LG Köln, Urteil vom 17.07.2012 - 33 O 92/12
Fundstelle
openJur 2016, 4700
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 18.04.2012 wird bestätigt.

Dem Antragsgegner werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt ist.

Der Verfügungsantrag ist zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Es liegt nur ein Streitgegenstand vor. Der Antragsteller hat den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf eine konkrete Verletzungshandlung des Antragsgegners, das Verbreiten der im Tenor der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Mitteilung gestützt. Nach seiner Ansicht verstößt diese Mitteilung gegen verschiedene allgemeine deliktsrechtliche bzw. sonderdeliktsrechtliche Vorschriften. Damit hat er nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Er hat sein Unterlassungsbegehren auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Er hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist (vgl. BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg).

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.

Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Verbreitung der im Tenor wiedergegebenen Mitteilung verlangen, da der Antragsgegner mit dieser Mitteilung § 3 UWG zuwidergehandelt hat. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 4 Nr. 10 UWG insbesondere, wer Mitbewerber gezielt behindert.

So liegen die Dinge auch hier:

Die Parteien sind zunächst Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn beide treten auf dem gleichen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Markt als Veranstalter von Triathlonwettbewerben auf. Dass der Antragsgegner die Voraussetzungen eines gemeinnützigen Vereins erfüllt und die erzielten Einnahmen für die Sportförderung verwendet werden, ist ohne Belang. Auch Idealvereine können Unternehmen sein, soweit sie sich tatsächlich unternehmerisch betätigen, wozu lediglich eine auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben, erforderlich ist. Dass dies bei der Organisation von Sportwettbewerben, die für die Teilnehmer entgeltpflichtig sind, der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller als seinen Mitbewerber durch die beanstandete Mitteilung auch gezielt behindert.

Zum Anwendungsbereich des § 4 Nr. 10 UWG hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 24.08.2007 (Magazindienst 2007, 1217 - Switch & Profit) folgendes ausgeführt:

Der Tatbestand der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG), der die sogenannte individuelle Mitbewerberbehinderung umfasst und durch dessen weite, generalklauselartige Fassung alle Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs einbezogen werden sollten (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487 S. 19), setzt im Unterschied zur allgemeinen Marktbehinderung (Marktstörung) voraus, dass sich das beanstandete Verhalten innerhalb eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) gegen ein oder mehrere bestimmte Unternehmen richtet (Senat, GRUR-RR 2005, 168 f. - Glow by J. Lo).

Voraussetzung eines unlauteren Behinderungswettbewerbs ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann. Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn die Maßnahme nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern zweck- und zielgerichtet auf die Störung der fremden wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (BGH, GRUR 2005, 581 [582] - "The Colour of Elégance"; Senat, Urt. v. 30.03.2007 - 6 U 182/06, BeckRS 2007, 09518; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 4, Rn. 10.6 ff.; Piper / Ohly , UWG, 4. Aufl., § 4, Rn. 10/9 f.; Harte / Henning / Omsels , UWG, § 4, Rn. 7; Fezer / Götting , UWG, § 4, Rn. 2, 14) - sei es, dass gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen, sei es, dass der Mitbewerber auf Grund der Behinderung seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (BGHZ 148, 1 = GRUR 2001, 1061 [1062] - Mitwohnzentrale; GRUR 2002, 902 [905] - Vanity-Nummern; GRUR 2004, 877 [879] - Werbeblocker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 77 - schuhmarkt.de; GRUR-RR 2004, 151 [152] - Telefonauskunft 11881; Senat, GRUR-RR 2006, 19 - schlüsselbänder.de; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, a.a.O.; Piper / Ohly , a.a.O., jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die beanstandete Mitteilung des Antragsgegners jedenfalls in Anbetracht der vorliegend festzustellenden Zielsetzung als gezielte Behinderung des zu ihm in einem konkreten Mitbewerberverhältnis stehenden Antragstellers anzusehen. Dabei sprechen bereits die objektive Sachlage und die Interessen der Beteiligten für eine zielgerichtete Beeinträchtigung des Antragstellers durch den Antragsgegner.

Die gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die beanstandete Mitteilung in ihrer konkreten Ausgestaltung keineswegs eine ausschließlich ihren eigenen Absatz fördernde bzw. ihren sportlichen Zielen dienende und damit lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Maßnahme ist, sondern in erster Linie eine gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Antragstellers darstellt.

Dabei bedarf zunächst die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner im Rahmen seiner Verbandsautonomie seine Mitglieder einem Sanktionensystem unterwerfen darf, nicht der Entscheidung. Auch ist nicht die generelle Zulässigkeit des Verbots der Teilnahme verbandsangehöriger Sportler an nicht genehmigten Veranstaltungen im Verbandssport zu prüfen. Denn vorliegend geht es nicht um diese Verbote und Sanktionen an sich, sondern allein um die konkrete Instrumentalisierung dieses Systems durch den Antragsgegner gegenüber einem Mitbewerber zum nahezu einzigen Zweck der Gewinnerzielung bzw. der Ausbeutung von dessen gewerblicher Leistung.

Die eingehende Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung hat für die Kammer folgendes Bild ergeben:

Die mit der Genehmigung von Veranstaltungen Dritter verbundene Vergütungspflicht führt zu einer erheblichen Zahlungspflicht des konkurrierenden Veranstalters (hier zuletzt 20.000 - 30.000,--€) der keine nennenswerte Leistung des Antragsgegners gegenübersteht. Sämtliche organisatorischen Absprachen werden von dem Veranstalter mit den Kommunen bzw. der zuständigen Polizeibehörde getroffen. Von dem Antragsgegner gestellte Schiedsrichter müssen gesondert bezahlt werden. Eine wie auch immer geartete konkrete Überprüfung der Veranstaltung vor Ort durch den Antragsgegner findet nicht statt, jedenfalls hat der Antragsgegner dies der Kammer auch nicht ansatzweise konkret darlegen können. Vielmehr erfolgt die Genehmigung anhand einer formularmäßigen Überprüfung der Veranstalterangaben. Dabei erfasst diese Genehmigung dann auch ohne Weiteres sportliche Teilwettbewerbe, die im Regelwerk des Antragsgegners nicht vorgesehen sind. Auch ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb bei einer Sportveranstaltung, die sich an jedermann richtet und die keine Bedeutung für verbandsinterne Bewertungen oder Leistungsvergleiche hat, eine Genehmigung durch den Antragsgegner dem Ziel der Sportförderung bzw. der Einhaltung einheitlicher sportlicher Regeln dienen soll bzw. muss. Dass derartige privat organisiert Veranstaltungen zulässig sind und selbstverständlich auch unter Teilnahme nicht vereinsgebundener Sportler durchgeführt werden können, steht außer Frage. Der vom Antragsgegner angeblich befürchtete Imageschaden lässt sich auf diese Weise daher ohnehin nicht eindämmen und dürfte für diesen auch allenfalls dann bedeutsam sein, wenn die aufgezeigten Probleme etwa der Sicherheit und der Umwelt umgekehrt bei genehmigten Veranstaltungen, die schon deshalb mit dem Antragsgegner in Verbindung gebracht werden, auftreten. Damit bleibt als einziges Ziel der vom Antragsgegner zu erteilenden Genehmigung die Erzielung von Gewinnen auf Kosten privater Veranstalter und ohne ernsthafte Gegenleistung, die durch die Drohung mit verbandsinternen Sperren abgesichert werden soll und damit zugleich dem privaten Veranstalter eine erfolgversprechende Vermarktung ohne Mitwirkung des Antragsgegners unmöglich machen soll. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber als eklatanter Missbrauch der Stellung des Antragsgegners anzusehen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Betätigung von Vereinen zur Rechtswidrigkeit seines Verhaltens führen kann (so BGH NJW 1970, 378 -Sportkommission).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.