BGH, Beschluss vom 03.05.2001 - 4 StR 59/01
Fundstelle
openJur 2010, 6051
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und Pr. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 2000, soweit es sie und den Mitangeklagten B. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, berichtigt und zur Klarstellung neu gefaßt, daß schuldig sind 1.

der Angeklagte P. des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, des Diebstahls in fünf Fällen, des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat, 2.

der Angeklagte Pr. des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls, des Diebstahls und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, 3.

der Angeklagte B. des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls, der Begünstigung und der Brandstiftung.

II. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. nach der verkündeten Urteilsformel "des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 8 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls, der Körperverletzung, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat" und den Angeklagten Pr. "des schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Wohnungseinbruchsdiebstahls und der verbotenen Gewaltausübung über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten P. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Pr. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen sie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; mit einer nicht ausgeführten und daher unzulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Rüge beanstandet der Angeklagte Pr. zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge zu den Schuldsprüchen teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I.

Soweit der Angeklagte P. in dem hinzuverbundenen Verfahren 71 Js 231/00 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einbruch in die Wohnung am M. 27 in M. am 4. November 1998, UA 37) verurteilt worden ist, besteht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2001 zutreffend ausgeführt hat, kein Verfahrenshindernis. Das Landgericht hatte nämlich auch insoweit die Eröffnung des Hauptververfahrens