LG Berlin, Urteil vom 04.06.2013 - 10 S 2/13
Fundstelle
openJur 2013, 31898
  • Rkr:

1. Werden von einer Bank für die Gewährung eines Verbraucherkredits formularmäßig ohne nähere Erläuterung neben Zinsen "Bearbeitungskosten" erhoben, kann dies von einem verständigen und redlichen Vertragspartner, jedenfalls bei der nach § 305c Abs. 2 BGB vorzunehmenden kundfeindlichsten Auslegung, nur so verstanden werden, dass damit der Aufwand bei der Bearbeitung des Kreditantrags und insbesondere die Bonitätsprüfung bepreist wird.

2. Eine solche Klausel stellt eine Preisnebenabrede dar und ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.01.2013 - 232 C 274/12 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 760,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte gewährte den Klägern aufgrund des Darlehensvertrages vom 23.03.2010 (Anlage K 1) einen mittlerweile vollständig zurückgezahlten Kredit über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 27.408,77 zu einem Zinssatz von 3,31 % p.a. Dieser Betrag setzt sich aus dem Darlehensnominalbetrag in Höhe von EUR 25.350,-, ausgerechneten Zinsen in Höhe von EUR 1.298,27 und Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 760,50 zusammen. Im Darlehensvertragsformular – wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen - ist dies wie folgt dargestellt:

”Darlehensdaten:

Nettodarlehensbetrag: 25.350,-       Laufzeit 36 Monate       Zinssatz 3,31 % p.a. fest       Zinsen 1.298,27 EUR       Bearbeitungskosten 760,50 EUR       Gesamtbetrag 27.408,77       Effektiver Jahreszins 5,50% ”

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.08.2012 (Anlage K 2) forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis, dass die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig sei, auf, die Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 760,50 bis zum 14.09.2012 zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Vereinbarung der Bearbeitungskosten eine Hauptpreisabrede darstelle, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB entzogen sei. Selbst wenn man von einer Kontrollfähigkeit ausginge, läge jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung der Kläger vor, so dass die Bearbeitungsgebühr als wirksam vereinbart anzusehen sei.

Gegen das am 21.01.2013 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 12.02.2013 eingelegten und am 04.03.2013 begründeten Berufung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 11.01.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 760,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg.

1. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 750,60 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB zu.

1.1 Die Beklagte hat von den Klägern einen Betrag in Höhe der Bearbeitungskosten von 750,60 EUR erlangt.

1.2 Die Zahlung auf die Bearbeitungskosten ist dabei ohne Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB erfolgt. Denn die Erhebung von Bearbeitungskosten für die Gewährung des Verbraucherkredits ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

a. Bei der Vereinbarung im Kreditvertragsformular über die Erhebung der Bearbeitungskosten, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, wofür der Verwender nach der Formulierung des Gesetzes darlegungs- und beweisbelastet ist.

Zwar wurden die Bearbeitungskosten vorliegend nicht unter Einbeziehung eines Preis- und Leistungsverzeichnisses, in einem Preisaushang oder in sonstigen Geschäftsbedingungen, in denen die Bearbeitungskosten beziffert sind, in den Vertrag miteinbezogen. Die Bearbeitungskosten sind vielmehr für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag konkret berechnet und in das Darlehensvertragsformular aufgenommen worden.

Es handelt sich gleichwohl um eine vorformulierte, von der Beklagten gestellte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 BGB. Nach den v.g. Grundsätzen ist es unschädlich, dass die konkrete Höhe der im Vertragsformular vorgesehenen Bearbeitungsgebühr erst im Zuge der Kreditberechnung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten eingesetzt worden ist. Ausfüllungsbedürftige Leerstellen in Vertragsformularen, deren Inhalt den Regelungsgehalt des Vertrages mitbestimmt, sind dann keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde die freie Stelle nach seiner eigenen Entscheidung ausfüllen kann (BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067 m. w. Nachw.). Anders liegt es jedoch, wenn die Ausfüllung durch den Verwender selbst oder einen Mitarbeiter nach seinen Anordnungen oder Richtlinien erfolgt (BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, 1575; Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431, Tz. 13 ff.; Palandt: BGB, 72. Aufl. 2013, § 305, Rn. 8 m. w. N.).

Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kläger hat ein Mitarbeiter der Beklagten den Betrag in die Leerstelle eingesetzt, ohne dass die Kläger Einfluss darauf hatten, ob und in welcher Höhe Bearbeitungskosten erhoben werden. Zudem entspricht der Betrag der Bearbeitungskosten in Höhe von EUR 760,50 exakt 3 % des Darlehensnominalbetrages in Höhe von EUR 25.350,-. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten sieht für die Kreditgewährung eine Bearbeitungsgebühr in eben dieser Höhe vor.

b. Die Erhebung der Bearbeitungskosten unterliegt als Preisnebenabrede auch der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB (so auch OLG Hamm vom 11.04.2011 - 31 U 192/10, juris, Rn. 12; OLG Dresden vom 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris, 1. OS und Rn. 17 ff; OLG Bamberg vom 04.08.2010 - 3 U 78/10, juris, Rn. 24 ff; OLG Frankfurt vom 27.07.2011 - 17 U 59/11, juris, Rn. 30 ff OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 - 4 U 174/10, juris, Rn. 6 ff; OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 - 17 U 192/10, juris, Rn. 28 ff, OLG Celle vom 13.10.2011 - 3 W 86/11, juris, Rn. 10).

aa. Gemäß § 307 Abs. 3 BGB sind nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insoweit zwischen ”Preishauptabreden” und ”Preisnebenabreden”. Kontrollfreie Preishauptabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der ABG-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (BGH vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, juris, Rn. 16 m.w.N.).

Ob es sich bei einer Klausel um eine kontrollfreie Preisabrede oder um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10. juris, Rn. 21; BGH vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, juris, Rn. 29). Dabei sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Bleiben nach der Auslegung Zweifel, ob die Entgeltklausel eine Preishauptabrede oder eine Preisnebenabrede darstellt, kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Damit gehen Zweifel, ob mit den Bearbeitungskosten die Zurverfügungstellung des Darlehens abgegolten wird, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für den Kunden ist in diesem Fall ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabsprache erscheinen lässt und somit den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, juris, Rn. 35).

bb. Die gebotene Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt vorliegend, dass es sich bei der hier streitgegenständlichen Vereinbarung der Bearbeitungskosten um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ist aufgrund des Wortlautes der Klausel davon auszugehen, dass die Bearbeitungskosten - wenn diese wie hier pauschal, d.h. ohne weitere Erläuterung, welche Leistung damit abgegolten werden soll, erhoben werden - der Abgeltung des Aufwands bei der Bearbeitung des Darlehensantrags dienen.

Die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zur Verfügung zustellen, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das ihm überlassene Darlehen zurückzuzahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher der Zins die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kapitalbelassungspflicht des Darlehensgebers stehende Hauptleistung des Darlehensnehmers dar (BGH vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, juris, Rn. 23).

Dabei spricht zwar noch nicht bereits der Umstand, dass die Bearbeitungskosten neben den Zinsen als Einmalbetrag verlangt werden, gegen eine Preishauptabrede. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist der Klauselverwender bei der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Er kann insbesondere das beanspruchte Entgelt für seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen. So ist der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.2010 davon ausgegangen, dass der Umstand, dass für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens Zinsen zu zahlen seien, es nicht unmöglich mache, in der vom Bausparer zu entrichtenden Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-) Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (BGH vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, juris, Rn. 31).

Verlangt der Kreditgeber jedoch neben Zinsen Bearbeitungskosten ohne zu erläutern, für welche Leistungen diese erhoben werden, kann dies aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners nicht so verstanden werden, dass diese neben den Zinsen als (Teil-)entgelt für die Kreditgewährung erhoben werden. Denn § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht als Gegenleistung für die Kreditgewährung die Zahlung von Zinsen vor. Zwar kann die Bank - wie oben dargestellt - davon abweichen. Tut sie dies und teilt das beanspruchte Entgelt für ihre Leistung in Zinsen und einen laufzeitunabhängigen Pauschalpreis auf, muss dies für den Vertragspartner jedoch deutlich werden, wenn die Bank sich darauf berufen will, dass eine Preishauptabrede vorliege.

Von dem Wortlaut der Klausel (”Bearbeitungskosten”) ausgehend und unter Berücksichtigung, dass mit einer Bearbeitungsgebühr nach herkömmlichem Verständnis der Verwaltungsaufwand bei der Prüfung des Darlehensantrags abgegolten wird, ist - jedenfalls unter Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB - davon auszugehen, dass die Bearbeitungskosten als Entgelt neben den Zinsen zur Abgeltung der Darlehensgewährung verlangt werden. Bereits der verwendete Begriff ”Bearbeitungskosten” legt es aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartner nahe, dass mit dieser Kostenposition der mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehende Verwaltungsaufwand bepreist wird (so auch OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 - 17 U 192/10, juris, Rn. 32). Das Vorbringen der Beklagten, dass mit den Bearbeitungskosten die nach dem Abschluss des Darlehensvertrags entstehenden Geldbeschaffungs- bzw. Refinanzierungskosten abdeckt werden sollen, lässt sich hingegen mit dem Wortlaut der Klausel nicht in Übereinstimmung bringen.

Dass die Bearbeitungskosten erst nach Abschluss des Darlehensvertrages fällig werden, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn der Fälligkeitszeitpunkt eines Entgelts lässt entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Rückschluss darauf zu, für welche Leistung dieses erhoben wird. Dass die Bearbeitungskosten erst nach Vertragsschluss zusammen mit der Tilgung und den Darlehenszinsen gezahlt werden, schließt deshalb nicht aus, dass diese Kosten als Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags erhoben werden. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, dass die Bearbeitungskosten im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages mit rückabzuwickeln sind.

Auch die Tatsache, dass in die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Bearbeitungskosten gemäß § 6 Abs. 3 PAngV einzubeziehen sind und diese damit Teil der Preiskalkulation der Kreditkosten werden, vermag an dieser Beurteilung nichts Entscheidendes zu ändern (OLG Dresden vom 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris, Rn. 20; OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 - 17 U 192/10, juris, Rn. 33). Denn die Angabe des effektiven Jahreszinses dient allein der Information des Verbrauchers und der Herstellung einer Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote. Dieser soll hierdurch einfach erkennen können, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste ist. Entsprechendes gilt auch für die Einbeziehung der Bearbeitungskosten in die Angabe des Gesamtbetrags nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB, der dem Verbraucher lediglich deutlich vor Augen führen soll, welche Gesamtbelastung mit der Kreditaufnahme verbunden ist. Auch daraus, dass die Bearbeitungskosten Teil der Preiskalkulation der beklagten Bank sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dies Teil der Hauptleistung ist. Nur weil die gesondert ausgewiesene Kosten Gegenstand der Preiskalkulation sind, werden sie nicht zur Hauptleistung (OLG Bamberg vom 04.08.2010 - 3 U 78/10, juris, Rn. 34; OLG Dresden vom 29.09.2011 - 8 U 562/11).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Bearbeitungskosten auch nicht mit einem Disagio vergleichbar, nachdem sich dessen Charakter in den letzten Jahrzehnten grundsätzlich gewandelt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH dient das Disagio inzwischen nicht mehr zur Abgeltung der Aufwendungen für die Kreditbeschaffung und -gewährung, sondern gilt als integraler Bestandteil der Zinskalkulation. Das Disagio ist damit als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und kann bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH vom 29.05.1990 - XI ZR 231/89, juris, Rn. 13). Das Bearbeitungsentgelt hingegen ist laufzeitunabhängig und verbleibt deshalb im Falle der vorzeitigen Beendigung des Kreditvertrages in vollem Umfang bei der Bank (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl. 2013, § 501 BGB, Rn. 3).

Schließlich vermag auch der Hinweis der Beklagten, dass der Gesetzgeber in § 501 BGB eindeutig von der Zulässigkeit laufzeitunabhängiger Einmalkosten, wie Bearbeitungsgebühren ausgehe, nicht zu überzeugen. Denn aus der genannten Vorschrift können weder zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren durch allgemeine Geschäftsbedingung, noch dazu, ob das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung ist, Schlussfolgerungen gezogen werden, da sie sich hierzu nicht verhält.

c. Die Erhebung von Bearbeitungskosten durch die Beklagte benachteiligt die Kläger unangemessen wider Treu und Glauben und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Zwar verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (dazu unter aa.). Sie ist jedoch mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (dazu unter bb.).

aa. Die Erhebung der Bearbeitungskosten verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil für den Verbraucher deutlich zu erkennen ist, welche Leistung er zu erbringen hat. Dass sich nicht hinreichend deutlich wird, wofür die Bearbeitungskosten erhoben werden, begründet keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Denn dieses verpflichtet den Verwender lediglich dazu, die Rechte und Pflichten des Vertragspartner möglichst klar, einfach und präzise darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen einer Regelung so weit deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt, 72. Auflage 2013, § 307 BGB, Rn. 20; BGH vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, juris, Rn. 20). Das Transparenzgebot führt dagegen nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. (BGH vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, juris, Rn. 22).

bb. Die Erhebung von Bearbeitungskosten ist jedoch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Sie ist daher, weil auch entgegenstehende Abwägungsgesichtspunkte nicht durchgreifen, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (so auch OLG Hamm vom 11.04.2011 - 31 U 192/10, juris, Rn. 14 ff; OLG Dresden vom 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris, 2. OS und Rn. 23 ff; OLG Bamberg vom 04.08.2010 - 3 U 78/10, juris, Rn. 37 ff; OLG Frankfurt vom 27.07.2011 - 17 U 59/11, juris, 2. OS und Rn. 41 ff; OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 - 4 U 174/10, juris, Rn. 13 ff; OLG Karlsruhe vom 03.05.2011 - 17 U 192/10, juris, Rn. 28 ff, OLG Celle vom 13.10.2011 - 3 W 86/11, juris, Rn. 14 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung vom 02.02.2010 - 3 W 109/09).

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Kunden des Verwenders bereits indiziert (BGH, Urteil vom 07.06.2011 - XI ZR 388/10, NJW 2011, 2640, Tz. 33 m. w. Nachw.).

So verhält es sich auch hier. Denn aus den oben bereits dargelegten Gründen ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Bearbeitungskosten um eine Vergütung für die Kapitalbeschaffungs- bzw. Refinanzierungskosten handelt. Vielmehr gewährt sich die Beklagte hierdurch ein Entgelt für Tätigkeiten, die entweder mit der Darlehensgewährung in zwingendem Zusammenhang stehen (Vertragsvorbereitung und -ausfertigung, Kreditherausgabe) oder die sie im eigenen Interesse vornimmt (Bonitätsprüfung).

Die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden liegt indes im eigenen Interesse der Bank (Nobbe WM 2008, 185, 193; Krüger/Bütte WM 2005, 673, 676). Zwar berührt sie auch das Interesse des Kunden daran, dass er seiner Bonität entsprechend voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen. Dies ist jedoch nicht der Beweggrund der Bank für die Vornahme der Bonitätsprüfung; diese bezweckt vielmehr allein, die Bank vor unwirtschaftlichen Verträgen zu schützen, ohne dass die Bank deshalb ihre Prüfung an den Interessen des Kunden ausrichtet. Die Bank übernimmt gegenüber dem Kunden insoweit auch keine vertraglichen Beratungspflichten, denn der Kunde, der mit einem Kreditwunsch an die Bank herantritt, wünscht keine Beratung darüber, ob er kreditwürdig sei, sondern erwartet die Unterbreitung eines Darlehensangebotes, das er annehmen kann oder nicht (ebenso mit im Einzelnen unterschiedlicher Begründung OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010 - 3 U 78/10, WM 2010, 2072, 2074; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 U 174/10, MDR 2011, 1125; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 - 31 U 192/10, juris, Rn. 14-19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011 - 17 U 192/10, BeckRS 2011, 10434, Tz. 35-40; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 562/11, WM 2011, 2320, 2322).

Die entgegenstehende Auffassung, wonach die Bonitätsprüfung jedenfalls auch im Interesse des Kunden erfolge und damit eine durch allgemeine Geschäftsbedingungen bepreisbare Dienstleistung darstelle (so OLG Celle noch in seinem Beschluss vom 02.02.2010 - 3 W 109/09, NJW 2010, 2141, 2142, inzwischen ausdrücklich aufgegeben durch Beschluss vom 13.10.2011 - 3 W 86/11, juris, Rn. 15; Godefroid ZIP 2011, 947, 949), vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Überprüfung für einen Kunden mit guter Bonität zu günstigeren Konditionen führen mag, folgt daraus nicht ein gleichsam objektiviertes Interesse des Kunden an der Bonitätsprüfung, denn jedenfalls für Kunden mit schlechter Bonität führt die Prüfung zu nachteiligen Konditionen. Auch der Umstand, dass die Bank zur Gewährung eines Darlehens rechtlich nicht verpflichtet ist und ohne Bonitätsprüfung kein Darlehen gewähren würde, führt nicht dazu, dass diese Prüfung im Interesse des Kunden erfolgt. Die Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen wird, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erwägt. Zwar mag der Vertrag dann auch im Interesse des Vertragspartners liegen, der das Zustandekommen des Vertrages ebenfalls möchte. Daraus folgt aber nicht, dass die Prüfung, ob der andere Teil ebenfalls den Vertrag abschließen will, nunmehr in seinem Interesse erfolgt. Maßgebender Beweggrund für die Bonitätsprüfung ist das Interesse der Bank, wirtschaftlich nachteilige Verträge nicht abzuschließen (OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 562/11, WM 2011, 2320, 2321).

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III. Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 1 ZPO. Die Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen ist eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Obwohl in zahlreichen der oben zitierten Entscheidungen ebenfalls die Revision zugelassen ist, steht eine klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage nach wie vor aus.