1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 81.806,70 DM) festgesetzt.
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf