LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 15/13
Fundstelle
openJur 2013, 30913
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2012 - 7 BV 39/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters die Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin mit ca. 1.300 Arbeitnehmern, davon ca. 90 % geringfügig Beschäftigte, erbringt Logistikleistungen für den Zeitungsverlag der "N1". Vorsitzender des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist der Beteiligte zu 2.. In der Vergangenheit hatte dieser mit seiner damaligen Stellvertreterin erhebliche Konflikte, was u. a. dazu führte, dass der Beteiligte zu 3. Mitte des Jahres 2011 vom 15köpfigen Gremium zum neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde.

In zwei Beschlüssen vom 15.04. und 10.07.2012 bestimmte der Betriebsrat, seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter zu einem von der I1 KG (im Folgenden kurz: I1) ausgerichteten 2,5 Tage dauernden Seminar "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" zu senden. Weil die Arbeitgeberin die Übernahme der Kosten verweigerte und bis zum jeweiligen Veranstaltungsbeginn am 03.06., 23.10., 20.11. und 27.11.2012 keine rechtskräftige gerichtliche Klärung herbeigeführt werden konnte, verzichteten die Betroffenen auf eine Schulungsteilnahme. Ebenso wurde verfahren hinsichtlich der am 22.01.2013 beschlossenen Teilnahme an der ab dem 28.05.2013 beginnenden Schulung.

Es geht jetzt (noch) um die Pflicht zur Kostenübernahme für die anstehende Schulung vom 02. bis 05.07.2013 in M1, vom Betriebsrat ebenfalls beschlossen am 22.01.2013.

Die Seminarausschreibung lautet wie folgt:

"BRV und Stellvertreter - das professionelle Leistungsteam

So klappt das Zusammenspiel zwischen Stellvertreter und BRV

Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter - das Team an der Spitze des Betriebsrats muss das Gremium auch in schwierigen Situationen souverän leiten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass BRV und Stellvertreter sich tatkräftig unterstützen.

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Sie kennen die Stärken und Schwächen Ihres Gremiums und wissen, wie Sie die Interessen der Kollegen zukünftig noch erfolgreicher vertreten.

Inhalt

Wo steht unser Gremium?

Grundsätze der Teamarbeit

Stärken und Schwächen des eigenen Gremiums

Teamstrukturen erkennen und analysieren

Aufgabenverteilung und Delegation nach persönlichen Fähigkeiten

Gemeinsame Regeln und Strategien entwickeln

Benchmarking mit anderen BR-Gremien.

Das Zusammenspiel zwischen Stellvertreter und BRV

Werte und Zielvorstellungen abgleichenGemeinsame Ziele definierenWo liegen die individuellen Stärken?Wie arbeiten der Stellvertreter und der Vorsitzende optimal zusammen?Regelmäßiges Feedback. Grundlage für eine offene KommunikationSich gegenseitig Rückendeckung gebenUmgang mit Fraktionen und MeinungsblöckenProfessionelle Arbeitsaufteilung

Arbeitsteilung und gegenseitige EntlastungRegelungen für den VertretungsfallRegelmäßiger InformationsaustauschEntscheidungsprozesse effektiv vorbereitenPR in eigener Sache: Gemeinsam überzeugend auftreten."Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben die Auffassung vertreten, die Erforderlichkeit des Seminars ergebe sich bereits aus den dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zugewiesenen spezifischen Aufgaben.

Zudem müsse die besondere Struktur im Betrieb und im Betriebsrat berücksichtigt werden. Die Belegschaft bestehe aus über 90 % geringfügig Beschäftigten, von denen viele nicht gewohnt seien, sich an strukturierten Gesprächsprozessen zu beteiligen. Der Betriebsrat setze sich aus drei Listen zusammen. Die im 15köpfigen Gremium ablaufenden Diskussionen erinnerten häufig an den zur Kennzeichnung weniger zielgerichteter Diskussionen gelegentlich bemühten "Hühnerhaufen".

Anlass für die Auswahl des Seminars sei gewesen, dass der Betriebsratsvorsitzende die zwischenzeitlich völlig ausgeuferte Auseinandersetzung mit seiner Stellvertreterin trotz aller vorhandenen Erfahrung nicht in den Griff bekommen habe.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. haben beantragt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2) und 3) zur Teilnahme am Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 in M1 vom 20.11.2012 bis zum 23.11.2012 freizustellen,

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Seminarkosten für die Teilnahme der Antragsteller zu 2) und 3) an dem Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 M1 bis zum 23.11.2012 in Höhe von 790,-- € zzgl. Mehrwertsteuer zu tragen,

3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Teilnahme der Antragsteller zu 2) und 3) an dem Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 in M1 vom 20.11.2012 bis zum 23.11.2012 in Höhe von 394,08 € zzgl. Mehrwertsteuer zu tragen,

hilfsweise für den Fall, dass auch bis zum 19.11.2012 keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt,

1. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragsteller zu 2) und 3) zur Teilnahme am Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 in B1 vom 27.11.2012 bis zum 30.11.2012 freizustellen,

2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Seminarkosten für die Teilnahme der Antragsteller zu 2) und 3) an dem Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 B1 vom 27.11.2012 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 790,-- € zzgl. Mehrwertsteuer zu tragen,

3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten für die Teilnahme der Antragsteller zu 2) und 3) an dem Seminar "Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" des Seminarveranstalters I1 in B1 vom 27.11.2012 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 399,42 € zzgl. Mehrwertsteuer zu tragen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG nicht erfüllt seien. In dem Seminar würden nämlich keine Grundkenntnisse vermittelt. Auch die konkrete betriebliche Situation erfordere keine Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder. So hätten sich namentlich die Auseinandersetzungen mit der vormaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden erledigt.

Mit Beschluss vom 08.11.2012 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Grundlagenschulung nicht gegeben seien. Die Teilnahme an der Veranstaltung als Spezialseminar sei auch nicht gerechtfertigt, weil der vormals bestehende Streit mit der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden nach dem erfolgten Wechsel nicht mehr relevant sei.

Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragen die Beteiligten zu 1. bis 3.,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2012 - 7 BV 39/12 - abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden E1 und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S1 an dem von der I1 KG ausgerichteten Seminar "Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" vom 02. - 05.07.2013 in M1 die Seminar- sowie Unterbringungs- und Verpflegungskosten in einer Gesamthöhe von jeweils 1.268,24 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu tragen.

Ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens beantragt die Arbeitgeberin,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin besteht, weil die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters an der vom I1 über 2,5 Tage ausgerichteten Schulung "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam" nicht erforderlich ist.

Dies gilt auch für das im Rahmen des § 264 ZPO nunmehr allein noch zu berücksichtigende Feststellungsbegehren, bezogen auf die bevorstehende Schulung vom 02. bis 05.07.2013 in M1.

Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG liegen nämlich nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sachlage durfte der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 22.01.2013 die Teilnahme seines Vorsitzenden und Stellvertreters an der genannten Schulungsveranstaltung nicht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - NZA 2012, 813; 12.01.2011 - 7 ABR 94/09 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 150; 12.01.2011 - 7 ABR 95/09) ist auf der Grundlage des § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden.

Es ist also zu unterscheiden zwischen der Vermittlung sogenannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Nach diesen Maßstäben ist hier ein Freistellungsanspruch abzulehnen.

I. Bei der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung werden im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Grundkenntnisse vermittelt, die eine Darlegung der Erforderlichkeit verzichtbar machen. Denn wesentlich für die Vermittlung von Grundkenntnissen ist, dass jedes einzelne (!) Betriebsratsmitglied unabhängig von der Situation des jeweiligen Betriebs in die Lage versetzt werden soll, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Dies kann es nur, wenn es - ohne aktuellen, betriebsbezogenen Anlass - in den Bereichen des Betriebsverfassungsrechts, allgemeinen Arbeitsrechts und der Arbeitssicherheit sowie Unfallverhütung Grundkenntnisse vermittelt bekommt.

Demgegenüber befasst man sich in der hier streitigen Schulung, wie sich dem Seminarinhalt entnehmen lässt, spezifisch mit dem Zusammenspiel zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter; dabei wird das Ziel angestrebt, bei der Formung eines "starken Führungs-Duos" mitzuwirken und Unterstützung zu geben für eine optimale Gestaltung der Zusammenarbeit an der Spitze des Gremiums. Es handelt sich also im doppelten Sinne um ein Spezialseminar, in dem nur für bestimmte Funktionsträger bestimmte auf deren Verhältnis bezogene Kenntnisse vermittelt werden.

II. Die deshalb erforderliche Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses ist von Seiten der Antragsteller nicht erfolgt.

1. Soweit sie sich auf völlig ausgeuferte Auseinandersetzungen mit der vormaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden berufen, hätte die damalige Situation möglicherweise Anlass gegeben, die hier strittige Schulungsveranstaltung zu besuchen.

Seit der erfolgten Neuwahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Mitte des Jahres 2011 liegt aber keine vergleichbare Konfliktlage mehr vor. Deshalb ist insoweit nicht ersichtlich, welche Notwendigkeit für den derzeitigen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter besteht, sich nach mehr als zwei Jahren offensichtlich funktionierender Zusammenarbeit über 2,5 Tage noch das Fachwissen für eine gelungene Kooperation vermitteln zu lassen.

2. Soweit von Antragstellerseite auf die von ihr mit "Hühnerhaufen" charakterisierte Diskussionskultur namentlich im Betriebsrat abgestellt wird, kann dieser Gesichtspunkt nicht die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung rechtfertigen, die nach ihrer gesamten Programmgestaltung auf das Verhältnis Vorsitzender/Stellvertreter - und nicht auf das Verhältnis zum gesamten Betriebsrat - fokussiert ist. Dies wird auch augenscheinlich in dem ebenfalls vom I1 angebotenen Seminar "Betriebsrats- und Ausschusssitzungen effektiv und zielorientiert leiten", in dem gerade eine konstruktive Gesprächsführung und Gesprächsleitung in der laufenden Betriebsratsarbeit, namentlich in den Sitzungen, Thema einer über eine 3,5 Tage laufenden Schulungsveranstaltung ist.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.