BVerfG, Beschluss vom 18.02.1999 - 1 BvR 1840/98
Fundstelle
openJur 2013, 24706
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts nach dem baden-württembergischen Schulrecht.

1. Der Beschwerdeführer besuchte bis zum Ende des Schuljahrs 1997/98 ein baden-württembergisches Gymnasium, an dem er die Abiturprüfung bestand. Im Ausgangsverfahren wandte er sich gegen seine Verpflichtung zur Teilnahme am Ethikunterricht, die er für verfassungswidrig hält. Dieser Unterricht beruht auf § 100 a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl S. 397). Danach wird das Fach Ethik als ordentliches Lehrfach für die Schüler eingerichtet, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.

Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers ist vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg geblieben (vgl. VG Freiburg, NVwZ 1996, S. 507; VGH Baden-Württemberg, DVBl 1997, S. 1186). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 -).

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Letzteres ist hier bis zum Fristablauf am 12. Oktober 1998 nicht geschehen.

1. Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, daß das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann. Dem Gericht soll eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (vgl. Kley, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 92 Rn. 3). Dies setzt voraus, daß der Beschwerdeführer das angeblich verletzte Recht und den die behauptete Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Aus seinem Vortrag muß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>).

2. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Aus ihr läßt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, daß die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht. Der Beschwerdeschrift war das angegriffene Urteil nicht beigefügt. Der Beschwerdeführer hat es in der Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich damit in einer Weise auseinandergesetzt, die eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die gerügten Verfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).

Der Beschwerdeführer gibt in der Verfassungsbeschwerde zwar abstrakt und fragmentarisch die Ergebnisse wieder, zu denen das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, und setzt sich mit ihnen auseinander. Daraus werden indessen der genaue Inhalt und die Struktur der Begründung des angegriffenen Urteils nicht auch nur ansatzweise erkennbar. Weder werden Passagen der Entscheidung im Zusammenhang wiedergegeben noch die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verneinung der Verfassungswidrigkeit des § 100 a SchG, zur Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die vom Gericht beanstandete untergesetzliche Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Baden-Württemberg und zu den damit zusammenhängenden prozessualen Fragen annähernd so ausführlich geschildert, daß die Frage einer Verfassungsverletzung verläßlich geprüft werden könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.