen Dienst der Beklagten nicht erfüllen könnte (was schlüssig zur Einschätzung als dienstunfähig führt). Wenn dies so ist, der Kläger aber vor dem Dienstunfall seine Aufgaben erfüllt hat, so muss ab dem Zeitpunkt des Dienstunfalles eine Veränderung beim Kläger eingetreten sein, die dies herbeigeführt hat. Hinweise auf Alternativursachen oder Vorschäden, die diese Veränderungen schlüssig erklären könnten, sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für Simulation und insbesondere Aggravation, auf die der neuropsychologische Zusatzgutachter besonderes Augenmerk gelegt hat, hat er nicht feststellen können.

Der psychiatrische Zusatzgutachter N1 - und nachfolgend auch der Hauptgutachter S - ist der Einschätzung in Bezug auf die erworbene frontal betonte Hirnschädigung gefolgt, indem er als erste (Haupt-)Diagnose die organische affektive, hier depressive Störung (ICD 10: F06.32) angenommen hat. Dies verdeutlicht den Zusammenhang mit der Funktionsstörung des Gehirns, in Abgrenzung zu durch exogene Einwirkungen und Lebenserfahrungen bzw. -umstände ausgelösten nichtorganischen Störungen des Affekts, insbesondere Depressionen. Der psychiatrische Zusatzgutachter geht (S. 11 des Zusatzgutachtens) davon aus, dass sich die bestehenden psychiatrischen Erkrankungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folge des erlittenen Unfalls mit cerebraler (also auf das Gehirn bezogener) Beteiligung im Jahr 2005 entwickelt haben. Dass es nicht sicher auszuschließen sei, dass auch der Fahrradunfall am 4. Februar 2005 mit eine Rolle gespielt habe, steht der Feststellung des Ursachenzusammenhanges nicht entgegen, weil auch jenes Ereignis von der Beklagten mit dem Bescheid vom 25. September 2006 als Dienstunfall anerkannt ist. Ein wie auch immer gearteter Verursachungs-Beitrag des ersten Wegeunfalls schadet deshalb nicht.

Der Einwand der Beklagten gegen das neuropsychologische Zusatzgutachten, dass gegen die dort angenommene Verursachung einer frontal betonten Hirnschädigung durch den Fahrradunfall spreche, dass der Kläger beim Fahrradunfall nicht bewusstlos geworden und keine Einblutungen im Gehirn feststellbar gewesen seien, greift nicht durch. Es ist zwar richtig, dass nach dem Attest des Arztes für Neurologie S1 vom 14. November 2010 (Bl. 531 der Gerichtsakte) beim Kläger bei einer MRT-Aufnahme keine morphologisch fassbare posttraumatische Hirnveränderung festzustellen gewesen sein soll. Es ist aber für das Gericht nicht ersichtlich, dass eine solche durch bildgebende Medien sichtbare oder anderweitig messbare Veränderung zwingende Voraussetzung einer Hirnschädigung ist, wie sie X meint. Hierfür spricht schon das offensichtlich von der Beklagten angesprochene Attest des Neurologen S1 vom 14. November 2010, das zwar das Fehlen einer morphologisch fassbaren Hirnveränderung anspricht, zugleich aber von einem "Verdacht auf mildes Frontalhirnsyndrom" ausgeht. Dies bestätigt eher die Verursachungs-Hypothese Xs, als das es sie ausschließt. Dieses Attest wird aber vom psychiatrischen Zusatzgutachter N1 ausdrücklich berücksichtigt und gleichwohl die organische affektive Störung und die durch den Wegeunfall verursachte Hirnschädigung angenommen. Wenn der Ansatz der Beklagten zuträfe, dass eine morphologisch fassbare Hirnveränderung Voraussetzung ist, dann hätten sowohl X, als auch N1 als psychiatrischer Spezialist und S als Mediziner, dem als MKG-Chirurg die Frage von posttraumatischen Hirnschädigungen nicht fremd sein dürfte, ein entscheidendes Detail übersehen bzw. übergangen. Hierfür spricht nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gutachter dies berücksichtigt und ohne nähere Ausführungen als unproblematisch eingeschätzt haben.

Der von der Beklagten aufgeworfene Zweifel am Sachverständigengutachten, weil nicht auf die Fragen eingegangen worden sei, dass zum einen in den (annähernd) acht Jahren nach dem Unfall auch andere Ursachen die Hirnschädigung verursacht haben könnten und zum anderen eine affektive depressive Störung beim Kläger auch schon vor dem Unfall vorhanden oder zumindest angelegt gewesen sein könnte, bewegt sich allein im Bereich der Spekulation. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Sachverständigen damit auch nicht zu befassen hatten.

Die Rüge der Beklagten, die von S festgestellten Doppelbilder seien nicht objektiv festgestellt - gewissermaßen "gemessen" - kann an dieser Stelle dahinstehen, da die Dienstunfähigkeit des Klägers schon aus der psychischen Erkrankung folgt und es auf das Vorliegen von Doppelbildern sowie deren Unfallbezug mithin nicht ankommt.

Der Kläger ist von der Beklagten wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit (gemäß §§ 49 Abs. 2, 45 LBG a. F.) zur Ruhe gesetzt worden. Dass die Beklagte dabei nicht eine psychische Erkrankung des Klägers konkret vor Augen hatte, ist ohne Bedeutung. Es geht lediglich darum, dass Unfallruhegehalt nicht bei einem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze o.Ä. in Betracht kommt.

Die komorbide psychische Erkrankung, die die Dienstunfähigkeit und damit letztlich auch die vorzeitige Zurruhesetzung herbeigeführt hat, ist auch durch die anerkannten Dienstunfälle vom 4. Februar 2005 und 10. März 2005 wesentlich verursacht worden. Der Einzelrichter hält diesen Ursachenzusammenhang auf der Grundlage der vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten mit ausreichender Sicherheit für gegeben.

Das wie oben dargestellt in jeder Hinsicht überzeugende neuropsychologische Zusatzgutachten des X kommt zum Ergebnis, dass beim Kläger deutliche neurologische Funktionsstörungen vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge einer durch den Fahrradunfall im Jahr 2005 erlittenen, frontal betonten Hirnschädigung sind. Dieser Schluss basiert auf den neuropsychologischen Testverfahren, die X beim Kläger durchgeführt hat. Der HAWIE-R weist beim Kläger einen sog. "Organiker-Index" von 44 % aus. Dieser Index deutet auf eine organische Ursache der vom Test abgebildeten Funktionsstörung bzw. Leistungsminderung hin. Zu erwarten ist nach dem Zusatzgutachten ein Wert von 8 %. Auch der sog. Wisconsin Card Sort Test (WCST) ist nach der neuropsychologischen Fachstellungnahme sensitiv für frontale Läsionen, also frontal betonte Hirnschädigungen. Auch das Ergebnis dieses Tests berücksichtigt der Zusatzgutachter und kommt zu dem Schluss, dass eine solche Hirnschädigung Ursache der Funktionsstörungen sei. Der Zusatzgutachter führt dies wiederum auf den Fahrradunfall zurück, weil der Kläger nach der Einschätzung des X mit den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich von Konzentrations- und Abstraktionsvermögen sowie Gedächtnisbildung nicht in der Lage gewesen sein könne, die Sachbearbeiteraufgabe im gehobenen Dienst der Beklagten auszufüllen. Da dieser Schluss auf der Grundlage der sachverständigen Einschätzung des neuropsychologischen Zusatzgutachters folgerichtig ist, folgt daraus, dass die Schädigung bzw. die infolge dessen eingetretenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursacht bzw. eingetreten sein können. Der weitere Schluss auf einen Ursachenzusammenhang mit "dem Unfall" (der Kläger hatte dort eventuell nur einen Wegeunfall mit dem Fahrrad im Jahr 2005 erwähnt - im Ergebnis ohne Bedeutung) ist zulässig, da keine andere wesentliche Ursache für eine frontal betonte Hirnschädigung ersichtlich ist. Die Rüge der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Januar 2013, der Gutachter habe in keiner Weise die Möglichkeit anderer Ursachen in den vergangenen acht Jahren (seit dem Unfall) thematisiert, geht fehl. Dass der Zusatzgutachter hierauf nicht eingeht, ist nur darauf zurückzuführen, dass für eine andere wesentliche Ursache jegliche Anhaltspunkte fehlen.Die von X angenommene "hohe Wahrscheinlichkeit" des Ursachenzusammenhangs reicht aus. Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet,

vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 -, NJW 2003, 1116; Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 -, NZV 2008, 502 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 108 Rn. 5 m. w. N.; Urteil des Einzelrichters vom 7. Mai 2012 - 23 K 2582/09 -, www.nrwe.de, Rn. 178 f.

Dieser ausreichende Grad an Gewissheit wird erreicht, besonders in Anbetracht dessen, dass keine Alternativursachen erkennbar sind.

Das die Einschätzung des neuropsychologischen Zusatzgutachtens bestätigende psychiatrische Zusatzgutachten des N1, welches das Gericht für überzeugend hält, kommt zu der Einschätzung, dass sich die festgestellte komorbide psychiatrische Erkrankung des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (S. 11 unten) als Folge des erlittenen Unfalls mit cerebraler Beteiligung im Jahre 2005 entwickelt habe. Im Folgenden wird von einer "hohen" Wahrscheinlichkeit für diesen Zusammenhang gesprochen, jedoch offen gelegt, dass nicht auszuschließen sei, dass auch der Fahrradunfall vom 4. Februar 2005 "mit eine Rolle gespielt" haben könnte. Dass nur von hoher Wahrscheinlichkeit gesprochen wird, scheint damit der Unsicherheit geschuldet, dass auch der Fahrradunfall vom 4. Februar 2005 einen Ursachenbeitrag geliefert haben mag. Da auch dieser als Wegeunfall als Dienstunfall von der Beklagten anerkannt ist, kann dessen Verursachungsbeitrag in die Zusammenhangsbetrachtung zwanglos einbezogen werden.Zudem würde - wie oben erläutert - auch hohe Wahrscheinlichkeit ausreichen, weil keine anderen Ursachen ersichtlich sind und dies damit eine Gewissheit erreicht, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Die von der Beklagten angeführten Zweifel sind hingegen in diesem Sinne keine vernünftigen Zweifel, weil überhaupt keine Hinweise auf andere Ursachen vorliegen. Selbst wenn nicht auszuschließen sein mag, dass beim Kläger eine besondere Persönlichkeitsstruktur oder seelische Verfassung vorgelegen haben mag, die vom Regelfall abwich und das Verarbeiten der Unfallfolgen erschwerte, so ist damit in keiner Weise gesagt, dass diese - nur vermutete - "Anlage" ein Gewicht erreichte, dass man sie überhaupt als wesentliche Teilursache bezeichnen könnte. Erst recht spricht nichts dafür, dass deren Bedeutung so überragend war, dass das Unfallereignis vom 10. März 2005 (einschließlich der sich anschließenden, ihrer Schwere nach außergewöhnlichen Operationen und sonstigen Behandlungen) als unfallrechtlich unbeachtliche sog. Gelegenheitsursache zu werten wäre.Das Gericht hat keinen Anlass an der Zusammenhangs-Einschätzung des fachkundigen psychiatrischen Zusatzgutachters N1 zu zweifeln. Dieser hat zwar nicht im Einzelnen und insbesondere nicht ausführlich dargelegt, wie er zu der Annahme des Ursachenzusammenhangs mit den Fahrradunfällen kommt. Er hat sich jedoch erkennbar das neuropsychologische Zusatzgutachten zueigen gemacht und ist dem ohne Weiteres gefolgt. Anlass hierzu bestand - wie schon für X - auch nicht, da keine anderen Ursachen für die bestehende Symptomatik ersichtlich sind. Dem kann nur entnommen werden, dass dies für den Zusatzgutachter N1 anscheinend so klar war, dass es keiner vertieften Begründung bedurfte.

Gleiches gilt für die Übernahme der Einschätzung zum Ursachenzusammenhang aus dem neuropsychologischen und dem psychiatrischen Zusatzgutachten durch den Hauptgutachter S im Hauptgutachten vom 20. November 2012. Dem Hauptgutachten ist zu entnehmen, dass der Hauptgutachter die komorbide psychische Erkrankung und deren Verursachung durch den Dienstunfall vom 10. März 2005 als gegeben erachtet. Er nimmt hierzu auf den Inhalt des neuropsychologischen Zusatzgutachtens und des psychiatrischen Zusatzgutachtens im Einzelnen Bezug, zitiert daraus und verdeutlicht, dass er dies für zutreffend hält. Es spricht für die Richtigkeit dieser Feststellungen, dass der Hauptgutachter auf der Grundlage seiner allgemeinmedizinischen Grundbildung, die beim Univ.-Professor, Chefarzt und Klinikdirektor auf hohem Niveau vorhanden sein dürfte, die Zweifel gegen die Kausalität, die die Beklagte hegt, nicht hat. Der Einzelrichter hat auch insofern keine Zweifel an der medizinischen Fachkompetenz des Hauptgutachters.

Steht damit der Anspruch auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG ab dem Beginn des Ruhestandes am 1. August 2007 zu, so ist die Höhe dieser Unfallversorgung nicht im Einzelnen Gegenstand dieser Entscheidung. Der Kläger hat nicht beantragt, die Beklagte zur Gewährung eines Unfallruhegehalts in bestimmter Höhe zu verpflichten. Dementsprechend hat der Einzelrichter die Verpflichtung der Beklagten auch von Einzelheiten zur Höhe des Anspruchs freigehalten.Aufgrund der umfangreichen Rügen des Klägers zu den Einzelheiten der Berechnung des Unfallruhegehalts ist zur Höhe des Anspruchs auszuführen:

 Die Beklagte hat die Zivildienstzeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Diese dürfte sich im Ergebnis - nach dem in der mündlichen Verhandlung Erörterten - auch zusammen mit anderen vom Kläger als ruhegehaltfähig angesehenen Zeiten nicht in der Weise auswirken, dass das amtsabhängige Mindest-Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG nach einem Ruhegehaltssatz von 66 2/3 % überschritten wird. In die erforderlichen Vergleichsberechnungen zum Ruhegehaltssatz anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist dies jedoch einzubeziehen.

 Die Schulzeit des Klägers bis zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife nach der Vollendung des 17. Lebensjahrs ist nicht nach § 12 BeamtVG ruhegehaltfähig, weil es sich um nicht anzuerkennende "allgemeine Schulbildung" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG handelt,

vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband I, § 12, Erl. 7 Ziff. 2.

 Das Lehramtsstudium ist nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG zu berücksichtigen, weil für die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes kein Studium erforderlich ist. Das Studium an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung (o.Ä.) ist hingegen Teil der im Beamtenverhältnis erfolgenden Ausbildung und Laufbahn.

 Die übrigen vom Kläger angeführten Beschäftigungszeiten (bei der Stadt L, bei der Berufsgenossenschaft) waren keine Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, sondern der Kläger war dort privatrechtlich beschäftigt, selbst wenn er bei der Berufsgenossenschaft sog. Dienstordnungs-Angestellter gewesen sein mag.

 Die genannten Tätigkeitszeiten sind auch nicht nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig, weil seine Einstellung als Anwärter für den gehobenen Dienst bei der Beklagten nicht auf diese Tätigkeiten zurückzuführen war, sondern er sich durch die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen dafür qualifizierte.

 Es ist die Besoldungsgruppe A 9 BBesO zugrunde zu legen, da der Kläger nicht nach A 10 befördert worden ist. Er könnte lediglich geltend machen, im Wege des Schadensersatzes versorgungsmäßig so gestellt zu werden, als ob er nach A 10 befördert worden wäre. Dies wäre jedoch ein Schadensersatzanspruch, den der Kläger in diesem Verfahren nicht geltend gemacht hat (vgl. Verfügung des Gerichts vom 10. Juni 2009, S. 4/5, Reaktion des Klägers hierauf vom 1. Juli 2009, eingegangen am 24. Februar 2010, Bl. 405 ff. der Gerichtsakte). Unabhängig davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, welcher rechtswidrige und schuldhafte Nichtbeförderung des Klägers voraussetzt, gegen die der Kläger sich auch im Wege des Primärrechtsschutzes gewehrt haben müsste.

 Die Beklagte hat die höchste Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, § 5 Abs. 2 BeamtVG.

 Die Stellenzulage (als Bestandteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) hat die Beklagte im Versorgungsbescheid vom 8. August 2007 zutreffend mit damals 71,22 Euro angesetzt. Dies beruht auf Nr. 27 Abs. 1 b) der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) i. V. m. Anlage IX zum BBesG, jeweils in der damals geltenden Fassung. Dies ist auch bei der Festsetzung des Unfallruhegehalts zu berücksichtigen und gegebenenfalls vom Betrag anzupassen. Die vom Kläger begehrte höhere Stellenzulage von 76,69 Euro steht ihm nicht zu; er erfüllt deren Voraussetzungen nicht, vgl. z. B. die Zulage gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung A und B in Verbindung mit Anlage IX Ziff. 5 zum BBesG (alles in der damals geltenden Fassung).

 Die Höhe des Ruhegehaltssatzes unterliegt der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch die Beklagte auf der Grundlage des BeamtVG. Dabei ist eine Zurechnungszeit gemäß § 13 BeamtVG, im Umfang gemäß § 36 Abs. 2 BeamtVG, zu berücksichtigen. Die Beklagte hat zu prüfen, ob Übergangsrecht zur Anwendung kommt, und welcher Berechnungsmodus nach den erforderlichen Vergleichsberechnungen zu wählen ist. Ob das Mindest-Unfallruhegehalt überschritten wird, vermag der Einzelrichter nicht ohne größeren Aufwand zu sagen. Da dies - nach dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, bedarf dies keiner Entscheidung.

 Beim Unfallruhegehalt kommt kein Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG wegen vorzeitiger Zurruhesetzung in Abzug, vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ("wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht").

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG) ab dem 10. März 2005 - wie im Einzelnen aus dem Tenor ersichtlich - nach einer MdE von 70 %, für die Zeiträume der stationären Aufenthalte in der M1-Klinik in T1 für die MKG-Operationen einschließlich der entsprechenden ambulanten Nachsorge (vom 10. März 2005 bis zum 24. Mai 2005 sowie vom 9. Juli 2007 bis zum 8. August 2007) nach einer MdE von 100 %.

Die Voraussetzungen des § 35 BeamtVG liegen vor.

Nach Abs. 1 dieser Vorschrift erhält ein Beamter neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG), wenn und solange er infolge des Dienstunfalles länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen (Abs. 2 Satz 1).

Dem Kläger steht der Anspruch auf Unfallausgleich in der zugesprochenen Höhe für die jeweiligen Zeiträume zu, weil er im entsprechenden Umfang länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt war bzw. ist. Die seit dem Unfall bestehende vollständige Erwerbsunfähigkeit (MdE 100), wie der Kläger sie für gegeben erachtet, kann der Einzelrichter nicht feststellen.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als Begriff lehnt sich an die bis zum 20. Dezember 2007 geltende Fassung des Bundesversorgungsgesetz (BVG) an. Dort ist mittlerweile vom "Grad der Schädigungsfolgen" (GdS) die Rede, was (ebenso wie der "Grad der Behinderung" - GdB - nach dem SGB IX) nicht dasselbe ist, weil es nicht nur Funktionsausfälle auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens beschreibt, sondern darüber hinaus auch die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen in allen sonstigen Lebensbereichen berücksichtigt,

vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., 2010, S. 98, Ziff. 3.6.1.

Für die Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundlage des Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG bleibt es nach der fortbestehenden Gesetzesfassung hierbei, sodass es auf den GdS nach dem BVG unmittelbar nicht ankommt.

Maßstab der MdE im Sinne von § 35 BeamtVG ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Betroffenen. Jedem bieten sich in Abhängigkeit vom individuellen Leistungsvermögen, Kenntnissen und Fertigkeiten, Wissen und Erfahrung bestimmte Arbeitsgelegenheiten im gesamten Bereich des Erwerbslebens. Neben den Umständen des Einzelfalls sind die allgemeinen Lebensverhältnisse sowie soziale und wirtschaftliche Gegebenheiten auf dem gewerblichen Sektor, im öffentlichen und privatwirtschaftlichen Bereich zu berücksichtigen. Negative Auswirkungen im sonstigen sozialen und innerfamiliären Bereich, bisher ausgeübter Beruf oder bisheriges Qualitätsniveau sowie konkreter Einkommensverlust haben keine Relevanz. Es geht insgesamt um die individuelle Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben. Für die Bemessung der MdE sind als Faktoren der Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Betroffenen durch die Folgen des Unfalls sowie der Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.

Zu allem Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 96 f., Ziff. 3.6, m. w. N.

Für die Bemessung der Folgen von Gesundheitseinschränkungen (sowohl in Bezug auf die MdE in der Dienstunfallfürsorge sowie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII, als auch in Bezug auf das Recht der Kriegsopferfürsorge - BVG, dort: GdS - sowie das Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX - dort: GdB) haben sich in der Praxis Erfahrungswerte für bestimmte Schädigungen herausgebildet. Diese wurden im Bereich von Kriegsopferfürsorge und Schwerbehindertenrecht seit langem in den sog. "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" (herausgegeben vom BMAS) zusammengefasst und fanden in der Praxis Akzeptanz. Da die Anhaltspunkte nicht über demokratische Legitimation verfügten, wurde in das BVG 2007 eine Verordnungsermächtigung (§ 30 Abs. 17) eingefügt und auf deren Grundlage die Versorgungsmedizin-VO (VersMedVO) erlassen. Die Anlage zu § 2 VersMedVO ("Versorgungsmedizinische Grundsätze") hat die "Anhaltspunkte" abgelöst und die dortigen Grundsätze im Wesentlichen übernommen.Unmittelbar anwendbar ist die VersMedVO - wie auch die früheren "Anhaltspunkte" - für die Ermittlung der MdE im Beamtenversorgungsrecht und in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII nicht,

Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 98, Ziff. 3.6.1 m. w. N.

Als Orientierungsmaßstab kann sie Anwendung finden. Dies entspricht dem Vorbringen des Klägers, der die "GdB/MdE-Tabelle" bzw. die "GdS-Tabelle" nach der Veröffentlichung eines Fachverlages mit seinen nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 22. Januar und 25. Januar 2013 mit erkennbarer Bitte um Berücksichtigung vorgelegt hat. Hierbei handelt es sich inhaltlich um nichts anderes als die früheren "Anhaltspunkte" bzw. die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" nach der VersMedVO. Zudem liegen in der unfallrechtlichen Literatur "MdE-Tabellen" vor, die jedoch noch nicht die Qualität anerkannter Erfahrungswerte haben, sondern als Einzelmeinungen anzusehen sind,

vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 155 ff., Ziff. 5.1.16 (zur MdE-Bewertung von psychischen Störungen), Tabelle ebenda, S. 156 f.

Entscheidend ist letztlich der Einzelfall, der aufgrund ärztlicher Begutachtung zu bewerten ist. Die ärztliche Einschätzung ist bedeutsam und unentbehrlich, bindet jedoch das Gericht nicht. Dies hat die MdE in eigener Verantwortung zu prüfen und festzustellen.

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 99, Ziff. 3.6.1.

Da die Beurteilung von Gesundheitsschäden und Funktionseinschränkungen mehrere Körperteile und Organe bzw. Organsysteme betreffen und auch - wie hier - Begutachtungen auf unterschiedlichen Fachgebieten erfordern kann, ist das Gesamtbild aller Funktionseinschränkungen in einer integrierenden Gesamtschau aller Einwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ("Gesamt-MdE").

Vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 103, Ziff. 3.6.3 m. w. N.

Die vollständige Erwerbsunfähigkeit (MdE 100) - als Grundlage des Unfallausgleichs - steht zur Überzeugung des Gerichts für die Zeit der stationären Aufenthalte einschließlich ambulanter Nachsorge im T-Krankenhaus und der M1-Klinik vom 10. März 2005 bis 24. Mai 2005 sowie vom 9. Juli 2007 bis 8. August 2007 fest. Es geht um die stationäre Behandlung des Klägers im Krankenhaus nach dem Fahrradunfall am 10. März 2005, in dessen Verlauf die Trümmerfraktur des Gesichtsschädels des Klägers in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie der M1-Klinik operativ versorgt wurde, einschließlich der ambulanten Nachsorge (10. März 2005 bis 24. Mai 2005 ), sowie den Aufenthalt des Klägers für die der Materialentfernung dienende zweite Operation in der M1-Klinik einschließlich ambulanter Nachsorge (9. Juli 2007 bis 8. August 2007).

Dies entnimmt das Gericht dem MKG-Fachgutachten des S vom 21. Dezember 2010, in dem dieser für den Zeitraum der stationären Betreuung einschließlich der ambulanten Nachsorge MdE 100 angab (dort S. 10). Dieser Wert ist nachvollziehbar, beruht auf der praktischen und gutachterlichen Erfahrung des Sachverständigen und überzeugt insgesamt. Diesen Wert hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Es ist nach allgemeinen Überlegungen nachvollziehbar, dass jemand, der im Krankenhaus stationärer Behandlung bedarf, zu diesem Zeitpunkt nicht zu irgendeiner Erwerbstätigkeit in der Lage ist.

Zum nicht so klaren Zeitraum, für den der Kläger wegen der "ambulanten Nachsorge" als vollständig erwerbsunfähig (MdE 100) anzusehen ist, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger nach der sehr schweren ersten Operation am 15. März 2005 und dem bis zum 29. März 2005 andauernden stationären Aufenthalt in der M1-Klinik ein Zeitraum der ambulanten Nachsorge von acht Wochen (bis 24. Mai 2005) zuzubilligen ist. Für die zweite Operation ("Materialentfernung") mit stationärem Aufenthalt geht der Einzelrichter von einem Zeitraum der ambulanten Nachsorge von vier Wochen (bis 8. August 2007) aus.Dies entnimmt das Gericht den sachverständigen Äußerungen des S im MKG-Fachgutachten vom 21. Dezember 2010 sowie seinen ergänzenden sachverständigen Stellungnahmen vom 6. Juni 2011 und vom 25. Juli 2011. Im ursprünglichen mundkiefergesichtschirurgischen (MKG-) Fachgutachten vom 21. Dezember 2010 gab der MKG-Gutachter lediglich die Einschätzung ab, dass für den Zeitraum des stationären Aufenthalts in der M1-Klinik und den Zeitraum der ambulanten Nachbetreuung von einer MdE von 100 % auszugehen sei.Auf die Nachfrage des Gerichts, auf welchen Zeitraum sich die ambulante Nachsorge erstrecke, hat der MKG-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2011 ausgeführt, dass von einem Ende der ambulanten Nachsorge "in abstrakter Hinsicht" nicht ausgegangen werden könne, da der Kläger aufgrund postoperativer und posttraumatischer Beschwerden im Zusammenhang mit der erlittenen Mittelgesichtsfraktur Ärzte konsultiere; zudem befinde sich infraorbital rechts noch eine Osteosyntheseplatte in situ.Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat der MKG-Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juli 2011 klargestellt, dass aus Sicht der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Rahmen der unmittelbar ambulanten Nachsorge mit einer MdE von 100 % auf einen Zeitraum von 6 Wochen unmittelbar postoperativ zu beschränken sei. Innerhalb dieses Zeitraums seien alle unmittelbar posttraumatisch notwendigen Nachsorgebehandlungen abgeschlossen gewesen und es habe nach 6 Wochen von einer knöchernen Konsolidierung der Frakturen ausgegangen werden können. Nach diesem Zeitraum könne - so der MKG-Gutachter - von der von ihm im Übrigen festgestellten dauerhaften MdE (auf MKG-Fachgebiet: von 20 %) ausgegangen werden

Das Gericht legt diese sachverständige und fachkundige Einschätzung seitens des in allen Belangen überzeugenden Fachgutachters im Grundsatz zugrunde, weil sie nachvollziehbar ist und aus seiner umfangreichen praktischen und gutachterlichen Erfahrung folgt. Der Einzelrichter, der zur letztlichen Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Tatbestandsmerkmal des Unfallausgleichs auf der Grundlage ärztlicher Sachverständigengutachten berufen ist, wertet die Zeiträume jedoch in der geschehenen und aus dem Tenor ersichtlichen Weise: Zunächst ist neben dem Zeitraum des ersten längeren Krankenhaus-Aufenthalts vom 10. bis 29. März auch der stationäre Aufenthalt in der M1-Klinik für die OP zur Materialentfernung vom 9. bis 11. Juli 2007 als Zeitraum von Erwerbsunfähigkeit (MdE 100) zu berücksichtigen. An beide stationäre Aufenthalte schloss sich offensichtlich ein Zeitraum der ambulanten Nachsorge an. Klar ist, dass ein schematischer Zeitraum der ambulanten Nachsorge nach ärztlicher Erfahrung oder statistisch ermittelt eben nur statistisch zutrifft, der Einzelfall aber fast immer hiervon - wenn auch nur geringfügig - abweichen wird. Auf weitere Ermittlungen zu dieser Frage verzichtet das Gericht, weil diese außer Verhältnis zum Ertrag stehen und es im Wesen der MdE-Ermittlung als Schätzung,

vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 98 ff., Ziff. 3.6.1,

liegt, dass diese selten haargenau den Einzelfall zu erfassen vermag. Das Gericht berücksichtigt zunächst, dass die Nach-OP zur Materialentfernung ein weniger schwerwiegender Eingriff war, der auch nur einen stationären Aufenthalt von drei Tagen erforderte. Deshalb erscheint es angemessen, einen Nachsorgezeitraum von vier Wochen anzunehmen. Die erste Operation, die der Kläger subjektiv als traumatisch erlebt hat, war nach dem richterlichen Eindruck eine im MKG-Bereich außergewöhnlich komplizierte Operation bei einem ausgesprochen schwerwiegenden Unfall mit massiven Verletzungen. Dies spricht für einen vom Standard abweichenden längeren Nachsorgezeitraum. Da der Kläger zudem geschildert hat, er habe nach der Operation für sechs Wochen nur flüssige Nahrung zu sich nehmen können (und zudem wohl in dieser Zeit die Kiefer"Schuchard"-Schiene zu tragen hatte), geht das Gericht von einem etwas verlängerten Nachsorgezeitraum von acht Wochen aus, gerechnet ab der Entlassung aus stationärer Betreuung.Dabei bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Kläger nach seinem glaubhaften Vorbringen nach den Operationen über lange Zeit - im Grunde bis heute - subjektiv stark eingeschränkt ist und Ärzte wegen seiner als unfallbedingt wahrgenommenen Beschwerden aufsucht. Diese dauerhafte Einschränkung seines Wohlbefindens und auch seiner Erwerbsfähigkeit ist jedoch nicht mehr der ambulanten Nachsorge zuzuordnen und wird in der nachfolgend zu erörternden dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit im Übrigen dem Einzelfall angemessen berücksichtigt.

Für die übrigen Zeiträume - vom 25. Mai 2005 bis zum 8. Juli 2007 sowie ab dem 9. August 2007 - ist der Kläger durch die Folgen des anerkannten Dienstunfalls vom 10. März 2005 in seiner Erwerbsfähigkeit um 70 % gemindert und hat entsprechenden Anspruch auf Unfallausgleich.

Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht aufgrund des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens des S, einschließlich der augenärztlichen, psychiatrischen und neuropsychologischen Zusatz-Gutachten, die das Gericht - wie zuvor eingehend dargelegt - überzeugen. Der Einzelrichter hat keinen Anlass, an der Einschätzung der Gutachter zu den MdE-Graden, die aus den einzelnen Unfallfolgen resultieren, sowie an der Gesamt-MdE von 70 % zu zweifeln.

Bei der Feststellung einer Gesamt-MdE auf der Grundlage von mehreren Einzel-MdE aufgrund von Funktionseinschränkungen auf verschiedenen Fachgebieten und gegebenenfalls betreffend verschiedene Körperteile, Organe oder Organsysteme gilt im Unfallversorgungsrecht - und ähnlich im sozialen Entschädigungs- sowie Schwerbehindertenrecht - Folgendes: Es ist eine Gesamtbetrachtung der Erwerbsfähigkeit anzustellen. Ein schematisches Zusammenrechnen (insbesondere Addieren) der einzelnen MdE-Ansätze findet nicht statt. Die Gesamtbewertung nimmt regelmäßig der Hauptgutachter wahr, der neben seinem eigenen Fachgebiet auch hinreichenden Überblick über die übrigen erfassten Fachgebiete haben muss. Es ist zunächst von der höchsten Einzel-MdE auszugehen und dann zu untersuchen, ob weitere Funktionseinschränkungen das Ausmaß der Einschränkungen, das durch den MdE-Grad ausgedrückt wird, noch vergrößern bzw. erhöhen. Werden dieselben Funktionseinschränkungen bei verschiedenen Fachgebieten beurteilt, fließen diese nur einmal in die Bewertung ein. Nebeneinander bestehende Funktionseinschränkungen sind nicht zu addieren, gegebenenfalls ist die Gesamt-MdE angemessen zu erhöhen.

Zu allem Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 103 f., Ziff. 3.6.3.; ähnlich die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil A.3. "Gesamt-GdS", S. 5.

Auch wenn dies letztlich eine Frage des Einzelfalls ist, so führen regelmäßig neben einer erheblichen Einzelstörung mit deutlicher Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehende zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die jeweils nur eine Einzel-MdE von 10 % bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung,

vgl. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil A.3. "Gesamt-GdS", Ziff. d) ee), S. 5 f.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht keine Zweifel an der nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung des Hauptgutachters S.

Dem steht der zentrale Einwand des Klägers, der sich dauerhaft vollständig erwerbsunfähig sieht, nicht entgegen. Er steht auf dem Standpunkt: Er sei seit dem Fahrradunfall am 10. März 2005 zunächst permanent "krankgeschrieben" gewesen - also haben die behandelnden Ärzte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sodann habe ihn die Beklagte wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Juli 2007 vorzeitig zur Ruhe gesetzt. Wer dauerhaft arbeitsunfähig und dienstunfähig sei, sei auch im Sinne des § 35 BeamtVG und des § 31 BVG vollständig in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert bzw. erwerbsunfähig.Dass diese Auffassung nicht zutrifft, ergibt sich schon aus § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der Vorschrift nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben - also auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" - zu beurteilen ist. Ein Arzt, der zu beurteilen hat, ob sein Patient arbeitsunfähig ist, hat die konkrete Tätigkeit des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Die Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach dem Wegeunfall sagten - zudem ohne Gewähr der Richtigkeit und ohne Bindung für das Gericht - aus, dass der Arzt der Auffassung war, dass der Kläger seine vollschichtige Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst bei der Beklagten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht ausüben könne. Ähnliches gilt für die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Auch hier ist Maßstab die vollschichtige Tätigkeit als Beamter im gehobenen Dienst. Ist der Kläger nicht mehr in der Lage, zumindest im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit eines Beamten der Beklagten dort Dienst zu verrichten, so ist er nach beamtenrechtlichem Maßstab dienstunfähig. Ist das Leistungsvermögen eines Beamten auf - zur Verdeutlichung - 49 % der Arbeitszeit vermindert, so wäre dieser beamtenrechtlich dienstunfähig, die MdE läge jedoch (wiederum vereinfacht bzw. schematisch) bei 40 - 50 %. Mithin kommt es auf die beim Kläger im Einzelnen vorliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und die sich ergebenden Einzel-MdE an.

Auf der Grundlage der mithin entscheidenden Sachverständigengutachten folgt das Gericht dem Hauptgutachter. S geht zunächst in Übereinstimmung mit den dargestellten Grundsätzen für die Bildung einer Gesamt-MdE von der Störung mit der höchsten Einzel-MdE aus: der komorbiden psychiatrischen Erkrankung mit einer Einzel-MdE von 70 %. Das Gericht hat bereits dargelegt, dass und warum es der psychiatrischen Diagnose folgt. Auch hier ist es ohne Bedeutung, dass Zweifel an der Diagnose einer PTBS bestehen. Diese lässt das Gericht unberücksichtigt. Zutreffend ist der psychiatrische Zusatzgutachter jedoch von der komorbiden psychiatrischen Erkrankung mit der entsprechenden schweren Querschnittssymptomatik ausgegangen. Es ist nachvollziehbar, dieser komorbiden psychiatrischen Erkrankung eine MdE von 70 % zuzuordnen. Abgesehen davon, dass der sachverständigen Einschätzung aufgrund eines persönlichen Eindrucks, den sowohl der psychiatrische Zusatzgutachter als auch der Hauptgutachter hatten, Vorrang vor Tabellen zukommt, ist dies auch mit den gängigen MdE-Tabellen zu psychischen Erkrankungen, den früheren "Anhaltspunkten" sowie dem in der VersMedVO Niedergelegten vereinbar:

Eine gängige MdE-Tabelle für "psychische Störungen",

siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 156 f., Ziff. 5.1.16,

sieht für anhaltende affektive Störungen MdE-Grade von "bis 10" bei leichter Ausprägung, "bis 30" bei mittlerer Ausprägung und maximal "bis 50" bei schwerer Ausprägung ("schwere, chronifizierte affektive Störung mit massiv eingetrübter Stimmung, deutlicher Minderung der Konzentration, erheblich vermindertem Antrieb, Schlafstörungen und gegebenenfalls auch suizidalen Gedanken") vor. Auch die übrigen dort abgebildeten psychischen Störungen gehen fast vollständig selbst bei schwerer Ausprägung nicht über 50 % hinaus (mit Ausnahme einer schweren depressiven Episode, die zugleich mit psychotischen Symptomen verbunden ist: "bis 80-100"). Dass die Einzel-MdE des Klägers in Bezug auf die psychische Erkrankung mit 70 % noch darüber hinaus geht, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass messbare Minderungen der Gedächtnisleistung vorliegen, sowie der Schmerzsymptomatik nachvollziehbar. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die organisch bedingte affektive Störung mit depressiver Ausprägung (ICD 10: F06.32) des Klägers in ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit mit einer nichtorganischen anhaltenden affektiven Störung nach ICD 10: F34 oder F38.8 vergleichbar ist, jedoch durch die erheblichen neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen verstärkt wird. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die die vom Kläger geklagten Schmerzen im Bereich des Schädels (insbesondere Kiefers), des HNO-Organsystems und des Rückens mit umfasst, dürfte ebenfalls zu einer Erhöhung führen, da eine somatoforme Schmerzstörung nach ICD 10: F45.4 je nach Ausprägungsgrad mit 10 - 40 % bewertet wird,

Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 222, Ziff. 5.5.10

Die Einschätzung der MdE auf psychiatrischem Fachgebiet mit 70 % ist mithin in jeder Hinsicht plausibel. Eine schlichte Addition einer MdE für die organisch affektive Störung und für die somatoforme Schmerzstörung findet nicht statt. Selbst wenn man diese Störungen als getrennte Störungsbilder betrachten wollte, obwohl viel für ein Überlagern der Symptome und eine Wechselwirkung zwischen den Diagnosen bei einheitlicher "Querschnittssymptomatik" spricht, so ist die Einschätzung einer MdE von 70 % für die psychiatrische Symptomatik überzeugend.

Die diagnostizierte PTBS wirkt sich auf den Grad der MdE nicht aus. Abgesehen von den Zweifeln an deren tatsächlichem Vorliegen, die zuvor dargelegt worden sind, würde sich diese Diagnose nicht erhöhend auf die MdE auswirken, weil sich deren Symptome - soweit ersichtlich - vollständig mit den beiden übrigen psychiatrischen Diagnosen überschneiden. Die vom psychiatrischen Zusatzgutachter ermittelte und vom Hauptgutachter bestätigte MdE von 70 % auf psychiatrischem Fachgebiet bildet die zutreffend festgestellte Symptomatik des Klägers aus diesem Fachgebiet ab (und nicht die Diagnosen): Affektverflachung mit zum Teil bestehender Introvertiertheit, hohem Misstrauen, kognitiven Defiziten, Antriebsdefiziten, Vermeidungsverhalten, sozialem Rückzug und formaler Denkstörung, gestörter Tag-Nacht-Rhythmus sowie insgesamt starke Reduzierung von allgemeiner psychophysischer Belastbarkeit und allgemeinem sozialem Funktionsniveau. Hierzu passt die MdE von 70, welche auch mit dem Eindruck des Gerichts von der Leistungsfähigkeit des Klägers übereinstimmt. Damit kann auch insofern offenbleiben, ob die Diagnose einer PTBS zutreffend ist, weil diese Diagnose, selbst wenn sie vorläge, die MdE auf dem psychiatrischen Fachgebiet nicht erhöhen würde.

Die vom Kläger vorgelegten MdE/GdB/GdS-Tabellen, die nichts anderes sind als die Tabellen aus den früheren "Anhaltspunkten" sowie den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zur VersMedVO, führen zu keiner anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass diese nicht unmittelbar einschlägig sind, weil nicht nur die Erwerbsfähigkeit Bezugspunkt dieser Tabellen ist, finden sich dort in Bezug auf die psychiatrische Querschnittssymptomatik keine Tabellenwerte, die die Einschätzung der Sachverständigen ernsthaft in Frage stellen. Der Kläger kommt überwiegend deshalb zu einem im Ergebnis höheren Grad der MdE, weil er die MdE-Grade der einzelnen Diagnosen, die zu seiner Symptomatik passen, summiert. Dies ist hier nicht sachgerecht.

Der weitere Einwand des Klägers, die MdE wegen der psychischen Erkrankungen müsse deshalb höher als 70 % angesetzt werden, weil der neuropsychologische Zusatzgutachter X ihm aus therapeutischen Gründen eine teilweise Rückkehr zu seinem früheren Arbeitgeber habe ermöglichen wollen. Er unterstellt damit sinngemäß, die MdE sei bewusst auf 70 % statt auf 100 % festgesetzt worden, damit gerade keine volle Erwerbsunfähigkeit festgestellt und therapeutisch sinnvolles geringfügiges Teilnehmen am Erwerbsleben ermöglicht werde. Abgesehen davon, dass X in seinem neuropsychologischen Zusatzgutachten überhaupt keine Aussage zur Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers getroffen hat, ist es abwegig, einem der Objektivität verpflichteten Gutachter - der grundsätzlich nicht behandelnder Therapeut sein soll - zu unterstellen, er manipuliere bewusst sein gutachterlich sachgerechtes Ergebnis aus therapeutischen Gründen.

Das Gericht lässt auch in Bezug auf die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers für die Gewährung von Unfallausgleich offen, ob bei ihm tatsächlich Doppelbilder vorliegen, da sich dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Gesamt-MdE auswirkt. Sowohl S als MKG-Fachgutachter und Hauptgutachter als auch I1 als ophthalmologischer Zusatzgutachter haben die - bisher nicht objektivierten - Doppelbilder auf der Grundlage der Angaben des Klägers mit einer Einzel-MdE von 10 % bewertet, weil sich diese lediglich beim Aufblick nach oben bzw. oben außen zeigen und damit auf die Erwerbsfähigkeit eher gering auswirken. Wenn man diese Einzel-MdE weglässt, weil die Doppelbilder nicht objektiviert sind oder aber in ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit durch die im augenärztlichen Zusatzgutachten vom 28. November 2011 aufgezeigten therapeutischen Maßnahmen ausgeglichen werden können, kann die Gesamt-MdE dadurch nicht beeinflusst werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Doppelbilder in der beschriebenen Weise beim Kläger vorliegen und ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beschränken, so teilt das Gericht die Auffassung des Hauptgutachters S, dass diese leichte Funktionsbeeinträchtigung mit einem Minderungsgrad von 10 % die gravierende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet von 70 % nicht erhöht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass von den 30 % verbleibender Erwerbsfähigkeit des Klägers konkrete Tätigkeitsbereiche aufgrund möglicher Doppelbilder ausgeschlossen würden.

Die vom MKG-Fachgutachter festgestellten Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus infraorbitalis beidseits erhöhen die Gesamt-MdE ebenfalls nicht. S hat diese mit 10 % bewertet. Dies ist für das Gericht mit viel Überzeugungskraft verbunden, weil der Gutachter hier auf seinem eigenen Fachgebiet tätig ist und außergewöhnlich fachkundig und erfahren ist. Allein Tabellen-Werte, auf die der Kläger sich beruft und die nur aufgrund des von ihm angenommenen Schweregrades der Schmerzen im Gesichts-, Kiefer- und Schädelbereich höher als 10 % sein sollen, stehen dem nicht entgegen. Der Gutachter hat aufgrund eigener Untersuchung des Klägers und unmittelbarem Eindruck von den Beeinträchtigungen des Klägers, der seine Beschwerden selbst und eingehend darstellen konnte, eine Einschätzung getroffen und die Einschränkungen des Klägers mit 10 % bewertet. Dass er dabei nicht einen höheren MdE-Wert angenommen hat, verdeutlicht, dass er die Voraussetzungen hierfür - anders als der Kläger - nicht für gegeben erachtet (z. B. GdS-Tabelle des Klägers = Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B.2.2: "Gesichtsneuralgien, besonders schwer (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich): 70-80").Liegt die Einzel-MdE für die Schmerzen bzw. Sensibilitätsstörungen im Bereich des Kopfes aber bei 10 %, so erhöht dies wie bei den möglichen Doppelbildern die Gesamt-MdE nicht. Zudem ist davon auszugehen, dass dieser vom Kläger als annähernd dauerhaft beschriebene Schmerzzustand von der MdE auf psychiatrischem Fachgebiet von 70 % unter Berücksichtigung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung umfasst ist.

Es sind über die dargestellten Gesundheitsstörungen mit den entsprechenden Auswirkungen auch keine sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger erkennbar, deren wesentliche Ursache der Fahrradunfall vom 10. März 2005 ist, insbesondere nicht die von ihm z. B. in seiner Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten vom 20. Dezember 2012 (dort S. 5) angeführten Beschwerden: Beeinträchtigung des Kauapparates, Tinnitus, chronische Entzündung von Mittelohr und Nasen-Nebenhöhlen sowie chronische Beschwerden im Bereich LWS/HWS. Die Beeinträchtigung des Kauapparats hat der MKG-Gutachter offensichtlich als in sein Fachgebiet fallend berücksichtigt. S hat sich dazu insbesondere in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 6. Juni 2011 geäußert und den wesentlichen Ursachenzusammenhang mit dem Fahrradunfall verneint. Der MKG-Fachgutachter geht von einer wahrscheinlich parafunktionell getriggerten, schmerzhaften Hyperaktivität der Kaumuskulatur aus, die rechts deutlich stärker als links sein soll ("Knirschen" oder "Pressen", eventuell des Nachts).

Im Übrigen sind durch das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten von der Fragestellung her alle medizinischen Fachgebiete erfasst, unabhängig davon, ob ein gesondertes Zusatzgutachten auf einem Fachgebiet eingeholt worden ist. Der Kläger hatte die Gelegenheit, beim Hauptgutachter (oder den Zusatzgutachtern) alle Beschwerden zu schildern, die bei ihm vorliegen und insbesondere jene hervorzuheben, die er mit dem Unfall in Verbindung bringt. Es ist davon auszugehen, dass er alles benannt hat, was ihn beeinträchtigt und möglichen Unfallbezug hat. S hat jedoch keine weiteren Zusatzgutachten eingeholt und hat keine weiteren Gesundheitsstörungen aufgeführt und/oder als Folgen des Fahrradunfalles vom 10. März 2005 benannt. Dem ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass für ihn (und insbesondere den psychiatrischen Zusatzgutachter, der ebenfalls eine relativ umfassende Anamnese erhoben hat) keine Anhaltspunkte für weitere Gesundheitsschäden (und/oder Unfallfolgen) vorlagen und er insofern weder weitere Ermittlungen anstellen noch sich irgendwie dazu äußern musste.

Der Einzelrichter hatte auch keinen Anlass, hier weiter den Sachverhalt zu ermitteln. Weder hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung weitere Beweiserhebung beantragt, noch drängte sich solche auf. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 sowie an anderer Stelle angeführten Gesundheitsstörungen mögen bei ihm vorliegen, ein Ursachenzusammenhang mit dem Fahrradunfall vom 10. März 2005 ist jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die benannten Störungen sind weitgehend "Volkskrankheiten", jedenfalls nicht selten unfallunabhängig anzutreffen, so dass entsprechende Ermittlungen "ins Blaue hinein" gehen würden.

III.

Der Kläger kann auf den Nachzahlungsbetrag zum Unfallausgleich, der sich aus der Verpflichtung gemäß Ziff. 2 ergibt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung verlangen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Prozesszinsen).

Verzugszinsen - also auch für die Zeit vor der Klageerhebung - stehen ihm überhaupt nicht zu. Für den Nachzahlungsbetrag zum Unfallruhegehalt kann er auch keine Prozesszinsen verlangen.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist hier nicht gegeben. Im Bereich der Beamtenversorgung (jedenfalls unter Geltung des BeamtVG, welches in NRW nach § 108 BeamtVG in der Fassung vom 31. August 2006 fort gilt) sind Verzugszinsen ausgeschlossen. Zwar sind grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Verzugszinsen möglich. Da die Folge des Verzuges in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Rechts unterschiedlich geregelt ist, gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Folgen der Nichterfüllung öffentlichrechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Fachrecht. Die §§ 284, 288 BGB sind im Öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar.

BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 3.84 -, Buchholz 237.0, Nr. 2 zu § 89 LBG BW m. w. N. (auch Juris).

Hier schließt das konkret anwendbare Fachrecht einen Anspruch auf Verzugszinsen durch § 49 Abs. 5 BeamtVG nach dem eindeutigen Wortlaut aus,

BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 11); eingehend dazu, insbesondere zur Rechtsentwicklung und zur Wirksamkeit des Ausschlusses: Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a. a. O., § 49 Rn. 41 ff.

Der Einwand des Klägers, der Ausschluss in § 49 Abs. 5 BeamtVG sei im systematischen Zusammenhang mit § 49 Abs. 4 BeamtVG so zu verstehen, dass damit nur Verzugszinsen für die verspätete Zahlung bereits festgesetzter Versorgungsbezüge erfasst würden, greift nicht durch. Die Gesetzesfassung ist eindeutig und wird auch von Rechtsprechung und Literatur nicht anders ausgelegt. Es wäre nicht einsehbar, warum die Nichtzahlung festgesetzter Versorgungsbezüge über einen bestimmten Zeitraum ohne zinsmäßige Sanktion bleiben solle, wenn zugleich bei schuldhaft unterbleibender Festsetzung von Versorgungsbezügen Verzugszinsen zu leisten wären.

Jedoch hat der Kläger einen Anspruch auf Prozesszinsen auf den Nachzahlungsbetrag zum Unfallausgleich ab Klageerhebung, also ab dem 29. März 2008, entsprechend §§ 291, 288 BGB.

Im Beamtenversorgungsrecht können nach der Rechtsprechung des BVerwG Prozesszinsen zustehen, wenn die Verwaltung - insbesondere bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen eines Beamten - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. § 49 Abs. 5 BeamtVG steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht - die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Zwar braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Fall der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, ohne dass eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hierbei eine gebundene Entscheidung auf der Grundlage zwingenden Rechts zu erfolgen hat oder ob eine Ermessensentscheidung aussteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den Unfallausgleich vor, wenn das Verwaltungsgericht den Dienstherrn zur Gewährung von Unfallausgleich verpflichtet und die Höhe der dabei zu berücksichtigenden MdE ausgesprochen hat ("Unfallausgleich nach einer MdE von xx %"). Der darauf von der Beklagten zu erlassende Bewilligungsbescheid löst unmittelbar die Zahlungspflicht aus. Die Höhe des geltend gemachten und von der Beklagten nunmehr zu bewilligenden Unfallausgleichs lässt sich unmittelbar aus § 31 BVG in der jeweils geltenden Fassung entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen.

Vgl. Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -, www.nrwe.de, Rn. 49 ff.

Nach dem dargelegten Maßstab hat der Kläger hingegen keinen Anspruch auf Prozesszinsen betreffend den Nachzahlungsbetrag zum Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG. Insofern ist eine weitere Rechtsanwendung erforderlich, die den Anspruch auf Prozesszinsen nach der Rechtsprechung des BVerwG ausschließt, weil dann der mit der Klage geltend gemachte und aufgrund der durch Urteil erfolgten Verpflichtung zu gewährende Betrag nicht rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vielmehr kann hierüber noch weiterer Streit entstehen. Auf die Frage, ob im Einzelfall Streit über diese Rechtsanwendung zu erwarten ist, kommt es nicht an.

vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a. a. O., Rn. 14 (Anspruch auf Prozesszinsen abgelehnt für einen Fall der Verpflichtung zur Gewährung höherer Versorgungsbezüge gemäß § 14 a BeamtVG); Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 49 Erl. 9 Ziff. 3.

Da für die Gewährung eines Unfallruhegehalts auch nach der Verpflichtung der Beklagten hierzu eine weitere Rechtsanwendung erforderlich ist, sind Prozesszinsen ausgeschlossen.

Ebenso für eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem Zahnärzteversorgungswerk: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 29. September 2004 - 8 LB 172/02 -, NdsVBl 2005, 163 f. (auch Juris, dort Rn. 24 ff.); bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005, a. a. O.

Der Anspruch auf Prozesszinsen kann dem Kläger auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt, dass er jedenfalls Anspruch auf das Mindest-Unfallruhegehalt habe und insofern ein bestimmter bzw. bestimmbarer Betrag Gegenstand der Verpflichtung des Gerichts sei, in Bezug auf den Nachzahlungsbetrag zugesprochen werden, der sich ergibt, wenn man die Höhe des Mindest-Unfallruhegehalts zugrunde legt. Dabei beruft der Kläger sich auch auf die vom Sachbearbeiter für Beamtenversorgung im Personalamt der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Anforderung des Gerichts vorgelegte Berechnung der Höhe eines dem Kläger (wohl) zustehenden Unfallruhegehalts. Auch die Gewährung des Mindest-Unfallruhegehalts setzt jedoch eine weitere Rechtsanwendung im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung voraus, selbst wenn auf das sog. amtsunabhängige Mindest-Unfallruhegehalt gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG abgestellt wird. Dann ist zumindest durch Rechtsanwendung zu bestimmen, welche Stellenzulage (oder gegebenenfalls Stufe des Familienzuschlages) der Beamte erhält und in welchem Umfang ein Zuschlag nach § 36 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG anzusetzen ist.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 4 VwGO.

Der Kläger hat die abtrennbaren Kosten des MKG-Fachgutachtens des S vom 21. Dezember 2010, welche sich nach der Kostenrechnung vom 4. Januar 2010 (gemeint wohl: 2011; Bl. 528 ff. der Gerichtsakte) auf 1039,17 Euro beläuft, gemäß § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen, weil er diese verschuldet hat. Der insofern anwendbare Verschuldensbegriff ist mit dem in § 60 VwGO verwandten gleichbedeutend.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 155 Rn. 19.

Verschulden in diesem Sinne liegt damit vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des Falles zumutbar war,

Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 9 m. w. N.

Die schuldhafte Handlung, an die die gesonderte Auferlegung ausscheidbarer Kosten geknüpft wird, kann auch vor der Klageerhebung erfolgt sein (vorprozessuales Verhalten),

Kopp/Schenke, a. a. O., § 155 Rn. 20 m. w. N.

Der Kläger hat die Kosten des MKG-Gutachtens durch S zu tragen, weil diese hätten vermieden werden können, wenn er im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Beauftragung des Chefarztes der MKG-Abteilung der M1-Klinik, N, durch das Gesundheitsamt der Beklagten mit einem Fachgutachten unmittelbar nach Kenntnis von der Beauftragung, jedenfalls vor der Durchführung der Untersuchung durch den Fachgutachter und der Erstellung des Gutachtens diesen Gutachter abgelehnt und/oder seine Bedenken bei der Beklagten in begründeter Weise vorgebracht und die Begutachtung verweigert hätte. Der Kläger hat sich gegenüber dem Gericht (und auch ansonsten) insofern darauf berufen, dass "er nicht verpflichtet sei, der Beklagten (oder dem Gericht) seine behandelnden Ärzte als Gutachter zur Verfügung zu stellen"; zudem sei auch Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben, weil sich N als Operateur nach dem Fahrradunfall am 10. März 2005 in einer möglichen Interessenkollision befinde. Es könne nämlich sein, dass dieser sich möglichen Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Kunstfehler ausgesetzt sehen könnte, die er bei wahrheitsgemäßer Gutachtenerstellung offenlegen müsste.Letztere Begründung ist plausibel und nicht von der Hand zu weisen. Zudem entspricht es guter Praxis im Bereich des Gutachterwesens, dass behandelnde Ärzte aus verschiedenen Gründen keine Gutachten erstellen und damit nicht beauftragt werden sollen. Der Kläger hat insofern nicht schon dadurch gegen seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren verstoßen, dass er der Begutachtung bzw. der Übermittlung des Gutachtens durch N widersprochen hat; hierzu war er berechtigt.Jedoch hat er gegen seine Sorgfaltspflichten dadurch verstoßen, dass er damit so lange gewartet hat, bis das Gutachten fertig war. Denn dadurch musste die Beklagte das Honorar für das Gutachten an N in Höhe von 1030,16 Euro zahlen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.Der aufgeführte Pflichtenverstoß hat zur Entstehung der Kosten für das MKG-Gutachten des S geführt, war mithin kausal: Hätte der Kläger unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Gutachten-Auftrag an N durch das Gesundheitsamt vom 4. April 2006 bzw. jedenfalls vor dem Termin zur Untersuchung am 31. Mai 2006 verdeutlicht, dass er die aus Gründen der Vereinfachung nachvollziehbare Beauftragung eines Arztes, der die MKG-Situation des Klägers wohl gut gekannt haben dürfte, ablehnte, so hätte die Beklagte den Gutachten-Auftrag vor Entstehung von Kosten zurückziehen und einen anderen Fachgutachter beauftragen können. Damit wären der Beklagten die Kosten für ein MKG-Gutachten entstanden, das bei unterstelltem "normalem" Kausalverlauf die zu klärenden Fragen auf dem MKG-Fachgebiet beantwortet hätte. So hatte die Beklagte die Kosten für das Gutachten N zu tragen, ohne dass dieses Gutachten in das Verfahren Eingang fand, und zugleich entstanden die Kosten für das MKG-Gutachten des S, das vermeidbar gewesen wäre. Das der Sorgfalt entsprechende Verhalten war vom Kläger auch zu erwarten und ihm möglich sowie zumutbar. Abgesehen davon, dass ein objektivierter Maßstab gilt, hat der Kläger durch sein Verhalten im Verwaltungs- und Klageverfahren verdeutlicht, dass er in der Lage ist, sich den Untersuchungen durch Gutachter und anderen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Weise zu entziehen und auch schriftlich zu verdeutlichen, dass und warum er eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme ablehnt.Bei der Ermessensentscheidung über die Auferlegung dieser Kosten auf den Kläger übersieht das Gericht nicht, dass insofern auch ein Verschuldensbeitrag der Beklagten besteht, weil das Gesundheitsamt N als behandelnden Arzt nicht hätte beauftragen sollen. Dieser Beitrag wäre jedoch nicht kostenmäßig wirksam geworden, wenn der Kläger zeitgerecht reagiert hätte. Dabei bezieht das Gericht in seine Erwägungen zudem das gesamte sonstige Verhalten des Klägers im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei der Beklagten und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein, welches sich in Bezug auf seine verfahrensmäßigen Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung des Sachverhalts als ausgesprochen hinderlich und verzögernd darstellte und nur jeweils knapp vor der Grenze der Verweigerung der Mitwirkung zurückblieb, diese teilweise auch überschritt.

Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Der Kläger unterliegt in Bezug auf die Differenz zwischen dem Unfallausgleich nach einer MdE von 100 % (aktuell 666 Euro monatlich) und einer MdE von 70 % (aktuell 409 Euro) für die Zeit ab dem 25. Mai 2005 bis zur mündlichen Verhandlung - mit Ausnahme der Zeit vom 9. Juli 2007 bis 8. August 2007 - also einer monatlichen Differenz von 257 Euro für ca. 90 Monate. Bei einem Gesamt-Begehren von Unfallausgleich nach MdE 100 (666 Euro) für etwa 94 Monate und der Differenz zwischen dem mit Bescheid vom 8. August 2007 festgesetzten Ruhegehalt und dem amtsabhängigen Mindest-Unfallruhegehalt (von aktuell monatlich 570,85 Euro) für etwa 54 Monate ergibt sich die Unterliegens-Quote für den Kläger von ca. einem Viertel und für die Beklagte von ca. drei Viertel.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.