VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2013 - 5 S 1126/11
Fundstelle
openJur 2013, 23258
  • Rkr:

Bei einer Bebauungsplanänderung sind in die Abwägung nur schutzwürdige Belange einzustellen, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen; insbesondere besteht keine Verpflichtung, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit einer Bebauungsplanänderung zu sanieren (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - u. Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden abgewiesen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3, die Antragsteller zu 3 und 4 als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der 6. Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ der Antragsgegnerin vom 13.09.2010.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des am südwestlichen Ortsrand von Bernau - außerhalb des Geltungsbereichs des zuletzt am 06.03.2006 geänderten Bebauungsplans „Weierle“ vom 23.04.1977/18.06.1977 - gelegenen bebauten Grundstücks Flst Nr. 2319 (...). Die Antragstellerin zu 2 - eine Wohnungseigentümergemeinschaft - ist Eigentümerin des innerhalb des Bebauungsplans „Weierle“ gelegenen, mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2317 (...). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer des ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 2170 (...). Die beiden letzteren Grundstücke liegen jeweils innerhalb eines im Bebauungsplan „Weierle“ festgesetzten Dorfgebiets.

Die Beigeladene - ein mittelständisches Unternehmen - produziert auf der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/4, 2230/5, 2230/12, 2230/13 und 2230/15 gebildeten, am südlichen Ortsrand von Bernau gelegenen, im Bebauungsplan „Weierle“ als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche hochwertige Kunststoffspritzgussteile. Sie beabsichtigt, im westlichen Teil ihres Firmengeländes nach Abbruch alter Lager- und Produktionsbereiche sowie eines ehemaligen Wohnhauses mit Werkstatt eine neue Produktions- und Montagehalle sowie ein weiteres Hochregallager zu errichten. Da dieses mit einer vorgesehenen Höhenentwicklung von 20 m den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weierle“ widerspräche, der in diesem Teil des Gewerbegebiets lediglich eine Höhenentwicklung von maximal 10 m zulässt, und sowohl das Hochregallager als auch ein südwestlich vorgelagertes unterirdisches Formenlager die dortige Baugrenze überschritten, sollte der Bebauungsplan ein weiteres Mal geändert werden. Bereits 2006 war dieser im östlichen (mittleren) Teil des Gewerbegebiets geändert worden, um dort den Bau eines - inzwischen errichteten - Hochregallagers zu ermöglichen.

Mit der von den Antragstellern angefochtenen Bebauungsplanänderung wurde der Bebauungsplan „Weierle“ im Bereich der aus den Grundstücken Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2 (teilweise), 2230/5 (teilweise), 2230/12, 2230/13 (teilweise), 2230 (teilweise), 2236, 2237/1 (teilweise) und 2637 (teilweise) gebildeten, ca. 4.280 m2 großen Fläche geändert. Der durch den Abgrenzungsplan überlagerte zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weierle“ wurde dabei durch die neuen zeichnerischen Festsetzungen ersetzt (vgl. § 4 Abs. 1), denen zufolge die Hallen im Bereich des vorgesehenen Hochregallagers nunmehr maximal 20 m hoch (= 871,55 m ü. NN) sein dürfen (vgl. auch § 5 Abs. 1); das bisherige Baufenster vergrößert sich um ca. 940 m2 nach Westen bzw. Südwesten. Der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplans wurde bezüglich des Änderungsbereichs aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 2). Die in der Nutzungsschablone im Bereich des westlichen Teils des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m wurde ersatzlos aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3).

Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.04.2010 den Bebauungsplan „Weierle“ „im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2230/1, 2230/2, 2230/5, 2236, 2230/12, 2230/12, 2230 und 2237/1“ zu ändern. Gleichzeitig billigte er einen bereits erarbeiteten Änderungs-Vorentwurf und beschloss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Zu diesem Zwecke wurde am 28.04.2004 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargestellt wurden; darüber hinaus wurde in der Zeit vom 19.04. bis 07.05.2010 Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.

Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Schreiben vom 02.05.2010 geltend, dass die vorgesehene Höhenentwicklung für sie eine „Katastrophe“ sei, da sich ihr Anwesen „direkt“ vor dem geplanten Hochregallager befinde. Auch seien die Lebensqualität der Anwohner, die Marktwertminderung der Gebäude und die Immissionsbelastung durch Lärm, Licht, Luftverunreinigung und Schmutz zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin zu 2 bat in ihrem Schreiben vom 07.05.2010, die beabsichtigte Bebauungsplanänderung im Hinblick auf das städtebauliche und landschaftliche Erscheinungsbild zu überprüfen. Auch sei eine Zunahme an Emissionen zu befürchten. Schon derzeit gelinge es der Beigeladenen nicht, vermeidbare Lärmwirkungen zu unterbinden.

Die Antragsteller zu 3 und 4 erhoben unter dem 06.05.2010 Einwendungen gegen die Art und Weise des Verfahrens. Insbesondere fehle es an umweltbezogenen Stellungnahmen. U. a. forderten sie im Hinblick auf die Lärm- und Abgasbelastung für die angrenzenden Wohnanwesen die Einholung eines Immissionsschutzgutachtens. Auch müssten die Auswirkungen auf den Marktwert privaten Eigentums berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 13.04.2010 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis zum 14.05.2010.

Am 21.07.2010 wurde dem Gemeinderat ein inzwischen erstellter Umweltbericht vorgestellt, der zum Ergebnis kam, dass von der Bebauungsplanänderung keine negativen Auswirkungen auf die Belange der Umwelt ausgingen. Sodann wurde nach entsprechender Abwägung beschlossen, das Bebauungsplanverfahren trotz der eingegangenen Stellungnahmen weiterzuführen. Hierzu wurde ein veränderter Entwurf gebilligt, dessen „Offenlage“ beschlossen wurde. Nach dem veränderten Entwurf soll das Hochregallager etwas nach Südosten verschoben und im Bereich des Zipfelwaldweges ein unterirdisches Formenlager errichtet werden.

Mit Schreiben vom 02.08.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern u. a. die Sitzungsvorlage ihrer Verwaltung. In dieser wurde im Hinblick auf die auch von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme auf die baurechtlichen Auflagen zur der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 16.10.1989 verwiesen. Dort seien die allgemein zulässigen Grenzwerte eindeutig festgelegt. Durch die im Änderungsbereich neu geplanten Gebäude sei eine Erhöhung der Lärmbelastung nicht zu erwarten. Aufgrund des neuen Hochregallagers sei im Westen eher von einer Abnahme auszugehen. Nachdem der Ortsteil Weierle bereits deutlich gewerblich geprägt sei, würden auch keine alten Siedlungsstrukturen zerstört, zumal nur gewerblich genutzte Gebäude abgebrochen und durch funktional besser nutzbare Produktions- und Lagerbereiche ersetzt würden. Auch wenn sich das Ortsbild bei kleinräumiger Betrachtung verändere, seien doch die auf den Gesamtort bezogenen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild - auch im Hinblick auf den in der Umgebung vorhandenen Bestand - von nur untergeordneter Bedeutung. Durch das geplante weitere Hochregallager reduzierten sich die bisher für den An- und Abtransport von Halbfertigwaren zu auswärtigen Lagern notwendigen Lkw-Bewegungen, sodass eine spürbare Entlastung eintrete. Im Übrigen habe die Planänderung keinen Einfluss auf die Verkehrsentwicklung. Der geplante Zugang zu den Produktionsstätten sei zudem an die Landesstraße verlegt und das Hochregallager nach Süden verschoben worden, sodass der Neubau von der Landesstraße aus nur abgestuft in Erscheinung trete. Weitere Gutachten seien erforderlichenfalls im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.

Der - geänderte - Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans „Weierle“ wurde mit Begründung einschließlich Umweltbericht in der Zeit vom 09.08. bis einschließlich 09.09.2010 im Rathaus der Antragsgegnerin während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Hierauf wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2010 sowie durch Aushang an der Verkündungstafel vom 30.07. bis einschließlich 09.08.2010 hingewiesen.

Mit Schreiben vom 27.07.2010 gab die Antragsgegnerin den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum ausgelegten Entwurf bis zum 09.09.2010 Stellung zu nehmen.

Mit Telefaxschreiben vom 08.09.2010 ließen die Antragsteller Einwendungen gegen die Änderungsplanung erheben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie wegen Eingriffs in die nach wie vor gültigen Grundzüge der Planung von 1977 nicht im vereinfachten Verfahren habe erfolgen können. So werde der Grundgedanke aufgegeben, dass sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten. Mit dieser Zielsetzung habe sich der Umweltbericht, der sich lediglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten befasse, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus verstoße der schriftliche Teil des Änderungsbebauungsplans gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Fehlerhaft sei auch die in § 4 Abs. 3 getroffene Regelung, mit der die festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m ersatzlos aufgehoben werde. Denn das betroffene Grundstück liege außerhalb des Änderungsbereichs.

Mit am 10.09.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 07.09.2010 mahnte die Antragstellerin zu 1 unter Bezugnahme auf die im Umweltbericht angesprochenen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets durch außerhalb vorgenommene Baumaßnahmen die Berücksichtigung nicht nur der Interessen der Beigeladenen an. Im Interesse des Tourismus und des Naturschutzes sei die Einhaltung einer Gebäudehöhe von 10 m besonders wichtig, um die typische Schwarzwaldlandschaft zu erhalten.

Am 09.09.2010 machten die Antragsteller zu 3 und 4 noch geltend, dass der bereits vorhandene und voraussichtlich weiter wachsende Industriekomplex für den überdurchschnittlichen Werteverfall von Häusern und Wohnungen verantwortlich sei. Da die Begrenzung auf eine maximal zulässige Gebäudelänge von 125 m ersatzlos gestrichen werde, werde eine lückenlose, geschlossene Bebauung in unbegrenzter Länge ermöglicht, die die Massigkeit des Gebäudekomplexes und seine optische wie bauliche Dominanz noch erhöhe. Die Wohn- und Lebensumstände in den Ortsteilen Weierle und Unterlehen würden sich - ebenso wie die Werteentwicklung der dortigen Anwesen - mittel- bis langfristig weiter verschlechtern. Die inzwischen bekannt gewordene Anmietung einer neu erstellten Fertigungshalle durch die Beigeladene lasse schließlich Zweifel an der den Lieferverkehr betreffenden Beurteilung in der Umweltprüfung aufkommen. Weiterhin notwendige Transportvorgänge führten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen auf der L 146, sodass es tatsächlich zu keinem Rückgang des Lieferverkehrs komme.

Am 13.09.2010 lehnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Änderungswünsche der Antragsteller - mit Ausnahme eines eindeutigen geodätischen Bezugspunkts (ü. NN) und einer Klarstellung, dass die maximale Gebäudehöhe bis zu 20 m ausschließlich für das neue Hochregallager gelten solle - ab und beschloss den entsprechend geänderten Änderungsbebauungsplan als Satzung.

Unter dem 02.11.2010 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 13.09.2010 sowie der Stellungnahme ihrer Verwaltung. Da zur Realisierung des Vorhabens auch die Begrenzung der Gebäudelänge aufgehoben werden müsse, sei dies zur Klarstellung bereits in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zwar seien dem Gemeinderat durchaus eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine eventuell auftretende verkehrliche Mehrbelastung bewusst, doch seien die Schaffung der Voraussetzungen zur Standortsicherung der Firma der Beigeladenen und der damit verbundene Erhalt von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum eindeutig höher zu bewerten. Zusätzliche Immissionen seien aufgrund der geplanten Gebäudeerweiterungen nicht zu erwarten. Diese unterlägen überdies der Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht.

Mit öffentlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 29.10.2010 wurde der Satzungsbeschluss vom 13.09.2010 bekannt gemacht. Dabei wurde auf den Aushang der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung an der Verkündungstafel des Rathauses vom 29.10. bis einschließlich 08.11.2010 verwiesen.

Bereits am 08.10.2010 hatte die Beigeladene beim Landratsamt Waldshut einen entsprechenden Bauantrag gestellt, mit dem nicht nur ein Hochregallager sondern noch weitere Baumaßnahmen zur Genehmigung gestellt wurden. Gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist.

Am 11.04.2011 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke seien die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jedenfalls antragsbefugt. Auch die Antragstellerin zu 1 sei indes antragsbefugt, da sie mit ihrem Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze und durch die vorgenommenen Planänderungen mittelbar betroffen sei. So sei weder der gebotene Lärmschutz noch der auch in Gemengelagen geltende Trennungsgrundsatz beachtet worden. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet, da der Bebauungsplan unter Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots zustande gekommen sei. Die Zielsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans von 1977 hätten nach wie vor Bestand. Diese seien zwar darauf gerichtet, den produktiven Sektor zu stützen, um in einem strukturschwachen, von Fremdenverkehr geprägten Gebiet auch im nicht landwirtschaftlichen Bereich Arbeitsplätze zu schaffen. Dabei habe jedoch der Erholungswert der Landschaft nicht beeinträchtigt werden sollen. Um die Ansiedlung von Gewerbebetrieben bzw. deren Einordnung in das bestehende Landschaftsbild verträglich zu gestalten, hätten grundsätzlich nur Betriebe mit geringen Emissionswirkungen angesiedelt werden sollen, weshalb der Großteil des Gewerbegebiets auch nach § 8 Abs. 4 BauNVO gegliedert worden sei. Lediglich im östlichen Teil des Plangebietes habe eine uneingeschränkte Nutzung und die Unterbringung größerer Fabrikationsbetriebe und Lagerhallen zulässig sein sollen. Um die Einhaltung der Planungsziele zu gewährleisten, müssten sich die Baukörper nach der Planbegründung aufgelockert in das Landschaftsbild einpassen und dürfe eine Höhenentwicklung nur in engen Grenzen erfolgen. Hinsichtlich der Gebäudegestaltung sei daher im Bebauungsplan ausdrücklich festgelegt worden, dass Werks- und Produktionshallen eine maximale Firsthöhe von 10 m nicht überschreiten dürften. Diese Grundzüge der Planung seien bis 2006 unverändert geblieben. Erst dann habe der Gemeinderat, um der Beigeladenen ein viergeschossiges Gebäude mit einem Hochregallager zu ermöglichen, den Bebauungsplan im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2230/2 geändert und dort eine maximale Hallenhöhe von 20 m zugelassen. Ohne sich mit den Grundzügen des ursprünglichen Bebauungsplans auseinanderzusetzen, habe die Antragsgegnerin diese nun (endgültig) aufgegeben, indem der schriftliche Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes hinsichtlich des Änderungsbereichs und die in der Nutzungsschablone zur Bebauungsplanänderung vom 08.03.2006 festgeschriebene maximale Gebäudelänge von 125 m aufgehoben worden seien. Insbesondere werde der Grundgedanke aufgegeben, dass die Einbindung von Gebäuden in das Landschaftsbild auch im Gewerbegebiet Vorrang haben müsse. Der Umweltbericht befasse sich jedoch nur mit den vorhandenen Gegebenheiten, ohne das ursprüngliche Planungsziel in den Blick zu nehmen. Indem er darüber hinaus feststelle, dass das Landschaftsbild durch die nunmehr beabsichtigte Änderung nicht wesentlich mehr beeinträchtigt werden könne, werde die massive Vorbelastung aus einer aufgrund einer rechtswidrig zustande gekommenen Bebauungsplanänderung ermöglichten Bebauung hergeleitet. Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass sich der Gebietscharakter des Plangebiets infolge der - nunmehr einen störenden Gewerbebetrieb ermöglichenden - Bebauungsplanänderung erheblich verändere. Der bisherige „Wohnbereich“ wandle sich in ein „reines Indus-triegebiet“ um. Mit ihrem Gebietsbewahrungsanspruch habe sich die Antragsgegnerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei das Trennungsgebot verletzt. Der Planbereich und die daran angrenzende Wohnbebauung stellten zwar eine klassische Gemengelage dar, doch verbiete sich eine Planung, die bestehende Konflikte verschärfe. So verhalte es sich hier, weil die gewerbliche Nutzung durch eine Verdoppelung der zulässigen Firsthöhe ausgeweitet und dadurch zusätzliche Produktionsbereiche ermöglicht würden. Die bislang kleingewerbliche Produktion werde in eine großvolumige Produktion mit industriellem Charakter umgewandelt. Hinzu kämen Probleme wegen des vom Betrieb ausgehenden Lärms und der mit diesem verbundenen Verkehrslärmwirkungen. Die Einlassungen der Antragsgegnerin ließen erkennen, dass sie die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe. Aus dem Gebot der Konfliktbewältigung folge indes, dass die Gemeinde schon bei der Bauleitplanung den Immissionsschutz offensiv angehen müsse. Um ein etwaiges Konfliktpotential festzustellen, hätten daher Messungen durchgeführt werden müssen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es zu keiner Lärmerhöhung komme, sei zweifelhaft, da sie auf einer Behauptung der Beigeladenen beruhe. Der Hinweis auf die der Baugenehmigung von 1989 beigefügten Lärmschutzauflagen gehe fehl, da deren Einhaltung ohne Durchführung von Messungen nicht überprüft werden könne. Im Übrigen habe die Beigeladene ihre Produktionskapazität mehrfach erhöht, sodass der Lärm schon in der Vergangenheit zugenommen habe. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien schon bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, zumal die Festsetzungen im Bebauungsplan auf das Vorhaben der Beigeladenen zugeschnitten seien. Zu Unrecht gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass Emissionen, die vom schon vorhandenen Bestand ausgingen, nicht in die Abwägung einzustellen seien. Die Einholung eines Lärmgutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als das Gewerbegebiet unmittelbar an ein „Wohngebiet“ angrenze. Wohngebiete und die nach ihrem Wesen die Umgebung belastenden Industriegebiete sollten jedoch nicht nebeneinander liegen. Bei der Überplanung von Gemengelagen dürften vorhandene Konflikte nicht verschärft werden. Der geänderte Bebauungsplan verletze zudem den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit, indem § 4 Abs. 2 den gesamten schriftlichen Teil des ursprünglichen Bebauungsplanes aufhebe. § 4 Abs. 3 sei wiederum fehlerhaft, weil er die Festsetzung aus einem anderen Planbereich aufhebe. Auf sämtliche Rechtsfehler könnten sie sich auch berufen, da die Festsetzungen insofern ihr Eigentum ausgestalteten, als sie den besonderen Gebietscharakter des Plangebietes ausmachten.

Die Antragsteller beantragen,

die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Weierle" der Gemeinde Bernau im Schwarzwald vom 13. September 2010 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor: Die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 lägen weder im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans noch im Geltungsbereich des südöstlichen Gewerbegebiets. Vielmehr sei für ihre Grundstücke planungsrechtlich ein Dorfgebiet (MD) nach § 5 BauNVO ausgewiesen. Einen planerischen Bezug zwischen den beiden Baugebieten gebe es nicht, zumal die Dorfgebiete bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahre 1977 weitgehend bebaut gewesen seien. Das Anwesen der Antragstellerin zu 1 (Flst. Nr. 2319) liege außerhalb des Planbereichs und sei vom nächstgelegenen Punkt der Änderungsplanung ca. 75 m entfernt. Das innerhalb des Planbereichs - in einem MD-Gebiet - gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 2 (Flst. Nr. 2317) sei ähnlich weit entfernt (ca. 70 - 75 m). Das Grundstück der Antragsteller zu 3 und 4 (Flst. Nr. 2171) sei vom Plangebiet gar ca. 220 m entfernt.

Vor diesem Hintergrund könnten die Normenkontrollanträge keinen Erfolg haben. Den Antragstellern fehle bereits die erforderliche Antragsbefugnis. Sie hätten auch nicht ansatzweise die Beeinträchtigung eigener abwägungserheblicher privater Belange geltend gemacht. Ihre Behauptung, durch die Bebauungsplanänderung werde der im Plangebiet festgesetzte Gebietscharakter erheblich geändert und „wandle sich der Wohnbereich in ein reines Industriegebiet um", sei angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum nachvollziehbar. An der Festsetzung eines Gewerbegebiets habe sich nichts geändert. Unverständlich sei die Behauptung, der Trennungsgrundsatz sei verletzt. Bei einer Unwirksamkeit der angegriffenen Planänderung bliebe es bei dem 2006 geänderten Bebauungsplan, ohne dass sich an der abwägungsrelevanten Situation ihrer Grundstücke irgendetwas änderte. Was die angesprochenen Lärmprobleme betreffe, seien nach dem Umweltbericht infolge des Hochregallagers keine zusätzlichen, die zulässigen Lärmricht- oder -grenzwerte überschreitende Lärmimmissionen zu erwarten. Insofern sei sie nicht gehalten gewesen, bereits im Bauleitplanverfahren ein Lärmgutachten in Auftrag zu geben. Die im Baugenehmigungsverfahren inzwischen eingeholte gutachtliche Stellungnahme zum Lärmschutz vom 27.04.2011 sei im Übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Misch- bzw. Dorfgebiet um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO).

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -).

Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4 nicht schon daraus, dass deren Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans „Weierle“ von 1977 liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die u n m i t t e l b a r sein Grundstück betrifft (vgl. Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44; Beschl. v.07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potentielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, indessen so geändert, dass das Grundstück - wie hier - von den neuen Festsetzungen (hier: für das Gewerbegebiet „Weierle Süd“) unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 -, juris).

Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2 bis 4, die sich wie die Antragstellerin zu 1 lediglich gegen die Änderung von Festsetzungen für die Grundstücke des ihren Dorfgebieten benachbarten Gewerbegebiets „Weierle Süd“ zur Wehr setzen, ließe sich daher nur noch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Eine so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil dem Abwägungsgebot drittschützender Charakter zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220 f.>). In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die gerade durch die Planänderung berührt werden. Die Belange der Ursprungsplanung sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr in den Blick zu nehmen und gegen- und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012, a.a.O.).

Soweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den gebotenen Lärmschutz und den auch in Gemengelagen geltenden Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) nicht beachtet habe, lassen ihre Ausführungen nicht erkennen, inwiefern dabei gerade ihre abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange berührt und fehlerhaft behandelt worden sein könnten. Auf § 50 BImSchG, der lediglich bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten ist, können sich die Antragsteller freilich gegenüber der hier in Rede stehenden Bebauungsplanänderung ohnehin nicht berufen.

Das Interesse, von Lärmimmissionen von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen einschließlich des durch sie verursachten An- und Abfahrtsverkehrs (einschließlich des Andienungsverkehrs) verschont zu bleiben, stellt zwar einen für die Abwägung erheblichen privaten Belang dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Auch trifft es zu, dass die Interessen von Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108). Allein daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieser Belang von den Antragstellern auch im vorliegenden Bebauungsplanänderungsverfahren als eigener abwägungserheblicher, möglicherweise fehlerhaft behandelter Belang geltend gemacht werden könnte.

So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vergrößerung und Verschiebung eines Baufensters (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 1 BauNVO), die Erhöhung der bislang zulässigen Gebäudehöhe (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) und die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) sowie der Wegfall der bisherigen Gebäudelängenbegrenzung (vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) innerhalb des bereits bestehenden Gewerbegebiets „Weierle Süd“, mit denen - abweichend von der bisherigen Planlage - lediglich ein weiteres Hochregallager sowie ein unterirdisches Formenlager ermöglicht werden sollten, Anlass hätten bieten sollen, einen etwa bestehenden Nutzungskonflikt zur umgebenden (Dorfgebiets-)Nutzung erneut in den Blick zu nehmen und diesen nunmehr gar abweichend vom Ursprungsbebauungsplan einer weitergehenden Regelung auf Planungsebene zu unterziehen. So lagen denn keine Hinweise vor, dass aufgrund der durch die Bebauungsplanänderung ermöglichten höheren Lagerkapazität künftig mit höheren Lärmwirkungen zu rechnen sein könnte. Vielmehr war davon auszugehen, dass sich die Lärmproblematik insofern eher entschärfen würde, als sich aufgrund der höheren Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück Transporte zu bzw. von auswärtigen Lagern reduzieren werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde, eine etwa bereits vorhandene kritische Immissionslage bei Gelegenheit der Bebauungsplanänderung zu sanieren, besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller ersichtlich nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 -).

Insbesondere bei den Grundstücken der Antragsteller, die weit jenseits des ... bzw. der ... Straße (L 146) liegen, erscheint eine nicht nur geringfügige planbedingte Verschlechterung der Lärmsituation gänzlich fernliegend. Im Übrigen erschiene ein etwaiger Konflikt, so er denn hervorgerufen würde, bei vorausschauender Betrachtung ohne weiteres im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - im Wege einer Feinsteuerung - sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57).

Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen aus dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die der Beigeladenen am 06.07.2011 erteilten Baugenehmigung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen betreffen im Wesentlichen angebliche Verstöße gegen Nebenbestimmungen aus einer vorangegangenen Baugenehmigung für bereits errichtete Betriebsgebäude sowie ein im Baugenehmigungsverfahren eingeholtes Immissionsgutachten, welches nicht nur das mit der Bebauungsplanänderung ermöglichte Hochregallager nebst unterirdischem Formenlager, sondern noch weitere Baumaßnahmen betraf.

Die von den Antragstellern ferner geltend gemachte Unbestimmtheit der in § 4 Abs. 2 der Satzung getroffenen Regelung ist ebenso wenig geeignet, auf eine möglichweise fehlerhafte Behandlung ihrer schutzwürdigen Belange zu führen. Mit dieser Bestimmung sollte - im Hinblick auf die neugefasste Nutzungsschablone - ersichtlich nur die im Änderungsbereich geltende Nutzungsschablone einschließlich der entsprechenden textlichen Vorschriften im schriftlichen Teil des Bebauungsplans geändert bzw. aufgehoben werden. Auch wenn dies noch deutlicher zum Ausdruck hätte gebracht werden können, bestehen doch keine Zweifel an der Reichweite dieser Regelung. Insbesondere blieben von ihr die (auch) für das gesamte Gewerbegebiet „Weierle Süd“ geltenden Beschränkungen nach § 6 Abs. 4 BauNVO a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Bebauungsvorschriften von 1977 unberührt.

Auf einen - allenfalls ausnahmsweisen plangebietsübergreifenden - Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem (Änderungs-) Bebauungsplan nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 -), doch könnte auch ein solcher den Antragstellern nicht die erforderliche Antragsbefugnis vermitteln. Denn Nachbarn, deren Grundstücke - wie hier - nicht in demselben Baugebiet (Gewerbegebiet „Weierle Süd“) liegen, steht grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem lediglich angrenzenden Baugebiet zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen lassen die von den Antragstellern beanstandeten Änderungen der Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, die Gebäudehöhe, die Anzahl der Vollgeschosse und die Gebäudelänge die Art der baulichen Nutzung ohnehin unberührt (vgl. hierzu VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342), sodass von einer Veränderung des Charakters als Gewerbegebiet jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Bei ihrem Hinweis, dass mit dem inzwischen vergrößerten Produktionsbetrieb der Beigeladenen ein Industriebetrieb in Rede stehe, der in einem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig wäre, übersehen die Antragsteller, dass die Bebauungsplanänderung an der Gewerbegebietsfestsetzung nichts geändert hat. Wäre der Betrieb der Beigeladenen inzwischen nur mehr in einem Indus-triegebiet allgemein zulässig, wäre dies im neuerlichen Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen gewesen.

Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung erneut den - angeblich auf den Betrieb der Beigeladenen zurückzuführenden - erheblichen Werteverfall von Immobilien beklagen, wäre dieser, da er überhaupt nur für die Vergangenheit näher dargelegt wurde, schon nicht planbedingt. Abgesehen davon stellten (mittelbare) Grundstückswertminderungen für sich genommen keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).

Soweit die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung maßgeblich darauf abgehoben haben, dass die Antragsgegnerin den ursprünglichen Grundzug der Planung, wonach sich auch die Gebäude im Gewerbegebiet in das Landschaftsbild einfügen müssten, nicht mehr in den Blick genommen und - wie der Umweltbericht erkennen lasse - maßgeblich auf die bereits durch die - ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhafte - Bebauungsplanänderung von 2006 bewirkte Vorbelastung abgestellt habe, zeigen sie auch nicht ansatzweise auf, inwiefern in diesem Zusammenhang auch ihre abwägungserheblichen privaten Belange berührt und gar fehlerhaft behandelt worden sein könnten. So stehen ersichtlich öffentliche (städtebauliche) Belange in Rede, deren gerechte Abwägung die Antragsteller nicht verlangen können. Dass, was in den Einwendungen der Antragstellerin zu 1 noch anklang, im gerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr aufgegriffen wurde, mit der Festsetzung eines Hochregallagers bereits ein Verstoß gegen das im Baugenehmigungsverfahren zu beachtende Rücksichtnahmegebot angelegt wäre, wäre jedenfalls nicht zu erkennen. Schon aufgrund der in Rede stehenden Entfernungen (70 m - 220 m) ist für eine von dem ermöglichten Hochregallager etwa ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare optische bedrängende bzw. erdrückende Wirkung nichts ersichtlich, zumal das Gelände zum Hochregallager abfällt.

Auch ein das vorliegende Bebauungsplanänderungsverfahren betreffender Verstoß gegen - drittschützende - Verfahrensfehler ließe sich diesem Vorbringen nicht entnehmen; entgegen der von den Antragstellern im Bebauungsplanverfahren zunächst erhobenen Rüge, wurde keineswegs nur ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

Nach alldem waren die Normenkontrollanträge bereits als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 u. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, sind nicht erstattungsfähig (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, die Kostenentscheidung entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss vom 20. März 2013

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 52 Abs. 1, 39 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.