Bayerisches LSG, Urteil vom 27.02.2013 - L 13 R 348/09
Fundstelle
openJur 2013, 21877
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG München vom 17.03.2009 und des Bescheids der Beklagten vom 18.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 verurteilt, dem Kläger unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 12.03.2008 ab 01.04.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1955 geborene Kläger hat vom 17.09.1970 bis 19.07.1971 die einjährige Berufsfachschule/Gewerbeschule, Berufsgruppe Elektrogewerbe, besucht und vom 01.09.1971 bis 15.12.1972 eine Lehre als Betriebsschlosser ohne Abschluss durchlaufen.

Vom 26.01.1978 bis 05.09.1979 nahm er erfolgreich an einer Umschulung zum Funkelektroniker teil. Danach war er als Prüftechniker und Disponent bzw. Auftragsplaner von Februar 1980 bis 31.12.1991 bei der Firma BTS GmbH, einem Unternehmen von B. und P., als Angestellter beschäftigt.

Vom 01.06.1992 bis 27.05.1994 absolvierte er eine Umschulung zum Industriekaufmann. Anschließend war er als Qualitätsprüfer bei der Firma H. vom 29.09.1997 bis 30.04.1998 tätig. Nach einer erneuten Umschulung zum Organisator "Handel für SAP Retail" (27.07.1998 bis 05.07.1999) war er wiederum vom 22.05.2000 bis 17.11.2000 befristet als Qualitätsprüfer bei der Fa. H. beschäftigt. Ab 27.09.2000 bis 04.11.2001 war er wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig. Von Februar 2008 bis ins Jahr 2009 war der Kläger vorübergehend als Briefezusteller für ca. drei Stunden täglich bei der Firma A.M. beschäftigt; seither ist er arbeitslos.

In einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Fa. H. vom Juni 2005 wurde auf die Ausbildung des Klägers zum Funkelektroniker Bezug genommen. Der Kläger habe die Qualitätsprüfung von Mobilfunk-Basisstationen verrichtet. Die Entlohnung sei nach Lohngruppe 6 erfolgt; Facharbeiter seien ab Lohngruppe 08 entlohnt worden. Der Lohn habe der Arbeitsleistung entsprochen.

Nachdem sich das Begehren des Klägers zunächst auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet hatte, stellte der Kläger am 20.04.2005 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte bei dem Allgemeinarzt Dr. W. Befundberichte vom März 2004 und Juli 2005 ein. Dieser gab u.a. eine depressive Störung mit somatischem Syndrom, generalisierter Angststörung und Insomnie sowie einen Z.n. Borreliose an.

Die Fachklinik E. bescheinigte am 18.03.2005, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen bei sensibler peripherer Polyneuropathie mit Neuralgien strumpfförmig in den Händen und Füßen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Zustand nach Borreliose 1995 festgestellt worden sei. Eine Neuroborreliose sei 2004 ausgeschlossen worden. Die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sei altersentsprechend und schmerzfrei gewesen; die Muskulatur gut ausgebildet und kräftig. Ein EKG sei unauffällig gewesen. Bei der Erkrankung fänden sich somatische (Polyneuropathie) und psychische Krankheitsanteile. Nach Einschätzung der Klinik bestehe eine verminderte Belastbarkeit von unter sechs Stunden für einfache Tätigkeiten ohne Akkord und ohne einseitige Zwangshaltungen.

Im Auftrag der Beklagten begutachtete der Nervenarzt Dr. H. den Kläger (Untersuchung am 05.10.2005). Der Sachverständige wies darauf hin, dass der Kläger noch über vielfältige Interessen verfüge, regelmäßig zur Psychotherapie gehe, aber keine Schmerzmittel und auch keine Antidepressiva einnehme. Eine Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit und eine SSEP-Untersuchung habe der Kläger strikt abgelehnt wegen "panischer Angst vor Strom". Ein fassbarer Organbefund habe sich nicht finden lassen; auch für eine Polyneuropathie habe kein objektivierbarer Hinweis vorgelegen. Eine Neuroborreliose sei in der Klinik ausgeschlossen worden. Beim psychischen Befund stellte der Sachverständige eine gute affektive Schwingungsfähigkeit fest. Es hätten weder eine tiefergehende Verstimmung noch psychotische Elemente, Denkstörungen oder Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Merkfähigkeit vorgelegen. Dr. H. diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode lasse sich nicht mehr aufrechterhalten. Ein gravierender Leidensdruck sei nicht zu erkennen. Unzumutbar seien hohe Stressbelastung, hohe Eigenverantwortung und besondere Anforderungen an die seelische Belastbarkeit. Mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber noch 6 Stunden täglich zumutbar; dies gelte auch für die erlernten beruflichen Tätigkeiten.

Die Beklagte lehnte den Antrag daraufhin mit Bescheid vom 18.11.2005 ab. Der Kläger könne noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein und u.a. Tätigkeiten als Prüftechniker/Disponent, Industriekaufmann, Softwareorganisator, Qualitäts- und Funktionskontrolleur verrichten.

Mit seinem Widerspruch vom 28.11.2005 verwies der Kläger auf die Einschätzung der Fachklinik E.. Das Gutachten des Dr. H. sei nicht nachvollziehbar. Soweit dieser auf vielfältige Freizeitaktivitäten verweise, verschweige er, dass diese nur ganz kurzfristig durchführt werden könnten. Sein Krankheitsbild weise somatische und psychische Anteile auf.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurückgewiesen. Der Kläger könne noch regelmäßig und vollschichtig mittelschwere Tätigkeiten ohne hohe Stressbelastung, ohne hohe Eigenverantwortung und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ausüben. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger insbesondere noch mindestens 6 Stunden täglich als Prüftechniker/Disponent erwerbstätig sein.

Die Klage ist beim Sozialgericht Augsburg erhoben und von dort zuständigkeitshalber an das Sozialgericht München (SG) verwiesen worden. In der Klagebegründung ist u.a. darauf hingewiesen worden, dass der Kläger keine panische Angst vor Strom habe; er sei wegen der Schmerzen aber empfindlicher.

Das SG hat verschiedene Befund- und Arztberichte eingeholt.

Der Schlafmediziner Dr. H. berichtete am 13.09.2006 über ein leicht- bis mittelschweres Schlafapnoe-Syndrom und eine psychoreaktive Insomnie; ein nCPAP-Gerät sei vom Kläger nicht toleriert und zurückgegeben worden.

Im Bericht des Allgemeinarztes Dr. S. vom 10.01.2004 heißt es, dass der Kläger seit 1997 an brennenden Schmerzen an Händen und Beinen leide; eine in U. diagnostizierte chronische Borreliose sei im Jahr 2001 mit Rocephin-Infusionen behandelt worden. Prof. H., B-Klinik, habe am 05.02.2003 eine Borreliose ausgeschlossen.

In einem Entlassungsbericht der Rehaklinik B. über den Aufenthalt des Klägers vom 11.12.2001 - 22.01.2002 wird angegeben, dass die Rocephin-Infusionen bis 16.12.2001 fortgeführt worden seien. Es sei aufgrund der Grunderkrankung (rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig) mit erheblichen Beeinträchtigungen (Konzentration, Umstellungsvermögen) zu rechnen.

Im Auftrag des SG hat eine Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. M. am 02.02.2007 stattgefunden. Der Kläger hat dort erklärt, dass sich die seit 1997 bestehenden Missempfindungen 2000 verstärkt hätten. Eine organische Ursache sei nicht gefunden worden. Eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit lehnte der Kläger wegen deren Schmerzhaftigkeit ab. Die Sachverständige diagnostizierte nach der Untersuchung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymie im Sinne einer chronisch depressiven Entwicklung und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dependenten und asthenischen Zügen. Der Kläger sei in seiner Stressbelastbarkeit eingeschränkt, außerdem bestehe eine leichte Einschränkung der Ausdauer. Er könne noch leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten abwechselnd im Gehen, Stehen oder Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Es müssten Verrichtungen vermieden werden, die mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, unter besonderem Zeitdruck, mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, hoher Eigenverantwortung, Nacht- und Wechselschicht verbunden seien. Anlerntätigkeiten als Prüftechniker könne der Kläger noch sechs Stunden verrichten. Erforderlich sei die Intensivierung psychiatrischer Behandlungsmaßnahmen einschließlich der Einnahme eines Antidepressivums, das auch schmerzdistanzierende Wirkung habe.

Die Sachverständige hat ein Gutachten der psychosomatischen Klinik W. vom 06.11.2004 zum Rechtsstreit S 14 RJ 642/02 über Teilhabeleistungen, ein Attest des Dr. W. vom 05.12.2005 über ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom sowie eine reaktive Depression und ein Attest des Dr. V. über eine Dauerschmerzproblematik bei Neuropathie beigefügt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Bewertung durch Dr. M. widersprochen. Diese habe die testpsychologischen Zusatzbefunde über das Vorliegen eines schweren depressiven Syndroms ignoriert; die Sachverständige unterstelle Simulations- und Aggravationstendenzen. Die Möglichkeiten der Schmerztherapie seien beim Kläger ausgereizt. Er hat ein Attest des Dr. K. vom 27.11.2006 über chronifizierte Schmerzen ohne neurologische Ausfälle, einen Arztbrief der TCM-Klinik O. vom 05.06.2007 über ein generalisiertes Schmerzsyndrom und einen Laborbefund vom 05.06.2007 vorgelegt.

Auf Antrag des Klägers ist ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. J. vom Gericht in Auftrag gegeben worden. Der Sachverständige hat den Kläger am 12.03.2008 untersucht. In seinem Gutachten vom 20.07.2008 hat er u.a. auf einen Entlassungsbericht zum Aufenthalt in der O.-Klinik vom 02.10. bis 28.11.2007 hingewiesen. Dort sei die depressive Störung bei der Aufnahme als mittel- bis schwergradig eingeschätzt worden; die Behandlung habe offenbar einen emotional entlastenden Effekt gehabt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter anhaltenden Schmerzen somatoformer Natur leide. Organische Begründungen hätten sich nicht finden lassen. Der Kläger akzeptiere die psychische Erklärung seiner Parästhesien inzwischen; zur Borreliose wisse er von der Uniklinik U., dass diesbezügliche Befunde unauffällig seien. Die dreistündige Tätigkeit als Briefezusteller entspreche dem realen Restleistungsvermögen.

An Diagnosen hat der Sachverständige eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine rez. depressive Störung (gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte Episode vor dem Hintergrund einer Dysthymia mit lebensgeschichtlich frühem Beginn), ein sekundäres Erschöpfungssyndrom i.S.e. Belastungsreaktion, eine chronifizierte Angstneurose und eine zwanghafte komplexe Persönlichkeitsstörung angegeben. Die Gesundheitsstörungen bestünden seit mindestens 2005. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten, im Gehen, Stehen und Sitzen unter drei Stunden täglich verrichten. Wegen mangelnder Regenerationsfähigkeit und frühzeitiger Erschöpfung seien bei einem mehr als dreistündigem Arbeitspensum Pausen von ein bis zwei Stunden erforderlich. Heben und Tragen über 10 kg, besondere Anforderungen an Konzentration, Ausdauer und Verantwortlichkeit seien nicht zumutbar. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei wegen der bestehenden chronifizierten Angststörung wahrscheinlich nicht möglich; der Kläger könne aber einen PKW fahren.

Die Klage ist mit Urteil vom 17.03.2009 abgewiesen worden. Das SG hat sich auf das Gutachten der Dr. M. gestützt. Eine bei der Sachverständigen angegebene Tätigkeit des Verkaufs von Elektroartikeln über Ebay im Umfang von ca. 50-100 Stunden pro Monat spreche gegen eine relevante Erwerbsminderung. Der Gutachter Dr. J. diagnostiziere im Wesentlichen die gleichen Gesundheitseinschränkungen wie die Vorgutachterin. Im Unterschied zu Dr. M. gehe er aber von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer chronifizierten Angstneurose aus. Die Schlussfolgerung des Gutachters sei nicht nachvollziehbar, da er darlegt habe, dass erst bei schwergradigen Episoden häusliche und berufliche Aktivitäten nur noch sehr begrenzt ausgeübt werden könnten. In Würdigung aller Befundberichte und Gutachten könnten dem Kläger nach Überzeugung des SG noch leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zugemutet werden. Auch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit sei nicht begründet. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Endprüfer handele sich um eine Facharbeitertätigkeit. Der Kläger könne aber auf seinen erlernten Beruf als Industriekaufmann oder auf die Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.

Gegen das am 27.03.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2012 Berufung eingelegt. Es sei unrichtig, dass der Kläger im Umfang von 50 bis 100 Stunden über das Internet Elektrogeräte verkaufe; diese Tätigkeit nehme nur etwa 15 bis 50 Stunden in Anspruch. Hierzu sind Kontoauszüge des Klägers vorgelegt worden. Außerdem sei es nicht richtig, dass die fehlende Behandlung gegen einen gravierenden Leidensdruck der Schmerzstörung spreche; dazu ist Bezug auf ein nervenärztliches Attest von Dr. P. vom 02.04.2009 genommen worden. Dr. J. habe nach mehrstündiger Untersuchung eine zutreffende Einschätzung getroffen. Die Diagnose einer Angststörung sei auch im Arztbrief der D. Klinik für Diagnostik vom 14.06.2007 aufgeführt worden. Der Kläger sei jedenfalls berufsunfähig. Er könne die erforderliche erhebliche Konzentration für eine Prüftätigkeit oder andere Tätigkeiten im oberen Anlernbereich nicht mehr aufbringen. Als Industriekaufmann habe der Kläger jahrzehntelang nicht gearbeitet, so dass ihm hierfür die notwendige Qualifikation fehle.

Vom LSG ist eine weitere Arbeitgeberauskunft der Fa. H. vom 20.10.2009 eingeholt worden. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe vom 29.09.1997 bis zum 30.04.1998 sowie befristet vom 22.05.2000 bis zum 17.11.2000 bestanden. Im ersten Zeitraum seien der Abgleich, die Fehlersuche und das Prüfen von Mobilfunksende- u. Mobilfunkempfangsbaugruppen, im zweiten Zeitraum das elektrische Prüfen und die Fehlersuche, -behebung an Mobilfunkbasisstationen zu verrichten gewesen. Die Tätigkeiten seien nach Lohngruppe 7 bzw. Lohngruppe 6 vergütet worden. Auf Nachfrage hat die Firma konkretisiert, dass einmal überwiegend Anlerntätigkeiten und das andere Mal überwiegend Facharbeitertätigkeiten vorgelegen hätten. Aus dem vom Arbeitgeber beigefügten Tarifvertrag des Verbandes der bayerischen Metall- und Elektroindustrie ergibt sich, dass mit Lohngruppe 7 "Facharbeiter, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden" entlohnt werden.

Die Sachverständige Dr. M. hat eine ergänzende Stellungnahme zur Aktenlage abgegeben. Ab 2005 würden sich beim Kläger Ängste abzeichnen, die z.T. einer generalisierten Angststörung zugeordnet worden seien. Gegenüber den Gutachtern habe der Kläger Ängste im Wesentlichen beschränkt auf Menschenansammlungen angegeben. Daraus könne nicht auf ein beeinträchtigtes Leistungsvermögen geschlossen werden, da kein gravierendes Vermeidungsverhalten bestehe und keine Panikattacken vorliegen würden. Die stationären Aufenthalte, z.B. in der O.-Klinik A. 2007, würden aber für einen erheblichen Leidensdruck bezüglich der Schmerzen sprechen. Dr. J. habe die Komplexität der Gesundheitsstörungen gut herausgearbeitet. Er habe auch eine Verlangsamung in der basalen Informationsverarbeitung vor dem Hintergrund der Depression festgestellt. Die Sachverständige ist daher abweichend von ihrer bisherigen Bewertung davon ausgegangen, dass ab der Begutachtung durch Dr. J. beim Kläger keine ausreichende Belastbarkeit mehr für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und auch nicht als Registrator, Prüfer oder Industriekaufmann bestehe. Dem Kläger fehle das Anpassungs- und Umstellungsvermögen auf eine Facharbeitertätigkeit bzw. eine angelernte Tätigkeit im oberen Bereich. Es bestehe aber noch ein nennenswertes Restleistungsvermögen; dies zeige sich etwa an der Verkaufstätigkeit im Internet (wenngleich auch in umstrittenem Umfang) und an der als wohltuend empfundenen Tätigkeit als Briefzusteller. Körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger weiterhin täglich sechs Stunden und mehr unter Beachtung der im Gutachten genannten Leistungseinschränkungen verrichten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat kritisiert, dass Dr. M. eine Berufsunfähigkeit erst ab Juli 2008 angenommen habe. Außerdem ist eine Bescheinigung des Umweltmediziners Dr. M. vom 20.01.2010 vorgelegt worden, wonach eine Sensibilisierung gegenüber organischem Quecksilber mit resultierender Entzündungsreaktion und damit eine organische Erkrankung vorliege. Wenn die Gutachter von keinem fassbaren Organbefund reden würden, so zeige dies das unzureichende Vorgehen.

In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der Dr. M. vom 03.05.2010 hat diese ausgeführt, dass polyneuropathische Beschwerden zwar grundsätzlich durch chronische Quecksilbervergiftungen hervorgerufen werden könnten. Letztlich habe hier aber eine Polyneuropathie nie objektiviert werden können. Selbst wenn es durch organische Erkrankungen zu psychischen und psychosomatischen Beschwerden gekommen sein sollte, seien jedenfalls die Auswirkungen auf das Leistungsvermögen ausreichend beurteilt worden.

Zwischenzeitlich ist dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitation gewährt worden, die in der Zeit vom 06.06.2011 bis 04.07.2011 in der Rheumaklinik W. durchgeführt worden ist. Der Entlassungsbericht vom 13.07.2011 nennt als Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zervikobrachiales Syndrom beidseits.

Auffassung, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit und Gedächtnis wurden als leicht beeinträchtigt gesehen. Die Stimmung sei depressiv ausgelenkt gewesen, bei eingeengter, aber noch vorhandener Schwingungsfähigkeit. Eine Untersuchung beim Kardiologen habe einen unauffälligen Befund ergeben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Endprüfer könne der Kläger nur noch unter 3 Stunden arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger aber noch mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr, im Sitzen, Gehen oder Stehen, in Tages-, Früh- und Spätschicht zumutbar. Aufgrund der Schmerzstörung und der depressiven Störung sollte der Kläger keine hoch stressbelasteten Tätigkeiten ausüben und Arbeiten unter Zeitdruck wie Fließband- oder Akkordarbeiten unterlassen. Außerdem sollten Nachtschichten nicht zugemutet werden. Wegen des HWS-Syndroms solle der Kläger keine Tätigkeiten verrichten, die mit ständigem Bücken, dauerhaften Zwangshaltungen oder dauerhaften Überkopfarbeiten verbunden seien. Das Heben und Tragen schwerer Lasten ohne Hilfsmittel solle der Kläger ebenso unterlassen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Einschätzung der Klinik und dem Krankheitsmodell der Klinik widersprochen. Diese habe eigene Interessen verfolgt.

Auf Antrag des Klägers ist ein Gutachten bei dem Sachverständigen Prof. K., Internist und Umweltmediziner, in Auftrag gegeben worden. Dieser hat den Kläger am 24.03.2011 untersucht, Laborbefunde eingeholt und sein Gutachten am 25.01.2012 erstattet. Im Befund des Labors Prof. F. und Partner heißt es, dass das Reaktionsmuster im Borrelien IgG Westernblot für eine späte Infektionsphase (Stadium II: Meningitis, Karditis, Stadium III: Lyme-Arthritis) spreche. Diese Konstellation könne aber auch nach einer erfolgreichen Therapie über Jahre bestehen. Das Institut Dr. v. B. hat am 25.03.2011 angegeben, dass sich keine positiven Reaktionen auf Borrelienantigene gezeigt hätten. Dieser Befund spräche gegen eine derzeit aktive Borrelieninfektion. Entscheidend sei das klinische Bild.

Der Sachverständige hat im Ergebnis folgende Diagnosen gestellt:

- persistierende Borreliose; Rezidiv: Infektionsstadium III- chronisches Erschöpfungssyndrom postinfektiös (CFS)- multiple chemical Syndrom (MCS)- rez. depressive Störung- anhaltende somatoforme Schmerzstörung- chronische Angstneurose.

Im Vordergrund stehe das chronische Schmerzsyndrom. Das Reaktionsmuster im Labor sei Indikator einer Borrelieninfektion. Die chronische Erkrankung sei durch Müdigkeit und Schmerzsymptomatik gekennzeichnet. Es bestehe zudem eine Erhöhung des Hirnschrankenproteins NSE; dies sei ein Parameter, mit der Konzentrations- und Leistungsminderung objektiviert werden könne. Es sei auch eine Erhöhung des TNF alpha als Hinweis auf eine chronische Entzündung gegeben. Der Serotoninwert sei deutlich vermindert; damit würden der verminderte Antrieb und die Dysthymie labordiagnostisch objektiviert. Es sei außerdem ein Polymorphismus der Katechol-O-Metyltransferase nachgewiesen; dieses Enzym steuere die Inaktivierung von Stresshormonen. Die Diagnosekriterien der CFS (u.a. Erschöpfungszustand, häufige Schmerzen, Konzentrationsstörungen etc.) träfen für den Kläger zu. Auch die Diagnosekriterien des MCS-Syndroms träfen zu: Symptome träten bei niedrigen Konzentrationen von Parfüm, Duftstoffe, Lacke, Farben etc. auf. Es bestehe eine Vermehrung der Enzymaktivität der Glutathion-S-Transferase. Die Schmerzen ließen sich, unabhängig davon, wie sie entstanden seien, gegenwärtig nicht durch organische Befunde belegen.

Im Ergebnis hält der Gutachter eine deutlich reduzierte Restleistungsfähigkeit bei den Aktivitäten des täglichen Lebens in den Bereichen, Mobilität, Antrieb und Konzentrationsfähigkeit fest. Es bestehe eine soziale Isolation. Die Arbeitsfähigkeit betrage unter drei Stunden. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien ebenso unzumutbar wie Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration, Ausdauer und Verantwortlichkeit. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei wegen der Angststörung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Das Leistungsbild bestehe seit April 2005. Die Erwerbsfähigkeit als Prüftechniker sei wegen der geminderten Merk- und Konzentrationsfähigkeit, den notwendigen Ruhepausen und wegen der Depression, labordiagnostisch objektiviert, deutlich gemindert.

Im Zusatzgutachten der Neurologin Dr. G. vom 20.12.2010 berichtet diese von mehreren Durchfallstühlen des Klägers. Der Kläger sei bisher nie auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Mangelerscheinungen untersucht worden. Anhand der neurologischen Untersuchung bestünden keine Hinweise auf eine strukturelle Schädigung des zentralen, peripheren oder autonomen Nervensystems. Jedoch bestünden Hinweise auf Funktionsstörungen (Kognitionsstörungen, Schmerzstörungen, autonome Störungen). Die Sachverständige äußerte einen Verdacht auf Dysbalance des Elektrolyt/Mineral/Mironährstoffhaushaltes sowie einen Verdacht auf Nahrungsmittelunverträglichkeiten.

Die Beklagte hat dazu die Stellungnahme der Internistin Dr. G. vom 16.05.2012 vorgelegt. Die Symptome und Beschwerden des Klägers seien eindeutig dem psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet zuzuordnen. Aufgrund der für den Versicherten wichtigen Ursachenforschung sei die Sachaufklärung nicht ausreichend. Bei der Verdachtsdiagnose einer Neuroborreliose solle zur Diagnose ein Liquorbefund erhoben werden. Auch hinsichtlich der Mangelzustände könnten spezielle Diagnostiken zum Beweis führen. Es sei eine Diagnostik unter stationären Bedingungen nötig.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass eine Liquoruntersuchung im Jahr 1998 einen unklaren Befund ergeben habe. Außerdem hat der Kläger einen Bericht des Krankenhauses U. vom 02.08.2004 vorgelegt, wonach die am 09.07.2004 durchgeführte Liquordiagnostik keinen Hinweis auf eine Neuroborreliose erbracht habe. Der Kläger hält eine weitere Liquordiagnostik nicht für sinnvoll. Bei einer Lyme-Borreliose sei im Übrigen mit pathologischen Ergebnissen nicht zu rechnen; dazu hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Richtlinien der Deutschen Borreliosegesellschaft vorgelegt. Auch ein stationärer Aufenthalt zur Klärung von Mangelerscheinungen erschließe sich nicht.

In einer erneuten Stellungnahme der Ärztin Dr. G. vom 07.08.2012 blieb diese bei ihrer Auffassung.

Zur Frage des Berufsschutzes hat die Beklagte ausgeführt, dass sie von einer Einstufung des Klägers in die 2. Berufsgruppe des Mehrstufenschemas ausgehe. Daher könne er auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners oder eines Versandfertigmachers verwiesen werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat demgegenüber bekräftigt, dass der Kläger Facharbeiter sei. Er hat das Abschlusszeugnis über die Umschulung in den Ausbildungsberufen des Funkelektronikers vom 04.09.1979 und des Industriekaufmanns vom 04.07.1994 vorgelegt. Der Kläger habe auch in der Zeit von 1980 bis 1991 als Prüftechniker und Disponent gearbeitet; insoweit sind Zeugnisse über die Tätigkeit der Firma BTS vom 25.02.1991 bzw. vom 31.12.1991 vorgelegt worden. Bei der Tätigkeit im Jahr 2000 (Fa. H.) habe der Kläger den Betrieb kennen lernen sollen, um eine leitende Position zu erhalten.

In einem Erörterungstermin im Dezember 2012 ist der Personalleiter der Fa. H., Herr I., als Zeuge vernommen worden. Er hat angegeben, 1998 sei der Kläger der Lohngruppe 7 zugeordnet worden. Während der zweiten Tätigkeit des Klägers im Jahr 2000 sei der Kläger in Lohngruppe 6 eingruppiert gewesen, weil er Tätigkeiten verrichtet habe, die gegenüber seinen Beschäftigungen in den Jahren 1998 geringere Anforderungen gehabt hätten. Der Zeuge hat dazu zwei Zeugnisse des Klägers vom 30.04.1998 und 17.11.2000 in Kopie vorgelegt.

Wieso in der Arbeitgeberauskunft die Tätigkeit im Jahr 1998 als überwiegende Anlerntätigkeit und die Tätigkeit im Jahr 2000 als überwiegende Facharbeitertätigkeit bezeichnet worden sei, konnte sich der Zeuge nicht erklären. Nach seinen Kenntnissen sei es so, dass im Laufe der Jahre die Anforderungen an die Produktion von Mobilfunkstationen immer geringer geworden seien und die Firma daher Arbeitsplätze mit Facharbeiteranforderungen immer weniger zur Verfügung gehabt habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Zeugenbefragung wird auf die Niederschrift vom 07.12.2012 verwiesen.

Die Fa. H. hat Arbeitsverträge aus dem Jahr 1997 bzw. 2000 vorgelegt. Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende hat zum Einsatz des Klägers im Jahr 2000 schriftlich erläutert, dass die Tätigkeit des Klägers mit der Siemensarbeitsbewertung (SAB) klassifiziert und dort in Lohngruppe (LG) 6 eingeordnet worden sei. Facharbeiter mit zweijähriger Berufsausbildung (z.B. Nachrichtengerätemechaniker) seien in SAB LG 7, Facharbeiter mit 3 1/2jähriger Berufsausbildung in der LG 08 eingruppiert gewesen.

Auf gerichtliche Nachfrage hat die Firma P. als Nachfolgerin der Fa BTS GmbH (BTS), bei der der Kläger in den Jahren 1980 bis 1991 beschäftigt war, mitgeteilt, dass sie über keine Personalunterlagen mehr verfüge.

Die bei der Krankenversicherung des Klägers zu diesen Jahren gespeicherten Daten ergaben, dass der Kläger vom Arbeitgeber als Angestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung (Techniker des Elektrofachs bzw. Bürofachkraft) gemeldet worden war.

In der mündlichen Verhandlung am 27.03.2012 ist der Zeuge C., der Vorgesetzte des Klägers im Jahr 2000, vernommen worden. Dieser hat ausgeführt, dass sich die Produkte in den Jahren 1997 bis 2000 wesentlich geändert hätten und technologisch einfacher geworden seien. Im Jahr 2000 habe er in seiner Gruppe nur über Arbeitsplätze der Lohngruppe 6 verfügt. Qualifizierte Mitarbeiter seien zum Teil aber unterwertig eingesetzt worden, um sie im Betrieb zu halten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 27.02.2013 verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente aufgrund seines Antrags vom 20.04.2005 zu gewähren.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Akte der Beklagte sowie der Akten des gerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 18.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2006 teilweise zu Unrecht abgewiesen.

1. Der Kläger hat ab 01.04.2008 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Vorschrift findet Anwendung, weil der Kläger vor dem Stichtag des 02.01.1961 geboren worden ist.

Berufsunfähig ist derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist das Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) zu Grunde zu legen. Danach werden die Versicherten in Gruppen eingeteilt, und zwar in die Gruppen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters. Für den Bereich der Angelernten ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung von 12 bis zu 24 Monaten (oberer Bereich) und einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten (unterer Bereich). Versicherte sind grundsätzlich auf die Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Stufe verweisbar (BSG, Urteil vom 25.01.1994 - B 4 RAR 35/93; Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 - veröffentlicht in juris).

Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist grundsätzlich die Qualität der zuletzt verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl zB BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 21, so bereits BSGE 57, 291, 297f = SozR 2200 § 1246 Nr 126). Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinne (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, 74. Erg.Lief., § 240 SGB VI Rn 43) sind die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale, d.h. Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und die besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Maßgeblich ist das Gesamtbild, bei dem grundsätzlich die Ausbildung, die tarifliche (abstrakte und konkrete) Einstufung, die Dauer der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs zu berücksichtigen sind.

Der Senat ist nach Abwägung aller Gesamtumstände von einem Berufsschutz des Klägers als Facharbeiter überzeugt.

Der Kläger hat mehrere Ausbildungen durchlaufen. Nach dem einjährigen Besuch der Berufsfachschule (Berufsgruppe Elektrogewerbe) und dem Beginn einer (nicht abgeschlossenen) Lehre als Betriebsschlosser, hat er in einem Berufsförderungswerk eine Umschulung zum Funkelektroniker mit Abschlusszeugnis erfolgreich absolviert. Da bei der Umschulung an vorhandene Kenntnisse aufgebaut werden kann, ist die Umschulung in der Regel kürzer als die reguläre Ausbildungszeit. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Elektrotechnik vom 12. Dezember 1972 (BGBl I 2385) dauerte die Ausbildung zum Funkelektroniker regelmäßig über 3 Jahre (24 Monate für Grundausbildung und weitere 18 Monate für den aufbauenden Beruf des Funkelektronikers, §§ 1, 2, 3, 7 und 20 der o.g. Verordnung). Der Ausbildung nach handelt es sich bei einem Funkelektroniker somit nach dem Mehrstufenschema um einen Facharbeiterberuf. Die Ausbildung zum Funkelektroniker ist seit dem 15.01.1987 nicht mehr möglich; Nachfolgeberuf ist der Facharbeiterberuf des Elektronikers für Geräte und Systeme (s. berufenet.de).

Der Kläger hat den erlernten Beruf des Funkelektronikers auch ausgeübt. Zwar existieren über die Zeit bei der Fa. BTS bis auf das vom Kläger übermittelte Zeugnis keine Unterlagen mehr. Daraus geht aber hervor, dass der Kläger zeitnah zum Abschluss seiner Ausbildung (05.09.1979) am 01.02.1980 als Prüftechniker in das Unternehmen eingetreten ist und mit Inhalten des Ausbildungsberufs (Prüfen der elektrischen Funktion etc.) betraut war. Laut Angaben des Arbeitgebers bei der Krankenkasse zum Tätigkeitsschlüssel wurde der Kläger als Angestellter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Fachkraft beschäftigt.

Auch bei der ersten Tätigkeit bei der Fa. H. vom 29.09.1997 bis 30.04.1998 war der Kläger nach Überzeugung des Senats als Facharbeiter eingesetzt. Wie sich aus der ersten Arbeitgeberauskunft ergibt, lag der Fa. H. der Abschluss des Klägers als Funkelektroniker vor. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte laut Zeugnis und Zeugenaussage des Personalleiters I. das Testen von elektronischen Baugruppen und ggf. Reparaturarbeiten. Zu dieser Zeit bestanden noch höhere Anforderungen an Prüftätigkeiten als bei der späteren Beschäftigung des Klägers im Jahr 2000. Der Zeuge C. hat die niedrigere Qualifikation im Jahr 2000 gegenüber 1997 mit dem rasanten Fortschritt der Technik innerhalb weniger Jahre erklärt. Danach haben frühere Prüftätigkeiten noch höhere Anforderungen gestellt und sind von Facharbeitern ausgeübt worden.

Entgegen der ersten Arbeitgeberauskunft war der Kläger 1997/98 im Rahmen der SAB nicht in Lohngruppe 6, sondern Lohngruppe 7 eingruppiert. Dies hat der Zeuge I. klar bestätigt. Bei Lohngruppe 7 handelt es sich um eine Lohngruppe, die auch Facharbeiter umfasst. Die Zeugen haben eine Facharbeitertätigkeit zwar der Lohngruppe 8 und eine angelernte Tätigkeit der Lohngruppe 6 zugeordnet. Vor dem Hintergrund, dass in Lohngruppe 8 nach den Zeugenaussagen typischerweise ein Facharbeiter mit einer 3 1/2 jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit einzugruppieren wäre, bleibt unterhalb dieser Lohngruppe aber noch Spielraum für Facharbeiter mit einer nur über zweijährigen Ausbildung. Laut Auskunft des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 13.02.2013 werden Facharbeiter mit zweijähriger Berufsausbildung in Lohngruppe 7 eingruppiert. Beispielhaft nannte er den Beruf des Nachrichtengerätemechanikers, der nach der im Berufenet der Bundesagentur erhältlichen Information eine 2- bzw. 3-jährige Ausbildung hat. Nach dem vom Arbeitgeber zusammen mit der ersten ergänzenden Stellungnahme vorgelegten Tarifvertrag handelte es sich bei Lohngruppe 7 um eine Facharbeitergruppe ("Facharbeiter, die eine ihrem Fach entsprechende abgeschlossene Berufsausbildungszeit nachweisen können und in diesem Fach beschäftigt werden"). Auch wenn in der zweiten Arbeitgeberauskunft von "überwiegender Facharbeitertätigkeit" gesprochen wurde, so steht dies der Annahme eines qualifizierten Berufsschutzes nicht entgegen. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die höherqualifizierten Tätigkeiten mindestens 50% ausgemacht haben (vgl. BSG vom 25.01.1994- 4 RA 35/93 juris Rn. 22).

Der Kläger hat sich nach der ersten Tätigkeit bei der Firma H. auch nicht von seinem Beruf gelöst. Eine Lösung liegt vor, wenn sich der Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung eines anderen Berufs zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet ist. Dabei ist der Wille, zur früheren qualifizierten Tätigkeit zurückzukehren, nur beachtlich, wenn er realisierbar ist. Von vornherein befristete minderqualifizierte Tätigkeiten oder vorübergehende Tätigkeiten führen nicht zur Lösung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130; Gürtner in: Kasseler Kommentar, 2012, § 240 SGB VI Rn. 22).

Die nach der ersten Tätigkeit bei der Fa. H. durchgeführte Umschulung zum Handel für SAP Retail - in fachlicher Anknüpfung an die Umschulung zum Industriekaufmann (1992-94) - hat hier nicht zur Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit geführt. Der Kläger hat sich danach selbst wieder bei der Firma H. beworben. Die Tätigkeit des Klägers bei der Firma H. im Jahr 2000 ist zwar nach den einheitlichen Aussagen der Zeugen und auch den schriftlichen Angaben des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden der Tätigkeit eines Angelernten (Lohngruppe 6) zuzuordnen. Dies lag aber nicht an der mangelnden Qualifikation des Klägers; der dem Zeugen C. (nach dessen Aussage) aufgrund der Beurteilung der Vortätigkeit empfohlen worden war. Es standen aber wegen des technischen Fortschritts nur Arbeitsplätze mit gegenüber früher verringerter Qualität zur Verfügung. Zudem handelte sich um eine von Mai bis November 2000 befristete Tätigkeit; der Kläger ging davon aus, dass er aufgrund seiner vielfältigen Kenntnisse eine höher qualifizierte Tätigkeit erreichen könne. Wie der Zeuge C. ausgesagt hat, wurden qualifizierte Mitarbeiter durchaus auch unterwertig eingesetzt, um sie für den Fall im Betrieb zu halten, dass höherwertige Stellen zu besetzen waren. Der Senat sieht daher wegen der Aufnahme der Tätigkeit im Mai 2000 noch keine Lösung vom Beruf. Der Kläger hat sich sozialadäquat verhalten und versucht, seiner Arbeitslosigkeit zu begegnen. Zugleich hatte er die nicht von vorneherein unrealistische Vorstellung, eine qualifiziertere Tätigkeit bei der Firma zu erreichen.

Auch wenn der Kläger nach Ansicht des Senats Berufsschutz als Facharbeiter hat, so resultiert daraus erst ab 01.04.2008 ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Für die Zeit ab Antragstellung bis Ende März 2008 kann der Kläger noch auf eine Tätigkeit als Registrator verwiesen werden.

Ein Facharbeiter kann auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung oder Anlernung von wenigstens drei Monaten erfordern (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 147; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38). Die Verweisung ist auf angelernte Tätigkeiten sowohl des oberen als auch des unteren Bereichs möglich (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 13 RJ 45/98 R). Die Registratorentätigkeit in Entgeltgruppe III TVöD (entspricht VergGr. VIII BAT) ist von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 22.10.2008 - L 13 R 554/07; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03). Es handelt sich dabei um eine angelernte Tätigkeit (Bayer. LSG, Urteil vom 10.02.2010 - L 13 R 1010/08). Geeignete Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt auch in nennenswertem Umfang vorhanden (Bayer. LSG, Urteil vom 22.10.2008 - L 13 R 554/07). Es handelt sich nicht um Schonarbeitsplätze (a.a.O.). Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über 10 kg sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen. Häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. können durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden (vgl. L 13 R 554/07, L 13 R 1010/08).

Ausgehend von diesen Anforderungen eignet sich die Registratorentätigkeit für den Kläger solange noch von seiner Umstellungsfähigkeit auszugehen ist. An dieser mangelt es nachweislich ab März 2008.

Dies hat die Sachverständige Dr. M. in Anknüpfung an das Gutachten des Dr. J. überzeugend dargelegt. Dem Kläger fehlt seitdem die Konzentrationsfähigkeit und Umstellungsfähigkeit für höherwertige Aufgaben. Dr. J. hat insoweit eine Verlangsamung in der basalen Informationsverarbeitung vor dem Hintergrund der Depression festgestellt. Auch im Abschlussbericht über die stationäre Reha in W. ist festgehalten, dass dem Kläger die letzte Tätigkeit als Endprüfer nicht mehr, sondern nur noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zumutbar sind. Soweit die Sachverständige Dr. M. den Eintritt der Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung des Dr. J. ansetzt, ist dies überzeugend. Sie weist zutreffend auf das Gutachten des Dr. H. hin, der angesichts der erhobenen Befunde nachvollziehbar noch eine Einsetzbarkeit im bisherigen Beruf angenommen hat, und geht deshalb von einer allmählichen Verschlimmerung auf psychiatrischem Gebiet aufgrund einer zunehmenden Fixierung des Klägers aus. Allerdings bezieht sie sich mit der Angabe 07/08 auf den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung des Dr. J.; der Senat hält diesbezüglich den tatsächlichen Untersuchungszeitpunkt 12.03.2008 für ausschlaggebend. Damit ist der Eintritt des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit auf Dauer nachgewiesen. Eine Besserungsmöglichkeit wurde von beiden Sachverständigen nicht gesehen.

2. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht. Der Senat sieht eine sechsstündige Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach der Beweiserhebung noch als gegeben an. Das Gutachten der Dr. M. mit ergänzender Stellungnahme zum Gutachten des Dr. J. ist überzeugend.

Insgesamt sieht die erfahrene Gutachterin Dr. M. eine komplexe psychische Problematik, zu der auch strukturelle Defizite der Persönlichkeit beitragen. Dennoch hält sie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch 6 Stunden für zumutbar.

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass sie die testpsychologischen Aussagen relativiert hat. Allein aus dem subjektiven Erleben kann noch nicht auf eine Diagnose geschlossen werden. Dr. M. sah zwischen der Selbstwahrnehmung des Klägers als subjektiv schwer depressiv und ihrer Fremdeinschätzung eine Diskrepanz.

Diese Einschätzung der Gutachterin entspricht den Angaben im Reha-Entlassungsbericht vom 13.07.2011.

In der Reha (Juli 2011) wurde festgestellt, dass die Muskulatur seitengleich entwickelt war. Es bestanden keine Paresen. Auch wegen der angegebenen Schulter- und Nackenschmerzen konnte kein gravierender Befund festgehalten werden. Der Kläger war in keiner orthopädischen Behandlung; die Halswirbelsäule war in alle Richtungen beweglich. Eine Untersuchung beim Kardiologen ergab einen unauffälligen Befund.

In der Reha wurde eine mittelgradige depressive Episode mit Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die Schwingungsfähigkeit war aber laut Bericht noch vorhanden.

Hauptprobleme des Klägers stellen die Schmerzen (Missempfindungen und Taubheitsgefühle der Extremitäten), die mangelnde Konzentration und die Depressivität dar.

Bei Dr. M. gab der Kläger bei der Untersuchung ein verändertes Gefühlsempfinden an beiden Händen an. Die grobe Kraft der Hände war jedoch ausreichend kräftig; das Gangbild unbehindert. Der Kläger hatte warme Hände und Füße. Gravierende Funktionsbeeinträchtigungen waren nicht gegeben. Eine Polyneuropathie konnte nie nachgewiesen werden, da abgesehen von einem abgeschwächt auslösbarem Achillessehnenreflex keine Reflexanomalien nachweisbar waren, das Vibrationsempfinden erhalten war und keine motorischen Defizite an den Extremitäten vorlagen. Weitergehende Untersuchungen (z.B. Nervenleitgeschwindigkeit) lehnte der Kläger ab.

Dr. M. schätzte dabei die Schmerzen durchaus als glaubhaft ein und sah deshalb keine ausreichende Belastbarkeit mehr für qualifizierte Tätigkeiten, wohl aber für leichte Tätigkeiten. Hierbei bezog sie sich auch auf die noch möglichen Alltagsverrichtungen des Klägers. Der Kläger bestreitet zwar den Umfang der von Dr. M. bewerteten Internetverkäufe; dies stellt die Wertung der Gutachterin aber nicht in Frage. Für das Vorhandensein relevanter Ressourcen sprechen auch die Angaben des Klägers bei Dr. M., wonach der Kläger seine Mutter täglich besuche und kleinere Alltagsgeschäfte (Staubsaugen, Einkaufen etc.) übernehme. Auch zuletzt noch bei der Gutachterin Dr. G. hat der Kläger mitgeteilt, dass er der Ehefrau soweit wie möglich die Hausarbeit abnehme, einkaufe und gerne Reparaturtätigkeiten mache, weil er handwerklich sehr begabt sei. Der Kläger war immerhin auch in der Lage, Tätigkeiten als Internetverkäufer oder als Briefezusteller überhaupt aufzunehmen und Vorteile daraus zu ziehen. Der Kläger hat auch angegeben, dass er bei Ablenkung die Schmerzen weniger schlimm empfindet.

Die angstneurotische Entwicklung hat zu keinem gravierenden Vermeidungsverhalten geführt. Das Auftreten von Panikattacken ist nicht belegt; auf Befragen von Dr. M. hat der Kläger dies auch verneint. Die Diagnose der generalisierten Angststörung wird von anderen Gutachtern insbesondere aus Befundberichten übernommen. Der Kläger hat Ängste bei Menschenansammlungen angegeben. Hieraus kann nicht auf ein beeinträchtigtes Leistungsvermögen geschlossen werden. Die Annahme des Dr. J., dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden könnten, erscheint nicht überzeugend. In jedem Fall ist die Benutzung eines PKW möglich.

Das Gutachten des Prof. K. überzeugt den Senat nicht. Er stützt seine Diagnosen im Wesentlichen auf Laborparameter. Insoweit erscheint dem Senat schon fraglich, ob allein daraus Erkrankungen abgleitet werden können; das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen wird damit jedenfalls nicht schlüssig begründet. Auf die Ursache der Erkrankungen kommt es letztlich nicht an. Der Sachverständige übernimmt im Übrigen die subjektiven Aussagen des Klägers über Konzentrationsminderung, Gedächtnisprobleme und schwere Müdigkeit, ohne diese Symptome durch eigene Beobachtungen zu untermauern oder anhand der Vorbefunde kritisch zu hinterfragen. Dr. M. hat demgegenüber mitgeteilt, dass der Kläger matt wirke, aber nicht abnorm müde.

Zur Schmerzerkrankung bestätigt der Gutachter ausdrücklich, dass die Schmerzen - unabhängig von ihrer Entstehung - sich gegenwärtig nicht durch organische Befunde belegen ließen. Der körperliche Untersuchungsbefund des Prof. K. ist - abgesehen von den Laborwerten - überwiegend unauffällig.

Die vom Gutachter festgehaltene Diagnose einer Dysthymie zeigt keinen besonderen Schweregrad an. Ob eine Serotoninverminderung Ursache oder Wirkung der Depression ist, wird im Gutachten nicht erklärt. Aus dem Laborwert lässt sich das Ausmaß der Symptome und Auswirkungen jedenfalls nicht ableiten.

Bei der Diagnose eines schweren CFS berücksichtigt Prof. K. nicht das diagnostizierte Schlafapnoesyndrom. Der Kläger führt die an sich erforderliche Behandlung mit einem nCPAP-Gerät nicht durch. Nach Dr. M. könnte bei einer Optimierung der Behandlung mit einer Besserung des Erschöpfungsgefühls gerechnet werden.

Die Sensibilisierung gegenüber Chemikalien wird insbesondere auf subjektive Angaben gestützt. Darüber hinaus belegt die Diagnose auch noch keine quantitative Erwerbsminderung.

Der Senat sieht keinen weiteren Aufklärungsbedarf, auch wenn die Beratungsärztin der Beklagten eine weitere Diagnostik im Hinblick auf die Borreliose und die Stoffwechselstörungen für erforderlich hält. Das Fortbestehen einer aktiven Borreliose konnte trotz zweimaliger Lumbalpunktion (zuletzt 2004) - und langjähriger Fixierung des Klägers auf dieses Erkrankungsbild - nicht bestätigt werden. Die von Prof. K. angegebenen Laborwerte belegen keine Verschlimmerung. Vielmehr heißt es in der Laborauswertung des Dr. v. B., dass der Befund gegen eine derzeit aktive Borrelieninfektion spreche. Auch zum Reaktionsmuster im Borrelien IgGWesternblot heißt es, dass dieses nach einer erfolgreichen Therapie (zuletzt mit Rocephin im Jahr 2001) über mehrere Jahre bestehen könne.

Soweit die Beratungsärztin eine Abklärung von Mangelerscheinungen vorschlägt, liegt hierzu nur eine Verdachtsdiagnose vor. Die Fachärztin für Neurologie, Umweltmedizin, Naturheilverfahren Dr. G. hat insoweit lediglich spekuliert, dass seit der Kindheit eine Schwäche des Verdauungssystems bestanden und der Verlauf des jetzigen Krankheitsbildes mit einem gastrointestinalen Infekt während eines Auslandsaufenthalts begonnen habe.

Die Beratungsärztin erklärt außerdem selbst, dass die Symptome eindeutig dem psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Auf diesem Gebiet wurde eine eingehende Sachaufklärung durchgeführt.

Außerdem weist sie auch darauf hin, dass in einem Zeitraum von über zehn Jahren zahlreiche mit dem Versicherten befasste Ärzte und Therapeuten die Diagnose von Mangelerscheinungen nicht in Erwägung gezogen haben. Ihre Forderung nach weiterer Aufklärung wird durch diese Hinweise gerade nicht gestützt.

Der Senat sieht sich auf dieser spekulativen Grundlage jedenfalls nicht gedrängt, weitere Aufklärung vorzunehmen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Ursachenforschung zu betreiben. Dazu kommt, dass der Kläger selbst eine derartige Abklärung nicht für notwendig erachtet hat.

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem Teil erfolgreich war.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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