OLG Bremen, Beschluss vom 04.03.2013 - 5 UF 11/12
Fundstelle
openJur 2013, 22675
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 63 F 2887/10

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Kostenfolge aus § 83 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 81 FamFG, nicht aus § 83 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

2. Allein die Tatsache, dass der eine Elternteil (hier: Bundesligafußballer) wirtschaftlich erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil (hier: Bürokauffrau), rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen von diesem Grundsatz.

(Leitsätze: ROLG Dirk Hoffmann)

Tenor

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten nur noch über die Kosten des von ihnen geführten Verfahrens zur Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit ihrem am 24.01.2007 geborenen gemeinsamen Sohn. Dieser ist aus einer beendeten nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen und lebt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater ist Profifußballer bei einer Mannschaft der 1. Bundesliga. Die Kindesmutter ist als Bürokauffrau erwerbstätig. Im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögenssituation hat sie Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung erhalten.

In einem im Jahr 2009 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Bremen geführten Verfahren (Gesch.-Nr. 63 F 880/09) hatten die Kindeseltern am 13.05.2009 zunächst eine – nicht vollstreckbare – Umgangsvereinbarung getroffen. Bei deren Umsetzung kam es jedoch zu Differenzen zwischen ihnen.

Am 09.07.2010 leitete sodann der Kindesvater das vorliegende Verfahren mit dem Ziel ein, nunmehr eine vollstreckbare Regelung des Umgangs herbeizuführen. Das Familiengericht holte ein psychologisches Sachverständigengutachten ein. Hierfür fielen Kosten in Höhe von € 4.097,35 (schriftliches Gutachten) und weiteren € 606,90 (Teilnahme der Sachverständigen am Erörterungstermin) an. Die Kindeseltern erzielten in erster Instanz am 11.05.2011 eine vom Familiengericht gebilligte Teilvereinbarung über den Umgang. Allein hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs zu Weihnachten, Silvester und am Geburtstag ihres Sohnes konnten sie sich nicht einigen, so dass hierüber das Familiengericht gesondert befinden musste. Dies hat es mit Beschluss vom 30.11.2011 getan, wobei es die Gerichtskosten den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt und bestimmt hat, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Gegen diese Entscheidung legten beide Elternteile jeweils am 06.01.2012 Beschwerde ein.

Nach während des Beschwerdeverfahrens erfolgter außergerichtlicher Einigung haben die Kindeseltern – der Kindesvater am 06.02.2013, die Kindesmutter am 08.02.2013 – das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kindesvater beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, während die Kindesmutter beantragt, im Hinblick auf die extrem unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern die Kosten des Verfahrens – zumindest aber einen Teil davon, etwa die Kosten des Sachverständigengutachtens – dem Kindesvater aufzuerlegen.

II.

Nachdem das Verfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kindeseltern beendet worden ist, bestimmt sich die nach § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG nach § 81 FamFG. § 83 Abs. 1 FamFG mit seiner bindenden Kostenfolge findet nur auf gerichtliche Vergleiche, nicht auf außergerichtliche Vereinbarungen mit anschließenden Erledigungserklärungen Anwendung (vgl. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 2. Aufl., § 83 Rn. 4, auch zum Meinungsstand). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Mit den Kosten des Verfahrens sind gemäß § 80 S. 1 FamG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gemeint. Auferlegt werden können die gesamten Verfahrenskosten, eine Quote davon oder auch nur bestimmte Sonderkosten, wie z. B. Kosten eines Gutachtens (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rn. 77). Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung darüber, welche Kostenentscheidung der Billigkeit entspricht, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., § 81 Rn. 11). Insofern können etwa die Tatsache und der Umfang des Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die für den Antragsteller von vornherein erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrags, die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens durch einen Beteiligten sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Rolle spielen (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., Rn. 48 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall führt die Billigkeitsabwägung dazu, dass die Kindeseltern die Gerichtskosten beider Instanzen je zur Hälfte zu tragen haben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele für Fälle, in denen es regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass einem Beteiligten alle oder wenigstens ein Teil der Kosten auferlegt werden, nicht erfüllt sind. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ein Beteiligter durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (Nr. 1), der Antrag eines Beteiligten von vornherein erkennbar aussichtslos war (Nr. 2) oder ein Beteiligter zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht (Nr. 3). Wenn aber – wie hier – kein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt ist, entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst und die Gerichtskosten hälftig trägt (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 998, 1000; KG, FamRZ 2012, 1162; Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 14a; ders. FPR 2012, 254, 255). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Weder aus der Verfahrensführung der Beteiligten noch aus den der Akte zu entnehmenden Informationen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass einen von ihnen ein größeres Maß an Verantwortung für die Unstimmigkeiten trifft, die zu dem Verfahren geführt haben. Beide Elternteile sind zudem im Hinblick auf das Umgangsrecht dem Kindeswohl gleichermaßen verpflichtet. Aufgrund der unter Kindeswohlgesichtspunkten zu begrüßenden Elterneinigung im Laufe des – von beiden Elternteilen angestrengten – Beschwerdeverfahrens gibt es auch kein unterschiedliches Ausmaß an Obsiegen bzw. Unterliegen, wobei es sich insofern ohnehin um Kategorien handelt, die Kindschaftssachen regelmäßig nicht gerecht werden.

Allein die Tatsache, dass ein Elternteil – hier der Kindesvater – in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil – hier die Kindesmutter –, rechtfertigt es nicht, jenen unter Billigkeitsgesichtspunkten kostenmäßig stärker zu belasten als diesen. Zwar mag es im Interesse der Schaffung einer gedeihlichen Elternebene vorzugswürdig erscheinen, dass ein Elternteil, den dies aufgrund seines hohen Einkommens finanziell allenfalls ganz geringfügig berührt, beispielsweise die gesamten Kosten einer familienpsychologischen Begutachtung trägt, statt dass diese Kosten hälftig auch von dem anderen Elternteil zu tragen sind, für den sie eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch kostenrechtlich ohne das Hinzutreten – hier fehlender – besonderer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände nicht rechtfertigen.

Der Gesetzesbegründung zu § 81 FamFG ist zu entnehmen, dass dem Gericht ermöglicht werden sollte, bei der Ermessensausübung den Ausgang des Verfahrens auch bei der Verteilung der gerichtlichen Kosten zu berücksichtigen, wie dies für den Zivilprozess durch eine strenge Bindung an das Obsiegen und Unterliegen in den Verfahrensvorschriften über die Prozesskosten der ZPO ausdrücklich geregelt ist (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 215). Dafür, dass allein aus den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten die Kostenauferlegung auf einen von ihnen folgen könnte, lässt sich der Gesetzesbegründung nichts entnehmen; die darin betonte stärkere Anknüpfung an die Kostenregeln des Zivilprozesses spricht im Gegenteil eher dagegen.

Soweit in der Kommentarliteratur davon die Rede ist, dass in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einfließen können (vgl. Keidel/Zimmermann, a. a. O., Rn. 48; Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 81 FamFG, Rn. 6; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 81 Rn. 3), findet sich kein konkretes Beispiel dafür, in welcher Weise dies zu geschehen hat. Insofern sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Zu erwägen sein könnte im Einzelfall etwa, dass trotz Unterliegens eines Elternteils in einer Kindschaftssache diesem nicht die gesamten Verfahrenskosten auferlegt, sondern die Kosten im Verhältnis zu dem obsiegenden, aber wirtschaftlich deutlich besser gestellten Elternteil gegeneinander aufgehoben werden. Dass aber – wie hier von der Kindesmutter gefordert – ein Elternteil ausschließlich wegen seiner erheblich besseren wirtschaftlichen Lage mehr als hälftig zur Tragung der Gerichtskosten oder gar zur Tragung der außergerichtlichen Kosten auch des anderen Elternteils herangezogen wird, wird in dieser Form – soweit ersichtlich – nicht vertreten und erscheint auch nicht vertretbar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Kindesmutter gegen den Kindesvater auch keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, der gesetzlich nur für verheiratete (§ 1360a Abs. 4 BGB) und für getrennt lebende Ehegatten (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB) geregelt ist; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften hat der BGH bisher nur im Verhältnis zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern und ihren Eltern befürwortet (BGH, FamRZ 2005, 883, 885). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, eine Einstandspflicht des Kindesvaters für die Verfahrenskosten, die unterhaltsrechtlich nicht besteht, im Wege der Kostenentscheidung „einzuführen“.

Für ein (teilweises) Absehen der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG ist im Übrigen kein Raum. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt eine entsprechende Anordnung regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten (BT-Drucks. 16/6308, S. 215). Dies kann auch der Fall sein, wenn die Beteiligten keine eigenen Interessen, sondern die des Kindes verfolgen, oder wenn es, wie etwa im Einzelfall bei einem Eingriff nach § 1666 BGB bei unverschuldetem Versagen der Eltern, an einer Verursachung des Verfahrens fehlt (Prütting/Helms/Feskorn, a. a. O., Rn. 18). Eine derartige Konstellation liegt hier indes nicht vor. Zum einen haben die Kindeseltern neben Interessen ihres Kindes jedenfalls auch ihre eigenen Interessen verfolgt. Zum anderen rechtfertigen schlechte wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten es im Regelfall nicht, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, wenn die – insoweit vorrangige – Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt, durch die – wie hier auf Seiten der Kindesmutter im Wege der ratenfreien Bewilligung geschehen – die Leistungsfähigkeit der Beteiligten berücksichtigt werden kann (KG a. a.O.; Prütting/Helms/Feskorn; a. a. O., Rn. 18; Zöller/Herget, a. a. O., Rn. 6).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.