BVerfG, Beschluss vom 15.01.1999 - 2 BvR 1838/98
Fundstelle
openJur 2013, 24653
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung

angenommen.

Gründe

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

sind nicht gegeben, da sie nach dem Grundsatz der

Subsidiarität dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs

(§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers in der

weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 20. November

1998, wegen der allgemeinen Bedeutung der Verfassungsbeschwerde und

der drohenden schweren und unabwendbaren Nachteile sei hier

gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von dem

Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs abzusehen,

läßt außer acht, daß die für eine

Beurteilung der behaupteten Grundrechtsverletzungen

maßgeblichen Fragen jedenfalls überhaupt schon

Gegenstand eines fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sein

müssen. Das ist hier in bezug auf die Frage, ob die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des

Beschwerdeführers rechtmäßig - insbesondere

grundrechtskonform - ist, mangels einer Überprüfung und

Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht der Fall. Soweit der

Beschwerdeführer auf die nach seiner Abschiebung in die

Türkei dort für ihn gegebenen tatsächlichen

Verhältnisse und auf den im Hinblick hierauf gestellten Antrag

nach § 80 Abs. 7 VwGO verweist, sind die damit gegen die

Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten

Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit seiner

vorläufigen Verbringung in die Türkei (keine

tatsächliche Möglichkeit der Begleitung durch einen

Elternteil und keine Aufnahmebereitschaft eines Onkels in der

Türkei) ebenfalls noch nicht Gegenstand einer

fachgerichtlichen Prüfung gewesen, so daß der

Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das

Abänderungsverfahren beim Verwaltungsgericht zu verweisen

ist.

Im übrigen verweist die Kammer zur weiteren

Begründung auf ihren Beschluß über den Antrag auf

Erlaß einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 1998

(InfAuslR 1998, S. 490 ff.) und hebt bestätigend hervor: Wegen

der Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens in der

Hauptsache konnte zwar - verfassungsrechtlich unbedenklich -

ursprünglich das gemäß Art. 19 Abs. 4 GG

erforderliche besondere öffentliche Interesse an der

zwangsweisen Durchsetzung einer Ausreisepflicht noch vor

gerichtlicher Überprüfung ihrer

Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (hier:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) angenommen

werden, schwerlich aber auch noch nach der Inhaftierung des

Beschwerdeführers. Daß deshalb ein legitimierender Grund

für den Sofortvollzug der Abschiebung aus der Haft weggefallen

sei, ist im fachgerichtlichen Eilverfahren gegen die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedoch nicht

geltend gemacht worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.