OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2013 - II-12 UF 108/12
Fundstelle
openJur 2013, 21276
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Monschau vom 30.05.2012 (AZ.: 6 F 59/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Ehe der Kindeseltern wurde am xxxxxx geschieden. Aus der Ehe sind die Zwillinge xxxxxx und xxxxxxxxx, geb. xxxxxxxxx, hervorgegangen, die nach der Trennung bei der Kindesmutter verblieben sind. In der Vergangenheit hat es bereits einige Verfahren zwischen den Kindeseltern gegeben. xxxxxxxxxx

Im Sommer 2012 stand die Einschulung der Kinder an. Die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht war zwischen den konfessionslosen Kindeseltern ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen xxxxxx zuvor streitig erörtert worden.

Der Antragsteller, der eine Teilnahme am Religionsunterricht wünscht, hat unter dem 09.03.2012 den Antrag gestellt, ihm die alleinige Sorge für die Kinder xxxxxx und xxxxxxxxx begrenzt auf den Besuch des Religionsunterrichts und der Schulgottesdienste zu übertragen. Zur Begründung hat er angeführt,

die Kinder würden aus dem Klassen- und Schulverband ausgegrenzt, da sie die einzigen Schüler seien, die nicht teilnähmen;

sie würden an wesentlichen Gemeinschaftsveranstaltungen nicht teilnehmen können;

sie hätten wenig soziale Kontakte mit Gleichaltrigen, deshalb sei es wichtig, die Gemeinschaft zu erleben und mitzugestalten;

die Teilnahme sei förderlich, um Werte und Teile unserer Kulturgeschichte zu erfahren;

sie könnten sich besser eine eigene Weltanschauung zulegen;

die Eltern könnten gleichwohl daneben ihre eigenen Wertvorstellungen vermitteln;

die Teilnahme sei schließlich begrenzt auf die Grundschulzeit.

Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, sie mache von ihrem grundgesetzlich verbrieften Recht auf Religionsfreiheit Gebrauch. Sie seien beide konfessionslos, weshalb bei der Erziehung der Kinder Religion keine Rolle gespielt habe. Die Nichtteilnahme sei nur eine konsequente Fortführung des bisher Gelebten. Durch den Religionsunterricht als normales Unterrichtsfach werde kein gesteigertes soziales Miteinander der Kinder gefördert. Ein Organisationsdefizit der Schule wegen des fehlenden Ethikunterrichts könne nicht ihr zum Vorwurf gemacht werden. Die Kinder würden einseitig in eine spezielle Richtung geprägt. Soziale Kontakten könnten durch sonstige Unternehmungen gefördert werden.

In der Zwischenzeit wurden die Kinder im Sommer 2012 eingeschult. In dem von der Antragsgegnerin ausgefüllten Formular zur Schulanmeldung hat sie die Teilnahme am Religionsunterricht verneint. xxxxxxxxxxxxx

Jugendamt und Verfahrensbeistand haben es für sinnvoll gehalten, dass die Kinder am Religionsunterricht teilnehmen. Die Kinder haben bei ihrer Anhörung erklärt, dies nicht zu wollen. Auf die Frage nach dem Warum haben sie geantwortet: "Weil wir das nicht wollen."

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2012 dem Antragsteller die Entscheidungsbefugnis über den Besuch des Religionsunterrichts und des Schulgottesdienstes übertragen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie begründet die Beschwerde damit, es solle den Kindern die Entscheidung überlassen werden. Der Staat habe neutral zu bleiben. Die Kinder würden mit ihnen vollkommen unbekannten Gebräuchen konfrontiert. Im Übrigen wiederholt sie ihre erstinstanzlichen Argumente. Die Entscheidung solle dem betreuenden Elternteil überlassen bleiben und der Wille der Kinder respektiert werden.

Um eine Teilnahme am Einschulungsgottesdienst und am Religionsunterricht zu Beginn des Schuljahres zu verhindern, hat die Antragsgegnerin unter dem 30.08.2012 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. In einer email an die Vorsitzende des Senates hat sie um eine schnelle Entscheidung gebeten und auf das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention und das Bundesverfassungsgericht hingewiesen und von einer "Zwangsstunde" gesprochen. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 10.09.2012 zurückgewiesen.

Der Antragsteller teilte sodann mit Schreiben vom 12.11.2012 mit, dass ihm von der Schulleiterin mitgeteilt worden sei, die Antragsgegnerin habe die Kinder für die Dauer des Religionsunterrichts aus dem Unterricht herausgenommen, weil die Kinder psychische Schwierigkeiten hätten. Die Kinder hätten auch zuvor schon mehrfach an Tagen gefehlt, an denen der Religionsunterricht stattfinden sollte.

xxxxxxxx

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für den Teilbereich Besuch des Religionsunterrichts und Besuch des Gottesdienstes auf den Kindesvater ist gemäß §§ 58ff FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie indes unbegründet.

Grundlage für die von dem Antragsteller begehrte und von dem Amtsgericht getroffene Regelung ist § 1628 BGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift sind konkrete Meinungsdifferenzen zwischen den Eltern. Der Konflikt muss sich auf eine einzelne Angelegenheit wie Wahl des Vornamens, der Schulform, der Durchführung einer Impfung oder Ähnliches oder auf eine bestimmte Art von Angelegenheiten beziehen. Die Angelegenheit muss für das Kind von erheblicher Bedeutung sein. Danach ist die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht überträgt, soweit eine gütliche Einigung nicht herbeigeführt werden kann, die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, dessen Vorschlag für das Kindeswohl am besten ist.

Gemessen an diesen Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Dabei ist zunächst ausdrücklich klarzustellen, dass das Gericht keine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob ein Kind überhaupt religiös erzogen werden soll oder nicht oder in welcher Religion eine Unterrichtung stattfinden soll. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates geht daher fehl. Ebensowenig führt es weiter, wenn die Antragsgegnerin auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit verweist. Die Religionsfreiheit der Antragsgegnerin wird durch das vorliegende Verfahren nicht tangiert noch soll den Kindern eine bestimmte Religion oder religiöse Erziehung aufoktroyiert werden. Durch den Senat ist lediglich zu prüfen, ob der Vorschlag des Antragstellers, den Kindern die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht zu ermöglichen, ihrem Wohl am besten entspricht oder dem Anliegen der Antragsgegnerin zu folgen ist, zum Wohle der Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht und den Gottesdiensten Abstand zu nehmen und die gemäß Art. 14 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und § 32 des SchulG NRW mögliche Befreiung davon zu erwirken.

Eine Gefährdung der Kinder ist in beiden Fällen nicht zu befürchten. Weder bei einer Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst noch bei einer Nichtteilnahme nehmen die Kinder Schaden. Die von dem Kindesvater aufgezeigten Argumente sprechen aber dafür, dass die Teilnahme am Religionsunterricht und dem Gottesdienst für ihre Bildung förderlich ist, ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ermöglicht, ihnen eine fundierte Kenntnis über die christlichen Grundlagen der abendländischen Kultur vermittelt und ihnen so auch ein größeres Verständnis für hiesige Grundregeln des Zusammenlebens verschafft.

Bereits die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen stellt in der Präambel einen Bezug zu Gott her, indem darauf hingewiesen wird, dass in "Verantwortung vor Gott und den Menschen ... , haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:" . In Art. 7 Abs.1 der Landesverfassung wird ausgeführt: "Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung." Die Wissensvermittlung über die Hintergründe dieses Gottesbezuges dient der Bildung der Kinder, ohne dass damit ein Zwang verbunden ist, selbst an Gott zu glauben oder überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzugehören und eine Religion zu praktizieren.

Der Lehrplan des Faches Katholische Religionslehre an Grundschulen setzt für den Religionsunterricht fünf Schwerpunkte. Diese umfassen beispielsweise die Beantwortung von Fragen der Kinder nach Herkunft und Sinn des Lebens, die Heranführung an Ausdrucksformen verschiedener Religionen und Glauben, die Vermittlung von biblischen Überlieferungen, das Kennenlernen des Alten und Neuen Testamentes sowie die Einführung in ethische Maßstäbe, die sich die Gemeinschaft, in der die Kinder leben, gegeben hat.

Da hier nicht zu entscheiden ist, ob die Kinder religiös zu erziehen sind, kommt es alleine darauf an, ob aus dem Vorgenannten der Schluss gezogen werden kann, die Teilnahme an den Religionsstunden und dem Schulgottesdienst diene dem Wohl der Kinder. Diese kommen im alltäglichen Leben ständig mit christlichem Kulturgut in Berührung. Gerade die im hiesigen Kulturbereich praktizierten Festtage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten, die gerade für Kleinkinder interessanten Gebräuche wie Martinszug, Nikolausfeiern, Krippengestaltungen und Ostereiersuche erklären sich nur bei Kenntnis ihres Ursprungs. Sie werden auch von konfessionslosen Kindern wahrgenommen und im Kreise der Schulkameraden auch praktiziert, ohne dass damit gleichzeitig die Ausübung des den Bräuchen zugrundeliegenden Glaubens verbunden wäre. Die mit den Festen verbundenen Aktivitäten können den Kindern zwar auch als Brauchtum näher gebracht werden. Zur Allgemeinbildung gehört aber auch die Kenntnis und das Verständnis zum Hintergrund der im hiesigen Bereich gepflegten Gebräuche. Selbst wenn Kinder konfessionslos sind, kommen sie mit diesen Feiertagen in Berührung und sehen, wie die anderen Kinder sich darauf freuen, basteln, singen und Geschenke erwarten. Darüber hinaus erschließt sich den Kindern erst durch die Befassung mit Religion der Sinn von Kirchenbauten, Synagogen, Moscheen und sonstigen Bauten mit religiösem Bezug. Die in den Bauten und ihrer Architektur verwirklichte Symbolik wird erst durch Kenntnis der darauf fußenden religiösen Vorstellungen verständlich. Die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht und dem Schulgottesdienst vermittelt ihnen erste und ihrem Grundschulalter entsprechende Kenntnisse über diese Bereiche.

Für die Frage, ob deshalb dem Kindesvater der Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen werden soll, kommt es allerdings auch darauf an, wie der Unterricht sich in der Praxis gestaltet. Die von dem Senat angehörte Religionslehrerin der Kinder hat angegeben, dass nicht nur über Jesus und Gott gesprochen werde, sondern auch soziale Aspekte erörtert sowie im Laufe des Jahresrhythmus auch das Erntedankfest, St. Martin, Advents- und Weihnachtszeit und Ostern angesprochen werden. Auch die Erörterung ethischer Fragen stehe in den nächsten Grundschuljahren an. Nach ihren Bekundungen beteiligen sich die Zwillinge bei diesen Themen wie im normalen Unterricht. Sobald ein religiöser Bezug hergestellt werde, falle insbesondere xxxxxxxxx allerdings durch abfällige Bemerkungen oder Gesten auf. Diese Verhaltensweise zeigt aber gerade, dass die Kinder durchaus in der Lage sind, eine Grenze zu ziehen zwischen den religiösen Inhalten des Unterrichts und allgemeinen Themen. Dass sie dabei möglicherweise den nötigen Respekt gegenüber der Lehrerin und letztlich auch gegenüber der anderen Gesinnung der Mitschüler vermissen lassen, kann nur auf die Beeinflussung der Antragsgegnerin zurückgeführt werden und ändert nichts daran, dass die Vermittlung der Kenntnisse über die religiösen Grundlagen unseres Zusammenlebens ein wichtiger Baustein in ihrer Ausbildung darstellt, ohne dass eine Gefährdungslage für die Kinder heraufbeschworen wird.

Soweit die Antragsgegnerin meint, bei den Kindern würden Ängste durch Erwähnung von Begriffen wie Hölle geschürt, ist dem entgegen zu halten, dass die Religionslehrerin ausdrücklich erklärt hat, den Kindern nichts über die Existenz einer Hölle zu erzählen. Im Übrigen passt zu dieser Befürchtung der Antragsgegnerin nicht, dass die Kinder bei ihrer Anhörung jedenfalls von Drachen erzählten und Bilder dazu zeichneten.

Der Einwand der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht einmal erwiesen, ob Jesus gelebt habe, geht ersichtlich an der Sache vorbei, weil Kinder eben auch in anderen als religiösen Bereichen mit nicht wirklich existenten Dingen und Geschichten (auch mit Furchtpotenzial) in Berührung kommen.

Das Argument der Antragsgegnerin, dem Antragsteller könne die Verantwortung über diesen Teilbereich der elterlichen Sorge angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Missbrauchs der Tochter nicht übertragen werden, führt nicht weiter. Die Übertragung der Entscheidungskompetenz für die Teilnahme am Religionsunterricht ist in keinem Zusammenhang mit diesen Vorwürfen zu sehen. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe überhaupt zutreffen, kann der Antragsteller durchaus berücksichtigenswerte, dem Wohl der Kinder dienende Vorstellungen davon haben, welche Schulbildung sie genießen sollen.

Die Kinder leben in einem christlich geprägten Umfeld und mit Gebräuchen, die von einer Vielzahl der hiesigen Mitmenschen gepflegt werden. Soweit ihnen im Grundschulalter diese Grundlagen des Zusammenlebens näher gebracht und erklärt werden, stärkt dies auch die Gemeinschaft der Kinder, da dies mit gemeinsamem Basteln etc. verbunden ist. Da auch andere Kinder, die nicht im katholischen Glauben erzogen werden, an dem Unterricht teilnehmen, besteht auch nicht die Gefahr, dass den Kindern damit gleichzeitig der christliche Glaube aufgezwungen wird. Insbesondere wenn Eltern selbst ihr Leben konfessionslos gestalten, werden auch die Kinder entsprechend Abstand zu tieferen religiösen Bekenntnissen wahren.

Der Vorschlag des Antragstellers, den Kindern eine Teilnahme am Religionsunterricht zu ermöglichen, dient ihrem Wohl und sorgt für eine fundierte Kenntnis der Grundzüge des hiesigen Zusammenlebens und erweitert die soziale Kompetenz der Kinder. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin der Kinder haben sich dafür ausgesprochen. Soweit die Kinder der Teilnahme am Religionsunterricht ablehnend gegenüber stehen, kommt dem nur begrenzt Aussagewert zu. Die Bedeutung und Tragweite ihrer Willensbekundung ist den erst Sechsjährigen nicht bewusst und ihre ablehnende Haltung offenkundig auf die Beeinflussung durch die Antragsgegnerin zurückzuführen.

Der Übertragung der Entscheidungsbefugnis für den Teilbereich Religionsunterricht und Schulgottesdienst auf den Antragsteller steht nicht entgegen, dass die Kinder bei der dies ablehnenden Antragsgegnerin leben. Denn mit dieser Entscheidung ist keine Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, die Kinder nunmehr in diesem Sinne zu erziehen. Ihr steht es selbstverständlich weiterhin frei, den Kindern ihre Weltanschauung näher zu bringen. Allerdings ist sie gehalten, die Kinder zur Teilnahme am Religionsunterricht und den Schulgottesdiensten zu veranlassen und ihnen damit nicht ein negatives Vaterbild zu vermitteln. Die Antragsgegnerin hat sich an die gerichtlichen Beschlüsse zu halten und muss gewärtigen, dass diese auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. Ihre kompromisslose Haltung in der Frage der Teilnahme am Religionsunterricht, die offen zugestandene Torpedierung der erstinstanzlichen und der Entscheidung des Senates vom 10.09.2012, die sie auch nach der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2013 ausweislich der Aktennotiz der Religionslehrerin vom 22.03.2013 fortgesetzt hat, ohne Bereitschaft, die für den 18.04.2013 angekündigte Entscheidung des Senates abzuwarten, und die Einbeziehung der Kinder in den zwischen beiden Elternteilen bestehenden Konflikt, die zu einer erheblichen Belastung der Kinder führt, zeigt, dass sie unter allen Umständen ihre Ansichten durchsetzen will. Dies lässt - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen xxxxxx - Vorbehalte gegen ihre Erziehungsfähigkeit aufkommen, die aber nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Entscheidung über den Verfahrenswert richtet sich nach § 45 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Klärung der anstehenden Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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