OLG München, Urteil vom 12.07.2010 - 19 U 5372/09
Fundstelle
openJur 2013, 28617
  • Rkr:
Tenor

I. Das Teilurteil des Landgerichts München I vom 20.10.2009 wird auf die Berufung des Klägers in Ziff. I und II 1 wie folgt abgeändert und ergänzt:

„I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. (…),

2. den Kläger von allen Verbindlichkeiten bezüglich des vom ihm bei der Beklagten zu 2) aufgenommenen Darlehens mit einem Nennbetrag von 13.650.- € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren Folgeschäden freizustellen, die aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000.- € resultieren und die ohne diese Zeichnung nicht eingetreten wären.

Die Verurteilung gemäß 1) bis 3) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 30.000.- € an die Beklagte zu 1).

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung aller Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Film- und Entertainment V. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG in Verzug befindet.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die der Kläger trägt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Zur Urteilsbegründung (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs 1 ZPO) ist auszuführen:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die umfassende Freistellung von allen Nachteilen ist u. a. wegen möglicher Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche der KG gerechtfertigt. Ob solche Nachteile dann unter Berücksichtigung bereits erhaltener Steuervorteile (vgl. OLG München, Urteil vom 19.05.2008, Gz. 17 U 4828/07) tatsächlich entstehen, ist derzeit nicht absehbar; das positive Interesse wird dem Kläger daher hierdurch nicht zugesprochen. Die Übertragung der Beteiligung (wie vom Landgericht zumindest missverständlich tenoriert) ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich (Urteile vom 28.11.2007, Gz. III ZR 214/06, und vom 07.12.2009, Gz. II ZR 15/08), sondern nur (wie nunmehr beantragt) die Übertragung aller Rechte aus der (mittelbaren) Beteiligung. Da die Gegenleistung jedenfalls mit der Berufungsbegründung ordnungsgemäß angeboten wird, ist auch die Feststellung des Annahmeverzuges gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 516 III, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, mit der der Senat von obergerichtlicher Rechtsprechung nicht abweicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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