Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der
Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs
(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers in der
weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 20. November
1998, wegen der allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und
der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile sei hier
gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von dem
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs abzusehen,
läßt außer acht, daß die für eine
Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen
maßgeblichen Fragen jedenfalls überhaupt schon
Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sein
müssen. Das ist hier in bezug auf die Frage, ob die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des
Beschwerdeführers rechtmäßig - insbesondere
grundrechtskonform - ist, mangels einer Überprüfung und
Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht der Fall. Soweit der
Beschwerdeführer auf die nach seiner Abschiebung in die
Türkei dort für ihn gegebenen tatsächlichen
Verhältnisse und auf den im Hinblick hierauf gestellten Antrag
nach § 80 Abs. 7 VwGO verweist, sind die damit gegen die
Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten
Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner
vorläufigen Verbringung in die Türkei (keine
tatsächliche Möglichkeit der Begleitung durch einen
Elternteil und keine Aufnahmebereitschaft eines Onkels in der
Türkei) ebenfalls noch nicht Gegenstand einer
fachgerichtlichen Prüfung gewesen, so daß der
Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das
Abänderungsverfahren beim Verwaltungsgericht zu verweisen
ist.
Im übrigen verweist die Kammer zur weiteren
Begründung auf ihren Beschluß über den Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 1998
(InfAuslR 1998, S. 490 ff.) und hebt bestätigend hervor: Wegen
der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der
Hauptsache konnte zwar - verfassungsrechtlich unbedenklich -
ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
erforderliche besondere öffentliche Interesse an der
zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor
gerichtlicher Überprüfung ihrer
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier:
Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen
werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des
Beschwerdeführers. Daß deshalb ein legitimierender Grund
für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen
sei, ist im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht
geltend gemacht worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.