OLG Bamberg, Beschluss vom 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13
Fundstelle
openJur 2013, 29602
  • Rkr:

1. An die Erfüllung der nach § 31 Abs. 2 StVZO dem Halter obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflichten für die Einhaltung der aus den §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierenden Ladungssicherungsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen.2. Ihre Erfüllung setzt auch bei einer wirksamen Delegation auf qualifiziertes Personal (hier: Disponent) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die von entsprechenden Verstößen gegen die Ladungssicherheit für den öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, nicht nur voraus, dass der insoweit Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt walten lässt und diese mit den notwendigen (Unter-) Weisungen versieht. Erforderlich ist vielmehr auch, dass die Beachtung der Weisungen durch gelegentliche - auch unerwartete - Kontrollen überprüft wird, weil nur so eine wirksame, nicht lediglich auf zufällig entdeckte Verstöße beschränkte, planmäßige Überwachung gewährleistet ist, welche auch präventiv wirkt.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil desAmtsgerichts vom 05.02.2013 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der als Disponenteiner Logistik-Firma mit einem Fuhrpark von 25 Lastkraftwagen fürdie Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften verantwortlichwar, am 05.02.2013 wegen fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahmeeines Lastkraftwagens mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladungzu einer Geldbuße von 270 Euro, da er seiner Überwachungspflichtdurch die Vornahme regelmäßiger Stichproben nicht ausreichendnachgekommen sei. Mit seiner hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerderügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er machtinsbesondere geltend, dass er die sorgfältig geschulten Fahrerangewiesen habe, sich bei Problemen zu melden und im Übrigen tätigwerde, wenn er an einem Fahrzeug vorbeikomme und ihm etwasauffalle. Damit habe das Amtsgericht den Begriff der Stichprobeverkannt und die Anforderungen an seine Aufsichtspflichtüberspannt.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wirdauf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft inihrer Antragsschrift Bezug genommen, welche auch durch dieGegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene,auf den die Fa.A.-Logistik GmbH ihre speziellen Halterpflichtengemäß § 31 Abs. 2 StVZO wirksam delegiert hat, keine ausreichendenVorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriftengetroffen. Dies kann nach ständiger höchstrichterlicherRechtsprechung mit Blick auf die besonderen Gefahren, die vonentsprechenden Verstößen für den öffentlichen Straßenverkehrausgehen, nur dann angenommen werden, wenn der insoweitVerantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführerdieerforderliche Sorgfalt walten lässt, diese mit den notwendigenWeisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch unerwartete– Kontrollen davon überzeugt, dass die Weisungen auchbeachtet werden (vgl. etwa OLG Hamm DAR 2003, 381; OLG DüsseldorfNZV 1996, 120 und VerkMitt. 1987,10; OLGKöln DAR 1985, 325 [jeweilsfür Verstöße gegen das Überladungsverbot]; OLG Düsseldorf NZV 1989,282 [für Verstöße gegen Überwachungspflicht im Hinblick aufFahrzeugmängel]; vgl. auch Dauer inHentschel/König/DauerStraßenverkehrsrecht 42. Aufl. § 31 StVZO Rn. 18 sowieBurhoff/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtlicheOWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1905 ff., jeweils m.w.N).

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Betroffene keineregelmäßigen Stichproben beiden Fahrern durch, sondern wurde nurtätig, wenn er zufällig an einem Fahrzeug vorbeikam und ihm etwasauffiel. Damit blieb es dem Zufall überlassen, ob entsprechendeVerstöße von ihm beim Gang über das Betriebsgelände festgestelltwurden oder nicht, was im Übrigen das Erkennen„verborgener“ Mängellagen, die nur bei einer gezieltenKontrolle auffallen, von vornherein ausschloss. Von einerwenngleich nur stichprobenartigen, jedoch insgesamt planmäßigenKontrolle der Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften durchdie Fahrer in dem insgesamt 25 Lastkraftwagen umfassenden Fuhrparkder Fa. A.-Logistic GmbH, mit der etwaigen Verstößen wirksamvorgebeugt werden könnte, kann bei einem solchen Vorgehen desBetroffenen nicht ausgegangen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPOi.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet derEinzelrichter.