OLG Koblenz, Beschluss vom 20.09.2007 - 10 U 1726/06
Fundstelle
openJur 2013, 20014
  • Rkr:
Verfahrensgang
Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Oktober 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Urteilsentscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und den Beklagten auf die Widerklage zu Recht verurteilt, 30.626,87 € nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu Eigen macht. Rechtsfehlerfrei und mit nachvollziehbarer Begründung hat sich das Landgericht als Ergebnis der Abwägung der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen N davon überzeugen lassen, dass der Kläger dem Zeugen N gegenüber tatsächlich die vom Zeugen N bekundeten Angaben gemacht hat. In sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat das Landgericht dargelegt, warum es den Angaben des Klägers, der das Ganze für ein Missverständnis hält, nicht gefolgt ist. Diese Feststellungen sind gemäß § 529 ZPO für das Berufungsgericht bindend. Auch das Berufungsgericht geht daher davon aus, dass der Kläger dem Zeugen N gegenüber angegeben hat, in dem entsprechenden Umfang tätig gewesen zu sein.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine andere Würdigung der Sach- und Rechtslage. Mit der Berufung wird zunächst geltend gemacht, der Zeuge N sei unglaubwürdig bzw. er sei ein bloßer Zeuge vom Hören-Sagen.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen N hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise beurteilt. Es wird insofern auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Vorwurf, der Zeuge N sei ein solcher vom Hören-Sagen, geht fehl. Vorliegend ging es gerade darum festzustellen, welche Angaben der Kläger gegenüber dem Zeugen N gemacht hat. Anders als durch die Vernehmung eines Zeugen vom Hören-Sagen kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden.

Weiter rügt die Berufung, die Angaben des Klägers könnten nicht als Anerkenntnis gesehen werden bzw. der Zeuge N sei zur Annahme von Erklärungen durch den Beklagten nicht bevollmächtigt. Auch dieser Vortrag vermag der Berufung keinen Erfolg zu verschaffen. Unstreitig hat der Kläger gegenüber dem Zeugen N kein Anerkenntnis abgegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge N zur Annahme von Erklärungen bevollmächtigt war, vorliegend geht es alleine darum, dass die Beklagte über den Zeugen N Kenntnis von den Angaben des Klägers erhalten hat.

Weiter rügt der Berufungsführer, die Zeugin O bzw. der Zeuge P hätten vernommen werden müssen über die Frage, ob der Kläger tatsächlich gearbeitet hat oder nicht. Insofern wird auf den Hinweis des Landgerichts vom 21. September 2005 verwiesen. Bereits das Landgericht hat dargelegt, dass für den Fall, dass der Kläger entsprechende Angaben vor dem Zeugen Dr. N getätigt haben sollte, die Vernehmung der Zeugen, die bezüglich seiner Tätigkeit das Gegenteil bekunden sollten, voraussetzt, dass der Kläger schlüssig darlegt, warum er gegenüber dem Zeugen N die Unwahrheit gesagt hat. Ein solcher substantiierter Vortrag erfolgte weder erst- noch zweitinstanzlich.

Weiter rügt der Berufungsführer, der Beklagte hätte nicht alle Versicherungen, sondern nur die Tagegeldversicherung kündigen dürfen. Auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts war dem Beklagten nach dem erfolgten massiven Vertrauensbruch durch den Kläger das Festhalten an den anderen Versicherungen nicht zumutbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Mehrheit von Versicherungsverträgen handelt, oder ob umgekehrt bei nur einem Versicherungsschein ein einheitlicher Versicherungsvertrag vorliegt. Dem Beklagten ist jedenfalls ein Festhalten an den Vertragsverhältnissen mit dem Kläger insgesamt nicht zumutbar. Vertrauen ist unteilbar. Wird das Vertrauen, wie hier, enttäuscht in einem Ausmaß, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so muss der Versicherer berechtigt sein, sich insgesamt von den vorliegenden Vertragsverhältnissen mit diesem Versicherungsnehmer zu lösen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2006 – 10 U 238/05).

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist auch vorliegend nicht durch eine an Treu und Glauben ausgerichtete Prüfung einzuschränken. Eine solche Einschränkung des Kündigungsrechtes kann sich etwa dann ergeben, wenn sich die Handlungen des Versicherten auf gelegentliche formelle Tätigkeiten wie beispielsweise das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke beschränken (vgl. BGH Urteil vom 18. Juli 2007 – IV ZR 129/06). Nach den Angaben, die der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Zeugen N gegenüber gemacht hat, hat er seine vorherigen beruflichen Tätigkeiten praktisch uneingeschränkt weitergeführt. Insofern liegt ein erheblicher Vertrauensbruch in dem Sinne vor, dass der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt.

Mit Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wird die Klageerweiterung ebenfalls zurückzuweisen sein (vgl. Senat, OLGR 2004, S. 17).

Die Anschlussberufung wird gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlieren, sobald das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

Nach alledem ist die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 43.998,67 € festzusetzen.