VG Ansbach, Urteil vom 11.07.2013 - AN 11 K 13.30299
Fundstelle
openJur 2013, 31183
  • Rkr:

Im Einzelfall unbegründeter Asylfolgeantrag eines im ... eingereisten Hazara ursprünglich aus der Provinz .../Afghanistan;Einreise auf dem Landweg aus sicherem Drittstaat;Keine Wiederaufgreifensgründe hinsichtlich Flüchtlingszuerkennung;Auch kein Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG;Auch bei Durchentscheidung kein anderes Ergebnis

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... in ... geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Hazara schiitischen Glaubens begehrt im Rahmen eines Folgeantrags weiterhin die Asylanerkennung, die Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise Abschiebungsschutz.

Er war am ... unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist (Bl. 49 der Bundesamts-erstakte = BEA) und hatte am ... Asylantrag gestellt (Bl. 31 BEA). Zur Person war er nicht ausgewiesen. Bei einer vorbereitenden Befragung am ... in ... hatte der Kläger zur Niederschrift (Bl. 46 ff. BEA) angegeben, er sei afghanischer Hazara. Seine Taskira habe er in ... zurückgelassen. Er habe Afghanistan mit fünf Jahren verlassen und anschließend in ... gelebt. Vor fünf Monaten sei er mit dem Bus von ... nach ...gefahren und über die ..., ..., ... und ... mit dem Zug nach Deutschland gereist.

Bei seiner Anhörung am ... (Bl. 57 ff. BEA) im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte er angegeben, er sei Hazara wie seine Eltern auch. Seine Taskira habe er in Afghanistan zurückgelassen. Er stamme ursprünglich aus ... Den genauen Ort könne er nicht benennen. Als er fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben und er sei zusammen mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach ... in ... gegangen. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Seine Mutter, Schwester und Bruder lebten immer noch in ... In Afghanistan habe er keinerlei Verwandte mehr. Jedenfalls sei ihm anderes nicht bewusst. In Pakistan habe er acht Jahre die Schule ohne Abschluss besucht. Eine Ausbildung habe er nicht. Er habe acht oder neun Jahre lang bei einem Schuster gearbeitet. Er habe ... vor fünf oder fünfeinhalb Monaten verlassen und sei über den ..., die ..., ..., ... und ... mit einem Zug nach Deutschland gefahren, wo er am ... angekommen sei. Die Reise habe 4500 EUR gekostet. Einen Teil des Geldes habe er gehabt, einen Teil habe sein Bruder beigesteuert, der im Iran arbeite. Auf Vorhalt, vorher angegeben zu haben, dieser sei in Pakistan, hatte er angegeben, nein, dieser sei im Iran und arbeite dort. Auf Vorhalt, dass er in ... von der Bundespolizei kontrolliert worden sei, hatte er angegeben, er habe nicht nach ..., sondern nach Deutschland gewollt. Zu seinen Verfolgungsgründen befragt, hatte er angegeben, sie seien eine schiitische Minderheit und seien als solche schlecht behandelt worden. Man habe ihnen gesagt, sie sollten zurück in ihr eigenes Land gehen und man hätte sie geschlagen und schlecht behandelt. Deshalb sei er hierhergekommen. Andere Gründe habe er nicht. Auf Frage, wo er denn so behandelt worden sei, hatte er angegeben, das sei in ... gewesen. Er wisse nicht, ob diese zu Al Quaida oder zu den Taliban gehört hätten. Auf Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, hatte er angegeben, in Afghanistan hätte er niemanden, zu dem er gehen könnte. Seine Mutter halte sich in ... auf und sein Bruder arbeite im Iran. Auf Frage, ob auch seine Mutter und Schwester in ... schlecht behandelt würden, hatte er angegeben, diese seien ja Frauen und zuhause, da könnten sie nicht schlecht behandelt werden. Wenn diese aber in die Stadt gingen und als Hazara und Schiiten auffielen, würden sie schon unterdrückt. Auf Frage, warum seine Mutter und Schwester nicht von ... nach ... gegangen seien, hatte er angegeben, das sei nicht möglich gewesen. Seine Mutter habe gesagt, dass es nicht gut sei, nach Afghanistan zu gehen. Er habe niemals in seinem Leben Schwierigkeiten mit staatlichen Sicherheitsorganen gehabt. Auch konkrete Schwierigkeiten mit anderen Personen habe er nicht gehabt. Konkret zur persönlichen Schlechtbehandlung befragt, hatte er angegeben, ihm selbst sei auch schon gesagt worden, dass er zurück in sein Land gehen solle. Schlecht behandelt worden sei er allerdings nicht.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 (Bl. 65 ff. BEA) hatte das BAMF den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3) und den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 4). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter seien nicht erfüllt, denn der Kläger habe weder eine Verfolgung durch den afghanischen Staat noch eine diesem zurechenbare Verfolgung geltend gemacht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan solche befürchten müsse. Politisch motivierte Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung (war weiter ausgeführt worden). Der Kläger habe auch keine Beeinträchtigungen durch nichtstaatliche Akteure in Afghanistan vorgetragen. Vielmehr habe er nur vorgetragen, dass sie als Hazara in Pakistan schikaniert worden seien. Es sei daher offenkundig, dass er sich nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb seines Heimatlands aufhalte. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor (war ebenfalls weiter ausgeführt worden). Zwar sei das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz ..., aus der der Kläger nach eigener Aussage stamme, nicht auszuschließen. Es drohten dem Kläger dort aber keine erheblichen individuellen Gefahren für Leib oder Leben. Es liege auch keine extreme Gefahrenlage vor (war wiederum weiter ausgeführt worden). Es sei davon auszugehen, dass der Kläger als junger, lediger, gesunder Afghane, der jedenfalls keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in ... wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Da er zudem in ... bei einem Schuster gearbeitet habe, sei ihm zuzumuten, auch in Afghanistan einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 8. Dezember 2011 hatte der Kläger hiergegen Klage erheben lassen mit dem Ziel, den Bescheid des BAMF vom 22. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 16 a GG sowie des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG, weiter hilfsweise nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Klage war mit Telefax der Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Dezember 2011 begründet worden. Der Kläger habe seine Fluchtgründe eindringlich, anschaulich und nachvollziehbar dargelegt. In seinem Herkunftsland wäre er wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit in seinem Leben bedroht. In Afghanistan seien die Taliban sehr stark und der afghanische Staat könne seine Bevölkerung nicht vor diesen schützen. Im Fall einer Abschiebung würden dem Kläger Folter, unmenschliche Behandlung und Bestrafung drohen. Ferner herrsche in Afghanistan nicht nur ein bewaffneter Konflikt, sondern dort sei Krieg. Zum Beleg hierfür war auf aktuelle Zeitungsberichte vom 22. September bis 7. Dezember 2011 verwiesen worden. Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2012 hatte der Kläger noch Kopien von zwei Bestätigungsschreiben in englischer Sprache aus ... sowie seine afghanische Taskira vorlegen lassen.

Mit Urteil vom 8. Februar 2012 AN 11 K 1.30554 war die Klage abgewiesen worden. Die zulässig erhobene und sachdienlich nach dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Flüchtlingszuerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Abs. 2 AufenthG und weiter hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung des entgegenstehenden angefochtenen Bescheids des BAMF, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen worden war, sei insgesamt unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.

Das BAMF habe zutreffend die vom Kläger beantragte Asylanerkennung und weiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch relevante Akteure ausgesetzt zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten seien, insbesondere stellten auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit keinen objektiven Verfolgungsgrund bei einer Rückkehr nach Afghanistan dar. Weiter sei zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG verneint worden. Schließlich sei auch die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Afghanistan nicht zu beanstanden.

Nach vorgenannten Grundsätzen zur Asylan- und zur Flüchtlingszuerkennung habe der Kläger eine dementsprechende staatliche Verfolgung bzw. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Eine Verfolgung durch afghanische Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan nach ..., die im Jahr ... erfolgt sei, weil der Kläger nach eigenen Angaben damals fünf Jahre alt gewesen sei, habe er selbst schon nicht vorgetragen. Die von ihm bei seiner Bundesamtsanhörung behauptete Verfolgung in ... sei rechtlich nicht relevant, da er nicht Staatsangehöriger dieses Staates ist, sondern nach eigenen Angaben allein die Staatsangehörigkeit von Afghanistan besitze. Dies ergebe sich auch aus der vom Kläger zuletzt vorgelegten Kopie seiner Taskira (Bl. 102 der Gerichtsakte), sofern diese als authentisch angesehen wird. Deshalb seien auch die weiter vorgelegten (Gefälligkeits-) Schreiben aus ... (Bl. 100 und 101 der Gerichtsakte) rechtlich ohne Relevanz, da sie sich auf die Verhältnisse in ... bezögen und im Übrigen nur zu belegen vermöchten, dass der Ausstellende eine solche Erklärung abgegeben hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012 erstmals Landstreitigkeiten mit Feinden des Vaters als Grund für die Ausreise aus Afghanistan im Jahr ... nannte, sei dieses Vorbringen zu vage und zu unsubstantiiert, um einen Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung und nicht nur privaten Auseinandersetzung zu begründen. Auch auf mehrmalige Nachfrage habe der Kläger keine Einzelheiten nennen können. Ein Anspruch auf Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbar oder mittelbar staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppenverfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zum Volksstamm der Hazara in Afghanistan und seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit. Eine diesbezügliche Verfolgung drohte weder im Zeitpunkt der Ausreise noch drohe sie derzeit weder unmittelbar noch war oder sei sie beachtlich wahrscheinlich. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung lägen nicht vor (war weiter ausgeführt worden). Schließlich sei hier das Asylgrundrecht jedenfalls auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist. So habe er, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012, selbst angegeben, von ..., nämlich ... kommend, mit dem Zug nach Deutschland eingereist zu sein. Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Kläger stünden auch die hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbote nicht zu. Es seine weder Anhaltspunkte für eine Foltergefahr im Sinne des § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch solche für eine Verhängung der Todesstrafe ersichtlich oder substantiiert vorgetragen. Es lägen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor (war ebenfalls weiter ausgeführt worden), wobei auf die Verhältnisse in der Stadt .../Provinz ... abzustellen sei. Nach eigenen Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012 ausdrücklich bestätigt habe, soll er zwar in der Provinz ... geboren und dort bis zum Alter von fünf Jahren gelebt haben und danach nach ... ausgereist sein, wo er fortan gelebt habe. Verwandte in der Provinz ... oder im übrigen Afghanistan habe er nicht. Auch einen Grundbesitz habe seine Familie nicht mehr dort. Daher könne der Kläger auch nicht auf eine Rückkehr in diese Provinz verwiesen werden. Vielmehr sei in diesem Zusammenhang auf die Situation in der Hauptstadt ... abzustellen, weil der Kläger dort zuerst wieder einreisen müsste und ihm in erster Linie ein Aufenthalt dort zuzumuten wäre. Die Provinz ... mit der Hauptstadt ... werde aber als „moderately insecure“ (gemäßigt unsicher) bzw. „low“ (gering) eingestuft. In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz ... von über 2,4 Millionen Menschen, davon über 1,9 Millionen Menschen in ... Stadt, könne jedenfalls eine konkrete individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit dort daher nicht angenommen werden. Diese Einschätzung war auch in der Rechtsprechung vertreten worden (vgl. nur BayVGH, U.v. vom 3.2.2011 – 13 a B 10.30394 – juris und VG Berlin, U.v. 30.6.2011 – 33 K 229.10 A – juris). Vorliegend sei auch im Sinn des § 60 Abs. 5 AufenthG weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigendes - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll. Nach den maßgeblichen Grundsätzen lägen bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage nach Überzeugung des Gerichts schließlich auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit der hier erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht vor. Durch das Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, werde schon das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen seien entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet sei, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit könne nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden (war ebenfalls weiter ausgeführt worden). Nach alledem könne trotz der dargestellten überaus schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, soweit letztere nicht durch einen bewaffneten Konflikt bedingt ist, ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa mit der definitionsmäßig bestimmten existenziellen Bedrohung rechnen müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigem, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (vgl. hierzu UNHCR vom 10.11.2009 und vom 17.12.2010 sowie SFH vom 11.8. 2010 und vom 23.8.2011), begründen würden, seien hier ebenfalls nicht anzunehmen. Eine Einzelfallprüfung führe hier auch nicht dazu, dass nach Würdigung der Auskunftslage selbst ein bescheidenes Auskommen in Afghanistan durch einfache Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Entsprechendes gelte für eine Unterkunft. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012, habe er jedenfalls für acht bis neun Jahre in ... in einem Schuhgeschäft als Verkäufer gearbeitet und könnte daher eine entsprechende Tätigkeit als junger, gesunder und lediger Mann auch in ... auszuüben versuchen. Diese Auffassung werde auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung überwiegend vertreten (war weiter ausgeführt worden). Nach alledem könne ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab trotz der vorstehend dargestellten überaus schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa in ... alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigem, gesunden und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe, begründen würden, seien hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers könne ebenfalls unter Bezugnahme auf vorstehende Ausführungen insoweit auch keine besondere davon abweichende Situation angenommen werden. Diese Auffassung, auf die auch maßgeblich abzustellen sei, da nach den derzeitigen ausländerbehördlichen Verwaltungsvorschriften in Bayern nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass eine Erlass- oder Weisungslage besteht, die vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz bietet (BayVGH, B.v. 9.1.2007 – 6 ZB 04.30489 – juris), werde auch in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung überwiegend vertreten.

Der hiergegen vom Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 13. März 2012 erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung war mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 2012 Az.: 13a ZB 12.30117 abgelehnt worden. Auf die Gründe wird verwiesen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012 (Bl. 19 ff. der Bundesamtsakte im Folgeverfahren = BFA) ließ der Kläger einen Folgeantrag wiederum mit dem Ziel der Asylanerkennung, der Flüchtlingszuerkennung und hilfsweise Abschiebungsschutz stellen. Es wurden Kopien eines handschriftlichen Schreibens des Klägers (Bl. 22 bis 24 BFA mit Übersetzung auf Bl. 40 bis 42 BFA), eines Empfehlungsschreibens der ..., ... vom 5. Oktober 2011 (Bl. 25 BFA), von Fotos (Bl. 26 bis 32 BFA) und von Artikeln aus pakistanischen Zeitungen (Bl. 45 bis 51 BFA) vorgelegt. Der Kläger sei als Schiit massiv in der Gefahr, umgebracht zu werden. Es lägen jedenfalls Abschiebungshindernisse vor. Abschiebungen nach Afghanistan dürften aufgrund der katastrophalen Lage und der kriegsähnlichen Zustände dort nicht stattfinden. Auch die Versorgungslage sei nach allen Medienberichten katastrophal. Auch der Präsident des BAMF habe bei einer öffentlichen Veranstaltung am 19. April 2013 gesagt, dass zurzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan erfolgten.

Mit Bescheid vom 30. April 2013 (Bl. 52 ff. BFA) lehnte das BAMF den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 22. November 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Es lägen zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht vor. Soweit sich der Kläger auf alte Feindschaften berufe, stelle dies keine Änderung der Sachlage dar, da dies bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen und als zu vage und zu unsubstantiiert gewürdigt worden sei. Ebenso begründe das Vorbringen, Hazara würden in Pakistan getötet, keine Sachlagenänderung, da es auf eine Verfolgung im Heimatland des Klägers ankomme. Bereits im Asylerstverfahren sei festgestellt worden, das die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und die schiitische Glaubenszugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen objektiven Verfolgungsgrund darstelle. Hieran habe sich bislang nichts geändert. Soweit er nun vortrage, Angst vor den Taliban zu haben, weil er als Spion aus Pakistan angesehen werde, da er nur Urdu spreche, stelle dies ebenfalls keine geänderte Sachlage dar, da er dies bereits im Erstverfahren hätte vortragen können. Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum gerade er als Spion angesehen werden sollte, zumal es sehr viele Rückkehrer gebe, die lange in Pakistan gelebt und dementsprechend ihre Sprache verändert hätten. Auch die vorgelegten Ausschnitte aus pakistanischen Zeitungen und das vorgelegte pakistanische (Gefälligkeits-) Schreiben vom 5.10.2011 stellten keine geeigneten Beweismittel dar, da sie sich auf die Verhältnisse in Pakistan bezögen, der Kläger aber afghanischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen sei dieses schon Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Ebensolches gelte für die vorgelegten 18 Bilder. Ebenso wenig komme, auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung, ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Betracht, insbesondere drohten dem Kläger solche Gefahren bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (wurde weiter ausgeführt). Insbesondere habe sich der Kläger schon in keinster Weise mit den Entsprechenden Ausführungen in den vorhergehenden Entscheidungen auseinandergesetzt. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht.

Dieser Bescheid wurde am 2. Mai 2013 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

I. den Bescheid des BAMF vom 30.4.2013 aufzuheben,

II. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 16 a GG sowie des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, wiederum hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

III. die Beklagte zu verpflichten, die Abschiebungsandrohung zurückzunehmen.

Die Klage wurde mit Telefax des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Mai 2013 begründet. Das Auswärtige Amt habe vor Reisen nach Afghanistan dringend gewarnt. Weiter sei die Sicherheitslage in Afghanistan katastrophal. Regelmäßig werde von Attentaten, Bombenanschlägen, Erschießungen usw. berichtet. Auf folgende Medienberichte wurde im Einzelnen verwiesen: Süddeutsche vom 21.4.2013, Tagesschau vom 7.4.2013, Spiegel vom 8.4.2013, Süddeutsche vom 5.5.2013, Tagesthemen und Greenpeace Magazine vom 14.5.2013, Die Welt vom 16.5.2013, Reuters vom 20.5.2013, OTZ vom 21.5.2013, RP-Online vom 21.5.2013, Focus vom 24.5.2013 und RP-Online vom 25.5.2013. Danach bestehe in ganz Afghanistan eine extreme Gefahrenlage, spätestens seit der Frühjahrsoffensive der Taliban. Auch das Abstellen auf die Herkunftsregion, was im Ergebnis das Zählen der Toten - sog. Bodycount - bedeute, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 18. Juni 2013 ließ der Kläger anregen, die genannten Medienberichte in die gerichtliche Erkenntnismittelliste aufzunehmen sowie auf weitere folgende Medienberichte Bezug nehmen: Bild vom 29.5.2013, Reuters vom 30.5.2013, Zeit vom 31.5. 2013, Salzburger Nachrichten vom 2.6.2013, Die Welt vom 3.6.2013, dradio vom 8.6.2013 und Berliner Zeitung vom 10.6.2013.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und mit Ladungsschreiben vom 12. Juni 2013 sowie mit Schreiben vom 27. Juni 2013 wurde den Beteiligten mitgeteilt, welche Auskünfte sachkundiger Stellen in das Verfahren eingeführt wurden.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte AN 11 K 11.30554 und auf die beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.

Gründe

Die im Rahmen des Asylfolgeverfahrens erhobene Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids des BAMF vom 30. April 2013 (Bl. 52 ff. BFA), auf dessen Ausführungen gemäß §§ 77 Abs. 2 AsylVfG, 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, und auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5, 7 Satz 1 AufenthG, und auf Rücknahme der Abschiebungsandrohung, wobei letzteres ohne streitgegenständliche Bedeutung ist, ist wie aus der Prüfung der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG gegebenen Sach- und Rechtslage folgt insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, §§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO, 71 Abs. 1 AsylVfG, Art. 16 a GG, 60 Abs. 1 AufenthG, § 51 VwVfG, § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5, 7 Satz 1 AufenthG. Hinsichtlich der begehrten Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung wurden schon keine Wiederaufgreifensgründe glaubhaft gemacht bzw. liegen jedenfalls in der Sache nicht vor. Ein Wiederaufgreifensanspruch auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5, 7 Satz 1 AufenthG in strikter bzw. ermessensmäßiger Art wurde ebenfalls nicht substantiiert, hält entweder die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen schon nicht ein oder ein solcher liegt im Fall einer sachlichen Entscheidung ebenfalls nicht vor.

Beim streitgegenständlichen Asylantrag des Klägers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Juni 2012 (Bl. 19 ff. BFA) handelt es sich unzweifelhaft um einen Asylfolgeantrag, auf den § 71 AsylVfG Anwendung findet. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insoweit nach Auffassung des Gerichts im Einklang stehend mit Art. 32 der Richtlinie 2005/85/ EG des Rats vom 1.12.2005, ABl L 326/13, sog. Verfahrensrichtlinie (VG Lüneburg, B.v. 9.2. 2006 – 1 B 1/06 – juris), ist ein weiteres Asylverfahren durch das Bundesamt nur durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betreffenden günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG), wobei im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG vorliegen müssen. Dabei bedarf es hinsichtlich der Alternative der Änderung der Sachlage eines substantiierten und glaubhaften Vortrags eines neuen Sachverhalts, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung oder zur Flüchtlingszuerkennung zu verhelfen, hinsichtlich der zweiten Alternative bedarf es neuer Beweismittel, die auf der Grundlage hinreichend schlüssigen Vorbringens des Betreffenden zu einer günstigeren Beurteilung dessen Asylgesuchs mindestens führen können. Weiter muss der Betroffene die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 8 C 75/80 – juris, U.v. 28.7.1989 – 7 C 78/88 – juris und B.v. 3.5.2000 – 8 B 352/99 – juris). Wurde das Vorbringen des Ausländers im Asylerstverfahren als unglaubwürdig gewertet, muss er sich im Folgeverfahren mit der dortigen Begründung konkret und detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen deutlich machen, ob und in welcher Weise das neue Vorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag (Marx, Komm. zum AsylVfG, § 71 Rn. 251). Zusammenfassend ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen aus dem Asylerstverfahren gefordert, wobei die Änderung der Sachlage konkret und nachvollziehbar auf die individuelle Situation des Ausländers zu beziehen ist (Marx a.a.O. Rn. 211 und 250 ff.). Dies gilt auch für länderspezifische Gutachten (Marx a.a.O. Rn. 274 ff.). Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hat der Ausländer in dem Asylfolgeantrag seine Anschrift sowie Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Hinsichtlich § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG sind nachvollziehbare Angaben des Betreffenden zu den dortigen Voraussetzungen zu verlangen. Nur wenn die Wiederaufgreifens-voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG erfüllt sind, ist über den Antrag in der Sache überhaupt zu entscheiden, wozu dann bei Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen das Gericht selbst verpflichtet ist. Liegen sie jedoch nicht vor, steht dem Betreffenden schon von vornherein keine Rechtsposition auf positive Sachentscheidung zur Seite. Ist dem Klagebegehren auch das Verlangen nach Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu entnehmen, ist die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 51 Abs. 1 - 5 VwVfG unmittelbar anwendbar (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6/99 – juris, Marx a.a.O. Rn. 86 ff.). Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 VwVfG unberührt. Dieser Vorbehalt soll klarstellen, dass die Behörde unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG - insoweit - unter den Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG den Verwaltungsakt zurücknehmen bzw. widerrufen kann, wobei grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch das Bundesamt besteht (BVerwG a.a.O.). Hinsichtlich der Prüfung, ob die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe tatsächlich gegeben sind und eine günstigere Sachentscheidung getroffen werden kann, ist dann auf das Vorliegen der Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche, nämlich der Asylberechtigung und Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzustellen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze wurden hier Wiederaufgreifensgründe hinsichtlich der weiterhin begehrten Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung schon nicht in zulässiger Weise glaubhaft gemacht bzw. liegen solche jedenfalls nach sachlicher Prüfung nicht vor (1). Hinsichtlich des Begehrens auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurde ein entsprechender Anspruch ebenfalls nicht substantiiert und er liegt auch derzeit nicht vor (2).

1.

Da der Kläger bereits im Asylerstverfahren angegeben hatte, mit dem Zug von ... in das Bundesgebiet eingereist zu sein, ist er auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat gekommen. Allein schon aus diesem Grund ist ein Asylanspruch ausgeschlossen. Weiter wurde im Urteil vom 8. Februar 2012 AN 11 K 11.30554 festgestellt, dass der Kläger selbst eine asylrechtlich oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere stellten auch die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara in Afghanistan und seine schiitische Glaubenszugehörigkeit keinen objektiven Verfolgungsgrund bei einer Rückkehr nach Afghanistan dar (war im Einzelnen ausgeführt worden). Die von ihm behauptete Verfolgung in ... während seines Aufenthalts dort sei rechtlich nicht relevant, da er nicht Staatsangehöriger dieses Staates sei. Belege, die sich auf diese Verhältnisse dort bezögen, seien daher rechtlich ohne Bedeutung (war weiter ausgeführt worden). In der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2012 erstmals genannte Landstreitigkeiten mit Feinden des Vaters seien als Ausreisegrund zu vage und zu unsubstantiiert und würden nur eine private Auseinandersetzung begründen und daher in keinem Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung stehen (war ebenfalls weiter ausgeführt worden). Das Folgevorbringen des Klägers verhält sich zu alledem nicht. In dem beigefügten handschriftlichem Statement des Klägers (Bl. 22 ff. BFA mit Übersetzung auf Bl. 40 ff. BFA) macht der Kläger wiederum eine Verfolgung als ... in ... geltend. Zum Beleg hierfür hat der Kläger Bilder (Bl. 27 ff. BFA) und Zeitungsausschnitte (Bl. 45 ff. BFA) vorgelegt. Die Bescheinigung der ... vom 5. Oktober 2011 (Bl. 25 BFA) war bereits Gegenstand des gerichtlichen Asylerstverfahrens (Bl. 100 der Gerichtsakte AN 11 K 11.30554). Dies alles ist - wie bereits ausgeführt - rechtlich unerheblich. Warum - wie vorgetragen - der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort als Spion angesehen würde, ist nicht erfindlich. Er spricht neben Urdu auch Dari, wie sich ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2012 im Verfahren AN 11 K 11.30554 (dortige Gerichtsakte Bl. 131 ff.) und im hiesigen Verfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 ergab. Im Übrigen sind zahlreiche Afghanen auch im Kindesalter nach ... geflohen und halten sich in großer Zahl dort noch auf (Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 4.6.2013), weshalb es auch aus afghanischer Sicht völlig unverfänglich ist, wenn diese dort Urdu zu sprechen gelernt haben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 erstmals vortrug, nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ... Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und dort von ... in ...verletzt worden zu sein, weil er für einen Spion gehalten worden sei, so ist dieses nunmehrige Vorbringen - abgesehen von seiner Unzulässigkeit nach § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - auch gesteigert und unglaubhaft, weil er bisher angegeben hatte, Afghanistan damals endgültig verlassen zu haben und im Übrigen auch völlig vage und unsubstantiiert. Eine neue Sachlage ergibt sich auch nicht aus den Klagebegründungen vom 28. Mai und 18. Juni 2013, insbesondere ist den dort vorgelegten Berichten keine den Kläger betreffende Verfolgung in Afghanistan zu entnehmen.

2.

Es besteht auch kein Wiederaufgreifensanspruch hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2, hilfsweise Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Auch insoweit ist dem Folgevorbringen des Klägers kein neuer substantiierter Sachvortrag zu entnehmen, der geeignet wäre, insoweit eine andere Entscheidung als getroffen zu begründen. Soweit dort auf die aktuelle unzureichende Sicherheitslage in Afghanistan abgestellt wird und zum Beleg in den Klagebegründungen vom 28. Mai und 18. Juni 2013 dafür auf verschiedene Berichte verwiesen wird, ist eine diesbezüglich entscheidungserhebliche Änderung gegenüber den betreffenden ausführlichen Ausführungen im Bescheid des BAMF vom 22. November 2011 (Bl. 65 ff. BEA) und vor allem im Urteil vom 8. Februar 2012 AN 11 K 1.3054 nämlich nicht substantiiert worden. Mit den dortigen Ausführungen setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass insoweit eine Änderung der persönlichen Betroffenheit des Klägers gegenüber den vorhergehenden Entscheidungen anzunehmen ist.

Im Übrigen wären diese Abschiebungsverbote auch bei sachlicher Prüfung derzeit nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für das im Folgeverfahren letztlich ausschließlich geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Über die vorgenannten Voraussetzungen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in den einzelnen Regionen Afghanistans und das dortige Ausgesetztsein einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend, wenn auch mit unterschiedlicher Tiefe und Detailangaben.

Nach dem Auswärtigen Amt (Lageberichte vom 3.11.2004, vom 21.6.2005 vom 29.11.2005, vom 13.7.2006, vom 17.3.2007, vom 7.3.2008, vom 3.2.2009, vom 28.10.2009, vom 27.7.2010, vom 9.2.2011, vom 10.1.2012 und zuletzt vom 4.6.2013), ist die Sicherheitslage in Afghanistan regional sehr unterschiedlich (wurde weiter ausgeführt). Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zugenommen habe, aus. Während vor allem im Süden (Provinzen Helmand, Kandahar, Uruzgan) insbesondere aufgrund militärischer Operationen dort und teilweise auch im Osten (Provinzen Kunar, Khost, Paktika, Paktia) schon wegen der ISAF-Truppenverstärkung stärker gekämpft wird, bleibt die Lage in Kabul insoweit weitgehend stabil. Seit Anfang 2009 hat sich die Sicherheitslage zunehmend auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) verschlechtert. Der landesweite Trend zeige für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50% gegenüber dem Vorjahr. In weiten Teilen des Landes finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt, die seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen haben, die bislang nicht oder kaum betroffen waren wie die zentralen Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens hat. Nach dem UNHCR (Stellungnahmen von Januar 2008, vom 25.2. und vom 6.10.2008, vom 10.11.2009, vom 30.1.2009 an BayVGH, vom 17.12.2010, vom 11.11.2011 an OVG RhPf und vom 1.10.2012 an VG Wiesbaden) sind erhebliche Teile von Afghanistan nach wie vor aktive Kampfgebiete und befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Gefahren für die Zivilbevölkerung gehen dabei von intensivierten Aktivitäten gegen Aufständische aus, einschließlich Bombenangriffe aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen und östlichen Provinzen geführt hat, von wahllosen Anschlägen regierungsfeindlicher Elemente, insbesondere Selbstmordanschläge einschließlich weicher Ziele, und von Akten der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Bedrohungen des Lebens, der Sicherheit und der Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente. Die in diesem Sinne unsicheren Provinzen und Distrikte wurden im Einzelnen aufgeführt. Eine Situation allgemeiner Gewalt und damit ein Anspruch auf internationalen Schutz sei für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar, in Teilen von Ghazni und Khost festzustellen. Indikator für Umfang und Schwere eines bewaffneten Konflikts ist dabei auch die Anzahl der dadurch verursachten internen Flüchtlingsbewegungen. Diese lassen sich einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 entnehmen. Dort sind zum Stichtag (31. Mai 2012) insgesamt 396.808 Personen als Binnenvertriebene aufgeführt, die überwiegend aus Konfliktgründen und Sicherheitsgründen ihre Heimat verlassen haben. Lokal gesehen wurden diese vor allem aus der Südprovinz, aber auch aus der West- und Ostprovinz vertrieben. Eine Zusammenstellung (dort S. 13) schlüsselt die Zahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz auf. Nach Ansicht von Amnesty International im Schreiben vom 28. Juli 2003 sei eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan bei der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage dort nicht zumutbar. Nach einer weiteren Einschätzung der Situation im Schreiben vom 17. Januar 2007 an HessVGH sei dort die Sicherheitslage als prekär und desolat und die Versorgungslage als hochproblematisch zu bezeichnen. Nach der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Updates vom 21.8.2008, vom 26.2. 2009, vom 11.8.2009, vom 6.10.2009, vom 11.8.2010, vom 23.8.2011 und vom 3.9.2012) gehen Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk und anderen sowie von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitstruppen im Kampf gegen die aufständischen Gruppierungen aus. Zivilisten gehören zu den immer stärker auch von Selbstmordanschlägen betroffenen Opfern. Im Jahr 2011 habe die Zahl der Opfer in der Zivilbevölkerung mit 3021 getöteten Zivilisten einen neuen Höchststand erreicht. Insbesondere in der zweiten Hälfte 2011 seien aufgrund der Ausweitung der Kämpfe signifikant mehr Opfer in den südöstlichen, östlichen und nördlichen Provinzen des Landes zu verzeichnen gewesen. Im ersten Halbjahr 2012 seien die Opferzahlen zwar seit fünf Jahren erstmals rückläufig, aber mit 1145 Todesopfern nach wie vor enorm hoch. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen sei es im Jahr 2011 in über 80% des Landes gekommen. Inzwischen finden im Osten des Landes praktisch gleich viele Anschläge statt wie im Süden. Die höchste Zahl ziviler Opfer sei weiterhin in den Provinzen Kandahar und Helmand zu verzeichnen gewesen. In den südöstlichen Provinzen Khost, Paktika und Ghazni sowie den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar sei die Zahl der zivilen Opfer deutlich angestiegen. Als Folge der gewaltsamen Auseinandersetzungen, lokaler Konflikte, Armut und Naturkatastrophen seien im Jahr 2011 185.632 Personen intern vertreiben worden, was zu einem Bestand von über 500.000 Binnenflüchtlingen geführt habe. Die Lage in der Provinz Ghazni, insbesondere in den dortigen Distrikten Jaghori und Malistan werden in der Auskunft vom 6. Oktober 2009 beschrieben. Zuletzt habe sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Nach Meinung der Gesellschaft für bedrohte Völker-Schweiz (Reisebericht von Juli 2003) sei auf Grund der prekären Sicherheitssituation in weiten Teilen des Landes eine zwangsweise Rückführung afghanischer Flüchtlinge in absehbarer Zeit nicht zumutbar. Der Bericht von D-A-CH Kooperation Asylwesen gibt Auskunft über die Sicherheitslage allgemein und speziell in den Provinzen Balkh, Herat und Kabul. Auf Abbildungen dort sind die regierungsfeindlichen Angriffe je Provinz von Januar bis März 2010 sowie die Einfluss- und Operationszonen der militanten Gruppierungen zu ersehen. Nach dem im Internet verfügbaren Jahresbericht 2009 der UNAMA über den Schutz der Zivilbevölkerung im bewaffneten Konflikt von Januar 2010 wurden hierbei mindestens 5978 Zivilisten getötet (2412) oder verletzt (3566). In einer Anlage ist die Zahl der im Jahr 2009 insgesamt getöteten Zivilisten nach Regionen verzeichnet. Nach dem ebenfalls im Internet verfügbaren entsprechenden Halbjahresbericht von August 2010 nahmen die zivilen Zwischenfälle in diesem Sinn im ersten Halbjahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 31% zu. Insgesamt wurden 3268 Zivilisten getötet (1271) oder verletzt (1997). Aus einem Anhang kann der prozentuale Anteil für die jeweiligen Regionen entnommen werden. Nach dem Jahresbericht 2011 von Februar 2012 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr erneut um 8% auf 3021 und die Zahl der verletzten Zivilisten erneut um 3% auf 4507 erhöht. Dort ist auch beschrieben, wie sich diese Zahlen auf die Regionen geografisch verteilen und entwickelt haben, wobei die allerdings weiter erforderliche Differenzierung dieser Zahlen nach Provinzen oder gar nach Distrikten nicht erfolgt. Nach dem Jahresbericht 2012 von Februar 2013 hat sich die Zahl der durch den bewaffneten Konflikt getöteten Zivilisten im Jahr 2012 auf 2754 und damit um 12% verringert. Die Zahl der dabei verletzten Zivilisten hat sich demgegenüber nur gering auf 4805 Zivilisten reduziert. In den vergangenen sechs Jahren haben 14.728 Zivilisten ihr Leben im bewaffneten Konflikt verloren. Gestiegen ist die Zahl gezielter Tötungen und von Sprengstoffanschlägen durch die Aufständischen. Insgesamt sei anhand der geographischen Verteilung der Opferzahlen festzustellen, dass sich das Ausmaß des bewaffneten Konflikts im Süden abschwäche und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden intensiviere, wodurch die Anzahl von getöteten und verletzten Zivilisten dort gestiegen sei. Nach Auswertung durch den CRS (Stand 12.7.2012) wurden bezogen auf Gesamtafghanistan von Januar bis Mai 2012 775 afghanische Zivilisten getötet und 1818 verwundet. Im Zeitraum von 2007 bis Ende 2011 wurden 11 864 afghanische Zivilisten getötet. Der Stand des Konflikts kann vor allem aus den ebenfalls im Internet verfügbaren vierteljährlichen Berichten des ANSO, zuletzt für das vierte Quartal 2012, ersehen werden. Die Bevölkerungszahl in den jeweiligen Provinzen und Distrikten kann der im Internet verfügbaren zentralen afghanischen Statistik entnommen werden.

Bei Fehlen von gefahrerhöhenden persönlichen Umständen kann eine derartige rein quantitative Betrachtung ausreichend sein. Da jedoch - soweit ersichtlich und nicht weiter aufklärbar - keine belastbaren und repräsentativen - nicht nur Momentaufnahmen darstellende - Zahlen zu den vom Konflikt betroffenen Toten und Verletzten in den jeweiligen Provinzen oder gar in den einzelnen Distrikten vorliegen, wobei die Dunkelziffer nach allgemeiner Einschätzung hoch ist und auch der zeitliche Bezug derartiger Extremgefahren auch rechtlich als durchaus offen erscheint, und sich auch wegen der von den Auskunftsstellen übereinstimmend angenommenen Differenziertheit der Sicherheitslage dort ein Herunterrechnen von Zahlen auf der Ebene von Regionen für Provinzen oder gar Distrikte als zu allgemein und damit letztlich als nicht tauglich erweisen dürfte, ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine wertende qualitative Gesamtbetrachtung erforderlich (Hess VGH, U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A – juris, vgl. auch UNHCR Studie „Endlich in Sicherheit?“ von Juli 2011). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts die Lageeinschätzung von zuverlässigen Nichtregierungsorganisationen zugrunde gelegt werden, weil diese auch in der Fläche präsent sind und daher die Situation vor Ort beobachten und bewerten können. So beurteilt beispielsweise die ANSO in vierteljährlichen Berichten die Angriffsintensität in den Provinzen mit Stufen, die nach Ansicht des Gerichts der Realität nahe kommen dürfte. Der vorgenannt anzulegende strenge Maßstab dürfte bei den beiden höchsten Einstufungen erfüllt sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum erfolgen und insbesondere Provinzen an der Grenze zu Pakistan betreffen, da in diesen Fällen eine derartige Anschlagsdichte und damit Gefährdungssituation bei Beachtung aller maßgeblichen Umstände besteht, die eine Rückkehr dorthin auch für die Zivilbevölkerung als unzumutbar erscheinen lässt.

Hinzu kommt, dass bei Rückkehrern in ihre Heimat im Übrigen auch gefahrerhöhende persönliche Umstände in diesem Sinn vorliegen, wenn sie als Angehörige der Zivilbevölkerung nach ihrer Wiedereinreise in Afghanistan, die regelmäßig über den Flughafen Kabul erfolgt (ständige Lageberichterstattung des AA) solche gefährlichen Provinzen oder Distrikte in aller Regel nur über die Hauptverkehrsstraßen erreichen können und zu Versorgungszwecken auch weiterhin benutzen müssen. Denn diese Hauptverkehrsstraßen sind vorrangig Ziele von Anschlägen der Aufständischen, da sie gerade als militärische Versorgungsstraßen dienen und durch die Anschläge die Versorgung unterbrochen und die Zivilbevölkerung eingeschüchtert werden sollen. Die Gefährlichkeit der Benutzung von Hauptverkehrsstraßen ergibt sich anschaulich aus der Anschlagsorten, wie sie in den zweiwöchentlichen Berichten der ANSO aufgeführt sind. Sie wird für die Rückkehr in die Provinzen zu gelten haben, die nach der vorgenannten Gefährdungseinschätzung der ANSO die beiden höchsten Stufen erreichen. Wegen der Gefährlichkeit der Benutzung dieser Hauptverkehrsstraßen dürfte der Zivilbevölkerung eine Rückkehr auf diesem Weg nicht zumutbar sein (vgl. auch Finnland, Supreme Administrative Court vom 18.3.2011 und schweizerisches Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.6.2011, Seiten 24/25, vgl. auch UNHCR a.a.O.). Da belastbare und repräsentative Angaben zur Gesamtzahl der Benutzer dieser Straßen im Verhältnis zu den Opfern von Anschlägen dort nicht vorliegen und wohl auch gar nicht zu erhalten sind, dürfte auch insoweit eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sein, die im Ergebnis dazu führen dürfte, eine Rückkehr der Zivilbevölkerung auf den Straßen für unzumutbar zu halten, die in Provinzen liegen, die nach Einschätzung der ANSO die beiden höchsten Gefährdungsstufen aufweisen.

Die vorliegende Rechtsprechung ist uneinheitlich. Ein bewaffneter Konflikt wird für Afghanistan gänzlich (VG Meiningen, U.v.16.9.2010) bzw. nach Differenzierung in den Regionen (BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris und U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30425 – juris) ausgeschlossen bzw. als wahr unterstellt, nicht für das gesamte Land, sondern nur für den Süden und Südosten Afghanistans angenommen (VG Kassel, U.v. 1.7.2009 – 3 K 206/09.KS.A – juris, HessVGH, U.v. 12.6.2008 bestätigt durch BVerwG, VG Trier, U.v. 4.6.2012 – 5 K 1244/11.TR –juris, VG Göttingen, U.v. 4.12.2012 – 4 A 49/10 – juris), was insbesondere für die Provinz Kandahar (VG Schleswig, U.v. 22.4.2010 – 12 A 137/09 – juris, VG Köln, U.v. 13.12. 2011 – 14 K 4389/10.A – juris) gelte, ebenso für die Provinzen Paktia und Logar (HessVGH, U.v. 11.12.2008 – 8 A 611/08.A – juris, aufgehoben durch BVerwG, nunmehr U.v. 25.8.2011 – 8 A 1657 und 1659/10.A - juris, bestätigt durch BVerwG, B.v. 8.3.2012 – 10 B 2.12 - juris), verneinend für den Großraum Kabul (VG Kassel, U.v. 1.7.2009 a.a.O., VG Saarland, U.v. 26.11.2009 – 5 K 623/08 – juris, OVG RhPf, U.v. 21.3.2012 – 8 A 11048/10.OVG – juris, OVG NRW, B.v. 29.8.2012 – 13 A 1101/11.A – juris, VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 1 S 3177/11 - juris) und verneinend für die Stadt Herat (VG Osnabrück, U.v. 16.6.2009 – 5 A 48/09 - juris) oder werden ohne regionale Differenzierung bejaht (VG Gießen, U.v. 20.6.2011 – 2 K 499/11.GI.A – juris sowie VG Wiesbaden, U.v. 23.2.2012 – 7 K 293/11.WI.A – juris). Eine daraus resultierende extreme individuelle Gefahrensituation dort wird dann überwiegend verneint.

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen bei entsprechend wertender Betrachtung der Auskunftslage und der vorliegenden Rechtsprechung ein bewaffneter Konflikt im vorgenannten Sinn in der Herkunftsregion/Heimat des Klägers und jedenfalls weiter eine individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit durch die bloße Anwesenheit dort nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist - wie im Asylerstverfahren festgestellt - auf die Verhältnisse in der Stadt .../Provinz ... abzustellen, weil dem Kläger in erster Linie eine Rückkehr dorthin zuzumuten ist.

Nach der genannten Lageberichterstattung des AA hat sich 2010 die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat. Mehrere Angriffe in Kabul haben jedoch eine neue Intensität des taktischen Vorgehens der Aufständischen gezeigt. So wurde im Oktober 2009 erstmals gezielt ein Wohnhaus der UNO angegriffen. In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu Raketenbeschuss auch in der Innenstadt Kabuls. Die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel nur Verletzte und keine Todesopfer. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen habe, hätten vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls geführt. Hauptanschlagsziele seien nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen. Seit Herbst 2009 mehren sich erstmals jedoch auch Anschläge und Anschlagswarnungen gegen die von UNO und Ausländern genutzten Gästehäuser. Nach der genannten Stellungnahme des UNHCR zeige sich der stärkste Wandel im bewaffneten Konflikt in den zentralen Provinzen um Kabul. Aber auch innerhalb Kabuls steige die Anzahl von Angriffen. In 2008 und 2009 haben dort einige Selbstmordanschläge stattgefunden. Als unsicher würden in der Provinz Kabul die Distrikte Sarobi, Paghman, Khak-e Jabar, Musahi und Charasyab eingestuft. Nach der genannten Berichterstattung der SFH sei es der afghanischen Regierung trotz der enormen Sicherheitsaufgebote nicht gelungen, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga und der Konferenz in Kabul zu verhindern. Regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es inzwischen gelungen, sich auch in der Provinz Kabul auszubreiten. Nach der detaillierten Lageanalyse von D-A-CH Kooperation Asylwesen lasse sich insgesamt feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelinge es jedoch immer wieder, spektakuläre Anschläge zu verüben, die vor allem dem Haqqani-Netzwerk zugeschrieben würden. Die Ziele dieser Anschläge seien neben Regierungsgebäuden und - vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt würden, seien die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. Während die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung sei, sei der Einfluss der Aufständischen außerhalb von Kabul Stadt ungleich größer. Vor allem der Osten und Südosten der Provinz Kabul würden als unruhig gelten. Diese Einschätzung kommt auch in den aktuellen Berichten der UNAMA und des ANSO zum Ausdruck. In der Zentralregion, zu der der Provinz Kabul zählt, wurden im Jahr 2009 im Zusammenhang mit dem dargestellten bewaffneten Konflikt insgesamt 280 getötete Zivilisten und im ersten Halbjahr 2010 insgesamt 103 getötete Zivilisten gemeldet. Nach dem Bericht der AIHRC über die ersten sieben Monate des Jahres 2010 wurden insgesamt 1325 solcher ziviler Zwischenfälle gemeldet, davon 141 in der Zentralregion. Nach dem dritten bzw. vierten Quartalsbericht 2010 sowie dem ersten bis vierten Quartalsbericht 2011 der ANSO hat die Zahl der Angriffe Aufständischer in der Provinz Kabul in diesem Zeitraum in Bezug zum Vergleichszeitraum von 150 auf 110 bzw. von 177 auf 146 bzw. von 24 auf 22 bzw. von 79 auf 53 bzw. von 112 auf 97 bzw. von 151 auf 115 abgenommen. Nach den zweiwöchentlichen Berichten der ANSO sind auch aktuell die Anschläge der Aufständischen in der Provinz Kabul auf einem vergleichsweise niedrigen Level. In den ländlichen Distrikten ereignen sich mehr Zwischenfälle als in Kabul Stadt. Die Provinz Kabul mit der Hauptstadt Kabul wird daher als „moderately insecure“ (gemäßigt unsicher), „low“ (gering) oder „very low“ (sehr gering) eingestuft. Nach einer Zusammenstellung der Anzahl der Binnenvertriebenen nach ihrer Ursprungsprovinz in einem Bericht der Vertretung des UNHCR in Afghanistan von Juli 2012 (dort S. 13) wurden zum Stichtag (31. Mai 2012) in der Provinz Kabul insgesamt 5.120 Binnenvertriebene gezählt. In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz Kabul von über 2,4 Millionen Menschen, davon über 1,9 Millionen Menschen in Kabul Stadt, kann eine konkrete individuelle Gefahr durch die bloße Anwesenheit dort daher nicht angenommen werden. Diese Einschätzung wurde auch in der oben genannten Rechtsprechung vertreten (sowie BayVGH, U.v. 3.2.2011 – 13a B 10.30394 – juris, B.v. 4.102011 – 13a ZB 11.30343 – juris und B.v. 20.4.2012 – 13a ZB 12.30117 – juris, HessVGH, U.v. 16.6.2011 – 8 A 2011/10.A – juris, VGH BW, U.v. 27.4.2012 – A 11 S 3079/11 – juris, OVG NRW, B.v. 9.1.2013 – 13 A 1057/12.A – juris und VG Berlin, U.v. 30.6.2011 – 33 k 229.10 A – juris).

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.  

Beschluss

Der Gegenstandswert beträgt 3.000 EUR, § 30 Satz 1 1. Satzteil RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.