AG Strausberg, Beschluss vom 10.05.2013 - 11 M 930/13
Fundstelle
openJur 2013, 27648
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.04.2013 wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, gemäß dem Gläubigerauftrag vom 27.02.2013 die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen.

Ferner wird die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, ihre Kostenrechnung zu überprüfen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 18.01.2013.

Mit Antrag vom 27.02.2013 begehrte die Gläubigerin die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft. Dem kam die Obergerichtsvollzieherin nicht nach. Sie teilte der Gläubigervertreterin mit Schreiben vom 02.04.2013 mit, dass der Schuldner bereits am 28.07.2010 unter dem Aktenzeichen 8 M 905/10 des Amtsgerichts Strausberg die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Hiergegen erhob die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.04.2013 Erinnerung. Sie vertritt die Auffassung, dass lediglich eine Sperrfrist von 2 Jahren für die erneute Abgabe der Vermögensauskunft gelte und nicht eine Sperrfrist von 3 Jahren. Auf das Erinnerungsvorbringen wird Bezug genommen.

Die Gläubigerin beantragt, die Obergerichtsvollzieherin anzuweisen, die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO des Schuldners einzuholen. Im Übrigen begehrt sie die Anweisung an die Obergerichtsvollzieherin, die Kosten für eine falsche Sachbehandlung nach § 7 GvKostG niederzuschlagen.

Die Obergerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie vertritt die Auffassung, dass die 3-jährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. gelte. Sie ist im Übrigen der Meinung, dass bei einer Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem 01.01.2013 das damals anzuwendende Recht gelte und die dazugehörigen Fristen - nämlich hier 3 Jahre - seien folgerichtig anzuwenden. Rückwirkende Änderungen des alten Rechts hätte der Gesetzgeber sicherlich in dem neuen Gesetz verankert, wenn er dies beabsichtigt hätte.

II.

Die gemäß § 766 Abs. 2, 1. Alt. ZPO statthafte Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig und begründet.

Die Obergerichtsvollzieherin hat nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802 c ZPO einzuholen.

Für den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin kommt neues Recht zur Anwendung, da der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nach dem Inkrafttreten des ZwvollstrÄndG bei der Obergerichtsvollzieherin eingegangen ist, § 39 Nr. 1 EGZPO. Der Antrag der Gläubigerin richtet sich nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.

Ob bei einer nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung die 2-jährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO oder die 3-jährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. gilt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

Das Gericht schließt sich hierbei der Auffassung (unter anderem AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13, BeckRS 2013, 05383 m. w. N.) an, dass maßgeblich die 2-jährige Sperrfrist des § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO ist und nicht die 3-jährige Sperrfrist des § 903 ZPO a. F.. Dies folgt aus der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 S. 1 EGZPO. Nach dieser Norm stehen für die Bestimmung der Sperrfrist nach § 802 d ZPO die nach altem Recht erfolgten eidesstattlichen Versicherungen der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO gleich (vgl. Vollkommer NJW 2012, 3681 f.). Da § 39 Nr. 4 S. 1 EGZPO für § 802 d S. 1 ZPO - also insbesondere auch für die Prüfung der Sperrfrist - die gemäß alten Rechts abgegebene Eidesstattliche Versicherung der nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft gleichsetzt, muss die Zweijahresfrist gelten (vgl. Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 6, Fall 22).

Soweit eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung einer nach neuem Recht abgegebenen Vermögensauskunft in ihrer Wertigkeit gleich steht, fällt unter den Begriff der Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung.

Dieses Ergebnis beruht - wie das Amtsgericht Augsburg bereits dezidiert ausgeführt hat - nicht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Der Gesetzentwurf des Bundesrates vom 13.06.2008 (Drucksache 16/10069) sah für § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO wie in § 903 ZPO a. F. eine (Schutz-)Sperrfrist von 3 Jahren vor. Diese Frist wurde aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 (Drucksache 16/13432) auf 2 Jahre verkürzt. Eine Unterscheidung zwischen der eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht und der Vermögensauskunft nach neuem Recht wird nicht vorgenommen. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses ist bereits einleitend bei der Lösungsdarstellung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 16/0069 - (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung) ausgeführt: „Die Frist bis zur Abgabe eines neuen Vermögensverzeichnisses soll auf zwei Jahre herabgesetzt werden, um den modernen Lebensverhältnissen, die heute häufiger von Arbeitsplatzwechsel und anderen wirtschaftlichen Veränderungen geprägt sind, Rechnung zu tragen“. In der Begründung wird zu § 802 d ZPO ausgeführt: „Die nach der jetzigen Rechtslage und im Gesetzentwurf des Bundesrates in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Zeitspanne von drei Jahren, während der der Schuldner vor Abgabe einer neuen Vermögenserklärung geschützt ist, erscheint angesichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände zu lang. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trägt diesem Umstand Rechnung und vermeidet zugleich eine Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden zentralen Vollstreckungsgerichte, die bei einer - verschiedentlich geforderten - Verkürzung auf ein Jahr zu befürchten wäre“. Dennoch wurde § 39 Nr. 4 S. 1 EGZPO nicht dergestalt geändert, dass für jene Schuldner, die die eidesstattliche Versicherung vor dem 01.01.2013, mithin nach altem Recht abgegeben haben, die Frist von 3 Jahren des § 903 ZPO a. F. gelten soll.

Der Schuldner kann sich auch nicht auf die Sperrfrist von 3 Jahren des § 903 ZPO a. F. berufen. Zum Einen ergibt sich dazu, dass er sich auf die Sperrfrist des § 903 ZPO a. F. berufen können soll, aus der Gesetzesbegründung nichts. Zum Anderen liegt - wie das Amtsgericht Augsburg bereits ausgeführt hat - eine unechte Rückwirkung vor, welche in der Regel zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. dazu BVerfG DStRE 1998, 270 f.) entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen zuzumuten ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten.

Gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 GvKostG entsprechend anzuwenden, mithin die Erinnerung grundsätzlich statthaft. Die Entscheidung, ob Kosten ggf. nicht zu erheben sind, trifft nach § 7 Abs. 2 S. 1 GvKostG jedoch (zunächst) der Gerichtsvollzieher. Erst dessen (zurückweisende) Entscheidung (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 GvKostG) wäre mit der Erinnerung anfechtbar. Eine Entscheidung hat die Obergerichtsvollzieherin indes noch nicht getroffen. Mithin hat zunächst die Obergerichtsvollzieherin nach Kenntnisnahme der vorliegenden Entscheidung die Kostenrechnung zu überprüfen.

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Erinnerung ist einseitig, da der Schuldner nicht beteiligt ist. Die Obergerichtsvollzieherin ist nicht Beteiligte; zudem dürfen dieser Kosten nicht auferlegt werden.

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