OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.06.2013 - 19 U 60/13
Fundstelle
openJur 2013, 31527
  • Rkr:

Bezieht sich die Anlageberatung der Bank auf eine fondsgebundene Vermögensverwaltung, die auf den An- und Verkauf von Wertpapieren gerichtet ist, ist dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln. Jedoch muss sich die Beratung nicht auf jedes mögliche Anlageobjekt, sondern nur auf die allgemeine Anlagestrategie der Vermögensverwaltung und deren Risiken beziehen.

Gründe

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vermögensverwaltungsverträge vom 05.11.2007 nicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaft und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 16.10.2012, XI ZR 368/11, Rn. 21, m.w.N., juris). Bezieht sich die Beratung - wie hier - auf eine fondsgebundene Vermögensverwaltung, die auf den An- und Verkauf von Wertpapieren ausgerichtet ist, ist der Vermögensverwalter bei Vertragsschluss dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (BGH, Urt. v. 04.04.2002, III ZR 237/01, Rn. 13, juris). Die auf eine Vermögensverwaltung bezogene Beratung muss sich aber nicht auf jedes mögliche Anlageobjekt, sondern nur auf die allgemeine Anlagestrategie und deren Risiken beziehen (Möslein in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 34. Kapitel, Rn. 26 m.w.N.).

Nach diesem rechtlichen Maßstab kann eine fehlerhafte Beratung nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die hier in Rede stehende fondsgebundene Vermögensverwaltung war die Beratung anhand der schriftlichen Präsentation (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2013, Bl. 296 d.A.), über die der Zeuge X ausgesagt hat „Diese Broschüre sind wir vollständig von A bis Z durchgegangen“, objektgerecht. Diese Präsentation erläutert hinreichend die Anlagestrategie und die Anlagegrundsätze; sie weist darauf hin, dass die Vermögensanlage über alle Anlagekategorien stattfindet. Ferner beschreibt sie die möglichen Bandbreiten für die Gewichtung der einzelnen Anlagekategorien (Präsentation S. 9, 12). Über die den jeweiligen Anlagekategorien zuzuordnenden Finanzprodukte, deren Besonderheiten und Risiken war der Zedent bereits durch Übergabe der Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren und der Basisinformationen über Termingeschäfte (Anl. B20, 21) im Jahre 2006 aufgeklärt worden. Die entsprechenden Informationen waren dem Zedenten nicht nur durch die genannten Basisinformationen, sondern auch im Zusammenhang mit den im Jahre 2006 abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen bezüglich der von der Beklagten als „Absolute Return“ bezeichnete Anlagestrategie, die ebenfalls auf alle Anlagekategorien bezogen war, erteilt worden. Eine erneute Aufklärung des Zedenten über die Risiken der verschiedenen Anlageformen der Risikostufen 1 bis 6 war deshalb entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2011, XI ZR 178/10, Rn. 32, juris).

Zu Recht hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten verneint, den Zedenten über die im Schriftsatz der Klägerin vom 31.05.2011 S. 18 aufgezählten 21 Einzelrisiken aufzuklären. Bei der Aufzählung dieser Einzelrisiken handelt es sich um eine Zusammenstellung der Überschriften im Abschnitt Risikohinweise der Verkaufsprospekte der ...fonds (Anl. B6 und B7, dort jeweils S. 13ff.), die sich aber bereits aus den Basisinformationen über die einzelnen Vermögensanlagen und Termingeschäfte ergaben. Aus den den einzelnen Anlageklassen eigenen Risiken in Verbindung mit der sich aus der Präsentation ergebenen Gewichtung der einzelnen Anlageklassen ergab sich für den Zedenten ein hinreichendes Bild über die mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der Anlagestrategie der beiden Fonds verbundenen Risiken.

Diese Risiken werden in der schriftlichen Präsentation der Fonds auch nicht verharmlost. Dort wird für die Anlage im Rahmen eines Strategieportfolio I als Ziel „ruhiges Fahrwasser“: Realer Kapitalerhalt plus Erzielung einer angemessenen Verzinsung bei möglichst geringem Risiko angegeben; mag in dieser Formulierung - für sich betrachtet - zwar eine gewisse Tendenz zur Verharmlosung der Risiken liegen, so zeigt doch die neben diesem Text platzierte farbige Grafik, dass seinerzeit mehr als 50 % des Anlagekapitals in Aktien und alternative Investments (Hedgefonds, Privat Equity, Investmentfonds/Zertifikate) investiert war, wodurch die Risiken der Anlagestrategie verdeutlicht wurden. Hinsichtlich der Anlage im Rahmen des Strategieportfolio II ist das Ziel beschrieben mit „Wachstumsorientiert“: Erzielung langfristig hoher Erträge bei Akzeptanz kurz- und mittelfristiger Wertschwankungen; unter der Überschrift Wertschöpfung heißt es „Fokus auf Anlagekategorien mit höheren Renditeerwartungen (unter Akzeptanz eines höheren Risikos)“. Die hier angesprochenen Risiken wurden in der neben dem Text platzierten farbigen Grafik, aus der sich ergab, dass das Anlagekapital im Umfang von etwa zwei Dritteln in Aktien und alternative Investments investiert worden war, verdeutlicht. Schließlich findet sich auf S. 19 der Präsentation in Bezug auf beide Strategieportfolios der Text „Bitte beachten Sie, dass alle Anlagen ein gewisses Risiko bergen. Anlagen können plötzlichen und erheblichen Wertverlusten unterworfen sein. Bei einer Liquidation ihrer Anlagewerte kann es vorkommen, dass sie weniger zurückerhalten, als sie investiert haben“.

Die Beratung des Zedenten war nicht deshalb fehlerhaft, weil der Anteil festverzinslicher Wertpapiere in den Anlagerichtlinien des Vermögensverwaltungsvertrages mit 0 % bis 40 %, auf S. 12 der Präsentation hingegen mit 10 % bis 40 % angegeben wurde. Abgesehen davon, dass der Zedent aufgrund der Beratung beide Angaben kannte, worauf das Landgericht zu Recht hinweist, ist diese Divergenz deshalb ohne Belang, weil die im Vermögensverwaltungsauftrag angegebene Depotstruktur ausdrücklich lediglich den maximal zur Verfügung stehenden Anlagerahmen definiert, welcher jedoch nicht voll umfänglich ausgenutzt werden muss, und weil wegen der ganz weitgehenden Deckung dieses Rahmens mit dem in der Präsentation angegebenen Anlagerahmen einer vertragsgerechten Umsetzung des Fondskonzeptes nichts entgegen steht.

Die Beratung und Aufklärung des Zedenten war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ihm die Verkaufsprospekte für beide Fonds nicht übergeben wurden. Die Aushändigung der Verkaufsprospekte ist nicht eine isoliert geschuldete Leistungspflicht des Anlageberaters, sondern nur ein Element im Rahmen der geschuldeten Unterrichtung des Interessenten. Sie ist eines von mehreren Mitteln, die dem Aufklärungspflichtigen helfen, sich seiner Pflicht zur Information zu entledigen (BGH NJW-RR 2006, 1345, Rn. 9). Anderes ergibt sich für die hier in Rede stehende Aufklärung über eine auch Investmentvermögen betreffende Vermögensverwaltung nicht aus § 121 Abs. 1 S. 1 InvG, wonach rechtzeitig vor Vertragsschluss dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen sind. Diese Bestimmung sowie die ergänzende Bestimmung des § 121 Abs. 3 InvG findet auf den Anteilserwerb im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Nr. 3 KWG keine Anwendung. Die Nichtanwendbarkeit des § 121 Abs. 3 InvG ergibt sich aus § 121 Abs. 3a S. 1 InvG. Aber auch die sich aus § 121 Abs. 1 InvG ergebenen Informationspflichten sind im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung nicht einschlägig, weil der Vermögensverwalter die Investmentanteile nach eigenem Ermessen und nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages erwirbt, so dass der Schutzzweck des § 121 InvG nicht einschlägig ist (Müchler in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, Investmentgesetz, § 121 Rn. 10, 28, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ein Beratungsfehler der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer etwa unterlassenen Aufklärung über eine personelle Verflechtung zwischen der Beklagten und der Anlagegesellschaft. Diese Verflechtung, aus der die Klägerin im ersten Rechtszug nicht einen Beratungsfehler, sondern lediglich die Anwendbarkeit der Grundsätze der Prospekthaftung im weiteren Sinne abgeleitet hatte, ergibt sich aus S. 3 der Präsentation, wonach es sich bei Y … um einen eigenständigen Geschäftsbereich der Beklagten handelt, dessen Fonds nach der Anmerkung auf S. 16 der Präsentation die Vermögensverwaltung überwiegend ausführen. Einer weiteren Aufklärung über Verflechtungen bedurfte es nicht, zumal es ja die Beklagte war, die der Zedent mit der Vermögensverwaltung beauftragte.

Zu Recht hat das Landgericht eine mangelhafte Beratung des Zedenten wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen verneint, weil die Zahlung einer Rückvergütung nicht dargelegt wurde. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin lediglich ausgeführt (Klageschrift S. 6), dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte in den vorliegenden Fällen Rückvergütungen durch einzelne Anbieter erhalten habe. Vor dem Hintergrund, dass die Präsentation auf S. 16 die Gesamtkosten innerhalb der Fonds nennt und den Rückfluss von Retrozessionen aus Zielanlagen der Fonds auf 100 % beziffert, ist die Behauptung über die Zahlung von Rückvergütungen substanzlos.

Zu Recht auch hat das Landgericht die Beratung des Zedenten als anlegergerecht, d.h. insbesondere seinem Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und seinem Anlageziel, entsprechend angesehen.

Zutreffend legt das angefochtene Urteil dar (dort S. 8, 3. Absatz), dass die empfohlene Vermögensverwaltung im Rahmen der ...fonds I und II dem Wissensstand und den Anlageerfahrungen des Zedenten entsprachen. Den ...fonds I und II vergleichbar waren bereits die „Absolut Return“-Fonds, aufgeteilt in die Anlagestrategien „defensive“ und „aggressive“ unter Ausnutzung aller Anlageklassen. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Kläger nach den Verlusten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung im Rahmen der „Absolut Return“-Fonds nunmehr eine Kapitalanlage suchte, bei welcher der Kapitalerhalt gesichert ist. Dem entspricht es, dass der als Zeuge vernommene Zedent ausgesagt hat, dass er bei seiner Anlageentscheidung davon ausgegangen sei, dass der ...fonds besser sei als der Absolut Return-Fonds, bei dem von Absicherungsmechanismen nicht die Rede gewesen sei und für den es - anders als bei den ...fonds - keine (positiven) Referenzergebnisse gegeben habe. Auch ergibt sich aus der Aussage der Zeugin, dass der Zedent auf Befragen keine anderen Angaben zu Anlagezielen und Risikobereitschaft als im Februar 2006 gemacht habe. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es zur Erreichung des vom Zedenten genannten Anlagezieles der Altersvorsorge vertretbar war, die Anlage in die ...fonds - aufgeteilt in den ...fonds I mit eher geringen Risiken und den ...fonds II mit höheren Risiken im Vergleich zu dem ...fonds I - zu empfehlen. Dem entspricht auch die Angaben des Zedenten in der Risikoeinschätzung vom 10.02.2006 über seine Risikobereitschaft als „moderat“ (Anl. B2), die - schon optisch leicht erkennbar - eine mittlere Risikobereitschaft zwischen „konservativ“ und „offensiv“ zum Ausdruck bringt. Es mag sein, dass die Beratung der Risikobereitschaft des Zedenten nicht entsprochen hätte, wenn ihm allein eine Vermögensverwaltung im Rahmen des ...fonds II empfohlen worden wäre. So verhielt es sich aber nicht. Der Zedent hat als Zeuge selbst ausgesagt, dass nach der eingehenden Erörterung der beide ...fonds betreffenden Präsentation im weiteren Verlauf der Gespräche nur noch über den ...fonds I gesprochen worden sei und er erst am Ende gefragt habe, ob es denn sinnvoll sei, in nur einen Fonds zu investieren. Wenn er dann auf den Hinweis der Zeugin ..., dass er das anzulegende Kapital auch aufteilen und einen Teil in den ...fonds II investieren könne, weil er dann die Chance auf eine höhere Rendite habe, für 50 % des anzulegenden Kapitals den ...fonds II wählte, tat er das in Kenntnis der zuvor erörterten Risiken und kann darauf nicht den Vorwurf einer nicht anlegergerechten Beratung stützen. Schließlich sieht der Senat ein Indiz gegen eine nicht anlegergerechte Beratung in der Tatsache, dass der Zedent, nachdem er von erheblichen Verlusten bei der Vermögensverwaltung Kenntnis erlangt hatte, keinesfalls Anlass zu einer umgehenden Kündigung sah.

Einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung von Pflichten bei der Durchführung der Vermögensverwaltungsverträge hat das Land-gericht ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe die vereinbarten Verlust-schwellen nicht eingehalten, kommt mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte nicht zu gewährleisten hatte, dass bestimmte Verluste nicht eintreten, allein eine Pflichtverletzung durch Unterlassung der in den Vermögensverwaltungsverträgen vorgesehenen Mitteilungen für den Fall, dass bestimmte Verlustschwellen überschritten werden, in Betracht. Hierzu hat die Beklagte jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Zedenten bei Erreichen der vereinbarten Verlustschwellen jeweils schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt hat (Anl. B19, Bl. 135 - 139 d.A.). Im Übrigen hat das Landgericht insoweit zutreffend die Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden verneint. Denn die Klägerin hat selbst dargelegt, dass die Entwicklung der Fonds in Gesprächen zwischen dem Zedenten und der Beklagten am 08.04.2008, 02.09.2008, 29.10.2008, 11.12.2008 und am 17.12.2008 erörtert worden sei und dem Zedenten nach den Äußerungen des Herrn A am 17.12.2008 erst klargeworden sei, dass die eingetretenen Verluste endgültig seien, so dass er sich zur Kündigung entschieden habe.

Die Beklagte hat auch nicht dadurch ihre Pflichten bei der Vermögensverwaltung verletzt, dass sie gegen die vereinbarten Anlagerichtlinien verstoßen habe, zur Absicherung geeignete Optionsgeschäfte nicht oder nicht ausreichend betrieben habe und in ein betrügerisches Schneeballsystem (Madoff-Position) investiert habe, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt hiervon hätte Kenntnis haben müssen. Dementsprechende Pflichtverletzungen legt die Klägerin auch mit der Berufung nicht nachvollziehbar dar. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass es insoweit an der Darlegung eines kausal verursachten Schadens fehlt. Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Anlageentscheidung der Beklagten konkret die Anlagerichtlinien verletzt haben soll und wie sich die entsprechende pflichtwidrige Vermögens-verwaltungsmaßnahme auf den Wert des Anlagevermögens auswirkte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, wann und aus welchen Gründen die Beklagte hätte erkennen müssen, dass sie in Zielfonds investierte, die Teil eines betrügerischen Schneeballsystems waren.

Schließlich ist die Berufung der Klägerin nicht deshalb begründet, weil das Landgericht den versuchten Prozessbetrug der Beklagten „nicht ausgewertet“ habe, der darin bestehe, dass diese wahrheitswidrig behauptet habe, dem Zedenten seien die Fondsprospekte übergeben worden. Selbst wenn der Vorwurf der Klägerin zuträfe, würde sich daraus die Begründetheit der Klage nicht ergeben.

Letztlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, das Landgericht habe seine Argumentation auf die Aussagen des Verkaufsprospektes für den ...fonds I vom Juli 2006 gestützt. Zitate aus dem Verkaufsprospekt finden sich allein im Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort S. 3) und dienen ersichtlich lediglich der Umschreibung der (unstreitigen) Risiken des Fonds.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 19.07.2013 Stellung zu nehmen.