OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.12.2012 - 19 U 210/12
Fundstelle
openJur 2013, 20779
  • Rkr:
Gründe

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen,weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer vorgeblich vertragswidrigen Verletzung des Bankgeheimnisses durch Erstattung einer Geldwäscheverdachtsanzeige.

Die Klägerin war seit 1985 Kundin der Beklagten, bei der sie seit dieser Zeit ein Girokonto und seit dem Jahre 1998 ein Depotkonto führte.

Nach Nr. 1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde sich darauf verlassen, dass die Bank1 das Bankgeheimnis wahrt.

Am 27.06.2006 eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Anlagekonto, auf das sie 14.000,-- € in bar und 6.000,--€ im Wege einer Umbuchung einzahlte. Am 28.11.2006 erstattete der Geldwäschebeauftragte der Beklagten eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige nach § 261 StGB und § 11 GWG, welche als verdächtige Finanztransaktion die Bareinzahlung von 14.000,--€ auf das Anlagekonto nennt. Unter der Überschrift „Angabe der Tatsachen, die auf Geldwäsche schließen lassen,sowie zusätzliche Informationen“ führt die Geldwäsche-Verdachtsanzeige u.a. aus, dass die Kontoverbindung seit 1985 bestehe und bisher keine Auffälligkeiten aufgezeigt habe, dass die Herkunft der auf das Anlagekonto gezahlten Gelder unbekannt sei und die aufgrund dieser Auffälligkeit vorgenommene Überprüfung des seit lange bestehenden Kontos ergeben habe, dass auf dem Privatgirokonto keinerlei Löhne und Gehälter eingingen, sondern von Zeit zu Zeit ausschließlich Bareinzahlungen vorgenommen würden, im Zeitraum Mitte Mai 2006 bis November 2006 30.000,-- €. Ferner wird ausgeführt, dass von der Klägerin im Juli 2006 8.000,-- €und 5.000,-- € auf ihr Konto bei der Bank2 überwiesen worden seien, wobei auffällig sei, dass für die Transaktionen für die Einzahlung und Überweisung jeweils getrennt ein Auszug gezogen worden sei. Was die Kundin beruflich mache, sei unbekannt, sie gebe auch keine Auskünfte darüber. Die Abbuchungen zeigten vierteljährlich Belastungen für Grundsteuer und Gebühren zum Beispiel der Stadt1, was auf Immobilienbesitz hinweisen könne;Mieteingänge seien allerdings nicht zu verzeichnen. Auch die normalen Kosten der Lebenshaltung (Einkäufe, Tankrechnungen, etc.)seien auf dem Konto nicht nachzuvollziehen. Das Verhalten und die der Beklagten angetragenen Transaktionen würden als verdächtig angesehen; geldwäscherelevante Handlungen seien nicht auszuschließen.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachtes der Geldwäsche wurde von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß Verfügung vom 30.01.2007nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Finanzamt Stadt2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2007 mit, dass gegen sie ein Steuerermittlungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO eingeleitet worden sei. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, die Herkunft der Steuerfahndung Stadt2 bekanntgewordener Bargelder und die Finanzierung einer 2002/2003 erworbenen Eigentumswohnung zu erläutern.

In der Folgezeit beauftragte die Klägerin einen Steuerberater,der ihr für seine Tätigkeit bis zum 21.01.2009 insgesamt 23.407,30€ in Rechnung stellte.

Am 16.02.2009 führten die Steuerbehörden bei der Klägerin eine Hausdurchsuchung durch. In diesem Zusammenhang erlangte die Klägerin Kenntnis von der Geldwäscheverdachtsanzeige. Das Steuerermittlungsverfahren gegen die Klägerin endete mit einer Nachveranlagung, weil die Klägerin nicht alle Einnahmen ordnungsgemäß versteuert hatte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Geldwäsche-Verdachtsanzeige zu Unrecht erstattet und deshalb wegen der darin liegenden vertragswidrigen Verletzung des Bankgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sei. Die Beklagte habe schon deshalb keine Geldwäsche-Verdachtsanzeige erstatten dürfen, weil sie nicht auch geprüft habe, ob auch ein hinreichender Verdacht einer geldwäscherelevanten Vortat bestanden habe. Tatsächlich wäre sogenannter doppelter Anfangsverdacht erforderlich gewesen. Die Angaben in der Anzeige seien in wesentlichen Teilen mindestens grob fahrlässig unwahr. So sei die Klägerin nicht im Vorfeld der Anzeige zu ihrem beruflichen Hintergrund befragt worden. Die Mutmaßung der Existenz weiterer Bankverbindungen sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil weitere Kontoverbindungen als die von der Beklagten selbst angegebene bei der Bank2 nicht existiert hätten. Bezüglich der Angabe über die Zahlung von Grundsteuern und Gebühren „z.B.“ an die Stadt1 werde wahrheitswidrig suggeriert,dass noch an weitere Kommunen derartige Zahlungen geleistet würden.Auch sei bei der Bareinzahlung vom 26.11.2006 schon nicht der Schwellenwert von 15.000,-- € erreicht worden. Die Beklagte habe die Vorgaben des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen missachtet, weil sie nichts zur Aufklärung der behaupteten Auffälligkeiten unternommen habe.

Aufgrund der Geldwäsche-Verdachtsanzeige sei adäquat kausal eine Kontrollmitteilung der Staatsanwaltschaft an die Finanzbehörden ergangen. Demgemäß sei – für die Beklagte vorhersehbar – das Steuerermittlungsverfahren eingeleitet worden. Deshalb sei sie – die Klägerin – gezwungen gewesen, den Rat eines Steuerberaters einzuholen. Die ihr hierdurch entstandenen Kosten von insgesamt 23.407,30 € seien von der Beklagten zu ersetzen.

Darüber hinaus sei die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, weil sie – die Klägerin – in Folge der letztlich durch die rechtswidrige Verdachtsanzeige veranlassten Hausdurchsuchung am 16.02.2009schwere psychische Folgeschäden (Schlafstörungen, Alpträume und Depressionen, die über mehrere Wochen anhielten) erlitten habe.Hierfür und auch deshalb, weil die Beklagte, nachdem die Klägerin die Bankverbindung gekündigt hatte, gegenüber der Bank3 schriftlich geäußert habe, dass von einer Zusammenarbeit mit der Klägerin abzuraten sei, könne ein Schmerzensgeld nicht unter 2.500,-- €beansprucht werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.407,30 €zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.500,-- €.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Geldwäsche-Verdachtsanzeige lediglich ihre Verpflichtung gemäß § 11GWG erfüllt zu haben. Hierzu genüge ein Anfangsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen, die eine Straftat nach § 261 StGB möglich erscheinen ließen. Die Angaben in der Anzeige seien wahr, weil die Beklagte im Vorfeld der Bareinzahlung am 26.11.2006 durch mehrfache Kundenansprache versucht habe herauszufinden, woher die Bargeldzahlungen stammten und welche berufliche Tätigkeit die Klägerin ausübe. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden.

Es fehle an einem Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Steuerberaters und der Verdachtsanzeige der Beklagten. Die Verdachtsanzeige sei auch nicht ursächlich dafür gewesen, dass es am 16.02.2009 zu einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin gekommen sei.

Das Landgericht hat die Klage durch am 13.07.2012 verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte von der Haftung nach § 12 GWG in der seinerzeit geltenden Fassung freigestellt sei. Der Umstand, dass die Beklagte nicht auch einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einer Vortat nach § 261 StGB geprüft habe, begründe nicht deren grobes Verschulden, weil das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie Stimmen in der Literatur eine solche Verpflichtung verneinten. Die in der Verdachtsanzeige mitgeteilten Tatsachen seien zu Recht als so ungewöhnlich angesehen worden, dass grobe Fahrlässigkeit zu verneinen sei. Selbst wenn man in der Geldwäsche-Verdachtsanzeige eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wollte, wären die Steuerberaterkosten hierdurch nicht verursacht worden. Dieser Schaden sei nicht dem Bereich der Gefahren zuzurechnen, zu deren Abwendung das Bankgeheimnis zu wahren sei. So wie auch die im Wege der Nachveranlagung festgesetzten Steuern seien auch die mit dem Steuerermittlungsverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Steuerberatungskosten vom Schutzzweck der Norm ausgenommen. Im Übrigen sei auch ein Zusammenhang zwischen dem Steuerermittlungsverfahren und der Tätigkeit des Steuerberaters nicht ersichtlich. Die angeblich erlittene Traumatisierung in Folge der Hausdurchsuchung sei nicht plausibel dargelegt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.07.2012 zugestellte Urteil am 17.08.2012 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.10.2012 an diesem Tage begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, die angeblichen Indizien für eine geldwäscherelevante Vortat sprächen eher für das Gegenteil. Die Steuerberatungskosten seien letztlich durch die Geldwäsche-Verdachtsanzeige ausgelöst worden, weil sie im Rahmen der steuerlichen Überprüfung ihre Erwerbsvorgänge rückwirkend bis in das Jahr 2000 habe aufrollen müssen. Die ausgelösten Kosten seien in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Ohne den erforderlichen Hinweis und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das Landgericht die Angaben zur Traumatisierung der Klägerin als nicht plausibel bezeichnet. Die Klägerin sei aufgrund der Erfahrungen mit der Beklagten entsprechend der Bescheinigung der Diplompsychologin A vom 27.09.2012 in die dort genannten Krankheitsmuster verfallen, weil sie das Verhalten der Beklagten als massiven Vertrauensbruch erfahren habe, der in der für sie – die Klägerin –schockierenden Hausdurchsuchung gegipfelt habe. Die Schmerzensgeldforderung sei auch gerechtfertigt wegen der beleidigenden und kreditgefährdenden Angaben der Beklagten bei der Kontoauflösung gegenüber der neuen Bank der Klägerin. Die Klägerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Anträge.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ursache für die spätere steuerliche Nachveranlagung der Klägerin sei nicht die Geldwäsche-Verdachtsanzeige gewesen, sondern die Unvollständigkeit der Angaben der Klägerin gegenüber den Steuerbehörden. Die Beklagte rügt Verspätung der nun vorgelegten Bescheinigung der Diplom-Psychologin und macht geltend, ihre angebliche Äußerung gegenüber der neuen Bank der Klägerin sei nicht geeignet, die behaupteten Krankheitssymptome auszulösen.

2. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen der Verletzung des Bankgeheimnisses durch Erstattung der Geldwäsche-Verdachtsanzeige zustehen. Denn eine Haftung der Beklagten ist nach § 12 Geldwäschegesetz in der bis zum 20.08.2008gültigen Fassung (im Folgenden GWG) ausgeschlossen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GWG war die Beklagte verpflichtet,Tatsachen anzuzeigen, die darauf schließen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 61 des Strafgesetzbuches dient und im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Tatsachen im Sinne des § 11 GWG sind alle Auffälligkeiten bei der Abwicklung von Finanztransaktionen oder Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsgebaren der Wirtschaftsbeteiligten, sofern in ihnen ein Bezug zu Geldwäschetransaktionen im Sinne des § 261 StGB erkennbar wird (Fülbier in: Fülbier/Aepfelbach/Langweg, GWG, 5. Auflage, § 11Rdn. 51 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drucks. 12/2704, Seite 15). Maßgeblich ist ein sich aus konkreten Anhaltspunkten ergebender Anfangsverdacht,für dessen Annahme ein Beurteilungsspielraum besteht (Fülbier a.a.O., Rdn. 53; Herzog, GWG § 11 Rdn. 20).

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten erstattete Verdachtsanzeige nicht fehlerhaft. Insbesondere hat die Beklagte von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht deshalb fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil sie in der Anzeige nicht auch konkrete Tatsachen für einen Anfangsverdacht in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen einer geldwäscherelevanten Vortat im Sinne von § 261 StGB angegeben hat. Zwar wird auch die Meinung vertreten, dass ein sogenannter doppelter Anfangsverdacht Vorbedingung für eine Verdachtsanzeige nach § 11 GWG sei. Hingegen hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit Rundschreiben 12/99 vom 23. Juli 1999 zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes unter 2. u.a. ausgeführt: „Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass durch eine Transaktion illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Konkrete Kenntnisse des Finanzdienstleistungsinstituts über eine Vortat nach § 261 StGB,also ein doppelter Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne, sind nicht erforderlich“. In diese Richtung geht auch die von Fülbier a.a.O. (Rdn. 56, 57) vertretene Auffassung, nach der das Erfordernis eines sogenannten doppelten Anfangsverdachtes zwar nicht vollständig aufgegeben werden könne, aber schon ausreichend sei, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geldwäschetransaktion sprächen, wobei die Anforderungen an den Verdacht auf eine Vortat bei einem Institutsangestellten reduziert seien, so dass schon ausreichen könne, wenn ein oder mehrere Anhaltspunkte aus der Liste vorlägen, die vom Bundeskriminalamt,dem LKA Land1 und dem zentralen Kreditausschuss erarbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte von dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem sie sich bei der Beurteilung, ob ein meldepflichtiger Verdacht vorliegt, an dem vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in dem genannten Rundschreiben und auch in weiteren Veröffentlichungen beschriebenen Maßstab orientierte.

Zu Recht hat die Beklagte die hier gegebenen Auffälligkeiten als hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geldwäschetransaktion gewertet. Eine derartige Auffälligkeit war die Bareinzahlung von 14.000,-- € durch die Klägerin auf das von ihr eröffnete Anlagekonto. Dadurch, dass § 2 Abs. 2 GWG bei Annahme von Bargeld im Wert von 15.000,-- € oder mehr grundsätzlich eine Identifizierungspflicht begründet, zeigt sich,dass nach der Wertung des Gesetzgebers in einem solchen Fall ein erhöhtes Risikopotential für Geldwäsche gegeben ist. Bei dem genannten Betrag handelt es sich in Bezug auf eine eventuelle Verdachtsanzeige nicht um eine starre Wertgrenze, da § 11 Abs.1Satz 1 GWG eine Anzeigepflicht auch dann begründet, wenn der Betrag von 15.000,-- € unterschritten wird. Hinzu kommt, dass die Überprüfung des bei der Beklagten geführten Privatgirokontos der Klägerin ergab, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einzahlung der 14.000,-- € in bar auf das Anlagekonto insgesamt mehr als 30.000,-- € bar auf das Privatgirokonto eingezahlt worden waren. Die Summe der Bargeldeinzahlungen in der Zeit von Mai 2006 bis November 2006 von danach mindestens 44.000,--€ hat die Beklagte zu Recht als auffällig und als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Transaktion angesehen, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen, da über die Herkunft der Beträge sowie über Einkünfte der Klägerin aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit oder aus sonstigen Quellen nichts bekannt war. Nicht zuletzt spricht gegen einen Beurteilungsfehler der Beklagten, dass auch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Auswertung der Verdachtsanzeige einen hinreichenden Tatverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sah, wie die Einstellungsverfügung vom 30.01.2007 zeigt.

Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte der Verdachtsanzeige Unterlagen beifügte, aus denen die Umsätze auf dem Privatgirokonto innerhalb des die Bareinzahlungen betreffenden Zeitraumes von sechs Monaten ersichtlich waren. Die Herausgabe dieser Unterlagen war deshalb nicht zu beanstanden, weil die Unterlagen an die Stelle von umfangreichen Ausführungen traten und das Gesamtbild ergaben, welches die Beklagte zur Verdachtsanzeige veranlasste (Fülbier a.a.O. Rdn. 117).

Die Haftungsfreistellung der Beklagten entfällt nicht wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstatteter Anzeige (§ 12GWG). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Angabe in der Anzeige zutrifft, die Klägerin gebe keine Auskünfte darüber,was sie beruflich mache. Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin hierzu nicht befragt haben, wie die Klägerin behauptet, die gegenteilige Angabe in der Anzeige demgemäß falsch ist, stellt sich die Anzeige nicht als sachlich unbegründet dar.Denn auch ohne ausdrückliche Auskunftsverweigerung durch die Klägerin ergab sich für die Beklagte, der sich auf der Basis ihres Kenntnisstandes der wirtschaftliche Hintergrund der auffälligen Barzahlungen nicht erschließen konnte, ein für die Verdachtsanzeige hinreichender Anfangsverdacht. Zu einer über die Auswertung der bei ihr vorhandenen Unterlagen über die Geschäftsbeziehung hinausgehenden Ermittlungstätigkeit vor Stellen der Verdachtsanzeige war die Beklagte nicht verpflichtet.

Im Übrigen ist die Klage auf Ersatz der für Steuerberatung aufgewendeten Kosten auch deshalb nicht begründet, weil es sich hierbei um einen der Beklagten – deren Haftung dem Grunde nach unterstellt – nicht zurechenbaren Folgeschaden handelt.Zwar ist davon auszugehen, dass die Einleitung des Steuerermittlungsverfahrens gegen die Klägerin mittelbare Folge der Verdachtsanzeige der Beklagten war. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, sprechen hierfür der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verdachtsanzeige und der Einleitung des Steuerermittlungsverfahrens, die im Schreiben des Finanzamtes Stadt2 vom 06.02.2007 gegebene Begründung für die Einleitung dieses Verfahrens unter anderem mit Einzahlung eines höheren Betrages auf ein Anlagekonto, wie sie Gegenstand der Verdachtsanzeige war,darüber hinaus auch die in § 10 Abs. 2 GWG geregelte Pflicht der Strafverfolgungsbehörde zur Weiterleitung der Verdachtsanzeige an die Steuerbehörde, wenn die in der Anzeige mitgeteilten Tatsachen Bedeutung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs-oder Steuerstrafverfahren haben könnten. Jedoch sind die für die Steuerberatung aufgewendeten Kosten nur dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zum Zwecke der Rechtsverfolgung BGH NJW 2006,1065 mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Denn die von der Klägerin verlangte Aufklärung über die Herkunft der Barmittel und der Mittel für die Finanzierung der Eigentumswohnung nebst Vorlage vorhandener Nachweise bezog sich auf einfach gelagerte Tatsachen. Steuerliche Kenntnisse waren zur Beantwortung der von der Finanzbehörde gestellten Fragen nicht erforderlich.

Soweit die Kosten der Steuerberatung deshalb angefallen sind,weil der Steuerberater für die Klägerin Steuererklärungen betreffend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie am Kapitalvermögen 2000 bis 2005 sowie Einkommensteuererklärungen 2006und 2007 anfertigte, wie sich aus dem Betreff der Honorarnoten des Steuerberaters vom 07.08.2007 und vom 29.01.2009 ergibt, fehlt es an der Erstattungsfähigkeit bereits deshalb, weil sie außerhalb des Schutzzwecks der Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses liegen,wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass das Steuerermittlungsverfahren zu einer Nachveranlagung führte, weil die Klägerin nicht alle ihre Einnahmen ordnungsgemäß versteuert hatte. Zu Unrecht rügt die Berufung, dass im angefochtenen Urteil Feststellungen im Tatbestand fehlten, die diese Schlussfolgerung tragen könnten. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 01.02.2012 (dort Seite 6) und vom 30.05.2012 (dort Seite 3)vorgetragen, dass es zu einer Nachbesteuerung gekommen ist, weil die Klägerin ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert hatte.Diesen Sachvortrag hat die Klägerin nicht bestritten. Er wurde deshalb vom Landgericht zu Recht der Entscheidung zugrunde gelegt.Selbst in der Berufung macht die Klägerin nicht geltend, dass diese Tatsachenfeststellung falsch sei. Ebenso wie eine durch die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verursachte Steuernachzahlung eines Bankkunden kein ersatzfähiger Schaden ist,weil das Vermögen des Kunden auch ohne Bruch des Bankgeheimnisses mit der Steuerschuld belastet war und die hinterzogenen Steuern ein rechtswidriger, nicht schutzwürdiger Vermögensvorteil waren, auf dessen Fortbestehen der Bankkunde kein Recht hat (Krepold in:Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2011, § 39 Rdn.306), werden die in diesem Zusammenhang von dem Kunden aufgewendeten Kosten für Steuerberatung vom Schutzzweck des Bankgeheimnisses nicht erfasst.

Das geforderte Schmerzensgeld kann die Klägerin im Übrigen auch deshalb nicht beanspruchen, weil die von ihr behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht in einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang mit der Verdachtsanzeige der Beklagten stehen.Die Klägerin hat geltend gemacht, die vorgetragenen psychischen Schäden in Folge der Hausdurchsuchung am 16.02.2009 und der als Vertrauensbruch erfahrenen Verdachtsanzeige der Beklagten, von der sie im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung Kenntnis erlangt habe,erlitten zu haben. Die durch die Steuerbehörden durchgeführte Hausdurchsuchung steht nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der Verdachtsanzeige der Beklagten und dem auf die Kontrollmitteilung der Staatsanwaltschaft an die Steuerbehörden hin eingeleiteten Steuerermittlungsverfahren. Denn zwischen der Einleitung des Steuerermittlungsverfahrens und der Hausdurchsuchung liegt ein Zeitraum von zwei Jahren mit umfangreicher Tätigkeit des Steuerberaters zur Beantwortung der von den Finanzbehörden gestellten Fragen. Wenn es der Klägerin gleichwohl nicht gelang,den Verdacht unrichtiger oder unvollständiger Angaben auszuräumen,so dass sich die Steuerbehörden zu einer Hausdurchsuchung veranlasst sahen, kann dieser Umstand der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Ein Schmerzensgeld allein wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Missachtung des Bankgeheimnisses – unterstellt, die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 12 GWG liegen nicht vor – kann die Klägerin nicht beanspruchen. Eine Geldentschädigung für den durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entstandenen immateriellen Schaden kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in Betracht (Palandt/Sprau, 71. Auflage, BGB § 823 Rdn. 124 mit weiteren Nachweisen). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 31.01.2013 Stellung zu nehmen.