AG Strausberg, Urteil vom 14.12.2011 - 23 C 160/11
Fundstelle
openJur 2013, 23530
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten wegen seiner Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 811,82 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz für eine Reparatur an einem von dem Beklagten erworbenen Pkw.

Am 18.02.2011 schloss der Kläger mit dem Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug Daimler Benz C 180 T mit Fahrgestellnummer: …. Der Kilometerstand lt. Vorbesitzer wies bei einer Erstzulassung im Oktober 2001 99.569 km auf. Der Kaufpreis wurde von dem Kläger an den Beklagten bei Übergabe i.H.v. 9.200,00 € nach einer 15 minütigen Probefahrt durch den Kläger gezahlt. Auf den weiteren Inhalt des Kaufvertragsformulares (Bl. 28 d.A.) wird verwiesen.

Der Kläger brachte das vorbenannte Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 100.052 km am 21.03.2011 zu einer Mercedes Benz Werkstatt in …. In diesem Zuge ließ er den Pkw entsprechend der Rechnung der Firma …. vom 22.03.2011 (Bl. 19 ff. d.A.) reparieren. Der Kläger unterschrieb eine Anlage zum Kaufvertrag als Übergabeprotokoll, auf welches verwiesen wird (Bl. 40 d.A.).

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2011 zur Zahlung der Reparaturrechnung über 811,82 € auf.

Der Kläger behauptet, dass er starken Benzingeruch in dem Pkw wahrgenommen habe und es sei ein enormer Spritverbrauch von ca. 20 l auf 100 km zu verzeichnen gewesen. Er habe Angst bekommen, dass der Pkw abbrennt. Es habe sich herausgestellt - was unstreitig ist -, dass die Einspritzanlage an dem Motor des Pkw verschmutzt war. Hierzu behauptet der Kläger weiter, dass die Einspritzpumpe nicht mehr gearbeitet habe. Der Umfang der Arbeiten sei im Übrigen angemessen gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 811,82 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.05.2011 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 132,57 € Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser trägt vor, dass er den Zustand des Pkw vor der Reparatur hätte überprüfen wollen. Weiter rügt der Beklagte, dass der „Allroundcheck“ nach der vorgelegten Reparaturrechnung keinen Bezug zur Einspritzpumpe gehabt habe.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagen kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 3, 440 BGB auf Schadensersatz wegen eines Mangels an dem gebrauchten Pkw Mercedes Benz mit amtlichen Kennzeichen …. zu.

14Dahingestellt kann bleiben, ob eine verschmutzte Einspritzanlage bei einem Pkw mit einer Erstzulassung von 2001 und einer Laufleistung an die 100.000 km überhaupt ein Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellt. Denn es handelt sich bei der Vornahme der Reparatur an dem vorgenannten Pkw um eine eigenmächtige Ersatzvornahme des Klägers, die dieser ungeachtet der Nachbesserungsrechte des Beklagten als Verkäufer nach §§ 437 Nr. 1, 433, 434 BGB vorgenommen hat. Erst wenn der Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er mindern. Das gilt grundsätzlich auch für den Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wegen §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB (vgl. BGH NJW 2005, 1348; 2006, 1195). Die Selbstbeseitigung des Mangels durch den Käufer, ohne dass eine Nacherfüllung verlangt wird, führt grundsätzlich zum Verlust eines Anspruches aus § 437 BGB, denn die Nacherfüllung wird dann unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70. Aufl., § 437 Rn. 4a). Dem Verkäufer wird dadurch sein Andienungsrecht genommen (vgl. BGH NJW 2005, 1348, 3211; 2006, 988). So liegt der Fall hier.

15Dem Kläger war es zumutbar und möglich, selbst wenn man von einem starken Benzingeruch und einem enormen Spritverbrauch ausgeht, den Pkw zunächst dem Beklagten vorzustellen. Jedenfalls aber bei Vorstellung einer Fachwerkstatt, vor der Reparatur, war es dem Kläger zumutbar, den Beklagten zu verständigen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Reparatur dort oder woanders vornehmen zu lassen oder Einwendungen hiergegen zu erheben.

Dahingestellt kann insoweit auch bleiben, dass die Reparaturrechnung des Autohauses …. vom 22.03.2011, jedenfalls nicht alleine die Beseitigung einer Verschmutzung der Einspritzanlage zum Gegenstand haben mag. Vielmehr werden hier Stoßdämpfer, elektrische Leitungen, Schläuche und Düsen sowie Dichtbeilagen ersetzt. Alleine die Position der „Drosselklappenreinigung“ mit einem Betrag in Höhe von netto 15,60 €, bezieht sich nachvollziehbar auf eine Reinigung im Motorbereich.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der vom Beklagten ersparten Aufwendungen aus § 326 Abs. 2, S. 2, Abs. 4 BGB. Denn auch insoweit war nach § 26 Abs. 1, Abs. 2 BGB Voraussetzung, dass der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit gibt, im Hinblick auf einen Mangel Abhilfe zu schaffen.

3.

Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 683, 677 BGB kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen.

19Zwar wäre ein etwaiger entgegenstehender Wille des Beklagten dann unbeachtlich, wenn die Maßnahme und damit auch die Aufwendungen zur Abwendung einer drohenden Gefahr gelten würden (Argument § 680 BGB). Jedoch handelt es sich bei einem starken Benzingeruch und einem Spritverbrauch von ca. 20 l auf 100 km noch nicht um eine drohende unmittelbare Gefahrenabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger subjektiv Angst davor hatte, dass der Pkw abbrennt. Denn zum Einen hätte der Kläger binnen der 15 minütigen Probefahrt, sofern es sich um einen starken Benzingeruch bei verschmutzter Einspritzanlage handelte, dies auch so wahrnehmen müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hat er hierzu jedoch vorgetragen, dass er einen solchen Geruch nicht wahrgenommen habe bzw. nicht darauf geachtet habe. Zum anderen war die Gefahr spätestens dann auch nach subjektiven Maßstäben behoben, als der Kläger den Pkw in einer Werkstatt vorgestellt hat. Hier waren aber die geltend gemachten Aufwendungen noch nicht entstanden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie §§ 63, 48 GKG.