VG Augsburg, Beschluss vom 27.03.2013 - Au 6 S 13.30051
Fundstelle
openJur 2013, 20702
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1. Der im Jahr 1989 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach Angaben der ungarischen Behörden sei er am 16. September 2011 in Ungarn eingereist und habe Asyl beantragt. Sein Antrag wurde am 13. Januar 2012 abgelehnt. Seine Klage dagegen sei vom Gericht am 15. November 2012 abgewiesen worden. Am 21. November 2012 sei er aus Ungarn verschwunden.

Am 2. Dezember 2012 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sein Bevollmächtigter nahm den Asylantrag und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2013 gegenüber dem Bundesamt zurück. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 25. Februar 2013 erklärte Ungarn am 28. Februar 2013 die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags. Ein Bescheid vom Bundesamt wurde dem Antragsteller noch nicht ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 6. März 2013 ließ der Antragsteller Klage erheben und beantragen, die Beklagte zu verpflichten, über den Schutzantrag des Klägers nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. Art. 13 bis 18 QRL zu entscheiden, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger hinsichtlich der Republik Afghanistan die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. des Art. 13 bis 18 QRL vorliegen.

Gleichzeitig beantragte er,

der Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schutzantrag des Klägers nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bzw. nach Art. 13 bis 18 QRL zu untersagen, das Landratsamt ... und sonstige Behörden mit der Aufenthaltsbeendigung des Klägers zu beauftragen.

Des Weiteren beantragte er Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren. Der Antragsteller habe in Ungarn erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Eine Zurückschiebung komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller seinen Asylantrag und seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen habe. Damit sei die Dublin-II-VO rückwirkend unanwendbar. Eine Anhörung habe noch nicht stattgefunden. Das Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden, also präventiven Rechtsschutz ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 34a AsylVfG. Die Zustellung des Bescheids erfolge zusammen mit der Inhaftierung und Zurückschiebung des Antragstellers. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass eine Abschiebung nach Ungarn verfassungs- und menschenrechtswidrig sei. Es werde insoweit auf die Ausführungen des VG Stuttgart in dem Beschluss vom 14. August 2012 (Az. A 7 K 2589/12) verwiesen. Nach verschiedenen Berichten sei es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Asylbewerber ohne Begründung, auch ohne weitere Sachprüfung ihres Asylantrags, inhaftiert und z.B. nach Serbien abgeschoben worden seien. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh und Art. 18 und Art. 7 der Richtlinie 2005/85/EG dar. Hinsichtlich der Gesetzesänderung vom November 2012 müsse erst die weitere Entwicklung abgewartete werden. Zudem seien die Rechte der Judikative in der letzten Verfassungsreform erheblich und rechtsstaatswidrig eingeschränkt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Asylantrag sei unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg, weil er im Hinblick auf § 34 a Abs. 2 AsylVfG bereits unzulässig, im Übrigen auch unbegründet ist.

a) Nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG darf die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn als dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Der Regelung des § 34 a AsylVfG liegt die Konzeption zugrunde, dass Rechtsschutz gegen eine Überstellung im sog. „Dublin-II-Verfahren“ nur in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann. Denn in den „Dublin-II-Staaten“ ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist und dem Asylsuchenden daher dort keine politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 49 ff.). § 34 a Abs. 2 AsylVfG setzt die Rechtsschutzeinschränkung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 3 GG insoweit um, als er den Vollzug der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ungeachtet der Anfechtung des Überstellungsbescheides in einem Hauptsacheverfahren sofort vollziehbar zulässt und insoweit vorläufigen Rechtsschutz vollständig ausschließt (vgl. zum ganzen VG Neustadt, U.v. 16.2.2010 – 1 L 136/10.NW – juris; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 34 a AsylVfG Rn. 8).

b) Dass ein Ausnahmefall dieses Konzepts normativer Vergewisserung, an dessen Darlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 179 ff.; ausführlich z.B. auch VG Berlin, U.v. 11.4.2011 - 23 L 84.11 A -juris Rn. 6 ff.) angesichts der Verhältnisse in Ungarn anzunehmen ist, kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Ungarn unterliegt als Mitgliedsstaat der EU dessen Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet und somit ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG. Es ist demnach im Grundsatz davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Für die im Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung ist dabei davon auszugehen, dass trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens durch die ungarischen Behörden diese Verpflichtungen jedenfalls soweit eingehalten werden, dass eine Rückführung nach Ungarn als zuständigen Staat zumutbar ist. Insbesondere aus den in der Kürze der Zeit zugänglichen Quellen (Bericht des ungarischen Helsinki-Komitees vom April 2011) ergibt sich zwar, dass Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen beanstandenswert und teilweise unzureichend sind. Ebenso werden regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Auch in der Anwendungspraxis zeigen sich einige Mängel (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012 – im Folgenden: UNHCR-Bericht – S. 6). Unregelmäßigkeiten tauchen vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden. Der UNHCR bewertet den Zugang zum ungarischen Asylverfahren für Dublin-II-Rückkehrer als problematisch (UNHCR-Bericht S. 9). Diese haben nur eingeschränkt Zugang zu einem Asylverfahren, weil sie nicht automatisch als Antragsteller behandelt werden. Ihr Asylantrag wird nach der Rücküberstellung als Folgeantrag gewertet (UNHCR-Bericht S. 9; Amnesty International, Positionspapier zu Rücküberstellungen nach Ungarn, 22. Oktober 2012, S. 1). In den meisten Fällen folge bei einer Rückkehr nach Ungarn die Verhängung von Verwaltungshaft (UNHCR-Bericht, S. 10). Die Asylsuchenden haben im Verfahren zur Prüfung von Folgeanträgen keinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Personen, die einen Erstantrag gestellt haben, selbst wenn ihre Anträge inhaltlich noch nicht geprüft worden sind (UNHCR-Bericht, S. 14). Nach einem aktuelleren Bericht vom Dezember 2012 führt der UNHCR aber aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet hat, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Dublin-Rückkehrer werden nicht inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Ausgehend von dieser abschließenden Äußerung des UNHCR ist nicht zu erkennen, dass derart eklatanten Missstände vorliegen, die derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass dem Antragsteller der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird oder die Antragsgegnerin zwingend ihr Selbsteintrittsrechts ausüben müsste (VG Regensburg, U.v. 8.2.2013 – RO 4 K 11.30204; VG Potsdam, B.v. 26.2.2013 – 6 L 50/13.A – juris; VG Trier, B.v. 15.1.2013 – 5 L 51/13.Tr – juris; VG Ansbach, U.v. 8.7.2011 - AN 11 K 30215 - juris Rn. 31 ff m.w.N.).

Im besonderen Fall des Antragstellers kommt hinzu, dass dieser in Ungarn ein Asylverfahren – wenn auch erfolglos – durchgeführt hat. Sein Asylantrag wurde von den ungarischen Behörden am 13. Januar 2012 abgelehnt. Es bestand für ihn auch die Möglichkeit, die Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die gerichtliche Entscheidung erfolgte am 15. November 2012 (vgl. Schreiben der ungarischen Behörde vom 28.2.2013, Bl. 86). Der Antragsteller selbst gab bei seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 10. Dezember 2012 an, dass er in Ungarn bereits Asyl beantragt hat und dass sein Asylantrag abgelehnt worden ist (Bl. 25 der Bundesamtsakte). Im Gegensatz zu der Mehrzahl der anderen Dublin-Fälle ist somit sichergestellt, dass sein Asylantrag zumindest einmal inhaltlich geprüft worden ist. Die Problematiken, die sich in den anderen Fällen stellen, wie beispielsweise ob die Asylanträge von Dublin-Rückkehrern grundsätzlich als Folgeverfahren angesehen werden und sie somit mit einem Teil ihres Vorbringens präkludiert sind, ergeben sich im vorliegenden Verfahren somit nicht. Auch die weiteren vom Bevollmächtigten angeführten Mängel in der Asylpraxis – wie unbegründete Inhaftierung oder Rückabschiebung nach Serbien - betreffen den Antragsteller nicht, weil bei ihm ein Asylverfahren in Ungarn abschließend behandelt worden ist. Erkenntnisse, dass sich seit der letzten Verfassungsreform die Lage der Asylbewerber in Ungarn verändert hätte, liegen nicht vor.

c) Die Anwendung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller seinen Asylantrag zurückgenommen hat und nur noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geltend macht. Auch in diesen Fällen bleibt die Dublin-II-VO anwendbar und Ungarn ist nach wie vor für die Bearbeitung und auch für die Rücknahme des Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat.

Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Asylbewerber seinen Antrag vor oder nach Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats zurückgenommen hat. Der vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Fall (EuGH vom 3.5.2012 – C-620/10 – juris) betraf insoweit einen speziellen Einzelfall. Die dortigen Asylbewerber hatten nur in einem Mitgliedsstaat überhaupt einen Asylantrag gestellt. Mit Rücknahme dieses Asylantrages war in keinem Mitgliedsstaat (mehr) ein Asylverfahren anhängig (gewesen). Folgerichtig wurde die Anwendung der Dublin-II-VO abgelehnt.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch bereits ein Asylverfahren in einem Mitgliedsstaat durchlaufen. Insoweit bleibt es beim Anwendungsbereich der Dublin-II-VO, die diesen Fall in Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO ausdrücklich geregelt hat. Danach ist der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats aufhält, ... wieder aufzunehmen. Ungarn bleibt für den nun als Folgeantrag zu wertenden Asylantrag zuständig und somit auch für die Entgegennahme der Rücknahme des Asylantrags und für die Einstellung dieses Verfahrens zuständig (vgl. VG Frankfurt, U.v. 12.12.2012 – 1 K 2973/12.F.A – juris Rn. 25). Würde dem Asylbewerber die Möglichkeit einer folgenlosen Rücknahme eingeräumt, wäre dies unvereinbar mit den Regelungen der Richtlinie 2005/85 zur Stellung sukzessiver Asylanträge und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen für etwaige Folgeanträge. Diese Auslegung der Dublin-II-VO, nach der der Asylbewerber mit einer Rücknahme seines Asylantrags die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregelungen nicht einseitig beeinflussen kann, deckt sich auch mit dem Aufbau und dem Ziel der Verordnung, die Zuständigkeiten eines Mitgliedsstaats möglichst rasch allein anhand objektiver Kriterien zu begründen und dem Asylbewerber insoweit jeden Einfluss durch die Stellung mehrerer Asylanträge zu nehmen. Hätte es ein Asylbewerber in der Hand, durch das Stellen immer neuer Asylanträge unter Zurücknahme der vorherigen Anträge Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zu nehmen, würden diese Ziele konterkariert (vgl. Schlussanträge im Verfahren EuGH C-620/10 – juris Rn. 42 bis 45). Auch der EuGH führte in seiner Entscheidung vom 3. Mai 2012 (Az.C-620/10 - juris Rn. 45) aus, dass die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und Art. 16 Abs. 3 und 4 der Dublin-II-VO grundsätzlich eine abschließende Regelung der Fälle darstellen, in denen die Verpflichtung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats erlischt, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat einen Asylantrag gestellt hat, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Sie setzen alle das Vorliegen eines Asylantrags voraus, den der zuständige Mitgliedstaat prüfen muss, zu prüfen im Begriff ist oder bereits beschieden hat. Letztere Variante greift im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Verpflichtung des Mitgliedstaates sind jedoch nicht eingetreten. Auch aus dem Umkehrschluss der Feststellung des EuGH, dass nur im dortigen Fall, bei dem der Antragsteller nur einen Asylantrag im Mitgliedstaat gestellt, auch nur dieser die durch diese Rücknahme veranlasste Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen hat (a.a.O. Rn 48), folgt, dass in den anderen Fällen der zuerst zuständige Staat für die Einstellung des Asylantrags zuständig ist.

d) Eine weitere daran anschließende Frage ist, wer dann in der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Schutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist. Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für diese Prüfung ist an des Asylverfahren gekoppelt (vgl. dazu § 31 Abs. 3., § 24 Abs. 2 AsylVfG; BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris). Die Einstellung des Asylverfahrens nach Rücknahme des Asylantrags ist speziell in § 32 AsylVfG geregelt. In diesem Fall muss das Bundesamt auch noch über die § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entscheiden. Nachdem vorher gesagten, ist das Bundesamt in dem vorliegenden Fall aber gerade nicht mehr für die Einstellung des Asylverfahrens zuständig, sondern Ungarn. Über isolierte Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen geltend gemachter zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote, ohne dass ein Asylantrag vorliegt, entscheiden grundsätzlich die Ausländerbehörde nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG (Vgl. VG Regensburg, U.v. 2.8.2012 – RO 7 K 12.30025 – Juris Rn.27 unter Verweis auf eine Beschluss-Drucksache des Bundesrates). Dass nach einer Rücknahme des Asylantrags und einer Anordnung der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat die Feststellung von Abschiebungshindernissen unterbleiben kann, ergibt sich auch aus den Regelungen des § 31 Abs. 4 und 6 und § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (VG Regensburg, U.v.14.2.2013 – RO 7 K 12.30727 – juris Rn.28). Eine Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn würde somit nicht daran scheitern, dass das Bundesamt in dem noch zu erlassenden Bescheid keine Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG trifft, wie im Hauptsacheverfahren beantragt.

e) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht nicht in der Lage, sich über die grundsätzlich bindende Vorgabe des § 34a AsylVfG hinwegzusetzen.

f) Sonstige Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Landratsamt mit der Aufenthaltsbeendigung zu beauftragen, liegen nicht vor. Dies wäre vielmehr vom Landratsamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

g) Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

2. Aus den gleichen Gründen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO).

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.