Baurecht/Denkmalschutzrecht; Wiederherstellungsanordnung; Veränderung eines Einzeldenkmals; Sicherungsmaßnahme des Eigentümers („Verbretterung“ der Fenster); erhebliche Beeinträchtigung einer historischen Fassade Werbeanlagen- und Baugestaltungssatzung der Stadt ...
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt.
I.
1. Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet wird, die er gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, „Verbretterungen“ der Fenster seines denkmalgeschützten Hauses entfernen zu lassen, und eine Zwangsgeldandrohung erhoben hat.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... (Anwesen ...). Das Grundstück ist mit einem um das Jahr 1411 errichteten dreigeschossigen „Giebelhaus“ bebaut. Das Haus ist als Einzelbaudenkmal (nachrichtlich) in die Denkmalliste eingetragen; es ist spätestens seit dem Jahr 2005 unbewohnt. Einer denkmalfachlichen Würdigung des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege vom 19. Dezember 2011 kann u.a. entnommen werden:
„Es handelt sich um ein 3-geschossiges, teilunterkellertes Satteldachhaus, dessen 3-schiffiger und 3-zoniger Grundriss sich über alle 3 Geschosse hinweg weitgehend erhalten hat; in der Vergangenheit wurden nur einzelne Querwände entfernt. … Die straßenseitige Fassade dürfte ihre heutige Gestalt im späten 18. oder frühen 19. Jahrhundert erhalten haben. Das Gebäude weist eine Mittelflurerschließung mit in Flurrichtung verlaufender Treppe auf. Es hat im Laufe des 20. Jahrhunderts nur in den beiden Obergeschossen geringfügige Modernisierungen erfahren, ansonsten ist der historische Zustand mitsamt Ausstattung in außergewöhnlich reicher Form erhalten geblieben. Dies betrifft die barockzeitliche Treppe, zahlreiche Türblätter des 18. und 19. Jahrhunderts, mehrere historische vierflügelige Fenster sowie Böden, Deckenaufbauten usw..“
In einem Schreiben vom 6. September 2012 führt das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege aus, ein möglichst vollständiger Erhalt des spätmittelalterlichen und frühen neuzeitlichen Baubestands samt der historischen Ausstattungselemente (Fenster, Türen, Treppe etc.) sei aus Sicht der Denkmalpflege unverzichtbar.
Der Antragsteller begehrte unter dem 24. August 2012 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die Sanierung des Altstadthauses einschließlich des Einbaus eines Treppenhauses und des Anbaus einer Altane. Der Bau-, Grundstücks- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin sprach sich in einem Beschluss vom 5. Dezember 2012 gegen das Vorhaben in der geplanten Form aus. Am 2. März 2013 brachte der Antragsteller straßenseitig (...) quer über die geschlossenen Fensterläden der im ersten Obergeschoss vorhandenen fünf Fenster jeweils ein Brett an. Im Erdgeschoss befestigte er quer vor den beiden nördlich der Eingangstüre vorhandenen zwei Fenstern in unregelmäßigen Abständen jeweils neun bzw. acht verschieden breite Bretter, über die er jeweils diagonal ein weiteres Brett angebracht hat. Bei dem im Erdgeschoss südlich der Eingangstür vorhandenen zwei Fenstern montierte der Antragsteller über die geschlossenen Fensterläden zunächst links und rechts außen zwei Latten längs, über die er jeweils in (wiederum) unregelmäßigen Abständen quer vier Bretter anbrachte. Letztere versah er jeweils mit einem diagonal verlaufenden Brett.
Im Rahmen eines Telefongesprächs bat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Antragsteller, die an Fenster und Fensterläden genagelten Holzlatten wieder zu entfernen und verwies zur Begründung auf deren verunstaltende Wirkung. Mit an den Stadtbaumeister der Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 14. März 2013 bat der Antragsteller um Mitteilung, wie sich das Stadtbauamt die Sicherungsmaßnahmen an den Fenstern seines Gebäudes „nun konkret“ vorstelle.
Die Antragsgegnerin hat den Bauantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19. März 2013 abgelehnt.
Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2013 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, „die Verbretterungen an den historischen Fenstern an der Westfassade des Gebäudes ..., ..., … spätestens bis zum 26.03.2013 entfernen zu lassen“ (Nr. 1 des Bescheids). Des Weiteren ist bestimmt, dass ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig wird, wenn diese Verpflichtung nicht vollständig fristgerecht erfüllt wird (Nr. 2 des Bescheids). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angeordnet (Nr. 3 des Bescheids). In den Gründen des Bescheids ist u.a. ausgeführt: Das Verbrettern der Fenster stelle eine genehmigungspflichtige Veränderung an einem Baudenkmal dar, für die eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis weder beantragt noch erteilt worden sei. Wie aus der Präambel der ... Baugestaltungs- und Werbeanlagensatzung hervorgehe, sei die Erhaltung des Charakters des schönen in seiner Geschlossenheit in Deutschland einmaligen historischen Stadtbildes und seiner Denkmäler elementar. Nach § 2 dieser Satzung hätten Änderungen an Denkmälern so zu erfolgen, dass sie sich am historischen Charakter des geschützten Stadtbildes ausrichteten und sich diesbezüglich einfügten. Die Verbretterung der historischen Fenster und Läden trage dem keinesfalls Rechnung. Das Einzelbaudenkmal sowie das gesamte Straßenbild würden dadurch erheblich beeinträchtigt; das Gebäude präsentiere sich nunmehr als Schandfleck. Angesichts der Bedeutung des Baudenkmals und des historischen mittelalterlichen Stadtbildes könne das nicht hingenommen werden. Der Erlass der Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Gerade im Hinblick auf Art. 141 Abs. 1 u. 2 BV komme dem Erhalt von Baudenkmälern und Ensembles eine besondere Bedeutung zu. Daraus resultiere letztendlich auch die Verpflichtung, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das historische Straßen-, Platz- oder Ortsbild des bedeutenden Denkmalortes zu bewahren. Einem Schutzzweck, möglicherweise das Haus vor Vandalismus oder Einbruch zu schützen, könne die Verbretterung schwerlich dienen. Soweit bekannt, sei das Gebäude bisher nicht Gegenstand von Vandalismus gewesen. Andererseits hätte der Antragsgegner das Gebäude auch von innen schützen können. Schließlich hätte es vollkommen ausgereicht, die Fensterläden zu schließen und mit Schlössern zu versehen. Bei der Abwägung der privaten Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse sei auf Grund der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung des Gebäudes und des Ensembles das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des historischen Stadtbildes weitaus höher zu bewerten als das Interesse des Verpflichteten an der Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass derartige Maßnahmen negative Vorbildwirkungen entfalteten und somit zu unerwünschten Nachahmungen anregen könnten. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Die Verschandelung der straßenseitigen Fassade des historischen Gebäudes in einem besonders schützenswerten Denkmalensemble wirke besonders störend. Als Vorbild könnte sie zur Nachahmung anregen und damit das historische Stadtbild ernsthaft gefährden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, das historische Stadtbild vor solch negativen Eingriffen zu schützen. Auf Grund der Bezugsfallwirkung könne die Antragsgegnerin im Falle einer Klage nicht zuwarten, bis die Anordnung bestandskräftig werde, weil ansonsten die Effektivität der Verwaltung und das besondere Schutzziel gefährdet wären.
Mit Bescheid vom 22. März 2013 verlängerte die Antragsgegnerin die Frist für das Entfernen der „Verbretterung“ bis zum 3. April 2013.
2. Der Antragsteller hat am 25. März 2013 im Verfahren Az. AN 9 K 13.00622 Klage erhoben und im zugrunde liegenden Verfahren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Ziel der verfahrensgegenständlichen Maßnahme sei der Schutz der Substanz vor Beschädigung und Vandalismus sowie der Schutz von Passanten. Die Holzfensterläden seien mittlerweile witterungsbedingt derart verzogen, dass sie sich nicht mehr ordnungsgemäß schließen ließen und etwa bei Sturm gegeneinander schlügen oder herabfallen könnten, was bei einem Fensterladen bereits geschehen sei. Dem Stadtbaumeister der Antragsgegnerin sei das positiv bekannt. Die Fensterläden öffneten nach außen und der Abstand zwischen Läden und Fenstern sei nicht groß genug, um sie von innen fixieren zu können. Auch das Anbringen von Schlössern sei aus diesen Gründen technisch nicht möglich. Der Antragsteller sei vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. Für die Befürchtung, die Maßnahmen hätten negative Vorbildfunktion, bestünden objektiv keine Anhaltspunkte. Die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen würden nur ergriffen, wenn ein konkretes Bedürfnis für Gefahrenabwehr bestehe, was nur selten der Fall sei. Es gebe keinen sachlichen Grund für den Erlass der Anordnung, weil der Antragsteller zu Änderungen bereit sei. Er wisse nur nicht, wie diese aussehen sollten, weil das Stadtbauamt sich dazu nicht geäußert habe. Der Bescheid widerspreche den Äußerungen des Oberbürgermeisters, wonach eine Sicherung von außen durchaus zulässig sei. Es sei irrelevant, ob an dem Objekt bereits eine Scheibe eingeworfen worden sei oder nicht. Eine Gefahrenabwehr setze nicht voraus, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht habe. Sollten die Maßnahmen des Antragstellers überhaupt formell illegal sein, so wären sie jedenfalls genehmigungsfähig. Den entsprechenden Antrag habe der Antragsteller vorsorglich im Telefonat mit dem Oberbürgermeister mündlich sowie mit Schreiben vom 14. März 2013 schriftlich gestellt. Das Verbrettern von Fensteröffnungen sei nach den Umständen des Einzelfalls eine geeignete, erforderliche und im engeren Sinn verhältnismäßige Maßnahme der Gefahrenabwehr. Nach wohl einhelliger Meinung könne Gegenstand einer denkmalschutzrechtlichen Instandsetzungsverfügung das Schließen von Fensteröffnungen gegen Regen, Vandalismus etc. durch Verbretterung sein. An eine vom Eigentümer zur Gefahrenabwehr auch im Eigeninteresse freiwillig durchgeführte Sicherungsmaßnahme könnten keine anderen Maßstäbe angelegt werden. Das Aushängen einzelner besonders schadhafter Läden sei allenfalls zum Schutz von Passanten, nicht aber zum Schutz der Substanz geeignet. Auf einen ästhetisch verständigen Durchschnittsbetrachter müsse zudem das Fehlen mehrerer einzelner Fensterläden befremdlich wirken. Die ihm zur Durchführung der Maßnahme gesetzte Frist sei unangemessen kurz.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird wiederhergestellt, soweit sie sich gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. März 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. März 2013 richtet, und angeordnet, soweit sie sich gegen Nr. 3 dieses Bescheids richtet.
Hilfsweise:
Die sofortige Vollziehung wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe keine Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen der vorgenommenen Art. Das Anwesen stehe spätestens seit dem Tod der damaligen Eigentümerin leer. Es habe bis heute kein Vandalismus stattgefunden. Bisher seien die Fensterläden nicht geschlossen worden. Gerade die Art und Weise der Verbretterung der Fenster im Erdgeschoss, die die Fensteröffnungen mit Läden ebenso betrifft wie die ohne solche, sei völlig überzogen und wirke besonders verunstaltend. Im Hinblick auf den Schutz von Passanten vor sich öffnenden oder gar herabfallenden Fensterläden sei es ausreichend, die Fensterläden abzuhängen, von denen tatsächlich Gefahren ausgingen. Vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei eine Anhörung nicht notwendig. Im Übrigen habe es über das Telefonat mit dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hinaus keiner weiteren Anhörung bedurft. Angesichts der Hinnahme eines ungesicherten Zustandes während der vergangenen 7 Jahre sei es dem Antragsteller zumutbar, eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren abzuwarten und bis dahin die Verbretterung zu entfernen.
3. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der statthafte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. – soweit es die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung betrifft (Art. 21 a VwZVG) – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 19. März 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. März 2013 erhobenen Klage bleibt ohne Erfolg.
1.1 Die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden, verhilft seinem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die für den Erlass eines Verwaltungsakts aus Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG folgende Anhörungspflicht auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt (ablehnend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 258 m.w.N.). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Telefongespräch des Antragstellers mit dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin als Anhörung im Sinn des Art. 28 BayVwVfG anzusehen ist. Eine solche wurde jedenfalls nachgeholt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG). Der Antragsteller hat sich in seinem Schriftsatz vom 23. März 2013 zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geäußert. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Antragserwiderung vom 3. April 2013 mit dem Kern dieses Vorbringens auseinandergesetzt. Entsprechendes gilt im Übrigen für den Fall, dass der Antragsteller eine unterbliebene Anhörung auch bezüglich der Grundverfügung rügen wollte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. März 2013 ist ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass und warum sie aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (vgl. dazu BayVGH B.v.15.12.2010 – 6 CS 10.2697).
1.2 Das Verwaltungsgericht kann im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes kann es die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es trifft dabei eine eigene – originäre – Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Wird die Anfechtungsklage des Betroffenen – wie hier – voraussichtlich keinen Erfolg haben, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse hat (vgl. BayVGH B.v.26.7.2011 – 14 CS 11.535).
1.2.1 Die angefochtene Wiederherstellungsanordnung ist – summarisch geprüft – rechtmäßig. Die Antragsgegnerin stützt sie ausweislich der Gründe des angegriffenen Bescheids auf Art. 15 Abs. 3 DSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Befugnis liegen vor (1.2.1.1); die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens durch die Antragsgegnerin lässt Rechtsfehler im Sinn des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen (1.2.1.2). Im Übrigen wird die Anordnung wohl auch von der im Bescheid ebenfalls herangezogenen Befugnis des § 26 der Baugestaltungs- und Werbeanlagensatzung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 getragen (1.2.1.3).
1.2.1.1 Nach Art. 15 Abs. 3 DSchG kann die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, wenn Handlungen nach Art. 6 DSchG ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt werden. Ein solches Verlangen setzt – ebenso wie eine in Hinblick auf die Eingriffsintensität vergleichbare bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung – über den Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DSchG hinaus des Weiteren voraus, dass die erforderliche Erlaubnis auch nicht nachträglich erteilt werden kann (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Aufl. 2007, Art. 15 Rn. 37). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 DSchG bedarf der Erlaubnis, wer ein Baudenkmal verändern will. Das verfahrensgegenständliche Anbringen von Brettern und Latten vor den Fenstern bzw. über den Fensterläden des denkmalgeschützten Hauses „...“ ist eine solche erlaubnispflichtige Veränderung. Dazu zählen alle – auch geringfügigen – Maßnahmen, die den bestehenden Zustand eines Baudenkmals abändern (vgl. Martin, a. a. O., Art. 6 Rn. 30). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die vom Antragsteller hergestellte „Verbretterung“ tatsächlich, wie mit dem Antrag vorgetragen, eine Sicherungsmaßnahme ist. Derartige Maßnahmen begründen ebenfalls die Notwendigkeit einer präventiven Verwaltungskontrolle, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie ein Baudenkmal unter Verstoß gegen die Grund-sätze der Denkmalverträglichkeit beeinträchtigen oder die Beachtung denkmalpflegerischer Belange erfordern.
Eine Erlaubnis für seine Maßnahme hat der Antragsteller entgegen seines Vorbringens nicht beantragt, geschweige denn erhalten. Sein Schreiben an die Antragsgegnerin vom 14. März 2013 genügt inhaltlich nicht den Anforderungen, denen ein nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSchG schriftlich einzureichender Antrag unterliegt. Ihm kann schon nicht entnommen werden, ob und für welche konkrete Maßnahme eine denkmalrechtliche Erlaubnis begehrt wird.
Eine Erlaubnis könnte nicht nachträglich erteilt werden. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann die Erlaubnis im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes liegen jedenfalls dann vor, wenn das Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bedeutung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG eine „gesteigerte Bedeutung“ hat (vgl. BayVGH, U.v.11.1.2011 – 15 B 10.212). Das ist bei dem Haus des Antragstellers der Fall. Das zu Beginn des 15. Jahrhunderts errichtete Haus hat nach der denkmalfachlichen Würdigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 19. Dezember 2011 in vielerlei Hinsicht eine herausgehobene denkmalfachliche Bedeutung. Es hat danach im Laufe des 20. Jahrhunderts nur in den beiden Obergeschossen geringfügige Modernisierungen erfahren. Ansonsten ist der historische Zustand mitsamt der Ausstattung in außergewöhnlich reicher Form erhalten geblieben. Das betrifft auch die historischen vierflügeligen Fenster und die straßenseitige Fassade, die ihre heutige Gestalt wohl im späten 18. oder frühen 19. Jahrhundert erhalten hat.
Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bescheid – anhand eines in der vorgelegten Behördenakte enthaltenen Lichtbilds – nachvollziehbar ausgeführt, dass die straßenseitig angebrachte „Verbretterung“ die historische Fassade des Einzeldenkmals erheblich (verunstaltend) beeinträchtigt und damit der konkreten Maßnahme des Antragstellers hinreichend gewichtige Gründe entgegenstehen, die für die Beibehaltung des bestehenden Zustands sprechen.
1.2.1.2 Die Antragsgegnerin hat die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach derzeitigem Sachstand ermessensfehlerfrei verfügt. Die Anordnung wahrt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entspricht dem Zweck der Ermächtigung (§ 114 Satz 1 VwGO).
Sie beruht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa deshalb auf Erwägungen, die gegen die „Denkgesetze der Logik“ verstoßen, weil im Bescheid vom 19. März 2013 ausgeführt ist, es sei zu vermuten, dass diese Maßnahme aus Verärgerung über die (spätere) Ablehnung der beantragten Baugenehmigung getroffen worden sei. Es handelt sich insoweit nicht um eine die Ermessensausübung tragende Erwägung, wie sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass im Bescheid ausgeführt ist, auf diese Vermutung komme es letztlich nicht an.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Erwägung der Antragsgegnerin, es sei zu befürchten, dass seine Maßnahme eine negative Vorbildwirkung habe. Die Ermessensausübung beruht bei summarischer Prüfung auch insoweit auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage. Der Antragsteller hat weder substantiiert dargelegt noch gibt es sonst einen konkreten Anhalt dafür, dass sich die Notwendigkeit von Sicherungsmaßnahmen für das Gebiet der Antragstellerin, in dem eine Vielzahl von Baudenkmälern vorhanden sind, nicht auch in anderen Fällen ergeben kann. Es wäre anderen Eigentümern denkmalgeschützter Gebäude bei einer Duldung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme nicht zu vermitteln, dass Sicherungsmaßnahmen in den Grenzen der Zumutbarkeit denkmalverträglich auszuführen sind.
Ein milderes, zur Zweckerreichung ebenso gut geeignetes Mittel steht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine konkrete Sicherungsmaßnahme mit einem Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur Überprüfung der Fachbehörde zu stellen. Sein Schreiben vom 14. März 2013, mit dem er um Mitteilung bat, wie sich das Stadtbauamt die Sicherungsmaßnahmen an den Fenstern konkret vorstelle, legt es nahe, dass auch er von der Möglichkeit einer anderen, denkmalverträglicheren Ausführung der Maßnahme ausgeht.
Die Anordnung belastet den Antragsteller nicht unangemessen. Dabei kann nicht, anders als der Antragsteller meint, das abstrakte Interesse an einer Gefahrenabwehr den betroffenen Belangen des Denkmalschutzes gegenüber gestellt werden. Vielmehr ist insoweit die von ihm konkret durchgeführte Maßnahme in den Blick zu nehmen. Die Antragsgegnerin hat dabei das Interesse des Antragstellers an der vorgenommenen Veränderung des Baudenkmals geringer bewertet als die betroffenen, gewichtigen denkmalschutzrechtlichen Belangen. Dem begegnen schon deshalb keine rechtlichen Bedenken, weil davon auszugehen ist, dass der Antragsteller das von ihm genannte Ziel der Maßnahme (Sicherung des Hauses und der Passanten) auch auf andere zumutbare und denkmalverträglichere Weise erreichen kann. Das hat die Antragsgegnerin nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. April 2013 (§ 114 Satz 2 VwGO) in ihre Erwägungen eingestellt.
1.2.1.3 Die angegriffene Verfügung findet ihre Grundlage wohl auch in § 26 der Baugestaltungs- und Werbeanlagensatzung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010.
Danach kann die Stadt zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. § 2 der Satzung bestimmt, dass bauliche Anlagen dem Art. 8 BayBO zu entsprechen haben. Nach Art 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken (anlagenbezogenes Verunstaltungsverbot). Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot).
Die vor den Fenstern der Außenwand angebrachten Bretter wirken sich auf das Gebäude und dessen Umgebung verunstaltend aus, wie die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt hat und ein in den Behördenakten enthaltenes Lichtbild bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 26 ihrer Baugestaltungs- und Werbeanlagensatzung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insoweit gilt das unter 1.2.1.2 zur Angemessenheit Dargelegte entsprechend.
1.2.2 Die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Rüge des Antragstellers, die ihm für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gesetzte Frist sei unangemessen kurz, greift nicht durch.
Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Dem entspricht jedenfalls die mit Bescheid vom 22. März 2013 bis zum 3. April 2013 verlängerte Frist. Dem Antragsteller war es unter Berücksichtigung des am baldigen Vollzug bestehenden öffentlichen Interesses zumutbar, die ihm aufgegebene Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt auszuführen. Die Beseitigung der „Verbretterung“
erfordert weder eine nennenswerte Vorbereitungszeit noch ist sie besonders aufwändig oder schwierig.
1.3 Wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 19. März 2013 in der Fassung des Bescheids vom 22. März 2013 nach derzeitigem Verfahrensstand keinen Erfolg haben, so spricht das ganz wesentlich für die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Hinzu kommt, dass die Ausführung der Maßnahme vor einer Entscheidung über die Klage des Antragstellers letztlich keine vollendeten Tatsachen schafft. Mit Blick auf die zu beseitigenden Bretter und Latten tritt kein ins Gewicht fallender Substanzverlust ein. Zudem kann der Antragsteller gegebenenfalls in Absprache mit der Antragsgegnerin für die Zeit des Klageverfahrens eine dem Denkmal und dessen Umgebung verträglichere „Zwischenmaßnahme“ ergreifen, die voraussichtlich keine nennenswerten Kosten verursachen würde.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Kammer von einem an den (geschätzten) Beseitigungskosten orientierten Streitwert in Höhe von 300,00 Euro ausgegangen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. II.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004).