Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24.07.2013 - 11 VA 12/13
Fundstelle
openJur 2013, 32132
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG vom 13. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Kostenwert beträgt € 3.000,00.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.; ferner Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34).

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er weder statthaft noch im Übrigen zulässig ist. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb an dieser Stelle daraufhin, dass das Rechtsschutzbegehren in der Sache selbst ebenfalls erfolglos bleiben würde: Eine persönliche Inanspruchnahme der fünf namentlich genannten Richter, deren persönliche Daten der Antragsteller vom Antragsgegner zum Zwecke der Rechtsverfolgung mitgeteilt haben möchte, erweist sich bereits wegen der haftungsüberleitenden Regelung, die in Art. 34 Satz 1 GG enthalten ist, als offensichtlich aussichtslos (vgl. dazu Jauernig/Teichmann, BGB, 14. Aufl., § 839 Rdn. 30; Schulze/Staudinger, BGB, 7. Aufl., § 839 Rdn. 47; jeweils m.w.N.); der gewünschten Auskunft bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 EGGVG unterliegen allein Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege getroffen werden, der Überprüfung auf ihre Rechtsmäßigkeit durch den gemäß dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat des Oberlandesgerichts, in dem die jeweilige Justizbehörde ihren Sitz hat. Dabei handelt es sich um so genannte Justizverwaltungsakte, die zwar nicht die förmlichen Voraussetzungen des § 35 VwVfG erfüllen müssen, aber stets ein (zumindest schlicht-)hoheitliches - also auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basierendes und in Ausübung öffentlicher Gewalt nach dem Verständnis von Art. 19 Abs. 4 GG erfolgendes (vgl. dazu Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 144) - Tun, Dulden oder Unterlassen einer Justizbehörde im funktionellen Sinne mit Außenwirkung zwecks Einzelfallregelung auf den genannten Gebieten voraussetzen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85, Rdn. 34, NJW 1989, 412 = NStZ 1988, 513; BGH, Beschl. v. 12.01.2001 - 2 ARs 355/00, Rdn. 7, BGHSt 46, 261 = NJW 2001, 1077; Beschl. v. 16.05.2007 - IV AR [VZ] 5/07, Rdn. 12, ZIP 2007, 1379 = ZInsO 2007, 711; ferner Conrad, Der sogenannte Justizverwaltungsakt, S. 96 f., 150 und 161 f.; Ehlers in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand 24. Erg.-Lfg., § 40 Rdn. 590 und 593 ff.; KK-StPO/Schoreit, 6. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 20 ff.; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 1). In diesem Zusammenhang liefert die mögliche Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren, obwohl sie keineswegs allein maßgeblich ist, regelmäßig gewichtige Anhaltspunkte für dessen juristische Einordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2001, aaO Rdn. 9).

Im Streitfall könnte sich ein Anspruch des Antragstellers auf Bekanntgabe der für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO notwendigen persönlichen Daten von fünf namentlich genannten Richtern, die er - soweit ersichtlich auf Zahlung - in Anspruch nehmen möchte, allenfalls aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Nebenanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ergeben; hierfür wäre nach der höchstrichterlichen Judikatur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. insb. BGH, Urt. v. 25.09. 1980 - III ZR 74/78, LS und Rdn. 10 ff., BGHZ 78, 274 = NJW 1981, 675; Urt. v. 04.06.1981 - III ZR 31/80, Rdn. 24, BGHZ 81, 21 = NJW 1981, 2000; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 260 Rdn. 4 ff., 13). Auch der Antragsteller selbst beruft sich für seinen Anspruch auf eine schadensersatzrechtliche Vorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich lediglich dann, wenn das jeweilige Auskunftsbegehren auf durch öffentliches Recht geregelte Beziehungen gestützt wird, wozu etwa früher das so genannte Postbenutzungsverhältnis gehörte (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.1980, aaO Rdn. 14). Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz bestehen Auskunftsansprüche betreffend die Besetzung des Gerichts jedoch nur im Rahmen von § 21e Abs. 9 GVG, der die Offenlegung des Geschäftsverteilungsplanes regelt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 14). Bei der außergerichtlichen Prüfung und internen Entscheidung darüber, ob die Ansprüche aus Amtshaftung für Schäden, die durch Bedienstete seines Geschäftsbereichs verursacht worden sein sollen, anerkannt werden, wird der Antragsgegner nicht hoheitlich als Justizbehörde im funktionellen Sinne, sondern als (rechtsgeschäftlicher) Vertreter des Landes Brandenburg tätig; es geht dabei nicht um eine spezifische Aufgabe der Justizverwaltung, die ihm auf einem der in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschl. v. 13.05. 2004 - 6 VA 12/04, Rdn. 7 f., OLG-Rp 2004, 394). Dem jeweiligen Anspruchsteller steht diesbezüglich der ordentliche Rechtsweg offen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. Art. 34 Satz 3 GG). Ebenso verhält es sich, wenn - wie hier - die Amtshaftung betreffende Hilfs- oder Nebenansprüche geltend gemacht werden.

2.

Aber selbst wenn im Streitfall ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG vorläge, was - wie bereits oben ausgeführt - nicht zutrifft, würde das Begehren des Antragstellers mangels Zulässigkeit erfolglos bleiben, da die Antragsfrist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt wurde. Denn nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sofern - wie hier - keine förmliche Beschwerde im Verwaltungsverfahren gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG vorgesehen ist, innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder eines Amtsgerichts gestellt worden sein. Daran fehlt es. Der Antragsteller hatte bereits am 05. November 2012, spätestens aber bei der Abfassung seines Schreibens vom 21. November 2012, Kenntnis davon, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, die persönlichen Daten der fünf namentlich genannten Richter bekannt zu geben, gegen die der Antragsteller Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Das entsprechende Schreiben des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 war dem Anfrageformular des Antragstellers vom 05. November 2012 beigefügt; hierauf hat der Antragsgegner seinerseits unter dem 12. November 2012 geantwortet. Der Entscheidung über den Antrag vom 22. Oktober 2012 durch einen Beschluss, der gesetzlich nicht vorgesehen ist, bedurfte es nicht, um die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG in Lauf zu setzen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist - laut Stempelabdruck - erst am 14. Juni 2013 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen.

III.

Ein Ausspruch betreffend die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung folgt unmittelbar aus § 2 Nr. 1 KostO i.V.m. § 30 Abs. 1 EGGVG (vgl. dazu Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG bleibt im Streifall bereits deshalb kein Raum, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war. Die Festsetzung des Kostenwertes beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 1 GVG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.